Nein, eine Markenanmeldung können Sie selbst ohne Anwalt einreichen. Einzige zwingende Ausnahme: Anmelder, die in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, benötigen einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter.
Erfahrungsgemäß sind Anmeldungen allerdings sowohl kurz- als auch langfristig erfolgreicher, wenn diese vorab von einem Fachmann (z.B. einem im Bereich Markenrecht tätigen Rechtsanwalt) geprüft werden. Durch vor der Anmeldung durchgeführte Recherchen und Prüfungen der Schutzvoraussetzungen lassen sich kostenträchtige Zurückweisungen und Kollisionen mit identischen und ähnlichen Marken weitestgehend vermeiden. Die bei der Anmeldung gezahlten Amtsgebühren werden auch bei einer Zurückweisung der Anmeldung nicht erstattet!
Die Kosten einer Markenanmeldung setzen sich aus den unterschiedlichen Amtsgebühren und gegebenenfalls anfallenden (Rechtsanwalts)gebühren für vorhergehende Prüfungen zusammen.
Für eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) fallen beispielsweise mindestens 290 € Amtsgebühren für eine elektronische Einreichung der Anmeldung an (inkl. drei Klassen). Bei der Anmeldung einer Unionsmarke beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) liegen die Amtsgebühren bei mindestens 850 € (inkl. einer Klasse). Hinzu kommen Gebühren pro zusätzlich gewählter Waren- und Dienstleistungsklasse sowie sonstiger gewählter Optionen (z.B. eine beschleunigte Prüfung).
Um keine Gebühren zu viel zu zahlen bzw. umsonst zu investieren, lassen sich die Erfolgsaussichten einer Anmeldung sowie die Gefahr von Kollisionen mit anderen Marken vorab prüfen. Die Gebühren hierfür hängen vom Umfang der Recherche/Prüfung ab.
Je nach Amt kann eine Markenanmeldung elektronisch oder (auch) in Papierform durchgeführt werden. Vor Einreichung der Anmeldung bietet sich die Recherche nach bereits (identischen und ähnlichen) bestehenden Eintragungen an um Kollisionen zu vermeiden. Ebenfalls sollte sichergestellt sein, dass keine sog. absoluten Schutzhindernisse vorliegen – das anzumeldende Zeichen also z.B. nicht beschreibend ist. Seltener wird es sich wohl um eine bösgläubige Anmeldung oder einen Verstoß gegen die guten Sitten handeln. Solche Anmeldungen werden zurückgewiesen.
Liegen alle Voraussetzungen einer erfolgreichen Markenanmeldung vor, kann diese durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden Formulars in Gang gebracht werden. Nach Zahlung der Amtsgebühren nimmt das Amt dann die Prüfung der Anmeldung vor, trägt diese in das Amtsregister ein und übersendet die Markenurkunde.
Jede natürlich oder juristische Person kann eine Marke anmelden.
Nein, eine Markenanmeldung können Sie selbst ohne Anwalt einreichen. Einzige zwingende Ausnahme: Anmelder, die in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, benötigen einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter. Erfahrungsgemäß sind Anmeldungen allerdings sowohl kurz- als auch langfristig erfolgreicher, wenn diese vorab von einem Fachmann (z.B. einem im Bereich Markenrecht tätigen Rechtsanwalt) […]
Die Kosten einer Markenanmeldung setzen sich aus den unterschiedlichen Amtsgebühren und gegebenenfalls anfallenden (Rechtsanwalts)gebühren für vorhergehende Prüfungen zusammen. Für eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) fallen beispielsweise mindestens 290 € Amtsgebühren für eine elektronische Einreichung der Anmeldung an (inkl. drei Klassen). Bei der Anmeldung einer Unionsmarke beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) […]
Je nach Amt kann eine Markenanmeldung elektronisch oder (auch) in Papierform durchgeführt werden. Vor Einreichung der Anmeldung bietet sich die Recherche nach bereits (identischen und ähnlichen) bestehenden Eintragungen an um Kollisionen zu vermeiden. Ebenfalls sollte sichergestellt sein, dass keine sog. absoluten Schutzhindernisse vorliegen – das anzumeldende Zeichen also z.B. nicht beschreibend ist. Seltener wird es […]
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