Created On1. Oktober 2019byTölle Wagenknecht Sie sind hier: Hauptseite Arbeitsrecht Allgemeines Kündigung ← Alle FragenDurch die Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Damit sie wirksam ist, muss sie dem Adressaten zugegangen sein, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Der Gekündigte muss die Kündigung aber nicht annehmen. Er oder sie muss sie nur erhalten. Verweigert […]
Durch die Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Damit sie wirksam ist, muss sie dem Adressaten zugegangen sein, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Der Gekündigte muss die Kündigung aber nicht annehmen. Er oder sie muss sie nur erhalten. Verweigert der Arbeitnehmer z.B. zu bestätigen, dass er die Kündigung erhalten hat, bedeutet dies nicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann in ordentlicher oder außerordentlicher (fristloser) Form erfolgen. Für die außerordentliche Kündigung ist jedoch ein wichtiger Grund erforderlich, während bei der ordentlichen Kündigung ein „einfacher” Kündigungsgrund ausreicht oder je nach Einzelfall sogar gar kein Grund erforderlich ist.
Dennis Tölle E-Mail: toelle@tww.law Twitter: @dennistoelle
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