Selbst in der Welt der kreativen Fotografie lauert die unangenehme Realität des „Fotoklaus“. Doch Fotografen müssen nicht tatenlos zusehen, wie ihre Werke unrechtmäßig verwendet werden. In unserer neuen Podcastfolge erfahren Sie, welche rechtlichen Ansprüche im Falle eines „Fotoklaus“ bestehen.
Überblick über Fotografenrechte
Fotografen haben das Recht, die unerlaubte Nutzung ihrer geschützten Werke zu verfolgen. Dabei sind grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar. Die erste Konstellation liegt vor, wenn ein Lizenznehmer die ihm eingeräumten Nutzungs- oder Verwertungsrechte überschreitet oder nicht urheberrechtskonform ausübt. Ein Beispiel für letzteres wäre, wenn ein Lizenznehmer es unterlässt, den Urheber in zuordenbarer Weise auf dem Bild zu nennen. Der zweite Fall liegt vor, wenn eine unberechtigte Person das Foto nutzt. So kommt es vor, dass das Bild schlicht von einem anderen Ort (z.B. einer anderen Website) kopiert oder von einem eigentlich berechtigten Lizenznehmer herausgegeben wird.
Generell kann man sagen, dass der Fotograf in solchen Situationen eigentlich immer Rechte hat. Dies liegt daran, dass der Zugang zum Rechtsschutz des Urheberrechtsgesetzes für den Fotografen relativ einfach ist. Zum einen ist die Schöpfungshöhe für eine Fotografie schnell erreicht und selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte – wie z.B. bei einem Schnappschuss – gibt es immer noch den Lichtbildschutz als Form des Leistungsschutzes. Hinzu kommt, dass – zumindest für einen Teil der Ansprüche – kein Verschulden erforderlich ist und letztlich auch die Rechtsprechung zu urheberfreundlichen Entscheidungen tendiert.
Die Ansprüche im Einzelnen
Im Folgenden werden die dem Fotografen zustehenden Ansprüche im Einzelnen dargestellt. Grundvoraussetzung für alle Ansprüche ist das Vorliegen einer Verletzungshandlung. Eine Verletzungshandlung kann zum einen die Verwertungsrechte des Urhebers – wie z.B. das Verbreitungsrecht – betreffen, zum anderen aber auch das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers – wie z.B. die bereits erwähnte Namensnennung.
Unterlassung und Beseitigung
Wenn entweder die Erstbegehungsgefahr oder die Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung besteht, kann der Urheber bzw. Fotograf die Unterlassung und Beseitigung dieser Verletzungshandlung verlangen.
Neben dem Täter kann grundsätzlich auch der Störer in Anspruch genommen werden. Klassisches Beispiel für einen Störer sind Plattformbetreiber wie Google oder eBay. Sie können aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie von der Rechtsverletzung auf ihrer Plattform Kenntnis erlangt haben – etwa durch eine Mitteilung des Urhebers – und dennoch nicht handeln, also den Beitrag nicht löschen.
Der Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich mit der Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer erfüllt werden.
Auskunft
Erfolgt die Nutzung in gewerblichem Ausmaß hat der Fotograf ein Recht auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke. Die Auskunft kann Informationen über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer und Verkaufsstellen der betroffenen Produkte sowie über Mengen und Preise umfassen. Der Auskunftsanspruch kann hilfreich sein, um weitere Verletzer zu identifizieren oder einen Schadensersatzanspruch zu beziffern.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Vernichtung der urheberrechtsverletzenden Kopien oder Vervielfältigungen geltend gemacht werden. Das bedeutet auch, dass die Datei gelöscht werden und dies dokumentiert werden muss.
Kostenersatz
Darüber hinaus besteht ein Kostenersatzanspruch. Dieser umfasst u.a. den Ersatz der Aufwendungen, die für die Rechtsverteidigung erforderlich waren (klassischerweise Anwaltsgebühren). Diese Kosten sind jedoch auf die gesetzlich normierten Gebühren beschränkt, die sich wiederum nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert berechnen. Daneben können z.B. auch die Kosten der Sicherung der Rechtsverletzung, etwaige Übersetzungskosten oder auch die Kosten eines Testkaufs verlangt werden.
Schadensersatz
Schließlich können Fotografen Schadensersatz verlangen, wenn ihre Urheberrechte verletzt wurden. Der konkrete Betrag wird in den meisten Fällen mittels der sog. Lizenzanalogie berechnet. Diese sieht vor, dass dasjenige Lizenzentgelt, das bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung gezahlt worden wäre, zu ersetzen ist. Dazu können Aufschläge oder Abschläge kommen. Beispielsweise wird nach ständiger Rechtsprechung der Schadensersatz pauschal verdoppelt, wenn es an einer Urhebernennung fehlt.
Der Urheber ist gut geschützt!
Insgesamt sind die Rechte von Fotografen vielfältig und können in unterschiedlichen Situationen entstehen. Es ist wichtig, dass Fotografen sich dieser Rechte bewusst sind und im Falle von Verletzungen die entsprechenden rechtlichen Schritte unternehmen, um ihre Werke zu schützen.
Shownotes
Recht am Bild – Informationen rund um das Urheber- und Fotorecht