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Unterlassungsanspruch bei Videoüberwachung durch Nachbarn

Ein Unterlassungsanspruch aufgrund von Videoüberwachung durch den Nachbarn setzt eine tatsächlich vorangegangene oder zu befürchtende Überwachung voraus.
Videoüberwachung Nachbar
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Inhalt des Beitrags

Mit dem Urteil vom 19.10.2016 entschied das Landgericht Berlin (Az.: 35 O 200/14), dass eine Überwachung des eigenen Grundstücks grundsätzlich zulässig sei. Eine Überwachung sei nur dann unzulässig, wenn die Kamera eindeutig nur auf das Nachbargrundstück ausgerichtet sei.

Persönlichkeitsverletzung durch die Videoüberwachung des Nachbarn

Nachdem ein Stück Rasen auf dem Grundstück eines Hauseigentümers beschädigt worden war, brachte dieser zwei Überwachungskameras an seinem Wohnhaus an. Obwohl die Kamera nur auf das Grundstück des Hauseigentümers gerichtet war, fühlte sich sein Nachbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinflusst. Er wandte sich mit einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz an das Landgericht Berlin. Bereits vor dieser Klage war das Nachbarverhältnis durchaus zerrüttet, die Installation der Kameras habe aber das Fass zum Überlaufen gebracht.

Durch die Installationsart und das äußere Erscheinungsbild der Videokamerainstallation erzeuge es beim Nachbarn den Eindruck, die Kamera erfasse sein Grundstück, die Wohnräume, sowie alle verkehrenden Personen.

Beweispflicht für vorangegangene Rechtsverletzung obliegt dem Kläger

Das Landgericht wies die Klage des Nachbarn in allen Punkten ab. Zwar verletze die Überwachung mittels einer Kamera grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Jedoch sei ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Nachbars nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 1004 BGB analog zulässig:

„Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfindet oder dass eine solche zumindest zu befürchten ist, denn eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, ist grundsätzlich zulässig“

Dem Nachbarn gelang kein Nachweis, dass die Videokamera ausschließlich auf sein Grundstück ausgerichtet gewesen sei. Bei der vom Hauseigentümer vorgebrachten Einstellung der Kameras kann der Nachbar unzweifelhaft nicht beobachtet werden, sodass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausscheide.

Keine positive Zukunftsprognose

Auch konnte der Nachbar im Prozess nicht darlegen, dass die Kamera in der Vergangenheit anders ausgerichtet gewesen sei. Der hinzugezogene Sachverständige bestätigte anhand von Fotos, dass sich die Kameraposition damals so wie heute die gleiche sei. Die Verschraubung an der Kamera habe sich während der gesamten Zeit nicht verändert.

Videoüberwachung des eigenen Grundstücks ist zulässig

Die Überwachung des eigenen Grundstücks ist nach wie vor ein altbekanntes Problem, mit dem sich die Gerichte immer wieder beschäftigen dürfen.

Grundsätzlich gilt, dass die Überwachung des eigenen Grundstücks zulässig ist. Dennoch können besondere Interessenabwägungen im Einzelfall ergeben, dass ein Unterlassungsanspruch besteht; auch dann wenn das Nachbargrundstück gar nicht erfasst wird. Beispielsweise wenn besondere Umstände vorliegen die bestätigen, dass eine Videoüberwachung des Nachbarn in Zukunft ernsthaft zu erwarten ist.

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