das Logo der Anwaltskanzlei tww.law

Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch falsche Tatsachenbehauptung verletzt

Eine an sich zulässige, nur die Sozialsphäre berührende Meinungsäußerung ist rechtswidrig, wenn mit ihr eine falsche Tatsachenbehauptung verbunden ist.
Unternehmenspersoenlichkeitsrecht Tatsachenbehauptung
© @nt - Fotolia.com

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Inhalt des Beitrags

Das LG Köln hat am 25. Februar 2015 (Az.: 28 O 419/14) entschieden, dass ein im Bereich der Energieversorgung tätiges Unternehmen aufgrund einer geäußerten Meinungsäußerung in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sein kann. Dies setze jedoch voraus, dass die Meinungsäußerung mit einer falschen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptung verbunden ist.

Streit über geäußerte Vermutungen

Das betroffene Unternehmen kommt aus dem Bereich der Energieversorgung mit Nutzenergie aus ökologischem Strom.

Am 31. August 2014 wurde ein Artikel veröffentlicht, in dem ein eingetragener Verein zur Vertretung von Verbraucherinteressen die Vermutung aufstellte, dass das Unternehmen die EEG-Umlage nicht zahlen würde. Dabei wird in dem Artikel spekuliert, ob bei möglicher Insolvenz der Verfügungsklägerin eine Durchgriffshaftung auf den Endkunden erfolgen könnte.

Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Das Gericht hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt. Ein Werturteil ist grundsätzlich von der Meinungs-/Pressefreiheit geschützt und kann nur im äußersten Fall, wie z.B. dem der Schmähkritik, unterbunden werden. Demgegenüber kommt einer Tatsachenbehauptung, da grundrechtlich nicht erfasst, ein geringerer Schutz zu.

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn ein konkreter Vorgang der Gegenwart oder Vergangenheit vorliegt, der dem Beweis zugänglich ist. Demgegenüber ist ein Werturteil durch das Element der Stellungnahme, des Meinens oder des Dafürhaltens geprägt.

Das Verfahren drehte sich um folgende Aussage in dem Onlineartikel:

„Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten“.

Das LG Köln sieht in dieser Aussage des Verfügungsbeklagten eine Meinungsäußerung. Es handele sich um eine rein spekulative Äußerung über die Reaktion der Netzbetreiber im Falle einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Zwar vermischen sich hier sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente. Jedoch überwiege insoweit das Element der Stellungnahme den Tatsachenkern.

Vorrang des Unternehmenspersönlichkeitsrechtes

Nichtsdestotrotz räumt das LG Köln dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht den Vorrang ein. Grundsätzlich stellen die Richter dabei klar, dass eine Meinungsäußerung wie im vorliegenden Fall, von der Pressfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt sei und diese grundsätzlich das Unternehmenspersönlichkeitsrecht überwiege.

Ein Unternehmen muss sich allgemeine Kritik bzgl. ihres wirtschaftlichen Wirkens gefallen lassen. Diese stelle einen bloßen Eingriff in die Sozialsphäre dar, den das Unternehmen hinzunehmen hätte.

Jedoch fügt sich zu der Meinungsäußerung eine falsche Tatsachenbehauptung hinzu. Die Vermutung der möglichen Durchgriffshaftung auf den Endkunden entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Enthält eine Meinungsäußerung eine solche falsche Tatsachenbehauptung, dann ist diese nicht schutzwürdig. Folglich überwiege in diesem Fall das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die Pressefreiheit.

Unternehmen müssen sich nicht jede Kritik gefallen lassen

Das Urteil zeigt auf, dass auch kritische Meinungsäußerungen in bestimmten Fällen hinter dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht zurücktreten müssen. Selbst wenn keine Schmähkritik oder ein Eingriff in die Intimsphäre gegeben ist, kann die ansonsten geschützte Meinungsäußerung den „Kürzeren“ ziehen, wenn diese mit einer falschen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptung verbunden ist.

Unternehmen müssen sich also nicht jegliche Kritik gefallen lassen und zwar gerade dann auch nicht, wenn diese „nur“ die Sozialsphäre tangiert. Eine Tatsachenbehauptung, selbst wenn diese als Vermutung kundgetan wird, kann keinen Schutz genießen, wenn diese falsch oder bewusst unwahr ist.

Weitere Beiträge