Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht

Die urheberrechtliche Abmahnung gehört zum „daily business“ des Urheberrechts. Sie ist elementarer Bestandteil, um gegen Urheberrechtsverstöße vorzugehen. 

Was ist eine Abmahnung?  

Die urheberrechtliche Abmahnung ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem der Inhaber eines Urheberrechts eine Person, die dieses Recht verletzt haben soll, darüber informiert, dass ein Verhalten des Abgemahnten eine Verletzung seiner Rechte darstellt. Inzwischen stellt § 97a UrhG die rechtliche Grundlage für die urheberrechtliche Abmahnung dar. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, eine außergerichtliche Möglichkeit der kostengünstigen Streitbeilegung darzustellen. Darüber hinaus soll der Abgemahnte auch gewarnt werden, dass ein Gerichtsprozess droht.   

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?  

In Absatz 2 des § 97a UrhG werden vier Varianten der Unwirksamkeit einer Abmahnung gesetzlich geregelt. Alle vier Varianten dienen dem Zweck, dass der Abgemahnte in der Lage sein soll, einzuschätzen, wer abmahnt und aus welchen Gründen. Die rechtliche Bewertung des abgemahnten Verhaltens soll somit vereinfacht werden.  

  1. In der Abmahnung muss der Verletzte benannt werden, auch und insbesondere dann, wenn dieser über seine Vertreter – meistens die Anwälte – abmahnt. Dies soll dazu führen, dass es dem Verletzer möglich sein soll, einzuschätzen, ob die entsprechenden Rechte überhaupt bestehen, aber auch wer den Anspruch stellt bzw. die Abmahnung ausspricht. 
  2. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG muss die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Davon sind alle Tatsachen umfasst, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast treffen würde. Dazu gehören unter anderem die Verletzungshandlung und die genaue Bezeichnung des Schutzgegenstandes. Daneben können auch Ausführungen zur Schutzlegitimation notwendig sein. Einschränkend kann jedoch die gesamte Abmahnung, inklusive einer möglicherweise mitgeschickten Unterlassungserklärung, in die Auslegung miteinbezogen werden. 
  3. Als dritte Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs notwendig. Eine solche Aufschlüsselung muss in den Schadensersatz- und den Aufwendungsersatzanspruch erfolgen. Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich nun mehr aus § 97a Abs. 3 UrhG direkt und umfasst insbesondere die Anwaltskosten, die zur Abmahnung erforderlich sind. Dies soll unter anderem Abmahnwellen vorbeugen.  
  4. Als letztes muss nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG im Rahmen der Unterlassungserklärung, wenn denn eine mitgeschickt wird, angegeben werden,  ob die vorgeschlagene Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Diese Regelung hat in der Praxis unter anderem dazu geführt, dass weniger Unterlassungserklärungen mit der Abmahnung direkt mitgeschickt werden.  

Die Folgen der Unwirksamkeit einer Abmahnung?  

Im Falle dessen, dass die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt ist, kann der Abgemahnte von dem Abmahnenden Ersatz für seine Aufwendungen fordern, dazu gehören insbesondere auch wieder die Anwaltskosten, die dem Abgemahnten entstanden sind. Unwirksam ist eine Abmahnung dann, wenn sie nicht den genannten Voraussetzungen entspricht. Unberechtigt ist die Abmahnung, wenn keine Verletzungshandlung besteht oder bspw. kein Urheberrecht besteht.  

Dies gilt dann nicht, wenn der Abmahnende im Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte, dass die Abmahnung unberechtigt war.  

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Was gibt es noch bei einer Abmahnung zu beachten? 

Darüber hinaus ist im Rahmen einer Abmahnung zu beachten, dass es keine Formerfordernisse für diese gibt – insbesondere kann also eine Abmahnung also per E-Mail ergehen. Daneben sind auch kurze Fristen von weniger als einer Woche wirksam und angemessen, sollte dennoch eine unangemessen kurze Frist vorliegen, setzt diese eine angemessene Frist in Gang. Letztlich können Abmahnungen auch rechtsmissbräuchlich sein, dies ist jedoch nur in sehr restriktivem Umfang der Fall. Insbesondere soll es Rechteinhabern frei überlassen sein, wie sie ihre Rechte wahrnehmen und durchsetzen.  

Das Minenfeld der Abmahnung

Die urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG ist ein Instrument, das Urheberrechtsinhabern zur Verfügung steht, um Verstöße gegen ihre Rechte zu ahnden. Um jedoch wirksam zu sein, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Eine unwirksame Abmahnung kann Konsequenzen für den Abmahnenden haben. Daher ist es wichtig, die genannten Aspekte zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen zu schützen. 

Shownotes

  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 03.01.2017, Az.: 4 C 5596/16
  • AG München, Urteil vom 30.12.2022, Az.: 142 C 11356/22
  • AG München, Urteil vom 26.05.2021, Az.: 142 C 942/21
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