Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Werbung im Fokus

In der Welt des Wettbewerbsrechts sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung (PangVO) Schlüsselelemente, die Transparenz und Fairness im Markt gewährleisten. Dieser Artikel bietet einen prägnanten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des UWG und der PangVO, insbesondere in Bezug auf Werbung und Preisangaben. Ziel ist es, ein klares Verständnis dieser Gesetze zu vermitteln und ihre Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher in der heutigen Wirtschaft zu beleuchten, wobei aktuelle Entwicklungen und rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. 

Grundlegendes zu UWG und Werbung 

Im Bereich des Wettbewerbsrechts spielt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine zentrale Rolle, insbesondere in Bezug auf Werbeaktivitäten. Gemäß § 7 UWG sind geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer, einschließlich Verbraucher, unzumutbar belästigen, unzulässig. Werbung wird hierbei als eine solche geschäftliche Handlung angesehen. Speziell § 7 Abs. 1 S. 2 UWG erwähnt explizit Fälle, in denen die Werbung als unerwünscht gilt. Zusätzlich beinhaltet Absatz 2 des gleichen Paragraphen konkrete Beispiele für unzumutbare Belästigungen durch Werbung.  

Geschäftliche Handlungen sind nicht auf Werbung beschränkt. Sie umfassen auch das Verhalten einer Person im Interesse des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das unmittelbar mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren und Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags verbunden ist. Dabei kann auch das Beeinflussen potenzieller Geschäftspartner betreffend der Qualität von Konkurrenzprodukten eine Rolle spielen.  

Ein spezifisches Beispiel für Werbung, die besonderen Regelungen unterliegt, ist die E-Mail-Werbung. Diese ist gemäß § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers gestattet. Zwei richtungsweisende Urteile des OLG Hamm und des KG Berlin aus November 2022 haben wichtige Ergänzungen zum rechtlichen Rahmen der E-Mail-Werbung beigetragen. Das OLG Hamm betonte in seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer expliziten Einwilligung für personalisierte Werbung. Es stellte klar, dass Werbetreibende bei personalisierter Werbung, die intensiver in die Privatsphäre eingreift, eine deutlich erkennbare und ausdrückliche Zustimmung der Empfänger einholen müssen. Auf der anderen Seite wies das KG Berlin darauf hin, dass selbst bei einer erteilten Einwilligung die Häufigkeit des Versands von Newslettern maßgeblich ist. Die Entscheidung des KG Berlin hebt hervor, dass eine Einwilligung als unwirksam angesehen werden kann, wenn Newsletter öfter versendet werden, als es die Empfänger vernünftigerweise erwarten können. Diese Urteile unterstreichen die Komplexität und Wichtigkeit der Einhaltung spezifischer Anforderungen im Bereich der E-Mail-Werbung. 

Vorgaben zu Preisangaben – Rechtsfolgen eines Verstoßes 

Die Verbindung zwischen dem UWG und der Preisangabenverordnung (PangVO) ergibt sich aus § 3a UWG. Demnach handelt auch derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch das Marktverhalten regulieren soll und deren Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die PangVO fällt unter diese Kategorie gesetzlicher Vorschriften, weshalb ein Verstoß gegen sie gleichzeitig ein unlauteres Handeln nach dem UWG darstellt. 

Das UWG ermöglicht sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Allerdings können diese Ansprüche bei Verbrauchern betreffenden geschäftlichen Handlungen nicht von Einzelverbrauchern, sondern müssen von verbraucherschützenden Organisationen geltend gemacht werden. 

Anwendungsbereich der PangVO 

Die PangVO findet Anwendung, wenn Unternehmen gegenüber Verbrauchern sowohl online als auch im stationären Handel Waren anbieten oder unter Angabe von Preisen für Waren werben. Waren werden dabei als bewegliche körperliche Gegenstände definiert. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Dienstleistungen, Grundstücke oder rein digitale Inhalte, jedoch auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder Dienstleistungen enthalten oder mit diesen so verbunden sind, dass sie ohne die Inhalte oder Dienstleistungen nicht nutzbar sind, wie beispielsweise IoT-Geräte.  

Zu den Waren zählen auch Wasser, Gas, Fernwärme und Elektrizität, sofern diese leitungsgebunden oder in begrenztem Volumen oder Menge verkauft werden. Die PangVO ist nicht auf den B2B-Bereich anwendbar. Ihre Pflichten umfassen Preisgegenüberstellungen und prozentuale Preisherabsetzungen. 

Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen 

Ein wichtiger Aspekt im Verbraucherschutz ist die Vermeidung von Täuschungen durch Preisnachlässe, insbesondere wenn der Preis zuvor unbemerkt erhöht wurde. Als Lösung fordert die RL (EU) 2019/2161, auch bekannt als „Omnibusrichtlinie“, die Angabe des niedrigsten vorherigen Preises.  

Gemäß § 11 PangV nF muss bei Preisermäßigungen der vorherige Verkaufs- oder Gesamtpreis angegeben werden. Dieser bezieht sich auf den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage für die betreffende Ware gefordert hat.  

Versteckte Mengenänderungen und deren Bewertung 

Shrinkflation, also die Reduzierung der Produktmenge bei gleichbleibendem Preis, stellt eine subtile Form der Preisänderung dar. Diese Praxis kann zu Verwirrung und potenzieller Täuschung der Verbraucher führen, da die tatsächlichen Kosten pro Einheit dadurch steigen. Shrinkflation ist unter bestimmten Umständen als irreführende Praxis zu bewerten, insbesondere wenn die Mengenänderung nicht deutlich kommuniziert wird. 

Schlüsselerkenntnisse: UWG & PangVO im Fokus 

Abschließend zeigt sich, dass das UWG und die PangVO entscheidende Rollen in der Sicherstellung von fairem Wettbewerb und Verbraucherschutz spielen. Für Unternehmen ist es essenziell, ihre Werbe- und Preisstrategien im Einklang mit diesen Vorschriften zu gestalten, um Risiken zu minimieren und die Marktintegrität zu fördern. Die kontinuierliche Anpassung an rechtliche Änderungen, wie bei der E-Mail-Werbung und Preisgestaltung, ist für den langfristigen Erfolg und die Einhaltung von Verbraucherschutzstandards unerlässlich. Dies trägt nicht nur zum Schutz der Verbraucher bei, sondern stärkt auch ein gerechtes Wettbewerbsumfeld. 

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