„Wer schwerbehindert ist, ist unkündbar“ — dieses Missverständnis hält sich hartnäckig, auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite. In dieser Folge ordnen wir ein, was der Sonderkündigungsschutz tatsächlich leistet: Er verbietet Kündigungen nicht, sondern stellt sicher, dass eine Behinderung nicht der eigentliche Grund einer Kündigung ist.
Wir erklären die Begriffe — Behinderung, Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, Gleichstellung bei einem GdB von 30 bis unter 50 —, das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt, ohne dessen vorherige Zustimmung eine Kündigung nichtig ist, das Präventionsverfahren und seine Abgrenzung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie die wichtigsten Fristen: die sechsmonatige Wartezeit, die Drei-Wochen-Frist zur Mitteilung einer dem Arbeitgeber unbekannten Schwerbehinderung und die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.