Fotografien sind im Geschäftsalltag allgegenwärtig: Websites, Social Media, Präsentationen oder Pressearbeit funktionieren kaum ohne visuelle Inhalte. Gleichzeitig wird häufig unterschätzt, wie streng das Urheberrecht bei der Nutzung fremder Bilder ist. Aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Köln und Hamburg verdeutlichen, dass bereits vermeintlich kleine Verstöße zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen können.
Schadensersatz nach der Lizenzanalogie
Im Mittelpunkt vieler Streitigkeiten steht § 97 UrhG. Wird eine Fotografie ohne ausreichende Lizenz genutzt, kann der Urheber Schadensersatz verlangen. Maßgeblich ist dabei regelmäßig die sogenannte Lizenzanalogie: Das Gericht fragt, was vernünftige Vertragsparteien für diese konkrete Nutzung vereinbart hätten.
Dabei handelt es sich nicht um eine pauschale Berechnung. Entscheidend sind insbesondere:
- Art der Nutzung (Website, Social Media, Print etc.)
- Nutzungsdauer und Reichweite
- Professionalität der Beteiligten
- Qualität und Marktstellung des Fotografen
- bestehende Lizenzpraxis
Gerichte schätzen den Betrag gemäß § 287 ZPO anhand der vorgelegten Informationen. Je besser diese dokumentiert sind, desto klarer fällt die Entscheidung aus.
Für einen ersten Überblick, können Sie in unserem Online-Rechner einen möglichen Schadensersatz berechnen.
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MFM-Empfehlungen und Lizenzpraxis
In vielen Verfahren spielen die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) eine wichtige Rolle. Sie dienen Gerichten als Orientierung, insbesondere wenn keine vergleichbaren Lizenzvereinbarungen vorliegen.
Allerdings gilt: Eine eigene, nachweisbare Lizenzpraxis kann wichtiger sein als die MFM-Werte. Fotografen, die ihre Werke regelmäßig zu bestimmten Preisen lizenzieren und dies belegen können, haben häufig gute Chancen, diese Honorare auch im Verletzungsfall durchzusetzen.
Umgekehrt kann eine dauerhaft günstige Lizenzierung später zu niedrigeren Schadensersatzansprüchen führen.
Fehlende Urhebernennung wird schnell teuer
Ein besonders praxisrelevanter Punkt ist die Urhebernennung. Wird der Fotograf nicht genannt, erkennen Gerichte regelmäßig einen Zuschlag von bis zu 100 % auf die Lizenzgebühr an.
Der Hintergrund: Das Urheberrecht schützt ausdrücklich die persönliche Verbindung zwischen Urheber und Werk. Wer diese Verbindung durch eine anonyme Nutzung trennt, muss häufig mit deutlich höheren Forderungen rechnen.
Was Fotografen und Unternehmen mitnehmen sollten
Die besprochenen Entscheidungen zeigen deutlich, dass Schadensersatzforderungen selten zufällig entstehen. Für beide Seiten lassen sich klare Handlungsempfehlungen ableiten:
Für Fotografen:
- klare Lizenzmodelle verwenden,
- Preise konsequent dokumentieren,
- Rechnungen und Nutzungsnachweise aufbewahren,
- Verstöße frühzeitig sichern (Screenshots, Dokumentation).
Für Unternehmen und Agenturen:
- Bildrechte systematisch verwalten,
- Nutzungsrechte schriftlich festhalten,
- Weitergaben an Dritte prüfen,
- im Zweifel vor Nutzung nachfragen.
Gerichte entscheiden stark einzelfallbezogen – aber die Richtung ist eindeutig: Wer Bildrechte ignoriert oder unklar regelt, geht ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein.
Shownotes
- 9.150 Euro für fünf Fotos: Weitergabe ohne Genehmigung kann teuer werden
- 2.875 Euro für zwei Fotos: Angemessene Vergütung bei unberechtigter Nutzung
- 1.500 Euro für zwei Fotos: Gericht legt angemessene Vergütung fest
- Jetzt Schadensersatz online berechnen
Betrifft Sie dieses Thema? Forderungen wegen unberechtigter Bildnutzung können erheblich sein — ebenso Ihre eigenen Ansprüche als Fotograf oder Rechteinhaber. Wir vertreten beide Seiten und kennen die Berechnungsgrundlagen. Jetzt Kontakt aufnehmen →
Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Wie gewohnt heute an diesem Mikrofon Dennis Tölle und am anderen Mikrofon. Hanna Schellberg, hallo.
Am neuen Mikrofon. Wir entschuldigen uns nämlich für die, ja ich sag mal, audiotechnischen Einschläge, die es da jedenfalls in der letzten Folge gab. Da haben wir mikrofontechnisch ein bisschen umgerüstet und hoffen, dass das jetzt alles wieder glatt ins Ohr geht. Wir haben uns heute ein Thema rausgesucht, das eigentlich schon seit einigen Jahren immer mal wieder ein Thema ist.
Und insofern gerade für Fotografen und Bildnutzer auch ein sehr relevantes Thema ist. Und zwar die Frage nach Schadensersatz bei unzulässiger Bildnutzung. Und wir haben drei Urteile im Wesentlichen rausgesucht, die wir einmal besprechen wollen, die sich sehr aktuell mit der Thematik beschäftigen. Und glaube ich, die Linie, die es bisher gibt in der Rechtsprechung, verfestigt und sehr klar macht, dass man im Ergebnis als Bildnutzer schon immer so ein bisschen ein Auge aufhaben muss, wenn man fremde Bilder nutzt.
Und auf der anderen Seite für Fotografen, glaube ich, ein durchaus positives Signal ist, dass also die eigenen Werke da im Falle einer Verletzung auch ausreichend geschützt werden. Vielleicht grundsätzlich so ein bisschen zur Thematik, wie wir zum Schadensersatz kommen. Also vielleicht kannst du so ein bisschen einleiten, den Weg für die Urteile vorbereiten, dann haben wir da so ein bisschen einen Rahmen. Ja, genau.
Also vielleicht fangen wir mal damit an, woraus sich denn grundsätzlich der Schadensersatz im Urheberrecht ergibt. Das ist der Paragraf 97 Urheberrechtsgesetz, der bestimmt einigen bekannt ist, die damit zu tun haben. Das ist der Schadensersatz wegen Nutzung ohne Berechtigung. Also der klassische Fall erfolgt eine Nutzung, ohne dass vorher die Lizenz geklärt worden ist.
Danach kann der Urheber verlangen, was er bei einer ordentlichen Lizenzvereinbarung bekommen hätte, also die sogenannte Lizenzanalogie. Das ist dann die Vergütung, die vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie sich denn vorher über die Nutzung geeinigt hätten. Da ist immer zu unterscheiden zwischen Schadensersatz und Lizenz, denn Schadensersatz ist ja das, was man eben bekommt, weil man, oder was der Urheber bekommt, weil er einen Schaden dadurch erlitten hat, dass er eben nicht vorher gefragt worden ist und sein Einverständnis zur Nutzung erteilt hat. Lizenz ist ja eben die Erlaubnis, die man erteilt, also der Vertrag, den man schließt, indem man sagt, ja, du darfst meine Bilder nutzen, dafür bekomme ich Summe X.
Genau, beim Schadensersatz bekommt man natürlich etwas mehr, denn es soll ja nicht egal sein, ob man vorher gefragt hat oder nicht, sondern es muss ja schon einen Unterschied machen, habe ich eben vorher vereinbart, ich darf für, weiß ich nicht, 500 Euro das Bild nutzen oder zahle ich nur die 500 Euro, weil dem Urheber aufgefallen ist, dass ich das Bild einfach so benutzt habe. Genau, das ist erstmal so die Grundlage, um den Unterschied zu verstehen zwischen Lizenz und Schadensersatz. Ja, und ganz außen vor bleiben sollen in dieser Folge die ganzen anderen Ansprüche, die natürlich grundsätzlich auch daneben stehen. Ganz zuvor ist der Unterlassungsanspruch ein Auskunftsanspruch, Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren, wenn man einen Rechtsanwalt einschaltet.
Da gibt es auch ohne weiteres sehr viele Urteile zu, die sich spezieller damit beschäftigen. Aber die Urteile, die wir jetzt rausgesucht haben, die drehen sich tatsächlich um diesen Schadensersatz, der dann letztlich eben den Schaden ausgleichen soll, der dem Fotografen in diesem Fall entstanden ist, dadurch, dass die Bilder ohne eben eine solche Lizenz, ohne die Zustimmung, Einwilligung etc. genutzt worden sind. Und da gibt es immer wieder Streit über die Höhe.
Und die drei Urteile, die wir rausgesucht haben, die beschäftigen sich mit einzelnen Punkten, wie man das Ganze berechnen kann. Und ich würde einfach mal mit dem Urteil des Landgerichts Köln beginnen. Das ist vom 21.12.2023, also wenn man so will, ein kleines Weihnachtsgeschenk für den Fotografen gewesen. im Jahr 2023, da ging es um zwei Fotografien.
Und das Gericht hat im Ergebnis, das kann man vielleicht vorwegnehmen, entschieden, dass für diese zwei Fotografien von dem damals Beklagten 1.500 Euro zu zahlen sind als Schadensersatz. Es ging um eine italienische oder eine Internetseite eines italienischen Unternehmens. Und das spielte auch insofern eine Rolle, als dass das Landgericht Köln gesagt hat, okay, das ist kein Problem, auch wenn diese Bilder eben auf einer italienischen Internetseite veröffentlicht werden, die in Deutschland abrufbar ist und die sich insofern auch an Deutsche richtet, weil sie in deutscher Sprache abrufbar war und sich damit auch an deutsche Kunden richtet. Kann man das vor deutschen Gerichten nach deutschem Urheberrecht auch beurteilen?
Das ist natürlich immer ein wichtiger Punkt. Ich muss natürlich darauf achten, dass ich meine Rechte in Deutschland noch gelten machen kann. Und da ist die Rechtsprechung aber durch die Bank relativ offen für, muss man sagen. Im Juristensprech heißt das dann, dass das Landgericht Köln sachlich zuständig und international und örtlich zuständig ist und das Ganze eben auch nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen ist, weil das ist das relevante Recht, nachdem wir das dann natürlich hier irgendwie beurteilen.
Zwei Bilder, um die ging es und der erste Punkt, der bei einem Schadensersatzanspruch immer eine Rolle spielt, ist die Frage danach, ob man denn schuldhaft gehandelt hat. Also der Bildnutzer, derjenige, der die Fotografien genutzt hat, der ist in aller Regel, also ich sage mal so, es gibt ganz wenige Bilder, wo jemand hergeht und sagt ganz bewusst, haha, ich darf dieses Bild nicht benutzen und ich tue es trotzdem. Das sind die wenigsten Fälle. In den meisten Fällen ist es so, dass der Bildnutzer sagt, oh, ja, das wusste ich nicht, dass ich das nicht darf.
Ich habe das im Internet gefunden oder ich hatte das hier auf der Festplatte noch liegen aus einem alten Auftrag und habe das halt benutzt. und dann ist immer die Frage, naja, hast du denn dadurch schuldhaft gehandelt? Und da sagt die Rechtsprechung, mindestens fahrlässig musst du gehandelt haben und die Anforderungen daran sind sehr streng für die Bildnutzer. Das muss man ganz klar sagen, denn sowohl in diesem Fall das Landgericht Köln, aber auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist da relativ klar, dass der Bildnutzer eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht hat.
Das heißt also, er muss sich, wenn er ein Bild nutzt, im Zweifel bis zum Urheber selbst erkundigen, ob er das Bild nutzen darf. Vor allen Dingen, und das ist ganz wichtig, er darf sich nicht darauf verlassen, dass jemand Drittes ihm sagt, naja, das passt schon, kannst du nehmen, kriegst die Bilder von mir, kannst du nutzen, alles gut. So, das reicht nicht. Wenn ich mich darauf verlasse, trage ich das Risiko, dass es falsch ist.
Und das führt immer mal wieder zu Unverständnis und auch zu, ja, ich sage mal, so einer ablehnenden Haltung gegenüber den Ansprüchen, die dann geltend gemacht werden, was durchaus nachvollziehbar ist. Aber auch hier, und das sagt das Landgericht Köln auch nochmal ausdrücklich, der Verletzer trägt insoweit das Risiko des Rechtsirrtums. Wenn er sich darüber irrt, wie die Rechtslage ist, ist das sein Problem. Das führt in den allermeisten Fällen dazu, dass er dann eben fahrlässig gehandelt hat und damit schuldhaft.
Und damit kommt man dahin, dass man sagt, okay, dem Grunde nach Schadensersatz, ja, haben wir. Und dann kommt dieser Punkt, aber wie hoch denn? So, und da gibt es, du hast es eben schon erwähnt, die Lizenzanalogie, nach der man das berechnet. Und diese Berechnungsmethoden sind ganz unterschiedlich.
Der Fotograf kann sie sich aussuchen, nicht nur der Fotograf, sondern der Urheber an sich kann sich im Verletzungsfall aussuchen, wie berechne ich denn hier gerade meinen Schadensersatz. In der Regel ist es im Fotografiebereich die sogenannte Lizenzanalogie und diese Lizenzanalogie, wie der Name schon sagt, wie hoch wäre denn eine Lizenz vergütet worden, wenn es denn eine gegeben hätte. Und da gibt es diverse Urteile dazu. Da ist also die Rechtsprechung relativ fix, dass das der Weg ist.
Die konkreten Aspekte, die dabei eine Rolle spielen, sind dann aber relativ unterschiedlich. Was in der Praxis eine Rolle spielt, ist zum einen die Frage danach, was rechnet der Fotograf denn sonst so ab? Also hat er dieses Foto schon mal lizenziert? Zu welchem Preis hat er das lizenziert?
Das wäre so ein Punkt, der zu berücksichtigen ist, wenn es denn diese Nutzungsform betrifft. Also so war es auch im Urteil des Landgerichts Köln, dass man sagt, okay, ich kann vielleicht sagen, dass ich diese Fotografie zum Beispiel für eine Online-Nutzung schon mal lizenziert habe. Wenn im Streit aber eine ganz andere Form der Nutzung steht, das heißt eine Nutzung in einem Print-Magazin, dann lässt sich das ja nicht eins zu eins übertragen. Ich habe es ja für Online lizenziert und nicht für Print.
Dann müssen die Besonderheiten berücksichtigt werden, dann kann man das vielleicht ins Verhältnis stellen, aber identisch passt es eben nicht. Dann die Frage, habe ich überhaupt dieses Bild, was hier im Streit steht, lizenziert oder irgendwelche anderen? Wie stehen die zueinander? Das heißt, ich habe dann einen Anhaltspunkt, anhand dessen das Gericht dann eben sagen kann, okay, wir schätzen.
Das ist durchaus auch zulässig. 287 ZPO. Das Gericht schätzt diesen Betrag nach freiem Ermessen und kann dabei unter anderem auch die in diesem Bereich manchmal auch beschriebenen sogenannten MFM-Tabellen heranziehen. Es sind Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, die sich an professionelle Bildanbieter richten.
Und darin sind relativ differenziert einzelne Nutzungsarten, Nutzungsdauer, Nutzungsumfang geregelt und eben Empfehlungen dafür, was man denn dafür verlangen kann. Und diese Beträge werden teilweise eben auch in der Rechtsprechung herangezogen, um eben diese Schätzung, um eine Grundlage für die gerichtliche Schätzung zu bekommen. Die sind in keinem Fall ausschließlich maßgeblich. Es gibt relativ viel Rechtsprechung auch dazu, die sagt, wann sie überhaupt angewendet werden können.
Was man mitnehmen kann, ist, wenn ich auf beiden Seiten professionelle Marktakteure habe, dann kann man sie anwenden. Wenn ich einen Berufsfotografen habe und eben auf der anderen Seite einen gewerblichen Nutzer, dann ist der Anwendungsbereich für die MFM-Liste grundsätzlich eröffnet. Aber auch hier muss man sagen, eine Lizenzpraxis des Fotografen schlägt so eine MFM-Empfehlung. Das heißt, wenn ich meine Bilder sonst immer für eine Mark 50 lizenziere, in der MFM steht aber 900 Euro, dann kann ich nicht im Verletzungsfall sagen, jetzt hätte ich aber gerne die 900 Euro, obwohl ich das sonst immer deutlich günstiger mache.
Alles wird berücksichtigt. Das heißt auch nicht, dass es bei einer Mark 50 dann bleibt. Aber, was du eben schon angerissen hast, es soll nicht entscheidend sein, dass ich einfach nur Pech gehabt habe, dass der O-Uhr über mich erwischt hat, und ich dann eben den Betrag zahle, den ich üblicherweise hätte bezahlen müssen. Man muss aber auch sagen, es gibt im deutschen Recht keinen Strafzuschlag.
Es ist aber durchaus so, dass das an irgendeiner Stelle Einfluss findet. Also es gibt jetzt nicht pauschal, weil du nicht gefragt hast, gibt es nochmal 100% oben drauf. Es gibt Zuschläge und die auch in unterschiedlicher Couleur, sage ich mal. Der Klassiker ist die Nichtnennung.
Das heißt, wenn ich den Fotografen bei einer Bildnutzung nicht nenne, dann ist es sowohl in diesen MFM-Tabellen als auch unabhängig davon in der Rechtsprechung anerkannt, dass man sagt, okay, dann gibt es nochmal einen 100%igen Aufschlag dafür, dass eben der Urheber nicht genannt wurde. Warum ist das so? Weil im deutschen Urheberrecht und nicht nur im deutschen Urheberrecht, auch im Urheberrecht anderer Staaten ist es so, dass dieses Band zwischen Urheber und seinem Werk sehr stark ist. Das heißt, die Verknüpfung zwischen mir als dem Schöpfer eines Werkes und diesem Werk soll nicht getrennt werden.
Das heißt, wenn das Werk irgendwo auftaucht, soll auch dabei stehen, von wem es kommt. Weil ich bin der Schöpfer, ich habe es erschaffen. Und dem trägt die Rechtsprechung dann insofern Rechnung, als dass sie sagt, okay, wenn ich das nicht tue, wenn ich dieses Band zerschneide, dann gibt es einen Aufschlag auf die eigentliche Lizenz. In der Praxis bedeutet das eben, Bild ist genutzt, Uheber fehlt, können den Lizenzbetrag verdoppeln.
Das hält in der Rechtsprechung in aller Regel. Es gibt immer mal wieder Streit darüber, ob der richtig genannt wurde hätte genannt werden müssen, weil Branchenübungen das anders sehen, da muss man aber immer ganz klar sagen, das alles muss der Bildnutzer beweisen. Genauso wie er beweisen muss, dass er zur Nutzung berechtigt ist. Und das muss man im Ergebnis sagen, trägt diesem strengen Urheberrecht in Deutschland Rechnung und da hat der Urheber, in diesem Fall der Fotograf, in der Regel ganz gute Chancen, dass er mit seinen Rechten durchkommt.
In diesem Fall, wie gesagt, war es so, dass das Landgericht gesagt hat, 750 Euro pro Lichtbild sind angemessen. Das heißt 1.500 für zwei und hat eben auch ganz klar gesagt, dass im Rahmen dessen aber auch schon diese Urhebernennung berücksichtigt wurde. Und hat auch erläutert, wie es dazu kommt. Zum einen die Lizenzpraxis des Fotografen sich angeschaut.
Es gab unterschiedliche Rechnungen. Dann gab es quasi eine Range von 500 bis 930 Euro, die da dargestellt wurde. Und dann hat das Gericht eben geschätzt und hat sich irgendwo in der Mitte eingefunden. Und so kam es eben zu diesem Betrag.
Da kommen dann noch Zinsen drauf, dann Rechtsanwaltsgebühren müssen zusätzlich bezahlt werden. Aber das Relevante für den Fotografen war eben hier dieser Lizenzbetrag, der in diesem Fall mit 750 Euro inklusive des Aufschlags für die Nichtnennung ausgeurteilt worden ist. Und das muss ich sagen, wenn man sich die Rechtsschwächung anguckt, ist es ein valider Betrag, muss man glaube ich sagen, der eher vom Durchschnitt in den oberen Bereich geht, vom Durchschnitt aus gesehen. Es gibt auch andere Fälle, in denen es deutlich niedriger liegt.
Das Licht dann aber meistens auch dann hängt oder hängt dann wesentlich damit zusammen, dass vielleicht auch der Bildnutzer sagen kann, okay, pass mal auf, ich habe vielleicht bei dir schon mal ein Bild lizenziert und das war viel günstiger. Dann kannst du doch jetzt nicht sagen, du wirst irgendwie das Vierfache oder Fünffache haben. Da kommt es immer so ein bisschen darauf an, wie die Geschichte in der Vergangenheit aussah. In diesem Fall ist es, glaube ich, aber ganz gut für den Fotografen ausgegangen.
Dann. Das war's? Ja, das war's. Das war's.
Jetzt hole ich kurz Luft. Ja, da hast du ja auf jeden Fall schon mal viel erläutert, was jetzt, glaube ich, bei den nächsten beiden Urteilen, die wir noch mitgebracht haben, dann ein bisschen kürzer gefasst werden kann, weil die Grundsätze natürlich immer die gleichen sind. Also die nächsten beiden Urteile drehen sich natürlich um das gleiche Thema, nämlich wieder die Frage, wie haben die Gerichte da die Lizenzanalogie bemessen, was wurde zugrunde gelegt. Genau, wie gesagt, die Grundsätze sind die gleichen.
Das zweite und auch das dritte Urteil, was wir mitgebracht haben, die stammen jeweils vom Landgericht Hamburg. Ich würde jetzt einmal auf das zweite Urteil eingehen. Auch das ist aus 2023, 29. November, also gar nicht so viel Abstand zu dem vorherigen.
Genau, Landgericht Hamburg hatte da einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger ein professioneller Architekturfotograf war. Die Beklagte hatte ihren Sitz in Spanien, ist im Verlagswesen tätig und Herausgeberin eines Architekturmagazins, das eben international vertrieben wird. Und sie betreibt auch eine eigene Webseite sowie einen Social-Media-Account auf der Plattform X, damals noch Twitter. Und sie vertreibt ihre Publikation international, auch in Deutschland.
Deshalb war es möglich, das Ganze vor dem Landgericht Hamburg auszufechten. Es ging hier darum, dass die Beklagte, also der Verlag, hatte auf der Plattform Twitter damals einen Tweet verfasst und dort Leistungen eines Architekten beworben oder dargestellt durch Einblendung einer Fotografie oder zwei Fotografien, die eben von dem Kläger stammten. Genau, es gab aber keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagter. Also es war nicht so, dass man sich irgendwie darauf geeinigt hätte, die Bilder dürfen genutzt werden, nur nicht in dieser Form oder ähnliches, sondern es gab gar keine Geschäftsbeziehungen.
Grundsätzlich ist es aber so bei dem Kläger, dass er nur sehr zurückhaltend Lizenzen für seine Bilder vergibt. Wenn er beauftragt wird, dann kostet das in der Regel fünfstellige Eurobeträge für ein Shooting. Das sind natürlich alles Aspekte, die deshalb in dem Urteil auftauchen, weil sie eben später für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes relevant sind. Genau, also das sind so die Grundlagen, die das Gericht hier einzubeziehen hatte.
Im Ergebnis ist es natürlich so, dass die Bilder nicht genutzt werden durften, weil eben keine vorherige Abrache dazu bestand. Insofern war schon mal klar, es wird auf jeden Fall Geld zu zahlen sein durch die Beklagte. Dann war es aber so, dass der Kläger keine Lizenzpraxis für die Nutzung, die hier konkret erfolgt ist, hat. Also er hat eben nicht regelmäßig für Social Media lizenziert, sondern nur für andere Arten der Nutzung, sodass das Gericht hier sich im Ergebnis auf die MFM-Tabelle erstmal gestützt hat.
Das ist ja das, was du eben schon erläutert hattest, diese Regelung der Mittelstandsgemeinschaft für Fotorecht. Und hier war es aber so, dass der Kläger grundsätzlich mit seinen üblichen Lizenzpreisen über den Werten, die da in der Tabelle ersichtlich sind, liegt oder lag zum damaligen Zeitpunkt. sodass das Gericht eben daraus ziehen konnte, dass hier zumindest mal das, was in dieser Tabelle angesetzt ist, maßgeblich sein kann. Natürlich mussten auch wieder, wie immer, die Aspekte des Einzelfalls mit einbezogen werden.
Das war hier unter anderem ein Aspekt, nämlich der, dass normalerweise keine räumliche Begrenzung eingeräumt wurde beim Kläger, wenn er Lizenzen vergeben hat, sondern die immer weltweit waren. Der vorliegende Eingriff aber nur für das deutsche Territorium Streit gegenständlich war, weil das Landgericht Hamburg nur über Rechtsverletzungen in Deutschland entscheiden kann. Also es kann nicht sagen, ja, wir machen jetzt hier Summe X, weil das war ja auf der ganzen Welt abrufbar, dann wird es in die Zuständigkeitsbereiche von ausländischen Gerichten eingreifen. Deswegen konnte eben nur die Nutzung in Deutschland quasi hier abgegolten werden und es wurde ein Abschlag vorgenommen.
Also hier sieht man wieder ganz gut, jeder Einzelfallaspekt wird da mit einbezogen und das Gericht schätzt dann im Ergebnis relativ frei, natürlich nach diesen ganzen Grundsätzen, die es gibt, dass eben alle möglichen Einzelfallaspekte einbezogen werden müssen, aber in dem Maße dann frei, was es für angemessen hält. Dadurch kommt es eben auch, dass immer wieder ganz verschiedene Beträge da rauskommen. Hier hat das Gericht dann eben einen Abschlag von 50 Prozent vorgenommen, weil eben die Nutzung nur in Deutschland maßgeblich war und kam auf dieser Basis dann dazu, dass ein Ausgangswert von 2.875 Euro anzusetzen sei. Das betraf hier zwei Fotos, die auch wieder ohne Nennung des Urhebers genutzt worden sind.
Also pro Foto ging es dann um 1437,50 Euro. Das beinhaltete dann auch schon den Zuschlag. Also im Ergebnis, das hatten wir ja eben auch schon, waren es ungefähr 750 Euro pro Foto. Hier aber 750 Euro isoliert und dann eben verdoppelt wegen der fehlenden Urhebernennung.
Also im Ergebnis kommt da schon ein bisschen mehr bei raus natürlich als jetzt in Köln. Aber daran sieht man eben wieder, die Einzelfallumstände sind relevant und die waren eben hier so, dass der Kläger grundsätzlich hohe Preise hat und belegen konnte. Und das war dann eben maßgeblich. Also da kann man dann auch nicht unbedingt kommen mit solchen Aspekten wie, naja, aber in Köln gab es ja einen ähnlichen Fall und da war das.
Weil im Ergebnis sind die Fälle zwar ähnlich, aber der Einzelfall ist entscheidend. Und wenn eben vielleicht Fotograf A immer 500 Euro pro Bild nimmt und Fotograf B immer 1.000, dann macht das natürlich einen wesentlichen Unterschied. Ja, genau, das ist so ein Punkt. Also auch immer, wenn man sich diese Urteile anschaut, natürlich stellen wir das auch gerne mal ein bisschen plakativ dar und sagen so, fünf Fotos, 10.000 Euro, zwei Fotos, 3.000 Euro.
Natürlich sind das immer Einzelfälle. Also die Gerichte schauen sich sehr genau an, was ist zwischen den Parteien gelaufen. Und wenn da nichts gelaufen ist, dann gucken sie eben, was machen die Parteien so. Und da werden keine, also ich glaube, ich habe nur ganz wenige Fälle erlebt, in denen es tatsächlich so war, dass man sagt, oh, dass man sagt, okay, das hat mich jetzt echt überrascht, dass es so viel war oder so wenig.
Weil nach dem, was man, man guckt ja auch immer, wenn man, nachdem, auf welcher Seite man steht, versucht man natürlich die entsprechenden Argumente hervorzuheben, die dafür oder dagegen sprechen. Man hat aber natürlich auch immer im Blick, was realistisch ist. Und da muss man ganz klar sagen, dass man es im Vorhinein, glaube ich, schon immer so ein bisschen abschätzen kann. Aber dass aufgrund dieser Möglichkeit des Gerichts, die Dinge zu schätzen, immer eine Range bleibt, in der sich das Gericht bewegt.
Da kann man sagen, okay, in dieser Range wird es irgendwie laufen. Aber fix zu sagen im Ergebnis so, das wird es auf jeden Fall. Ja, das ist immer Glaskugel schauen. Diese Urteile sind jetzt tatsächlich einfach Urteile, die auch auf einem Vorverhalten der Fotografen beruhen, die einfach auch so schon gute Preise am Markt angesetzt haben, das auch konsequent getan haben.
Und dann ist es auch so, dass im Verletzungsfall eben da gute Preise entsprechend für verlangt werden können. Das ist dann einfach so. Und was ich ganz spannend finde, der Einwand kommt in manchen Verfahren manchmal, dass eben gesagt wird, okay, ja, beweis doch erstmal, dass du Urheber bist. Das glauben wir ja gar nicht.
Gerade in so Fällen, wo es eben keine vorvertragliche Beziehung gab, Dass man sagt, naja, dass er jetzt Urheber dieser Fotografien ist, das muss er erstmal belegen. Das ist das gute Recht jedes Bildnutzers. Das kann er dann irgendwo, wenn er das begründet, auch bestreitet. Dann muss der Urheber da auch ran.
Aber auch hier in diesem Urteil, was du gerade vorgestellt hast, aus Hamburg, war es so, dass das Gericht sich dann durch unterschiedliche Aspekte überzeugen lässt. Und das ist in der Regel auch immer machbar für Fotografen. Da geht es zum einen darum, dass zum Beispiel die Umstände geschildert werden, unter denen diese Fotografien entstanden sind. Wer kann besser diese Umstände schildern und darlegen, die bei der Erstellung der Fotografie herrschten, als derjenige, der sie gemacht hat, der Fotograf.
Dann ist natürlich eins und ein Punkt, der drängt sich manchmal auf, wenn es sich um Personenfotografien handelt, ist natürlich die Person, die da fotografiert wurde, auch ein ganz guter Zeuge. Der hat mich fotografiert. Und wer den Auslöser drückt, ist Uhr über der Fotografie. Da gibt es nicht viel daran zu rütteln.
Und dann gibt es diverse andere Sachen. Als Indiz kann auch immer noch sein, dass ich die Originale vorlegen kann. Also die Rohdaten aus der Kamera mit entsprechenden Excel- und IPTC-Daten. Das ist kein alleiniger Beweis, weil es ist auch manipulierbar.
Aber in der Gesamtschau kommt man da, glaube ich, hin. Wenn man diese Sachen vorlegen kann oder zum Beispiel Serienfotografien vorlegen kann, dann kommt man über diese Hürde, dass man Urheber ist, relativ schnell weg und kommt dann eben zu diesen ganzen anderen Punkten, die du eben auch genannt hast. Ich würde sagen, wir bleiben in Hamburg und sprechen noch einmal kurz über das letzte Urteil. Das ist noch ein bisschen jünger.
Das ist aus Anfang 2024. 15.02.2024 ist das Urteil vom Landgericht Hamburg von der 10. Zivilkammer dort entschieden worden. Und da ging es um fünf Fotografien.
In Summe sind zugesprochen worden 9.150 Euro. Das sind so gut 1.800 Euro pro Foto. Die Aussagen ein ordentlicher Betrag und neben anderen Dingen, die das Landgericht innerhalb dieser Entscheidung besprochen hat, ging es eben unter anderem um die Besonderheiten bei der Berechnung. Der Kläger, auch hier Berufsfotograf, beklagte, war im Bereich Messebau unterwegs und es ist so, dass es hier eine vorvertragliche Beziehung gab.
Die Parteien hatten eine Vertragsbeziehung und Gegenstand dieser Vertragsbeziehung war unter anderem auch, ich fasse das jetzt sehr grob zusammen, allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen, in denen klar geregelt war, diese Rechte bekommst du und diese Rechte bekommst du nicht. Da ging es zum Beispiel darum, dass also immer ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht eingeräumt wird, dass der Bildnutzer dann eben für eigene Medien nutzen kann, Websites, Social Media, Vorträge, Präsentationen etc. Und beim einschränkenden Teil, sage ich mal, war auch ganz klar, dass eben das Recht zur Weitergabe an Dritte nicht enthalten ist. Dann war es so, dass wenn man ein Unternehmen im Bereich Presse oder PR ist, dass es dann noch eine Regelung zu gab, wie das ausgestaltet ist bezüglich der Rechte.
Da wurde dann auch ganz konkret gesagt, dass man irgendwie 50% des Produktionshonoras berechnet, wenn man in diesen Bereich fällt. Genauso, wenn man jetzt irgendwie erweiterte Nutzungsrechte haben will für Projektpartner, also andere Unternehmen, mit denen man im Rahmen von Projekten zusammenarbeitet, wenn man die Bilder dorthin weitergibt. Auch da gab es eine Angabe zur Höhe, was dann anfällt. So, und wie das denn so ist, irgendwann tauchten die Bilder an einer Stelle auf, wo sie nicht auftauchten sollten und es gab vorgerichtliches Geplänkel.
Auch das ist ja jetzt nicht ganz unüblich. Und das Landgericht hatte dann im Wesentlichen zu entscheiden, was ist denn hier jetzt tatsächlich zu zahlen. Es ging kurz noch um die Nutzungsrechte, wie sie denn eingeräumt worden sind, was für eine Verletzungshandlung hier vorliegt. Und dann war als erster Punkt zu klären, ob es sich denn bei diesem Unternehmen, das da genutzt hatte, dieses Messebauunternehmen, um ein Presse- oder PR-Unternehmen handelt.
Argumentation war nämlich, dass die Bilder zu eigenen PR-Zwecken genutzt worden sind. Das Landgericht hat aber ganz klar gesagt, nur weil ich Bilder mal zu eigenen PR-Zwecken nutze, bin ich selber kein Presseunternehmen oder ein PR-Unternehmen. Das zielt dann, glaube ich, eher so auf Agenturen ab. Und ansonsten, jedes Unternehmen hat irgendwo auch einen Pressebereich, entweder ausdrücklich oder nicht, und macht PR für sich selber.
Damit wäre jedes Unternehmen ein PR-Unternehmen. Das ging dem Landgericht Hamburg hier ein bisschen zu weit. Deswegen, daran sollte es jetzt hier nicht hängen. Dann wurde auch wieder darüber gesprochen, haben wir ein Verschulden?
Ja, auch da war die Sachlage relativ klar, weil es fehlte an einer Erkundigung, an einer Verschaffung von Gewissheit, dass man diese Bilder nutzen darf. Man hatte da nicht irgendwo nochmal nachgefragt, hatte das in diesem Fall, meine ich, sogar gar nicht vorgetragen. Egal, jedenfalls kam das Gericht dazu, dass man hier auf jeden Fall einen Verschuldungsvorwurf machen musste. Also Frage, wie berechnet man denn hier einen Lizenzschadensersatz?
Und das Gericht ist davon ausgegangen, dass man 915 Euro pro Bild zuzüglich einem 100-prozentigen Zuschlag aufgrund der fehlenden Urhebernennung zusprechen kann und orientierte sich dabei in der Tat ein bisschen an den MFM-Empfehlungen, die wir im letzten, im ersten und im zweiten Urteil kurz angesprochen haben. Die wiesen nämlich für eine dreijährige Nutzung auf einer Homepage mit Urhebernennung eben einen solchen Betrag aus, 915 Euro. Die werden, Randnotiz, jedes Jahr gibt es neue Empfehlungen, das heißt die Beträge ändern sich immer so ein bisschen. Das basiert dann immer auf Befragungen bei Fotografen, Agenturen etc.
Daraus ergeben sich diese Beträge, es wird aber jährlich neu gemacht, deswegen können diese Beträge abweichen, je nachdem in welchem Jahr die Nutzung erfolgt ist oder begonnen hat. Und genau, daran orientierte sich das Gericht im Wesentlichen und das Interessante war, dass dann auch gar nicht mehr so viel kam. Das Gericht hat letztlich diese Begründung und Berechnung relativ kurz gehalten, hat gesagt, der geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von 915 Euro pro Bild, zuzüglich 100% Zuschlag, ist der Höhe nach nicht zu beanstalten. Es mag eine Rolle spielen, dass im Urteil auch der Satz zu finden ist, die Beklagte ist dieser Berechnung auch nach Hinweis des Gerichts nicht entgegengetreten.
Zusätzlich hat der Kläger eben entsprechende Rechnungen vorgelegt, die belegt haben, dass er diese von der MFM empfohlenen Honorare am Markt für seine Fotografie durchsetzen konnte. Das heißt also, er hat konkrete Rechnungen geschrieben in der Vergangenheit, in denen er sich auf diese Beträge berufen hat. Das wurde jetzt hieraus nicht deutlich, ob das die identischen Fotos waren oder ob es einfach generell auch andere Fotos waren. Aber da ist das Gericht, glaube ich, auch offen, wenn ich sage, okay, ich habe auch andere Fotografien nach diesen Kategorien berechnet und die sind bezahlt worden und deswegen kann ich das am Markt so durchsetzen, dann kann ich es auch hier verlangen.
Das ist durchaus relevant. In der Regel ist es aber so, dass der Bildnutzer dem entgegentritt und sagt, nein, das ist ja hier ganz anders und das kann man gar nicht so sehen und insbesondere muss man vielleicht auch schauen, was man in diesem vertraglichen Verhältnis schon bezahlt hat oder nicht bezahlt hat. Da muss man aber natürlich immer aufpassen, es gibt Fälle, in denen es vielleicht günstiger ist, dass die MFM zugrunde gelegt wird, als die tatsächlichen Honorare des Fotografen. Weil es ist ja durchaus so, dass MFM-Honoraren, wird zwar nachgesagt, dass sie über dem Marktdurchschnitt liegen, was die Höhe angeht.
Es ist aber durchaus einige Fotografen, die das Ganze noch teurer lizenzieren. Und wenn ich jetzt in so einer Situation bin, dann bin ich vielleicht mit MFM besser bedient und streite das gar nicht. und jedenfalls in diesem Fall war es so, dass der Beklagte der Berechnung nicht entgegengetreten ist, sodass das Gericht gesagt hat, okay, 915 Euro mal zwei und dann haben wir hier eben fünf Fotografien im Spiel und dann kam man eben auf diesen Betrag, dass man sagt, okay, in Summe waren es 9.150 Euro. Auch da muss man sagen, ein ordentlicher Betrag für den Fotografen, der aber, glaube ich, auch seiner Lizenzpraxis ebenso entspricht.
Und da sieht man wieder ganz klar, wenn ich hohe Preise am Markt verlange, kann ich sie im Nachhinein auch verlangen. Wenn ich vorher Ramschpreise ansetze am Markt, aus welchen Gründen auch immer, fällt mir das in solchen Fällen manchmal auf die Füße. Okay, dann sind wir durch mit den Urteilen, oder? Ja, im Wesentlichen.
Also ich glaube auch, dass, also man kann diese Urteile, man kann ganz sehr viel, kann ganz viel zu diesen Urteilen, zu unterschiedlichen Aspekten in diesen Urteilen sagen. Wir verlinken die in den Shownotes. Es lohnt sich, die zu lesen, weil es gerade für Bildnutzer und Fotografen unterschiedliche Passagen gibt, die einfach sehr aufschlussreich sind, wie Gerichte das sehen. Es wird immer sehr viel, wenn man danach sucht, egal ob man einfach nur ganz oldschool bei Google danach sucht oder Chat-GPT fragt, es kommen immer ganz interessante Sachen dabei raus, was für Bildnutzer gilt, was für Fotografen gilt, was für Preise man verlangen kann und wie die Rechtslage, Klammer auf, vermeintlich, Klammer zu, ist.
Aber letztlich, das ist das Entscheidende. Also das, was in diesen Urteilen steht, ist das, was tatsächlich passiert. Und deswegen ist es so interessant, das zu lesen, weil es auch eben, natürlich ist das alles anonymisiert, aber gerade zum Beispiel die AGB sind in diesem Urteil ausschnittweise mit drin. Da kann man ja einfach mal schauen und sagen, okay, was führt denn zu welcher Rechtsfolge?
Was habe ich denn vielleicht für AGB? Und ich finde es immer sehr aufschlussreich, sowas zu lesen, auch wenn man in diesem Verfahren dann nicht beteiligt ist. Zu sehen, was machen die Hamburger, was machen die Kölner, was passiert in Berlin, Frankfurt. Das ist immer sehr interessant.
Ja, auf jeden Fall. Also ich glaube nicht nur für uns, das kann natürlich auch für Fotografen und kreative Genere Inspiration bieten, worauf man vielleicht noch so achten könnte präventiv und was man vielleicht verändert in seiner Praxis. Dafür nochmal kurz zusammengefasst, was sind so die wesentlichen Aspekte, auf die immer wieder abgestellt wird. Das ist natürlich die Art der Nutzung.
Es macht natürlich einen wesentlichen Unterschied, in welchem Umfang und auch in welchen Medien, in welcher Form die Nutzung erfolgt ist. Dann auch, wie ist die Reichweite im konkreten Fall? Also es macht natürlich einen Unterschied, ob jemand auf seinem, weiß ich nicht, nehmen wir jetzt mal LinkedIn-Profil irgendwie mit 100 Personen vernetzt ist oder mit 15.000. Das sind natürlich immer wieder Aspekte, die kann man vorher schlecht steuern, aber klar sollte man darauf achten, wenn man jetzt Nutzungen lizenziert, dass man diesen Aspekt auch mit einfließen lässt, seine Preise.
Genau, dann natürlich, wie professionell ist man unterwegs? Wie ist die Qualität der Bilder? Und was sind eben die üblichen Honorare? Also ein Blick in die MFM-Tabelle hat wahrscheinlich jeder Fotograf, der lizenziert, auch schon mal geworfen.
Aber auch hier lohnt es sich eben, das immer wieder, zumindest jedes Jahr neu zu prüfen, wie da so die Werte mittlerweile sind. Ja, einmal das und es schadet auch nicht, Bezug zu nehmen auf die MFM-Liste. Daran orientieren kann ich ja. Also ich kann mich ja daran orientieren, das heißt ja nicht, dass ich identisch diese Preise verwenden muss.
Aber wenn ich später mal sagen möchte, dass ich mich daran orientiert habe, dann muss ich das ja irgendwo auch nachweislich tun. Sonst, wie immer vor Gericht ist es so, wenn ich was behaupte, muss ich es auch beweisen. Und das fällt natürlich leichter, wenn ich dann eine Rechnung vorlegen kann, in der ich sage, okay, ich orientiere an den MFM-Empfehlungen von, weiß nicht, 2000 irgendwas. Und selbst wenn ich dann eben in dem Fall einen Abschlag gemacht habe für, weiß ich auch nicht, weil es einen konkreten Grund dafür gab, weil die Nutzungsdauer kürzer war, weil es eine etwas andere Nutzungsart war oder einen Aufschlag gemacht habe, weil was anderes gewünscht war.
Alles gut, aber dann kann ich auch nachher sagen, okay, guck mal, ich habe das auch schon immer so gemacht. Aber ohne ist man da immer so ein bisschen im luftleeren Raum unterwegs. Ja, genau. Also das ist auf jeden Fall wichtig mitzunehmen, dass Lizenzanalogie eben nicht reine Schätzung des Gerichts ist, beziehungsweise dass die Schätzung des Gerichts nicht frei nach Lust und Laune und Wetter passiert, sondern anhand von allen möglichen Daten, die das Gericht sich eben so zusammensammeln kann.
Und je mehr man da bieten kann oder je mehr man zu den eigenen Gunsten bieten kann, desto besser. Also das Gericht braucht halt Futter, um zu entscheiden. Und wie das dann aussieht, das ist ja erstmal, also ist dem Gericht relativ egal. Es geht darum, dass es stringent begründen kann, warum es jetzt Summe X ansetzt und nicht eine andere Summe.
Und genau, dann orientiert sich das eben immer mehr am Einzelfall als an dem, was bei anderen so passiert. Genau, das sollte man auf jeden Fall mitnehmen. Und in dem Zusammenhang vielleicht auch nochmal, was immer ganz, ganz wesentlich ist, ist eben die Namensnennung, also die Urhebernennung. Da sollte man eben auch darauf achten, dass die entweder aus Nutzersicht natürlich erfolgt und aus Sicht des US, dass man, wenn man vielleicht auch mal lizenziert, in dem Sinne, dass nicht genannt werden muss, dass man dann natürlich einen deutlichen Aufschlag preislich macht, damit das eben auch stringent bleibt.
Auch wenn das relativ anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass dafür ein Aufschlag erfolgt. Also wenn jemand natürlich standardmäßig immer so lizenziert, dass man nicht nennen muss, dann kann das auch wieder anders aussehen. Genau. Und daraus abgeleitet dann noch ein paar praktische Tipps zusammengefasst.
So viel wie möglich, klar, schriftlich regeln. Das ist immer wichtig, zumindest für die Fälle, in denen man dann Vornutzung etwas regelt, weil, wie gesagt, das ist auch für die Zukunft relevant. Am besten natürlich ein standardisiertes Preismodell haben, auf das man dann immer wieder zurückgreifen kann. Das ist am einfachsten, das ist der beste Beleg, das ist der einfachste Weg fürs Gericht, wenn man sagen kann, naja, hier, das sind die Standardpreise, die werden immer angesetzt.
Und dann natürlich Dokumentation, Nachweise sammeln, wenn sich daran nicht gehalten wird. Wenn Nutzungen erfolgen, die nicht lizenziert sind, dann Screenshots erstellen. Genau, so das Übliche. Aber ich glaube, das kennt man auch schon.
Andersrum natürlich für Unternehmen, Fotos nicht einfach weitergeben. ein System schaffen, aus dem ersichtlich ist, welche Fotos für was genutzt werden dürfen. Das ist halt oft das Problem am Anfang. Wenn man sich einigt, ist das allen klar.
Und dann erfolgt so eine Nutzung ja in der Regel nicht einmalig, sondern dauerhaft. Und die Fotos werden auch irgendwo vielleicht hinterlegt im System. Dann ist jemand Neues dafür verantwortlich, der weiß wieder nicht, was da damals vereinbart worden ist und so weiter. Also das ist wichtig und im Zweifel fragt man halt mal vorher nach.
Das ist doch ein ganz gutes Schlusswort. Reden hilft meistens, gilt nicht nur für solche Fälle, sondern in vielen anderen Fällen auch. Wir hören jetzt aber auf zu reden und wenn ihr Interesse an diesem oder anderen Themen habt, lasst uns das gerne wissen. Podcast.tvw.lau.
Wenn euch das Ganze gefällt, was wir hier so treiben vor dem Mikrofon, dann lasst uns das doch auch gerne wissen. Wir freuen uns immer über entweder konstruktive Kritik oder eben eine kleine positive Bewertung, wo auch immer, wo ihr das Ganze so hört. Und ich freue mich auf die nächste Folge in zwei Wochen und sage auf Wiederhören. Ja, von mir auch.
Vielen Dank fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal. Musik
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