Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Musik im Wahlkampf: Was dürfen Parteien, was dürfen Künstler?

Die aktuelle Episode unseres Podcasts widmet sich der Nutzung von Musik im Wahlkampf. Unter anderem Beispiel des deutschen Musikers Herbert Grönemeyer zeigen wir, welche rechtlichen Konflikte dabei entstehen können.

Grönemeyers klare Haltung: Keine Musik ohne Zustimmung

Herbert Grönemeyer machte in den letzten Wochen deutlich, dass er nicht möchte, dass seine Musik für politische Zwecke genutzt wird – weder von der CDU noch von den Grünen. Anlass waren zwei Vorfälle:

1. CDU-Veranstaltung in Halle

Bei einer Veranstaltung der Jungen Union wurde Grönemeyers Song “Zeit, dass sich was dreht” gespielt, als Kanzlerkandidat Friedrich Merz die Bühne betrat. Grönemeyer ließ die Nutzung durch seinen Anwalt untersagen. Die CDU entfernte daraufhin ein Video der Veranstaltung.

2. Grüne nutzen die Melodie

In einem Social-Media-Video summte Robert Habeck, Kanzlerkandidat der Grünen, die Melodie desselben Songs. Auch hier reagierte Grönemeyer sofort und forderte die Grünen auf, dies zu unterlassen. Er betonte, dass er keine politische Vereinnahmung seiner Musik dulden werde.

Rechtslage: Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte

Der rechtliche Hintergrund ist eindeutig: Ein Künstler hat das Recht, gegen die Nutzung seines Werkes vorzugehen, wenn diese seine persönlichen oder geistigen Interessen gefährdet. Zwar können Parteien grundsätzlich durch GEMA-Lizenzen Musik öffentlich abspielen, doch bei der Nutzung im politischen Kontext können die Persönlichkeitsrechte der Urheber verletzt werden. Grönemeyer machte hier von seinem Recht Gebrauch, die Nutzung zu untersagen.

Andere Fälle: Musiker setzen klare Grenzen

Grönemeyer ist nicht der erste Künstler, der sich gegen die Nutzung seiner Musik durch politische Parteien wehrt. Weitere Beispiele zeigen, wie Künstler ihre Rechte verteidigt haben:

• Die Toten Hosen kritisierten 2013, dass ihr Song “Tage wie diese” bei Wahlkampfveranstaltungen der CDU und SPD gespielt wurde. Sie verzichteten auf rechtliche Schritte, machten ihre Ablehnung aber öffentlich.

• Helene Fischer ging 2015 erfolgreich gegen die NPD vor, als diese “Atemlos durch die Nacht” nutzte. Ein Gericht untersagte die weitere Verwendung des Songs.

• Die Höhner und Wir sind Helden setzten sich ebenfalls erfolgreich gegen die NPD durch, nachdem diese ihre Lieder für Wahlkampfzwecke verwendet hatte.

Diese Fälle verdeutlichen, dass Musiker in Deutschland über starke rechtliche Mittel verfügen, um sich gegen unautorisierte Nutzung ihrer Werke zu wehren.

Fazit: Sensibilität für künstlerische Rechte ist entscheidend

Der Konflikt um Grönemeyers Song illustriert die Bedeutung des Urheberrechts und der Persönlichkeitsrechte im politischen Kontext. Künstler legen großen Wert darauf, dass ihre Werke nicht gegen ihren Willen genutzt werden – insbesondere, wenn dies politische Botschaften unterstützen soll, mit denen sie sich nicht identifizieren. Für Parteien ist es daher essenziell, bei der Musikauswahl sensibel vorzugehen und gegebenenfalls eine explizite Zustimmung einzuholen.

Shownotes

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. An diesem Mikrofon wie gewohnt Dennis Tölle und am anderen Mikrofon Mavan Erifay. Hallo auch von meiner Seite.

Ja, heute mal mit einem politisch angehauchten Thema. Working Title ist Musiknutzung im Wahlkampf. Mal schauen, ob es auch der endgültige Titel sein wird. Und Anlass für dieses Thema ist so ein bisschen, ja, aktuelle Nachrichten von Herbert Grönemeyer gewesen, der einen seiner Songs gleich zwei Parteien nacheinander verboten hat zu verwenden.

Beziehungsweise, ja, verboten ist vielleicht sogar das falsche Wort. Er wollte es halt untersagen, nachdem sie das schon verwendet haben. Und für uns so ein bisschen anlassig ist, das mal anzugucken. Darf er das überhaupt?

Wie sind da so die Rechte verteilt? Kann man sowas untersagen oder nicht? Und auch mal ein paar ältere Fälle uns anzuschauen. Verboten, also es gab aber keine Verfahren dazu, oder?

Da sind wir jetzt direkt schon in der Vorstellung des Themas. Das ist genau so der Fall, dass sie sich bilateral sozusagen geeinigt haben, Also der erste Fall, der vorgekommen ist, dass Ende Oktober 2024 hat die Junge Union, das ist die jüngere Partei sozusagen der CDU, haben auf einer Veranstaltung diesen Grönemeyer-Song, das war Zeit, dass sich was dreht, dieser alte Fußball-WM-Song, den haben die abgespielt, als sie Friedrich Merz sozusagen auf die Bühne begrüßt haben. Nachher gab es auch ein YouTube-Video dazu, wo auch dieser Song drin vorgekommen ist. Herbert Grünebeier hat das dann untersagen lassen über seinen Anwalt und die CDU hat dann auch einfach darauf reagiert und hat gesagt, okay, wir streichen das aus dem YouTube-Video.

Kurz danach hat Robert Habeck in einem Video auf der Plattform X auch diese Melodie verwendet. Also er hat nicht das Lied selber abgespielt, sondern er hat die Melodie gesummt, meine ich. Und auch da hat Herbert Grönemeyer relativ schnell reagiert und gesagt, auch da wollte er, dass Robert Habeck das bitte unterlässt. Und auch da ist Robert Habeck dann wiederum darauf eingegangen und hat das Video gelöscht.

Das heißt, das sind zwei Fälle, in denen wir kein Verfahren haben, kein Urteil haben, wie wir es bei den späteren Fällen sozusagen sehen werden. Fälle, die in diesem Zusammenhang, aber mit deutlich anderer politischer Orientierung dann stattgefunden haben. Ja, man könnte fast sagen, gemäßigteren Parteien, aber dazu kommen wir ja gleich noch. Und ich habe mir für heute ein bisschen was Interessantes überlegt, weil wir auch häufiger in unserem Podcast schon KI ins Spiel gebracht haben und immer so gesagt haben, ja, urheberrechtlich dies und andererseits das.

Und ich glaube, wir müssen gar kein Geheimnis daraus machen, dass wir auch KI sozusagen in unserem Alltag, beziehungsweise auch beispielsweise in unserer Podcast-Vorbereitung ab und zu mal verwenden. Und ich dachte, es wäre vielleicht mal ganz spannend, ganz transparent zu gucken, was passiert, wenn ich ChatGPT frage, wie sozusagen die Rechtslage ist. Und ChatGPT hat mir dann vier Antworten gegeben. Und diese vier Antworten würde ich dir mal sozusagen geben, damit du mir sagst, was du davon hältst.

Ja, alles klar. Ich weise darauf hin, das ist nicht abgesprochen. Ja, das ist diesmal nicht vorbereitet. Ja.

Und die erste Frage, also die Frage war sozusagen, kann ein Musiker einer Partei, beispielsweise die Grünen, daran hindern, sein sehr bekanntes Lied auf dem Parteitag zu verwenden? So. Und die Oberantwort war ja. Das ist unter bestimmten Umständen, ist das möglich, das zu verbieten.

Und das hängt von mehreren rechtlichen Aspekten ab. Und ich weiß nicht, ob das, das kommt irgendwie häufiger vor bei ChatGPT. Da kamen vier mehrere Möglichkeiten. Es sind immer vier, habe ich das Gefühl.

Naja, auf jeden Fall, die erste Möglichkeit war das Urheberrecht. Übertitel mit das Urheberrecht. Das Urheberrecht gibt dem Musiker das ausschließliche Recht, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Die öffentliche Wiedergabe eines Liedes, wie sie auf einem Parteitag stattfindet, stellt eine urheberrechtliche relevante Handlung dar, § 15 Urhebergesetz.

Wenn die Partei keine Erlaubnis für die Nutzung eingeholt hat, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. So, Dennis. Ja, also ChatGPT kann insofern Juristen antworten, als dass es sagt, es kommt drauf an. Stimmt, ja.

Dem schließe ich mich an. Es kommt nämlich in der Tat drauf an. Also grundsätzlich möglich ist es. Das zeigen auch die Urteile, die wir uns gleich noch anschauen.

Der Punkt ist dann tatsächlich relativ diffizil, dass man sagt, okay, wer ist denn eigentlich dieser Musiker? weil man wird nach der Rechtsgrundlage suchen müssen und die findet man zum einen tatsächlich im Urheberrecht, wenn ich sagen kann, okay, ich bin entweder Komponist oder ich bin Texter, das heißt, ich nehme das Sprachwerk, was ich habe oder ich nehme die Melodie, die ich habe und wenn die dann genutzt wird, dann kommt es noch so ein bisschen darauf an, ob das identisch genutzt wird oder abgewandelt genutzt wird. Für beides gibt es Rechtsprechungen, die in den Fällen, die wir uns angucken, dann zum gleichen Ergebnis kommen, aber das ist nicht pauschal so. Und dann gibt es immer noch so ein bisschen der Punkt, also was richtig ist, ist natürlich, dass das eine Verwertungshandlung ist.

Das heißt, wenn ich auf einer politischen Veranstaltung ein Werk nutze, dann ist das erstmal ein Eingriff in das Urheberrecht. Der muss in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt sein. Also ich brauche in der Regel eine Einwilligung oder eine gesetzliche Schranke. Gesetzliche Schranken sind häufig raus und Einwilligung versuchen einige dann herzuleiten über die GEMA.

Erstmal sagt man, naja gut, ich habe das angemeldet, es ist eine angemeldete Veranstaltung, ich habe die GEMA-Gebühren bezahlt, damit habe ich das Recht. Das kann grundsätzlich sein. Was dann aber vielleicht ChatGPT übersieht oder später noch kommt, ist die Frage nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Also, das ist ja herausragend gewesen.

Der zweite Punkt nämlich, von dem ChatGPT gesehen hat, Es gibt ja nicht nur Urheber und Nutzer, sondern es gibt ja auch eben Lizenzunternehmen wie beispielsweise die GEMA. Und der zweite Punkt ist nämlich GEMA-Lizenzen. Die meisten bekannten Lieder sind bei der GEMA registriert, die öffentliche Aufführung regelt und Lizenzen vergibt. Parteien können allgemeine GEMA-Lizenzen erwerben, die ihnen das Abspielen von Musik auf Veranstaltung erlauben.

In solchen Fällen ist die Zustimmung des Musikers nicht unmittelbar erforderlich. allerdings Doppelpunkt, dann kommt der dritte Punkt, den will ich kurz abwarten. Deswegen nochmal ganz kurz zu den GEMA-Lizenzen. Das klingt ja erstmal so wie das, was du auch ungefähr gesagt hast, nur ist diese Aussage, in solchen Fällen ist die Zustimmung des Musikers nicht unmittelbar erforderlich, relativ final.

Ist das so? Also kann der Musiker nichts mehr machen, jetzt abgesehen von dem Urheberpersönlichkeitsrecht, was du gerade schon eingeleitet hast, Wenn GEMA-Lizenzen bestehen? Richtig. Also es gibt manchmal ein bisschen Streit darüber, weil es läuft ja so, dass die Künstler räumen vertraglich der GEMA bestimmte Rechte ein, beziehungsweise räumen Rechte ein, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft die Rechte wahrnehmen und einräumen kann für bestimmte Nutzungsarten.

Das muss natürlich passen. Also wenn ich eben salopp gesagt der GEMA das Recht eingeräumt habe, anderen zu erlauben, auf politischen Veranstaltungen Werke zu nutzen, dann bin ich nachher auch dran gebunden, wenn die GEMA das tut. Ich werde dafür ja auch entlohnt. Und dann ist das auch insofern final.

Es gibt dann aber auch Fälle, in denen eben bestimmte Rechte nicht eingeräumt worden sind. Und im Idealfall ist die GEMA dann auch entsprechend unterwegs, dass sie sagt, okay, wir räumen diese Rechte auch nicht ein. Manchmal gibt es da aber tatsächlich Widersprüche. Und wenn es dann in dieser Kette einen Fehler gibt, dann gibt es schon noch die Möglichkeit des Künstlers zu sagen, nee, das gibt es jetzt aber nicht, das sind aber tatsächlich Ausnahmefällen.

Also grundsätzlich kann ich mich da schon darauf verlassen, wenn ich das eben von der GEMA aktiv mitgeteilt bekomme. Ja, okay, alles klar. Und das bringt uns zu unserem dritten Punkt, denn nicht nur du kennst das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern auch ChatGPT, muss ich sagen, hat mich auch ein bisschen überrascht. Denn Punkt 3, Urheberpersönlichkeitsrecht, selbst wenn eine GEMA-Lizenz vorliegt, bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht, Paragraf 14 Urhebergesetz, des Musikers unberührt.

Dieses schützt den Künstler vor einer entstellenden oder ehrverletzenden Nutzung seines Werkes. Ein Musiker könnte argumentieren, dass die Verwendung seines Liedes durch eine bestimmte Partei mit seinen persönlichen oder künstlerischen Überzeugungen unvereinbar ist und daher eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts darstellt. Für mich persönlich klingt das auch nach einer fast Überleitung zu den Urteilen, die wir später noch haben. Also in der Tat ist es so, dass dieses Urheberpersönlichkeitsrecht da die wesentliche Rolle spielt, weil man das, und insofern hat JGPT das korrekt ersonnen, dass das getrennt zu betrachten ist von dem eigentlichen Recht zur Nutzung, weil es nämlich eben diese Verbindung zwischen Künstler und Werk schützt und damit auch die, ja ich sag mal insofern die politische Orientierung des Künstlers.

Und wenn er sagt, okay, ich möchte nicht, dass das in Verbindung gebracht wird, eben mit bestimmten Themen oder mit bestimmten politischen Richtungen, dann hat er durchaus die Möglichkeit, das zu untersagen. Klammer auf, da wird dann immer eine Interessenabwägung stattfinden zwischen den Interessen des Künstlers und den Interessen des Nutzers. Die kann auch zu dem Ergebnis führen, dass er das mal nicht untersagen kann, wenn es ihm jetzt nicht ganz lieb ist, der Kontext. Aber ja, also dem Grunde nach ist auch das nicht ganz verkehrt.

Wobei, klar, das ist eben der Punkt, der Einzelfall, aber so als Überblick stimmt das, ja. Ja, und unser letzter Punkt, da bin ich schon ein bisschen gespannter auf deine Meinung. Recht auf Gegnerschaft zur politischen Nutzung. Ein Musiker kann geltend machen, dass die Verwendung seines Liedes durch eine bestimmte politische Partei eine ungewollte politische Vereinnahmung darstellt.

In der Vergangenheit haben KünstlerInnen in ähnlichen Fällen erfolgreich Einspruch erhoben, wenn sie nicht mit den politischen Zielen der Partei in Verbindung gebracht werden wollten. Und nur um das noch weiter einzuleiten, ich würde gar nicht mal sagen, dass das unbedingt falsch ist, was da steht. Ich frage mich nur, warum das jetzt ein einzelner Punkt ist. Ja, das würde ich mich auch fragen, weil ich, also die Begrifflichkeit, vielleicht bin ich nicht up to date, aber das sagt mir nichts, das würde ich so im Zusammenhang mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht oder, das sehen wir nachher auch noch mit der Beeinträchtigung der Darbietung als Schutz des ausübenden Künstlers oder der ausübenden Künstlerin sehen, die dann in der Rechtsprechung in der Regel in diesen Gebieten stattfinden, wo es eben um politisch extreme Positionen geht, in denen man sich da oder in dessen Kontext die Künstler und Urheber sich nicht sehen wollen.

Ja, dann haben wir dieses Segment ja schon sozusagen absolviert. Vielleicht noch ganz kurz das Fazit, da wird nochmal aufgelistet, was sozusagen jetzt in den vier Punkten stand und dann der Satz, In der Praxis führt die Drohung mit rechtlichen Schritten oft dazu, dass Parteien die betreffende Musik nicht mehr verwenden, um negative Publicity zu vermeiden. Das finde ich spannend, weil persönlich habe ich das Gefühl, dass das nicht unbedingt immer der Fall ist, dass Leute sofort aufhören, nur wenn man mit rechtlichen Schritten droht. Aber ja, ChatGPD scheint eine andere Auffassung zu sein.

Ja, also ich glaube, das ist tatsächlich ja so ein bisschen der Punkt. Und da würde ich tatsächlich jetzt auch einordnen, das Verhalten der CDU, beziehungsweise der Union und der Grünen. Also in der Tat, also wenn man sich die Rechtsprechung anguckt, die es gibt und dann schaut man, wie ist die rechtliche Lage da, wie sehen die Gerichte das? Und schaut sich dann an, wie haben CDU und Grüne reagiert, dann würde ich nach meiner Einschätzung schon sagen, dass das eine Reaktion ist, die nicht nur auf einer allein rechtlichen Einschätzung basiert, sondern schon auch eine, die eben auch politisch motiviert ist.

Und man hat jetzt, glaube ich, Besseres zu tun, als sich über die Nutzung von Musikstücken zu streiten. Und deswegen in der Tat ist da vielleicht mit diesem Mittel der Drohung dann etwas erreicht worden, was man gerne möchte, auch wenn man das, wenn man es ganz zu Ende denkt und durch alle Instanzen denkt, das vielleicht nicht bei rumgekommen wären, sondern mal ganz vorsichtig gesagt. Ja, in dem Sinne ist ja auch Herbert Grönemeyer, muss man auch ganz ehrlich sagen, ein sehr angesehener deutscher Musiker und die Parteien sind wahrscheinlich auch wohl bedacht darauf, sich nicht jetzt mit ihm öffentlich anzulegen und es auf ein Verfahren ankommen zu lassen, weil man bestimmt sich nur selber das Ansehen möglicherweise zerschießen kann, wenn man sich mit jemandem wie Herbert Grönemeyer anlegt. Das ist ja wirklich eine sehr große Persönlichkeit und vielleicht noch ergänzend dazu, der Herr Grönemeyer hat dann auch sozusagen in dem Rahmen des zweiten Falles von Robert Habeck nochmal klargestellt, dass er eigentlich jegliche politische Nutzung zu politischen Zwecken will er eigentlich, möchte er nicht und nur wenn er ausdrücklich zustimmt, findet er das in Ordnung sozusagen.

Und ich kann ihn da auch bis zum gewissen Grad verstehen, weil immer natürlich dann auch so diese Assoziation bei den Bürgern entsteht. Okay, das ist derjenige, der die Grünen unterstützt, auch wenn er das gar nicht gewollt hat, diese Assoziation. Und unabhängig von politischen Meinungen jetzt will man vielleicht einfach mal politisch neutral sozusagen dastehen als Musiker besonders. Ja, also ich meine, wir haben es ja gesehen, wie es in Amerika läuft, wenn eine Taylor Swift auf einmal sagt, hey, liebe Swifties, bitte wählt XY.

Und ich glaube, das ist etwas, was vielleicht Herr Grönemeyer gerade vermeiden möchte. Und ich kann das auch total nachvollziehen und dann zu sagen, okay, ich möchte es einfach, dass es keine Partei tut, ohne mich zu fragen. Gar nicht, also das soll ja auch nicht heißen, dass er nicht irgendwie mit Zielen der Grünen übereinstimmt oder mit Zielen der CDU übereinstimmt. Es gibt andere Fälle, wo Künstler einfach relativ klar gesagt haben, okay, das sind nicht meine politischen Ziele, deswegen lasst ihr das bitte.

Die spielten natürlich auch alle in einem Spektrum, das man sich vorstellen kann. Und da spielt dann auch die Rechtsprechung, die dazu ergangen ist im Wesentlichen. Ja, was vielleicht noch ganz interessant ist, ist die Musik von Grönemeyer ist natürlich lizenziert und da hätte man theoretisch ja auch Lizenzen für erwerben können, beispielsweise über die GEMA. Das heißt, insoweit hat er auch JGPD Recht und das hast du ja auch bestätigt.

Aber dieses Urheberpersönlichkeitsrecht, an dem wir jetzt auch anknüpfen, das gilt jetzt unabhängig davon sozusagen. Das verbleibt ja auch bei Herbert Grönemeyer und das kann er ja nicht abtreten oder abgeben oder verkaufen oder sowas. Und da vielleicht kann man sozusagen auch das im Hinterkopf behalten, dass auch lizenzfreie Musik, auch da besteht immer noch das Urheberpersönlichkeitsrecht der Urheber. Auch wenn sie sagen, hier, das könnt ihr verwenden, wie ihr wollt, kommerziell, nicht kommerziell, in jeglichem Kontext, trotzdem verbleibt dieses Urheberpersönlichkeitsrecht und da kann man auch gegen verstoßen.

Ja, absolut. Also das lässt sich getrennt betrachten und eine pauschale, ich sag mal so ein pauschaler Verzicht oder irgendetwas ist da selten bis nie möglich. Wie gesagt, wir hatten das, glaube ich, in einer der vergangenen Folgen mal kurz mit der Nennung des Urhebers, das gehört ja auch Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts, dass die Rechtsprechung des BGH da in ganz bestimmten Konstellationen davon ausgeht, dass man das irgendwie über Vertragliche, konkret in dem Fall Regelungen von Geschäftsbedingungen, so etwas Ähnliches wie abtreten kann oder irgendwie darauf verzichten kann. Aber das findet hier keinerlei Einwirkungen, gibt es keine vertragliche Beziehung und nichts.

Und deswegen ist das absolut, also es steht neben diesem Verwertungsrecht und neben der Frage, darf ich das überhaupt benutzen und dann so ein bisschen die Art und Weise, wie ich es benutze. Ja, und das ist nur etwas, was ich sozusagen auch unseren Hörerinnen und Hörern sozusagen auch ins Gedächtnis rufen möchte, dass selbst wenn sie irgendwie lizenzfrei ihre Sachen, ihre kreativen Werke zur Verfügung stellen, müssen sie sich nicht alles gefallen lassen. Das heißt, wenn es für beispielsweise irgendwelche extremistischen Videos oder so verwendet wird, dann muss man sich das auf gar keinen Fall gefallen lassen. Aber du hast natürlich auch schon gesagt, ob in einem Gerichtsverfahren Herbert Grönemeyer Erfolg gehabt hätte gegen die CDU und Grünen, das kann man nur schwer sagen.

Und ich würde sagen, das bringt uns so ein bisschen zu den Urteilen, damit wir das einmal anhand eines anderer Beispiele sozusagen besprechen können. Ja, ganz genau. Wir haben nämlich geschaut, als die Berichterstattung da aufkam, ploppten bei uns dann gleich so ein paar andere Namen von Künstlern auf, die in der Vergangenheit schon mal da auch dann rechtlich vorgegangen sind, sprich ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, entweder im Wege des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes oder eben in der sogenannten Hauptsache Verfahren. Und ganz präsent, oder was ist ganz präsent, also mir jedenfalls sehr präsent, sind die Toten Hosen.

Und die sind zum einen, ich glaube 2013 war das, da hatten die dann gar nicht in Form eines rechtlichen Vorgehens, sondern nur durch eine öffentliche Äußerung da ihren Unmut irgendwie darüber mitgeteilt, dass das auf Wahlveranstaltungen, dass hier dieser Song Tage wie dieser, dass der auf Wahlkampfveranstaltungen von CDU und SPD waren, das damals gespielt wurden. Haben dann keine rechtlichen Schritte eingeleitet, aber fanden das, ich glaube, Zitat ist unanständig und unkorrekt, dass die Musik dafür politische Zwecke instrumentalisiert wird. Jetzt kann ich mir das natürlich, jeder, der das Lied kennt, Tage wie diese, ja, also das ist schon so ein Song, der sich natürlich für so Aufbruchsstimmung und losgeht und solche Dinge grundsätzlich eignet, was aber eben nichts daran ändert, dass das nicht einfach so ohne weiteres möglich ist. Man muss ja ganz ehrlich sagen, das ist ein Lied, ähnlich wie der von Herbert Grönemeyer, das ist so bekannt und so weit verbreitet.

Das hat wirklich so einen deutschen Kultstatus schon fast. Also keine größere Veranstaltung geht vorbei, ohne dass irgendwie dieser Song gespielt wird, da habe ich das Gefühl. Es ist sehr beeindruckend, wie weit der verbreitet ist. Und dabei halte ich noch nicht mal viel von der restlichen Musik, von den Toten Hosen, kann ich ganz ehrlich sagen.

Aber das ist ein Song, den hört man einfach, der ist da. Ja, das ist so. Wo die Hosen dann aber letztlich auch rechtlich vorgegangen sind, das ist dann etwas gewesen, was uns jetzt vielleicht mal zu dieser, sagen wir mal, zu so einer ersten Kategorie von Rechtsprechung führt, exemplarisch. Und zwar war das eben keine Partei, die sich im politischen Spektrum der CDU und SPD aufgehalten hat, sondern es ging um, in dem Fall tatsächlich, gegen eine Schweizer Band aus der rechtsextremen Szene.

Und da war es so, dass man sogar ohne, also ich sage mal, die politische Ausrichtung spielte da insofern eine Rolle, als dass die Toten Hosen sich ja selbst auch, jedenfalls in ausweislich dieses Urteils der linkspolitischen oder dem linkspolitischen Spektrum zurechnen, da erstmal offensichtlich irgendwie ein Kontrast entsteht oder Bestand. Also die Musik der Toten Hosen, linkspolitisch und dann eine Schweizer Band aus der rechtsextremen Szene. Da gibt es irgendwie wohl einen offensichtlichen Kontrast. Und der Sachverhalt war der, dass diese Band irgendwie eine Hörprobe online bereit gehalten hatte, in der sie die Melodie dieses Tote Hosen Songs identisch übernommen hatte, aber den Text abgeändert hatte und zwar politisch in ihre Richtung abgeändert.

und dagegen gerichtet waren Unterlassungsansprüche und auch Geldentschädigungsansprüche. Und die Unterlassungsansprüche waren gar nicht mehr Thema in dem Verfahren, die sind dann schon übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Und da ging es eben noch um die Frage, wie viel Geld muss denn diese Band vielleicht als Entschädigung zahlen an, die jetzt weiß ich gar nicht mehr, es waren zwei Kläger. Jetzt weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr, wer von den Mitgliedern der Hosen das gewesen ist.

Jedenfalls zwei waren es. Einer war als Urheber der, oder als Komponist des Werkes Tage wie dieser eingeordnet und Kläger zu zwei. Ich weiß nicht. Also ich glaube, Bela war der Kläger zu 1, ich weiß es nicht mehr genau.

Auf jeden Fall, wir hatten den Komponisten und wir hatten den Texturheber. So, haben wir also zwei Urheber, jeweils für etwas Unterschiedliches. Und die sind vorgegangen, haben auch beide beantragt, eine Entschädigung in Höhe von, ich meine, beantragt waren 25.000 Euro pro Person. Und so viel vorweg zugesprochen worden sind, jeweils 10.000 Euro.

Diese Band, oder die Mitglieder dieser Band, sind eben der rechtsextremen gewaltbereiten Szene zuzuordnen. Und sind auch wegen unterschiedlicher Vorwürfe da auch schon zu Geldstrafen verurteilt worden. Und dann geht es in diesem Urteil darum, welcher Text das war etc. Und letztlich für uns interessant ist aber, glaube ich, der Punkt, wie dann begründet wurde, warum eine Geldentschädigung hier zugesprochen wurde.

Ja, also in dem Urteil wurde auch ein Teil des Textes, des geänderten Textes abgedruckt. Und das klingt schon sehr extrem, ich werde es jetzt nicht im Wortlaut wiedergeben, aber nur so ausschnittweise, da wird von Marschieren mit Stolz und in einer kristallknaren Nacht wird das Reich zurückgeholt. Ich glaube, die Anspielung ist relativ klar, die, die da versuchen zu erreichen und das Reich ist ewig, ewig für immer. Also ich würde sagen, das ist eine relativ offensichtliche Anspielung auf die nationalsozialistische Zeit und deshalb würde ich mal behaupten, dass es offensichtlich auch etwas ist, was man sich nicht gefallen lassen muss und das sagt das Gericht halt eben genauso.

Ja, genau. Also juristisch hat es den Weg genommen, dass es gesagt hat, okay, haben wir hier überhaupt eine Werknutzung? Da hat es sich die Komposition angeguckt und hat sich den Text angeguckt und hat gesagt, okay, ja, Komposition ist identisch genutzt hier, die Melodie ist identisch, Text ist nicht identisch genutzt, dann muss man eben gucken, ob man, nicht identisch, aber eben so nah angelehnt, dass es dem gleich kommt. Und dann hat es sich tatsächlich hier angeschaut, gibt es irgendwelche gesetzlichen Schranken, die das zulässig machen könnten.

Da haben sie dann da zu dem Zeitpunkt über die sogenannte freie Benutzung gesprochen und haben sich dazu geäußert, inwieweit vielleicht das, was an Textlichem dort dann in dieser Hörprobe zu hören war, ausreichenden Abstand zu dem Bestehenden hatte. Das kann man sich im Detail durchlesen, welche Punkte das gewesen sind im Ergebnis, aber nein. Also so eine freie Benutzung, die kann man eben nur annehmen, wenn diese eigenpersönlichen Züge, die man dem alten Werk entnimmt, in dem neuen Werk, also in dieser Hörprobe, verblassen und zurücktreten. Und das war hier nicht der Fall.

Also es fand auch keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Werk statt, sondern es ist einfach nur letztlich aus Profitinteresse genutzt worden, um das eigene Album zu bewerben. dass dann, witzigerweise, auf diesem Album selber war das gar nicht drauf, diese Hörprobe. Also es ist quasi nur zu Werbezwecken genutzt worden. Und da kann man schon überlegen, ob das auch ohne diesen politischen Hintergrund unzulässig ist.

Also meine summarische Einschätzung sagt, das wäre auch so unzulässig gewesen. Und dann hatte das Gericht noch ganz kurz gesagt, okay, eine Parodie ist es eben auch nicht. Und bei einer Geldentschädigung, das ist der Punkt, warum ich diese Entscheidung rausgesucht habe, ist es immer so ein bisschen, da sind die Anforderungen immer relativ hoch, um zu sagen, okay, ihr bekommt jetzt eine Geldentschädigung. Und da kurz, eine Geldentschädigung hat nichts damit zu tun, dass ich zum Beispiel die Anwaltsgebühren des Gegners tragen muss.

Das ist ein tatsächlicher Schaden, der muss auch ausgeglichen werden, wenn der ursprüngliche Anspruch besteht. Aber diese Geldentschädigung ist quasi nochmal ein Geldbetrag on top, weil es keine andere Möglichkeit gibt, diese Verletzung oder diesen Schaden auszugleichen. Da reicht keine Entschuldigung mehr, da reicht keine Richtigstellung oder sonst was. Es kann nur noch in Geld gemacht werden.

Und da wägen die Gerichte immer gut ab und legen so ein bisschen Interessen beider Parteien in die Waagschale und sind hier zu dem Ergebnis gekommen, dass es so eine sogenannte schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gibt für die Interessierten, Paragraf 14 Urheberrechtsgesetz. Und da spielen verschiedene Aspekte eine Rolle. Das ist immer so eine Billigkeitsprüfung und da kommt in Betracht Anlass und Beweggrund des Handelns, der Rang oder der künstlerische Rang des Verletzten und des Werkes, Umfang des Eingriffs, Art und Weise der Verletzung, Ausmaß der Verbreitung, Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Beseitigung, was ich eben schon sagte, und dann vor allem aber auch der Grad des Verschuldens des Verletzers. Also die Frage danach, wie sehr war ich denn subjektiv vielleicht auch interessiert und involviert, um dieses Vorgehen da zu tätigen.

Und das muss alles in Summe eben über einer vom Normalfall deutlich zu unterscheidenden Verletzungshandlung liegen und muss schwerwiegend und nachhaltig das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen. Ja genau und das Gesetz spricht halt davon, dass diese Entschädigung in Geld muss einer Billigkeit entsprechen und wir sind in Deutschland bei diesen immateriellen Schadensersätzen, wenn man sie so nennen möchte, oder Geldentschädigungen, sind wir sehr, sehr restriktiv. Also wir haben nicht dieses System aus Amerika, der punitive damages, wo strafend sozusagen extra eine hohe Summe im Raum steht, einfach nur, um auch in Zukunft so ein Verhalten zu unterdrücken oder zu verhindern. So etwas haben wir nicht.

Wir versuchen hier wirklich zu ermitteln, was ist die Entschädigung, die das jetzt angemessen sozusagen in Ausgleich bringt, die Situation und nicht mehr. Das sehen wir auch in anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel im Datenschutz, da sind auch die Beträge relativ gering im Vergleich auch zu unseren europäischen Nachbarn und so war es ja dann hier eigentlich auch, obwohl der Betrag eigentlich gar nicht so gering war nachher im Endeffekt. Ja, in der Tat. Also wir haben hier schon ein Rechtsprechungsbeispiel, das sich im gehobenen Bereich dieser Beträge bewegt.

Was aber dann tatsächlich vom Gericht auch damit begründet wurde, dass es zum einen, also ich gehe jetzt die einzelnen Punkte, die ich eben genannt habe, nicht einzeln durch, das Gericht hat sich damit beschäftigt, aber im Wesentlichen hat es das damit begründet, dass es zum einen allein dieser Werbezweck ist, ja, also es ist tatsächlich einfach genutzt worden, um das eigene Produkt zu bewerben. Und dann aber auch und deswegen hier in diesem Zusammenhang eine Verknüpfung mit einer politischen Botschaft, die zudem auch noch der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist und überhaupt nichts mit der politischen Orientierung des Künstlers, die da auch in dem Werk zum Ausdruck kommt, zu tun hat. Dann ist es natürlich auch noch so, dass dieses Werk einfach sehr bekannt ist, sehr beliebt ist und das ist irgendwie auch, glaube ich, die erfolgreichste Single gewesen von den Toten Hosen und die Toten Hosen selber, das ist eine der bekanntesten deutschsprachigen Bands und dementsprechend hat es da bei dieser Abwägung ganz klar gesagt, also das geht zu Lasten dieses Nutzers hier, in diesem Fall dieser Schweizer Band. Ja, ich sehe es vielleicht ein bisschen fies, weil wir es vorher nicht abgesprochen haben, aber immer wenn ich das Wort Werbung höre und dass irgendwie irgendwas zu Werbezwecken genutzt wurde, leuchtet bei mir im Kopf immer so eine unlauterer Wettbewerbslampe.

Hätte man deiner Einschätzung nach so ganz grob auch dahingehend gegen diese Band vorgehen können, dass man sagt, naja, das führt hier so diesen irreführenden Effekt hervor, dass die Toten Hosen das unterstützen oder möglicherweise damit zusammenhängen oder sowas? Ja, grundsätzlich schon. Wir haben ja jetzt einen grenzüberschreitenden Aspekt und man muss dann gucken, Mitbewerbereigenschaft, ja oder nein. Denkbar würde ich jetzt aber tatsächlich, wenn ich das so vor mir liegen habe, würde ich wahrscheinlich tatsächlich auch sagen, dass man eher über das Immaterial-Göter-Recht geht, weil ich mir dann eben diese Hürde nehme, dass ich erst nochmal die Mitbewerber-Eigenschaft darlegen muss.

Ich müsste mich ja quasi an das gleiche Zielpublikum richten. Da würde ich jetzt sagen, dass die Toten Hosen sich natürlich eher ausdrücklich an ein ganz anderes Zielpublikum wenden, als diese Band, die da der rechtsradikalen Szene zuzuordnen ist. Ja, vielleicht dann könnte es, weil du es gerade sogar angesprochen hast, noch super interessant für unsere Hörerinnen sein, dass du kurz einmal erklärst, warum beim Urheberrecht das kein Problem ist, dass wir einen grenzüberschreitenden Sachverhalt haben hier. Ja, also grundsätzlich, also jedenfalls werden wir, wobei es ist ja nicht europäisch, sondern insgesamt so zu sehen, dass sich natürlich Rechtsverletzungen, die sich in Deutschland auswirken oder die auch nach Deutschland gerichtet sind, auch in Deutschland gerichtlich geltend machen kann.

Und so ist es auch hier gewesen. Also es ist eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg und es ist eine Nutzung gewesen, die eben durch diese Schweizer Band erfolgt ist. Ich meine, die Hörprobe ist allerdings bei Facebook online gewesen und da spielt die Frage der Sprache natürlich eine Rolle. ist es in deutscher Sprache.

Deutschland, Österreich ist meistens so Bereiche, die sich auch an den deutschsprachigen Raum richten, sodass ich da bei der Durchsetzung weniger Schwierigkeiten habe. Gilt aber für anderssprachige Sachen auch. Wenn ich in einem Online-Shop in Frankreich das Ganze auf Deutsch stellen kann und die nach Deutschland versenden, dann richten die sich auch an den deutschen Nutzer und freuen sich, wenn der da was bestellt. Das heißt also, da kann ich unterschiedlich, also meine unterschiedlichen Ansprüche, die ich so habe, genauso in Deutschland durchsetzen oder vor deutschen Gerichten durchsetzen.

Das funktioniert aber anders. Ja, also in der Hinsicht dann eigentlich eine relativ weitgehende Rechtssicherheit für Urheber, dass sie sozusagen auch ihre Rechte, die möglicherweise im Ausland verletzt werden, durchsetzen können nach deutschem Recht, was ja immer diesen Vorteil der Sicherheit hat, damit kennt man sich aus, danach hat man vielleicht auch sein Lizenzsystem aufgebaut nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz und so, das hilft dann immer ganz gut. Ja, das soll auch genug sein zu dieser Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Wie gesagt, da haben wir eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 14, auf die das hier gestützt werden konnte.

Und die nächste Künstlerin oder als nächste Künstlerin, die sich da auch in der Rechtsprechung insofern verewigt hat, das ist Helene Fischer. Und auch da ging es gegen ein politisches Extrem um. Ja, vielleicht nur ganz kurz, ähnlich bekannt wie die Toten Hosen und ihr Song, Atemlos durch die Nacht, auch ähnlich bekannt und wurde auch sehr viel gespielt hat, aber ist jetzt nicht mehr ganz so in der Öffentlichkeit, habe ich das Gefühl. Es geht eigentlich um eine Entscheidung aus dem Jahr 2015.

Und zwar wurde im Jahr 2014 wiederum auf einer Wahlkampfveranstaltung der damaligen NPD, inzwischen, glaube ich, aufgegangen in einer anderen Partei, der damaligen NPD, dieser Hit gespielt, atemlos durch die Nacht. Und Helene Fischer, im Gegensatz zu den Toten Hosen, jetzt nicht unbedingt politisch bekannt, welchem Spektrum sie zuzuordnen ist, aber jedenfalls nicht dem der NPD wahrscheinlich und untersagte dann entsprechend die Nutzung des Songs und das wurde dann auch gerichtlich durchgefochten. Und das Gericht hat sich Frau Fischer sozusagen angeschlossen in der Entscheidung und die Gründe stellst du uns vor. Ja, genau.

Also ich sag mal, verfahrensrechtlich war es so ein bisschen erstmal ein kleines Ping-Pong-Spiel. Also es war so, dass Helene Fischer das zunächst hat untersagen lassen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das läuft so, dass du da teilweise auch ohne Anhörung des Gegners eine Untersagungsverfügung vom Gericht bekommst. Und dagegen kann, wenn nicht angehört wurde, dann der Gegner Widerspruch einlegen.

Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, wird darüber wieder verhandelt vor dem gleichen Gericht, vom Landgericht. Ja klar, Landgericht hier. Und dann war es hier so, dass diese Entscheidung dann erst mal aufgehoben wurde. Und dagegen hat sich wiederum Helene Fischer vor dem Oberlandesgericht Thüringen gewährt.

Und das hat ihr dann im Ergebnis auch Recht gegeben. Und da daraus kommen jetzt die Gründe, warum das eben so gewesen ist. Ich sage mal, der wesentliche oder ein wesentlicher Unterschied zu dem Landgericht Hamburg, was wir eben besprochen haben, zu den Toten Hosen, ist der, dass Helene Fischer nicht Urheberin dieses Werkes gewesen ist. Also jedenfalls lese ich das so aus den Entscheidungsgründen, weil es wurde hier gestützt nicht auf § 14 Urhebergesetz, das dem Urheber zusteht, sondern auf § 75 des Urheberrechtsgesetzes.

Das ist die Norm, nach der der ausübende Künstler, also sie als Sängerin dieses Textes, Beeinträchtigungen dieser Darbietung untersagen lassen kann. Das ist in der Rechtsprechung so, dass man die Gedanken, die man zum 14-Uhr-Rechtsgesetz hat und diese rechtlichen Erwägungen darüber übertragen kann. Insofern sind das die gleichen Erwägungen, die da eine Rolle spielen, die ja auch vom Gericht dann angeführt worden sind. Es ist eben so, dass es tatsächlich eine andere Rechtsgrundlage ist und da kann der ausübende Künstler sich eben genauso darauf stützen.

Der Sachverhalt war der, dass hier die NPD bei einer Wahlkampfveranstaltung dieses Lied atemlos durch die Nacht gespielt hat. Und damit war die Helene Fischer nicht einverstanden und hat deswegen Unterlassungsansprüche geltend gemacht und hat eben gesagt, okay, sie steht deren politischen Überzeugungen überhaupt nicht nahe und das unbefangene Publikum, das das Lied während der Veranstaltung hört, würde annehmen, dass die Helene Fischer das eben bewusst oder jedenfalls duldend hinnimmt und damit eben der politischen Überzeugung nahesteht. Das ist aber eben gerade nicht der Fall. Und dementsprechend war sie damit nicht einverstanden.

Die Gründe, die das Gericht dafür, hier in diesem Fall, weil es ein einstweiliger Rechtsschutz war, mussten die glaubhaft gemacht werden. Das ist also etwas anderes als der Beweis, der Vollbeweis im normalen Verfahren. war eben der, dass sie eben sagen musste, okay, ich kann ausreichend glaubhaft machen, dass ich diesen politischen Überzeugungen nicht nahestehe, dafür gab es jetzt auch keine Anhaltspunkte und insofern hat das Oberlandesgericht im Ergebnis gesagt, okay, das passt schon, das kann man hier untersagen. Das, was insofern das Gericht oder das Landgericht vorher dazu bewogen hat, diese Entscheidung wieder aufzuheben, war der Einwand der Beklagten oder der Verfügungsbeklagten, dass das Lied ja bloß als Pausenfüller eingespielt wurde.

Das heißt, das stand nicht ernsthaft im Kontext der politischen Reden oder politischen Aktionen dort, sondern das war letztlich, naja, Musik, die halt auf so einer Wahlkampfveranstaltung nebenher gespielt wird und auch, ich meine, zusammen mit anderen Liedern. Und nicht zusammen, sondern eben im Wechsel mit anderen Liedern. Da hat das Gericht aber gesagt, okay, das reicht nicht aus, um jetzt hier diesen Anspruch quasi zu Fall zu bringen, weil der Charakter dieses Liedes und auch der anderen Lieder, die da gewählt worden sind, die haben eine bestimmte Zweckrichtung bei so politischen Wahlkampfveranstaltungen. Das sind Stimmungsmacher, die verstärken das Wir-Gefühl, die bringen ein positives Gefühl damit und das könnte einen Unlock-Effekt auch haben.

Das heißt also, ich gehe durch die Stadt, höre die Musik, höre Helene Fischer atemlos, denke mir, das gefällt mir, da gehe ich mal hin. Und dann lande ich auf einer Wahlkampfveranstaltung von der NPD. Und da ist nicht auszuschließen, dass ich dann damit assoziiere, Helene Fischer, NPD, die wird das wohl dulden oder stimmt dem zu, die findet das auch gut. Und das alleine reicht aus, um zu sagen, okay, das macht es erforderlich, dass ich zustimme, bevor das genutzt wird.

Das hat sie natürlich nicht getan und dementsprechend war diese Untersagung hier aufrechtzuerhalten. Für mich eine der Besonderheiten und spannenden Sachen ist ja das, was du auch schon gesagt hast, ist diese Konstellation, dass sie nicht Urheberin ist, sehr wahrscheinlich, oder sich zumindest auf diesen 75-Urheber-Gesetz berufen hat. Und der ist ja wirklich jetzt nicht einer der so häufigeren Normen, die man verwendet aus dem Urheberrechtsgesetz, das ja mit Urheber auch benannt ist, und das ist da ja eigentlich schon sehr spannend, weil gefühlt zumindest der 75 genau auf so eine Konstellation abzielt, mit dem Wortlaut, das geeignet sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübenden Künstler zu gefährden. Das klingt genau nach so einer Konstellation, dass Helene Fischer der Meinung war, dass ihr Ansehen oder ihr Ruf als vielleicht auch politisch neutrale Künstlerin gefährdet ist durch dieses Abspielen auf der Veranstaltung.

Ja, die Besonderheit bei diesem 75 ist die, dass da unterschieden wird zwischen einer unmittelbaren Beeinträchtigung, also dieses Persönlichkeitsrecht wird unmittelbar beeinträchtigt und einer mittelbaren Beeinträchtigung. Und diese mittelbare Beeinträchtigung, das war der Punkt, wo es hier drum ging, weil es eben, naja, eben nur eine indirekte Verknüpfung gab. Und das wird aber gesagt, dass das zum Beispiel, wenn das irgendwie Werbeveranstaltungen, da gab es BGH-Rechtsprechungen, wenn man zum Beispiel eine bestimmte Darbietung mit einem Warenangebot verknüpft, dann kann das eine mittelbare Beeinträchtigung sein, die unzulässig sein kann. Und genauso sind das Sachen, die eben im politischen Wahlkampf passieren.

Und da ist der wesentliche Unterschied der, dass bei einer unmittelbaren Beeinträchtigung wird auch eine Beeinträchtigung der Gefährdung des Rufs indiziert wird. Das bedeutet, die wird angenommen, die muss widerlegt werden. Und bei einer indirekten, also bei einer mittelbaren Beeinträchtigung ist es so, dass die erstmal vollständig bewiesen werden muss, in diesem Fall jetzt hier glaubhaft gemacht werden muss. Und deswegen war es so, dass also aufgrund dieser Verfahrenskonstellation in der mündlichen Verhandlung das kurzzeitig zu einer Aufhebung gekommen ist, weil das eben nicht glaubhaft gemacht wurde.

Das wurde dann aber eben im Rahmen der, ich sage mal in diesem Fall jetzt der letzten Instanz hier des Oberlandesgerichts Thüringen, wieder geändert. Und das ist so ein bisschen das, was beim 75 für die ausübenden Künstler vielleicht ein bisschen tricky ist, aber nicht unmöglich. Also insofern hast du recht, das ist schon die Norm, die eigentlich einem ins Auge springt, wenn es um solche Aspekte geht. Und nur um vielleicht so eine Art Konstellation vor Augen zu haben, was eine unmittelbare Beeinträchtigung sein könnte.

Das wäre beispielsweise jetzt irgendwie, ich spiele ihren Song atemlos durch die Nacht, wie sie ihn performt, ab, um mich dann darüber lustig zu machen, wie schlecht denn alles sei oder sowas. Das könnte so eine unmittelbare Beeinträchtigung sein, oder? Ja. Sehr gut.

Genau. Gut, soviel zu dieser Konstellation, dass auch ausübende Künstler da, konkret um jetzt hier die Sänger, eine rechtliche Handhabe haben. Und dann würde ich sagen, haben wir noch, einen schaffen wir noch. Und dann nehmen wir doch was, ein bisschen was Lokaleres hier.

Die Höhner, die auch, ich glaube, das war auch die NPD, die haben erfolgreich gegen die NPD geklagt, weil nämlich auch das Lied der Höhner bei einer Wahlkampfveranstaltung genutzt worden ist. Und da gab es eine Entscheidung, die letztlich vom BGH ergangen ist, also ein Beschluss, in dem sich der BGH dazu äußert. Und auch hier war es so, dass die, ja, letztlich haben die Höhler gesagt, ja, wir sind nicht damit einverstanden, dass unsere Musik durch die NPD auf Wahlveranstaltungen genutzt wird. Ganz konkret ging es um das Lied, jetzt muss ich mal gucken, wenn nicht jetzt, wann dann und jetzt geht es los.

Das sind die zwei Lieder. Und da haben Kläger waren, es gab sechs Kläger. Nein, sieben Kläger, aber die eins bis sechs waren die Mitglieder der Band, meine ich. Und die sind gemeinsam Komponisten und Textdichter gewesen, diese Musikstücke.

Und die haben sich dann eben gegen die NPD, also den Landesverband Thüringen war das in dem Fall, gewendet. weil die da im Landtagswahlkampf 2014 diese Lieder genutzt haben. Und die Vorinstanzen haben dem auch stattgegeben. Und haben auch hier gesagt, okay, das ist eine mittelbare Beeinträchtigung des Werkes, die der Urheber nicht hinnehmen muss.

Und haben das entsprechend begründet. Ja, aber nur um das direkt sozusagen einzuleiten damit. Es ging ja jetzt hier nicht mehr um die Rechte des ausübenden Künstlers, sondern diesmal ging es wirklich um die Urheberrechte und dann um den Paragraf 14, den wir ja schon vorhin einmal angesprochen haben, also um die Urheberpersönlichkeitsrechte. Und das ist ganz interessant, weil der BGH schon gesagt hat, okay, es muss nicht sein, dass das Werk selbst verändert wird.

Es reicht eben halt aus, dass die Interessen, die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk beeinträchtigt werden durch die Art oder die Form der Werkwiedergabe oder Werknutzung. Ja, genau. Im ganz konkreten Fall hat der BGH gesagt, dass die Art und Weise, wie die Wiedergabe dieser Musikstücke hier in die Wahlkampfveranstaltung integriert gewesen ist, dafür spricht, dass das eben, ja ich sag mal in dem Fall, sagt er, dass die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung damit gesteigert wird und es damit eben nicht so eine, ja ich sag mal irgendeine Musik zur Überbrückung der Wartezeit ist, sondern ganz konkret war es so, der Landesvorsitzende hatte dann irgendwie nach Abschluss seiner Rede zu Gesprächen mit den Bürgern aufgefordert oder stand dafür zur Verfügung und da lief dann in dieser Zeit die Musik. Und bei dieser dramaturgischen Einbindung, wie das Gericht es sagt, die durch eine politische Partei erfolgt, die als verfassungsfeindlich eingestuft worden ist, ist den Interessen des Urhebers oder der Urheber in diesem Fall Vorzug zu geben, weil das durchaus geeignet ist, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen.

das muss der Urheber von Unterhaltungsmusik, oder damit muss der Urheber von Unterhaltungsmusik nicht rechnen. Und das muss man ja nur sagen, also dass die Musik der Höner Unterhaltungsmusik ist und nicht irgendwie in irgendeiner Art und Weise politisch oder primär politisch orientiert ist. Ja, und was ganz interessant ist, weil wir es ja auch schon in der Einleitung besprochen hatten, ist, dass hier auch auf die GEMA-Lizenzierung eingegangen wurde. Und sozusagen der Lizenzerwerb über die GEMA nicht dieses Urheberpersönlichkeitsrecht eingeschränkt hat.

Der BGH hat hier jetzt gesagt, dass diese rechte Übertragung halt nur übliche und voraussehbare Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst. Aber sozusagen eine Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien gehört nicht dazu. Und an dieser Stelle sagt der BGH nicht mal, dass es sich um bestimmte Parteien handeln muss, sondern es ist da sehr allgemein und sagt, jegliche Form von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien gehört nicht dazu. Ob sich diese Aussage so halten würde, wenn es sich um eine andere Partei gehandelt hätte als die NPD, das ist fraglich, würde ich mal behaupten.

Aber jedenfalls, die GEMA-Lizenzierung stand dem Urheberpersönlichkeitsrecht nicht im Weg. Ja, genau, das war eines der Argumente hier der Beklagten, die gesagt hat, okay, ja, aber wir haben doch unsere GEMA-Gebühren bezahlt. Wir haben da auch unsere Einwilligung zur Nutzung bekommen. Ja, aber genau, das hat der BGH dann auf diesem Wege eingefangen.

Es ist der Punkt, der vielleicht um den Kreis so ein bisschen zu schließen, wenn wir jetzt die Situation angucken, Grönemeyer, die Grünen, Grönemeyer, die Junge Union, ob das im Ergebnis mit der gleichen Begründung hier halten würde, wenn man das auf dem rechtlichen Wege versuchen würde, das weiß ich nicht, das lässt sich schwer absehen. Ich gebe da, glaube ich, Argumente für beide Seiten, aber die Rechtsprechung zeigt ganz klar, dass also der rechte Rand dieses politischen Spektrums da stark im Fokus steht und das meiner persönlichen Meinung nach auch zu Recht, dass diese Untersagungen da so erfolgen und sie lassen sich ohne weiteres rechtlich begründen. Und ich glaube, da ist es eher so, dass hier diese Lösung, die jetzt gefunden wurde zwischen dem Grönemeyer und den Grünen und der Jungen Union, dann vielleicht ein bisschen ein gegenseitiges Entgegenkommen ist und man ja auch Respekt gegenüber dem jeweils anderen zeigen sollte. Ja, ich kann mir halt auch vorstellen, dass in dem vorgerichtlichen Verhalten zwischen den Parteien, wenn die NPD auf der Gegenseite ist, man eher das Ziel auch hatte, bei einem Nicht-Einlenken der NPD es zu einem Gerichtsverfahren kommen zu lassen.

Und in der Konstellation mit der CDU oder mit der SPD, wie man das auch bei den Toten Hosen gesehen hat, dann ist man eigentlich darauf bedacht, das mal zu rügen und auch öffentlich zu machen, dass man da nicht dahinter steht. Aber man lässt es nicht direkt auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Ist da vielleicht dann auch ein bisschen gegenseitig nachsichtiger, könnte ich mir gut vorstellen. Ja, könnte ich jedenfalls nachvollziehen.

Vielleicht der Vollständigkeit halber bloß, die Band Wir sind Helden hatte auch gegen die NPD noch geklagt oder beziehungsweise ein Verfahren angestrengt und hatte das auch erfolgreich getan im Jahr 2014. Da gab es eine einstweilige Verfügung, die die erwirkt haben. Da ging es um den Song gekommen, um zu bleiben. Auch bei Wahlkampfveranstaltungen in Thüringen.

Und das zeigt also, dass durchaus viele Künstler sich da dann auch entsprechend rechtlich erfolgreich wehren, wehren können. In der Wiesenthelden-Konstellation wurde auch eine einstweilige Verfügung erwirkt. Und das finde ich vielleicht noch ganz spannend zu sagen, dass wenn man Kenntnis davon hat, dass ein Lied voraussichtlich gespielt wird, weil man irgendwie, keine Ahnung, die Playlist erhalten hat, die an so einem Wahlkampftag stattfinden soll. Und das ist aber in zwei Wochen, dann könnte man sich auch schon vorzeitig davor schützen, dass das überhaupt jemals zu so einer schädigenden Situation kommt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel.

Also das ist vielleicht noch ganz interessant zu sagen. Ich persönlich hätte damit alles gesagt. Ich weiß nicht, wie es dir geht. Nein, ich bin auch fertig hier mit meinen Notizen und würde sagen, das können wir so abschließen.

Ich freue mich auf die nächste Folge, freue mich, dass ihr heute wieder zugehört habt. Und wir freuen uns, wenn ihr Feedback habt. Meldet euch gerne, entweder an podcast.tv.lo oder auf anderem Wege, da gibt es ja ein paar. Ansonsten, wenn euch der Podcast gefällt, dann hinterlasst gerne eine entsprechende Bewertung auf einer der Plattformen, auf der ihr uns hört.

Und ich würde sagen, wir hören uns in 14 Tagen wieder. Bis dahin bleibt gesund und munter. Auf Wiederhören. Ja, von mir auch.

Im Sinne des gläsernen Podcasters würde ich vielleicht noch anmerken, dass wir versucht haben, heute ein bisschen kürzer zu bleiben. Das hat nicht geklappt. Vielleicht schaffen wir es nächstes Mal. Und ja, dann auf Wiederhören bis in zwei Wochen.

146716990d854d55ac2c261ed8ef6f5d Musik im Wahlkampf

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