Das deutsche Urheberrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es den einzelnen Urheber und dessen Beziehung zu seinem Werk als seine persönliche Schöpfung als ein zentrales Element mit schützt. Dies führt dazu, dass neben den (wirtschaftlichen) Nutzungsrechten auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte geschützt werden. Diese sind in §§ 12 – 14 UrhG näher beschrieben und umfassen das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Schutzrecht gegen die Entstellung des Werkes.
Kann ein Urheber sein Urheberpersönlichkeitsrecht übertragen oder darauf verzichten?
Es ist einem Urheber nicht möglich, ganz oder teilweise auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte zu verzichten oder sie an Dritte zu übertragen. Er kann lediglich schuldrechtliche Regelungen hierüber treffen, wobei zum Schutz des Urhebers und seines Urheberpersönlichkeitsrechts strenge Anforderungen gelten. Dies ist Ausdruck der Bindung des Urhebers an seine Schöpfung und unterscheidet das deutsche Urheberrecht von urheberrechtlichen Regelungen in anderen Staaten, z.B. in Großbritannien.
Das Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
Da das Veröffentlichungsrecht Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist, hat allein der Urheber das Recht zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise ein Werk der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht wird. Das Veröffentlichungsrecht erlischt damit mit seiner Ausübung nach der Erstveröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Dritter eine unbefugte Veröffentlichung vornimmt; in diesen Fällen bleibt das Veröffentlichungsrecht des Urhebers bestehen.
Eine Veröffentlichung liegt nach § 6 Abs. 1 UrhG vor, wenn ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Darunter ist die Allgemeinheit eines interessierten und angesprochenen Personenkreises zu verstehen. Eine Präsentation im Freundes- und Familienkreis gilt hingegen nicht als Veröffentlichung. In der Praxis stimmt der Urheber der Erstveröffentlichung und deren näheren Umständen meist im Rahmen eines Nutzungsvertrags, zum Beispiel mit einem Verleger, (stillschweigend) zu.
Ebenfalls vom Veröffentlichungsrecht umfasst, ist das sogenannte Recht auf Inhaltsmitteilung nach § 6 Abs. 2 UrhG. Demnach hat ein Urheber auch das alleinige Recht, den Inhalt seines (noch nicht veröffentlichten) Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Es geht also darum, den Urheber vor der ungewollten vorzeitigen Bekanntgabe seines Werkschaffens zu schützen.
Mit der Veröffentlichung eines Werkes sind weitreichende Rechtsfolgen verbunden. So erlöschen damit nicht nur die Rechte des Urhebers aus § 12 UrhG. Vielmehr sind ab diesem Zeitpunkt auch Dritte – jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts – befugt, das Werk zu nutzen. Es hat also den kontrollierbaren Herrschaftsbereich des Urhebers verlassen.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG wird häufig auch als Urhebernennungsrecht bezeichnet. § 13 S. 1 UrhG gehört damit zum Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber kann demnach nicht nur bestimmen ob, sondern auch mit welcher Bezeichnung er als Urheber am Werk zu benennen ist. Dies können beispielsweise auch Pseudonyme, Künstlerzeichen oder Künstlernamen sein.
Das Urhebernennungsrecht ist dabei insbesondere im Internet häufig ein wichtiger Streitpunkt. Oft genug werden z.B. Fotografien unter kostenlosen Lizenzen angeboten aber mit sehr spezifischen Bestimmungen zur Urhebernennung versehen. Wird das Werk dann ohne oder mit einer falschen Urhebernennung genutzt, so liegt eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vor.
Das Urhebernennungsrecht beinhaltet dabei auch die Pflicht zur eindeutigen Zuordnung. So reicht es z.B. nicht aus, wenn am Ende eines Bildbandes alle Fotografen alphabetisch aufgelistet werden, weil dann nicht erkennbar ist, welches Lichtbildwerk von welchem Urheber stammt. Der Urheber muss seinem Werk also immer eindeutig zugeordnet werden können.
So wie der Urheber über das ob und wie seiner Nennung am Werk entscheiden darf, kann er sich selbstverständlich auch dafür entscheiden, dass er nicht genannt werden möchte. Dies kann aus dem Wunsch nach Anonymität ebenso geschehen, wie nach Distanzierung von seinem Werk. Dies kann zum Beispiel dann von Interesse sein, wenn ein Werk (rechtmäßig) so bearbeitet worden ist, dass der Urheber mit dieser Bearbeitung nicht mehr in Verbindung gebracht werden möchte.
Das Schutzrecht vor Entstellung des Werkes, § 14 UrhG
Zum Schutz des Urhebers hat er das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten, wenn diese geeignet sind, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.
Eine Entstellung setzt nach der Rechtsprechung dabei einen Eingriff in die Substanz des Werkes voraus. Dies wurde z.B. im Falle des Berliner Hauptbahnhofs (als Werk der Architektur) so gesehen, der durch Einbau von Flachdecken verändert werden sollte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28. November 2006, Az.: 16 O 240/05).
Andere Beeinträchtigungen können hingegen auch schon durch die Umstände und Zusammenhänge, in denen das Werk dargestellt wird, ausgelöst werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Lieder (Musikwerke) eines seriösen Künstlers zusammen mit Musikwerken rechtsradikaler Künstler auf einem gemeinsamen Album veröffentlicht werden, und der Urheber so in das Umfeld dieser Szene und deren Gedankengut gerückt wird (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20. Dezmber 1994, Az.: 11 U 63/94).
Neben einer Entstellung oder anderen Beeinträchtigung muss diese auch geeignet sein, die berechtigten Interessen des Urhebers an dem Werk zu gefährden. Ist dies der Fall, wird eine Interessenabwägung vorgenommen, wobei im Urheberrecht der Grundsatz des Änderungsverbotes gilt. Ausnahmefälle, in denen die Bestands- und Integritätsinteressen des Urhebers zurücktreten können, finden sich beispielsweise im Bereich der Parodie.
§ 14 UrhG steht insgesamt im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Urheberrechts, die sich mit, teilweise notwendigen, Veränderungen an dem Werk eines Urhebers auseinandersetzen (§§ 39, 62, 93 UrhG).
Wie können Urheberpersönlichkeitsrechte geschützt und verteidigt werden?
Urheberpersönlichkeitsrechte können, wie auch die Verwertungs- und Nutzungsrechte, von dem Urheber auf verschiedene Art und Weise verteidigt werden. Im Falle von Verletzungen eines Urheberpersönlichkeitsrechts stehen dem Urheber insbesondere die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) sowie Auskunft (z.B. aus § 101 UrhG oder § 242 BGB) zu.
Diese Ansprüche kann der Urheber sowohl außergerichtlich (im Wege der Abmahnung) als auch in gerichtlichen Verfahren (teilweise auch im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) geltend machen.