Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht soll Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen. Die zunehmende Reglementierung des geschäftlichen Auftretens und Verhaltens macht es jedoch nicht immer leicht, diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Die für ein korrektes Verhalten relevanten Vorschriften finden sich sowohl im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch in verschiedenen anderen Gesetzen, die als Marktverhaltensregeln anerkannt sind.

Fehler vermeiden

Ob online oder offline: Das Lauterkeitsrecht spielt im Geschäftsverkehr längst eine wichtige Rolle. Jeder Unternehmer kann gegen Mitbewerber Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen. Manchmal reicht dafür schon eine fehlende Telefonnummer im Impressum der Konkurrenz.

Damit sich solche scheinbar banalen Fehler bei eBay, Amazon oder in Ihrem Onlineshop nicht einschleichen, lohnt sich eine Überprüfung des gesamten Internetauftritts oder auch nur des Bestellprozesses. Wir übernehmen beispielsweise auch die Prüfung Ihrer Allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung oder des Impressums. Gerne begleiten wir Sie bereits bei der Erstellung Ihres Internetauftritts. So können Sie rechtliche Fehler von vornherein vermeiden und das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen deutlich reduzieren.

Wettbewerbsrecht heißt auch: Richtiges Verhalten am Markt

Das Wettbewerbsrecht bestimmt unter anderem auch die Grenzen des eigenen Marktverhaltens. So gelten zum Beispiel für ganze Branchen wie Telefonmarketing oder Fernabsatz besondere „Spielregeln“. Nur wer sich daran hält, reduziert das Risiko, von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden in Anspruch genommen zu werden. Angesichts der meist hohen Gegenstandswerte in wettbewerbsrechtlichen Verfahren sollte dies im Interesse jedes Unternehmers liegen.

Rechtsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

Nicht wenige Unternehmen haben bereits versucht, aus der Fehlersuche (z.B. nach falschen Impressumsangaben) einen Sport zu machen. In der Folge wurden bereits einige Verfahren gegen die meist überraschten Adressaten der Vorwürfe geführt. Angesichts der zum Teil erheblichen Kosten eines solchen Verfahrens sollte es im Interesse eines jeden Unternehmens liegen, Fehler zu vermeiden.

Haben Sie eine Abmahnung von einem Mitbewerber oder einem Verbraucherschutzverband erhalten? Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie vor allem richtig: Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt prüfen – oft werden Ansprüche zu Unrecht geltend gemacht oder der Schadensersatz viel zu hoch angesetzt.

Oder stellen Sie fest, dass sich einer Ihrer Mitbewerber mit unlauteren Methoden einen Vorteil bei Konsumentinnen und Konsumenten verschafft? Auch hier lohnt es sich, ein Vorgehen zu prüfen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.

Wir arbeiten von Bonn aus, Kaiserstraße 1a, und betreuen Unternehmen im gesamten Bundesgebiet. Weil wettbewerbsrechtliche Fristen kurz sind, erreichen Sie uns bei einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung kurzfristig telefonisch unter +49 228 387 560 200; die Besprechung führen wir dann in unseren Räumen in Bonn oder per Videokonferenz.

Häufige Fragen im Wettbewerbsrecht

Abmahnen können Mitbewerber, die mit Ihnen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, außerdem qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände, die in den beim Bundesamt für Justiz geführten Listen eingetragen sind, § 8 Abs. 3 UWG. Verbände müssen zusätzlich eine erhebliche Zahl von Unternehmern derselben Branche vertreten. Die Prüfung lohnt sich, weil eine Abmahnung ohne diese Befugnis zurückgewiesen werden kann.

Die Frist notieren und den Vorwurf prüfen lassen, bevor Sie etwas unterschreiben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung wirkt zeitlich unbegrenzt und löst bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe aus, weshalb ihr Wortlaut fast immer angepasst werden sollte. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung, die binnen weniger Tage ergehen kann.

Ist die Abmahnung berechtigt, schuldet der Abgemahnte den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 13 Abs. 3 UWG. Für bestimmte Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr und gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn Mitbewerber gegenüber kleineren Unternehmen abmahnen, § 13 Abs. 4 UWG. Ob die Ausnahme greift, hängt am konkreten Vorwurf und ist regelmäßig der Punkt, an dem sich streiten lässt.

Irreführend ist eine Angabe, wenn sie beim angesprochenen Verkehrskreis eine unzutreffende Vorstellung hervorruft und geeignet ist, dessen Entscheidung zu beeinflussen, § 5 UWG. Erfasst sind falsche Angaben ebenso wie zutreffende Aussagen, die missverständlich gestaltet sind, etwa durch Sternchenhinweise an schwer auffindbarer Stelle. Ebenso erfasst sind Angaben zu Preisnachlässen und zur Verfügbarkeit.

Wer selbst gegen einen Mitbewerber vorgehen will, sollte zügig handeln. Für die einstweilige Verfügung verlangen die Gerichte Dringlichkeit, und wer nach Kenntnis zu lange zuwartet, verliert sie; die Obergerichte setzen die Grenze unterschiedlich, häufig bei etwa einem Monat. Der Anspruch selbst verjährt in sechs Monaten, § 11 UWG.

Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er deren Echtheit sicherstellt, § 5b Abs. 3 UWG. Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind unzulässig. Bei redaktionell wirkenden Beiträgen muss der kommerzielle Zweck erkennbar sein, § 5a Abs. 4 UWG, was bei Gegenleistung eine deutliche Kennzeichnung erfordert; ohne Gegenleistung ist die Lage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs differenzierter.

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht

Dennis Tölle

Dennis Tölle

Partner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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