Green Claims & Wettbewerbsrecht

Ab dem 27. September 2026 gilt für Umweltwerbung ein neues Recht. Das Dritte UWG-Änderungsgesetz setzt „klimaneutral“ durch Kompensation, pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ und selbst gestaltete Nachhaltigkeitssiegel auf die Schwarze Liste. Hier finden Sie die Einordnung für Unternehmen, unsere Beitragsreihe zur neuen Rechtslage und die Rechtsprechung, die bis dahin galt.

Werbung mit Umweltbezug ist ab dem 27. September 2026 an feste gesetzliche Vorgaben gebunden. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG setzt die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 um und verlagert die Prüfung weg vom Einzelfall hin zu klaren Verboten. Diese Seite führt durch die neue Rechtslage, unsere Beitragsreihe dazu und die bisherige Rechtsprechung.

Was sich am 27. September 2026 ändert

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die sogenannte Schwarze Liste, erhält fünf neue Tatbestände für Umweltwerbung. Sie gelten ohne Prüfung, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde: Produktaussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die auf der Kompensation von Emissionen beruhen (Nr. 4c), allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ ohne anerkanntes Umweltzeichen und ohne Konkretisierung im selben Werbemittel (Nr. 4a), Nachhaltigkeitssiegel ohne staatliche Festsetzung oder Zertifizierungssystem (Nr. 2a), Umweltaussagen zum ganzen Produkt, die nur für einen Teil zutreffen (Nr. 4b), und die Werbung mit gesetzlichen Pflichtanforderungen als Besonderheit (Nr. 10a). Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2040“ brauchen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG einen extern geprüften Umsetzungsplan. Online-Händler müssen nach Art. 246a EGBGB vor dem Kauf über Software-Updates, Reparierbarkeit und die gesetzliche Gewährleistung informieren.

Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Verstöße können von Mitbewerbern, der Wettbewerbszentrale und Verbänden abgemahnt werden; bei grenzüberschreitenden Verstößen drohen nach § 19 UWG Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Die Einzelheiten stehen in unserem Leitbeitrag zur UWG-Änderung 2026.

Unsere Beitragsreihe zur neuen Rechtslage

Zwischen dem 15. und dem 28. September 2026 erscheinen sieben Beiträge, die die Änderungen aus Sicht der Unternehmen erklären. Die Verweise werden mit dem Erscheinen des jeweiligen Beitrags freigeschaltet.

Den Übergang markiert der Beitrag Greenwashing bei der Apple Watch: Wann „CO₂-neutral“ irreführende Werbung ist zum Urteil des Landgerichts Frankfurt vom August 2025. Das Gericht hat dort noch nach altem Recht entschieden und dabei die Maßstäbe angelegt, die das Gesetz jetzt festschreibt.

Rechtsprechung bis 2026

Bis zum Stichtag beurteilten die Gerichte Umweltwerbung nach dem allgemeinen Irreführungsverbot. Prägend war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) zur Katjes-Werbung mit „klimaneutral“: Der Begriff war zulässig, wenn die Werbung selbst offenlegte, ob die Neutralität durch Vermeidung oder durch Kompensation erreicht wird. Diese Linie endet mit Nr. 4c des Anhangs. Die folgenden Beiträge dokumentieren den Weg dorthin und bleiben für Altfälle und für die Auslegung der neuen Vorschriften von Bedeutung.

Kaffeerecht zum Thema

In unserem Podcast Kaffeerecht haben wir Umweltwerbung zweimal besprochen: in der Folge Umweltaussagen und Greenwashing in der Werbung (September 2023) und im Rahmen des Überblicks zum Wettbewerbsrecht (September 2024). Eine Folge zur Rechtslage ab dem 27. September 2026 ist für den 9. Oktober 2026 geplant.

Green Claims rechtssicher einsetzen

Für Unternehmen heißt die neue Rechtslage: jede Umweltaussage in Verpackung, Shop, Website und Social Media einordnen, ob sie gestrichen, belegt oder konkretisiert werden muss. Wir prüfen Ihre Umweltwerbung vor dem Stichtag, begleiten die Umstellung und vertreten Sie, wenn eine Abmahnung kommt. Weitere Informationen zu unserer Arbeit im Wettbewerbsrecht und zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht.

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