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Dos and Don’ts der grünen Werbung: Bio-Label unter der Lupe

Eine europäische Verordnung enthält die wesentlichen Regelungen für die Werbung mit Bio-Produkten. Sie kann jedoch nicht jeden Einzelfall abdecken.
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Inhalt des Beitrags

Innerhalb der Europäischen Union regelt die Verordnung 2018/848 vom 30.05.2018 (im Folgenden: EU-Öko-Verordnung) die Werbung mit Bio-Produkten, insbesondere für die landwirtschaftliche Lebensmittelproduktion. Die Werbung mit unzutreffenden Kennzeichen oder Siegeln stellt nach nationalem Wettbewerbsrecht eine unlautere und damit rechtswidrige Art der Werbung dar. Werden jedoch die Anforderungen der Verordnung eingehalten, handelt es sich stets um „lautere“ Werbung.  

Anforderungen der EU-Öko-Verordnung 

Nach der Verordnung darf mit Bio-Siegeln nur dann geworben werden, wenn auf dem Produkt sichtbar die Öko-Kontrollnummer des Unternehmens angegeben ist, welches die letzte Produktionshandlung vorgenommen hat und das Produkt alle Produktions-, Anbau- und Meldevorschriften der EU-Öko-Verordnung einhält und dementsprechend herstellt.  Zusätzlich muss angegeben werden, aus welcher Art von Landwirtschaft das beworbene Produkt stammt (EU, Nicht-EU, EU-/Nicht-EU). Abgesehen von landwirtschaftlichen Lebensmitteln darf nach nationaler Rechtsprechung mit „Bio“ geworben werden, wenn die Produkte frei von Schadstoffen und Rückständen sind oder diese nur in geringen Mengen unterhalb der gesetzlich zulässigen Grenzwerte enthalten sind. 

Fallstricke bei privaten Gütezeichen

Auch wenn das beworbene Produkt tatsächlich den Anforderungen entspricht, kann die Werbung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG unzulässig sein, wenn sie ohne Genehmigung erfolgt. Verboten ist dann die fälschliche Behauptung, berechtigter Zeichennutzer zu sein. Besonders risikobehaftet ist die Verwendung von selbst kreierten Siegeln. Die Schaffung eigener Siegel ist grundsätzlich zulässig. Wenn dadurch aber der Eindruck eines offiziellen Bio-Siegels erweckt wird, kann dies zu einem ungerechtfertigten Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der gekennzeichneten Produkte führen. Schließlich geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass das Siegel von einem unabhängigen Dritten nach anerkannten Standards geprüft und anschließend vergeben wurde. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der unabhängig von der grafischen Ähnlichkeit den Anschein eines amtlichen Siegels erweckt (OLG München, Urteil v. 1. Dezember. 2021, Az.: 6 U 1973/21).

Praxisbeispiel: Irreführende Werbung mit ,,Premiumwasser in Bio-Qualität“

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29. April .2021– Az.: 6 U 200/1) hat entschieden, dass Danone das Wasser ,,Volvic“ nicht mehr als ,,Premiumwasser in Bio-Qualität“ bezeichnen darf und zahlreiche entsprechende Werbeaussagen untersagt. Begründet wird dies damit, dass das Wasser wegen eines erhöhten Arsengehalts nachbehandelt werden müsse. Dies entspricht nicht der Verbrauchererwartung an ein „Premium-Mineralwasser in Bio-Qualität“. Vielmehr stelle sich der Verbraucher unter diesem Begriff ein im Vergleich zu anderen Produkten derselben Kategorie deutlich reineres und unbehandeltes Wasser vor. Die Werbeaussage über die „Bio-Qualität“ des Mineralwassers sei daher irreführend. Geklagt hatte die Neumarkter Lammsbräu, die ebenfalls ein Mineralwasser mit Bio-Siegel vertreibt. Die verschiedenen privaten Bio-Siegel auf dem Markt haben zu unterschiedlichen Kriterien und Verwirrung bei den Verbrauchern geführt. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Bio-Kennzeichnung von Mineralwasser ist beispielsweise nicht durch die EU-Öko-Verordnung geregelt. Auf europäischer Ebene wird jedoch diskutiert, ob der Begriff „Bio“ für Mineralwasser in die EU-Öko-Verordnung aufgenommen werden soll. Entscheidend ist in jedem Fall die Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise. Wird ein Produkt zum Beispiel als biologisch abbaubar beworben, so erwartet der Verbraucher, dass das Produkt schneller, besser und vor allem vollständig abbaubar ist. Wenn in Wirklichkeit erst bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um dieses Ziel zu erreichen, muss dies durch einen deutlichen Hinweis kenntlich gemacht werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 5. Juni. 1986 – 2 U 16/86).

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