Arbeitsrecht
Die sich wandelnde Arbeitswelt stellt hohe Anforderungen an die Flexibilität aller Beteiligten. Wann und wo gearbeitet wird, verliert zunehmend an Bedeutung. International vernetzte Teams arbeiten länderübergreifend, ohne dass Unternehmens- oder Betriebsgrenzen eine Rolle spielen. Hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwarten neben einer anspruchsvollen und selbstbestimmten Tätigkeit eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Um diesen arbeitsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, bedarf es kreativer Ideen zur Gestaltung eines produktiven Arbeitsumfeldes und durchdachter vertraglicher Lösungen. Die Rechtsfragen sind dabei so vielfältig wie die Besonderheiten jedes einzelnen Unternehmens und die Menschen, die dort arbeiten. Im Arbeitsrecht sind wir für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte gleichermaßen tätig.
Konflikte lösen im Arbeitsrecht
Auch im Arbeitsrecht gilt: Wo gehobelt wird, fallen Späne. Im Arbeitsrecht stehen sich nicht nur Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer gegenüber, sondern vor allem Menschen. Wo Menschen zusammenarbeiten, entstehen Konflikte. Um Konflikte zu lösen, braucht es vor allem Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Manchmal bedarf es auch einer entschlossenen und strategisch durchdachten Eskalation, gerichtlich und außergerichtlich.
Wir beraten und vertreten Sie als Unternehmer auch in schwierigen Trennungsprozessen und bei festgefahrenen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern. Dabei setzen wir bereits lange vor dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, begleiten wir Sie in den oft schwierigen und langwierigen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Welche Fehler Arbeitgeber vor einer Kündigung am häufigsten machen, besprechen wir in der Podcastfolge Die Kündigung aus Arbeitgebersicht; wann eine fristlose Kündigung trägt, in einer eigenen Folge.
Arbeitsrecht für leitende Angestellte
Für Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte gelten viele Besonderheiten. Die herausgehobene Stellung bringt Rechte und Pflichten mit sich, die bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen. Einige arbeitsrechtliche Regelungen sind anwendbar, andere nicht. Wir beraten Sie als Unternehmen und als Führungskraft gerne von der Einstellung bis zur Beendigung der Zusammenarbeit.
Organisationen gestalten, Veränderungen nutzen
Abläufe in Unternehmen müssen ständig angepasst werden. Abteilungen werden zusammengelegt oder getrennt, geschlossen oder gegründet, verkauft oder gekauft. Solche Veränderungen erfordern eine gute Planung und ein vorausschauendes Projektmanagement. Dabei dürfen rechtliche Aspekte nicht vernachlässigt werden. Wir begleiten Sie als Unternehmen bereits in der Konzeptionsphase und entwickeln gemeinsam mit Ihnen umsetzbare Strategien. Wie ein Formfehler in der Massenentlassungsanzeige wirkt, hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt entschieden.
Beschäftigtendatenschutz
So viele neue Möglichkeiten die Digitalisierung eröffnet, so wichtig ist der sensible Umgang mit den persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wo Software die Arbeit flexibler und einfacher macht, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Rechte der Beschäftigten und ihr Interesse an einem sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten gewahrt bleiben.
Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes sind unter anderem Gegenstand unzähliger Betriebsvereinbarungen, denen oft langwierige Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten vorausgehen. Wir beraten Sie umfassend und führen die Verhandlungen kompetent sowohl in arbeitsrechtlicher als auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Zur Einführung von KI im Betrieb und den Rechten des Betriebsrats sowie zu KI im Personalwesen finden Sie eigene Beiträge.
Sie erreichen uns in der Kaiserstraße 1a in Bonn. Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis und dem übrigen Bundesgebiet. Da für die Kündigungsschutzklage nur drei Wochen bleiben, sollten Sie sich nach Zugang einer Kündigung zeitnah melden, telefonisch unter +49 228 387 560 200 oder über das Formular auf dieser Seite. Zum Ablauf des Verfahrens und zur Kostenregel der ersten Instanz finden Sie Einzelheiten unter Prozessvertretung im Arbeitsrecht.
Arbeitsvertrag prüfen lassen
Ein Arbeitsvertrag legt für Jahre fest, was Sie verdienen, wie lange Sie kündigen können und was nach dem Ausscheiden noch gilt. Viele Klauseln fallen erst auf, wenn sie zum Problem werden. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag vor der Unterschrift oder während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, unter anderem:
- Befristung und Probezeit auf Wirksamkeit und Länge
- Vergütung, variable Bestandteile und Bonusregelungen auf Klarheit und Durchsetzbarkeit
- Kündigungsfristen und Kündigungsgründe im Vergleich zur gesetzlichen Regelung
- Ausschlussfristen (Verfallklauseln), die Ansprüche binnen kurzer Frist verfallen lassen
- Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitsklauseln auf Reichweite und Karenzentschädigung
- Versetzungs- und Weisungsklauseln, die den Aufgabenbereich einseitig ändern können
Nach der Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Einschätzung mit den Punkten, die wir vor der Unterschrift oder in Verhandlungen ansprechen würden. Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis und dem übrigen Bundesgebiet. Sprechen Sie uns an, die Kosten besprechen wir vorher mit Ihnen. Welche Angaben nach dem Nachweisgesetz zwingend in den Vertrag gehören, steht in unserem Beitrag Arbeitsvertrag prüfen; zur geplanten Verlängerung der sachgrundlosen Befristung auf 48 Monate ebenfalls.
Häufige Fragen im Arbeitsrecht
Ich habe eine Kündigung erhalten. Wie viel Zeit bleibt mir?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, § 4 KSchG. Wird die Klage später erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, § 7 KSchG, und zwar unabhängig davon, wie angreifbar sie inhaltlich gewesen wäre. Die Frist gilt für jede Kündigung, auch für die außerordentliche und für Kündigungen in Kleinbetrieben. Die Frist läuft auch im Urlaub, wie das Bundesarbeitsgericht 2026 bestätigt hat.
Wann greift der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG, und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, § 23 Abs. 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt die Kündigung angreifbar, etwa wegen Sonderkündigungsschutzes, Formfehlern oder Diskriminierung. Zum Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit gibt es eine Podcastfolge.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. In Betracht kommt er, wenn der Arbeitgeber ihn in der Kündigung nach § 1a KSchG anbietet, wenn ein Sozialplan ihn vorsieht oder wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ihn regeln. In der Praxis entstehen Abfindungen meist im Vergleich vor dem Arbeitsgericht, wobei sich die Höhe an den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage orientiert. Wie Abfindungen besteuert werden und was die geplante Reform ändert, erklären wir gesondert.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag führt bei der Agentur für Arbeit regelmäßig zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen, und mit der Unterschrift geben Sie den Kündigungsschutz auf. Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht, allerdings verlangt die Rechtsprechung ein faires Verhandeln, sodass Überrumpelung den Vertrag angreifbar machen kann.
Worauf habe ich beim Arbeitszeugnis Anspruch?
Auf ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt, § 109 GewO. Es muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren, zugleich aber nichts Unwahres enthalten. Wer eine bessere als die durchschnittliche Bewertung erreichen will, muss die dafür sprechenden Tatsachen darlegen; das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, auch wenn gute Noten in der Praxis verbreitet sind.
Muss ich die Arbeitszeit meiner Beschäftigten erfassen?
Ja. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 folgt die Pflicht bereits aus § 3 Abs. 2 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung, sodass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat inzwischen einen Referentenentwurf vorgelegt, der die elektronische Erfassung zum Regelfall machen und kleine Betriebe mit Übergangsfristen entlasten soll; beschlossen ist er noch nicht, sodass bis dahin die Pflicht aus der Rechtsprechung gilt. Was heute schon zu tun ist, steht auf unserer Themenseite zur Arbeitszeiterfassung.
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Florian Wagenknecht
Partner & Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
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