Arbeitsrecht
Die sich wandelnde Arbeitswelt stellt hohe Anforderungen an die Flexibilität aller Beteiligten. Wann und wo gearbeitet wird, verliert zunehmend an Bedeutung. International vernetzte Teams arbeiten länderübergreifend, ohne dass Unternehmens- oder Betriebsgrenzen eine Rolle spielen. Hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwarten neben einer anspruchsvollen und selbstbestimmten Tätigkeit eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Um diesen arbeitsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, bedarf es kreativer Ideen zur Gestaltung eines produktiven Arbeitsumfeldes und durchdachter vertraglicher Lösungen. Die Rechtsfragen sind dabei so vielfältig wie die Besonderheiten jedes einzelnen Unternehmens und die Menschen, die dort arbeiten. Im Arbeitsrecht sind wir für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte gleichermaßen tätig.
Konflikte lösen im Arbeitsrecht
Auch im Arbeitsrecht gilt: Wo gehobelt wird, fallen Späne. Im Arbeitsrecht stehen sich nicht nur Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer gegenüber, sondern vor allem Menschen. Wo Menschen zusammenarbeiten, entstehen Konflikte. Um Konflikte zu lösen, braucht es vor allem Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Manchmal bedarf es auch einer entschlossenen und strategisch durchdachten Eskalation, gerichtlich und außergerichtlich.
Wir beraten und vertreten Sie als Unternehmer auch in schwierigen Trennungsprozessen und bei festgefahrenen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern. Dabei setzen wir bereits lange vor dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, begleiten wir Sie in den oft schwierigen und langwierigen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.
Arbeitsrecht für leitende Angestellte
Für Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte gelten viele Besonderheiten. Die herausgehobene Stellung bringt Rechte und Pflichten mit sich, die bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen. Einige arbeitsrechtliche Regelungen sind anwendbar, andere nicht. Wir beraten Sie als Unternehmen und als Führungskraft gerne von der Einstellung bis zur Beendigung der Zusammenarbeit.
Organisationen gestalten – Veränderungen nutzen
Abläufe in Unternehmen müssen ständig angepasst werden. Abteilungen werden zusammengelegt oder getrennt, geschlossen oder gegründet, verkauft oder gekauft. Solche Veränderungen erfordern eine gute Planung und ein vorausschauendes Projektmanagement. Dabei dürfen rechtliche Aspekte nicht vernachlässigt werden. Wir begleiten Sie als Unternehmen bereits in der Konzeptionsphase und entwickeln gemeinsam mit Ihnen umsetzbare Strategien.
Beschäftigtendatenschutz
So viele neue Möglichkeiten die Digitalisierung eröffnet, so wichtig ist der sensible Umgang mit den persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wo Software die Arbeit flexibler und einfacher macht, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Rechte der Beschäftigten und ihr Interesse an einem sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten gewahrt bleiben.
Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes sind unter anderem Gegenstand unzähliger Betriebsvereinbarungen, denen oft langwierige Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten vorausgehen. Wir beraten Sie umfassend und führen die Verhandlungen kompetent sowohl in arbeitsrechtlicher als auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht.
Sie erreichen uns in der Kaiserstraße 1a in Bonn. Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis und dem übrigen Bundesgebiet. Da für die Kündigungsschutzklage nur drei Wochen bleiben, sollten Sie sich nach Zugang einer Kündigung zeitnah melden, telefonisch unter +49 228 387 560 200 oder über das Formular auf dieser Seite.
Häufige Fragen im Arbeitsrecht
Ich habe eine Kündigung erhalten. Wie viel Zeit bleibt mir?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, § 4 KSchG. Wird die Klage später erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, § 7 KSchG, und zwar unabhängig davon, wie angreifbar sie inhaltlich gewesen wäre. Die Frist gilt für jede Kündigung, auch für die außerordentliche und für Kündigungen in Kleinbetrieben.
Wann greift der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG, und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, § 23 Abs. 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt die Kündigung angreifbar, etwa wegen Sonderkündigungsschutzes, Formfehlern oder Diskriminierung.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. In Betracht kommt er, wenn der Arbeitgeber ihn in der Kündigung nach § 1a KSchG anbietet, wenn ein Sozialplan ihn vorsieht oder wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ihn regeln. In der Praxis entstehen Abfindungen meist im Vergleich vor dem Arbeitsgericht, wobei sich die Höhe an den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage orientiert.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag führt bei der Agentur für Arbeit regelmäßig zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen, und mit der Unterschrift geben Sie den Kündigungsschutz auf. Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht, allerdings verlangt die Rechtsprechung ein faires Verhandeln, sodass Überrumpelung den Vertrag angreifbar machen kann.
Worauf habe ich beim Arbeitszeugnis Anspruch?
Auf ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt, § 109 GewO. Es muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren, zugleich aber nichts Unwahres enthalten. Wer eine bessere als die durchschnittliche Bewertung erreichen will, muss die dafür sprechenden Tatsachen darlegen; das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, auch wenn gute Noten in der Praxis verbreitet sind.
Muss ich die Arbeitszeit meiner Beschäftigten erfassen?
Ja. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 folgt die Pflicht bereits aus § 3 Abs. 2 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung, sodass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten sind. Ein eigenes Gesetz mit Vorgaben zur elektronischen Erfassung und zu Ausnahmen für kleine Betriebe ist angekündigt, aber noch nicht verabschiedet; insofern bleibt abzuwarten, welche Anforderungen am Ende gelten.
Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht
Florian Wagenknecht
Partner & Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
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