§ 127 SGB IV: Selbstständige Lehrkräfte bleiben bis Ende 2027 rechtssicher

Die Übergangsregelung für selbstständige Lehrkräfte ist bis Ende 2027 verlängert. Was jetzt gilt und was zu tun ist.

Für Honorar-Lehrkräfte und ihre Auftraggeber gibt es eine gute Nachricht: Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV, die selbstständige Lehrtätigkeit vor Nachforderungen der Sozialversicherung schützt, gilt länger als zunächst geplant. Der Gesetzgeber hat sie bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Wer die Regelung nutzen möchte, muss allerdings einige Punkte beachten, vor allem die Zustimmung der Lehrkraft.

Der Hintergrund: das Herrenberg-Urteil

2022 entschied das Bundessozialgericht im sogenannten Herrenberg-Urteil, dass eine Musikschullehrerin trotz eines Vertrags über freie Mitarbeit rechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen war. Seither steht für viele Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte die Frage im Raum, ob eine als freiberuflich vereinbarte Tätigkeit in Wahrheit sozialversicherungspflichtig ist. Wird eine verdeckte Beschäftigung festgestellt, drohen Beitragsnachforderungen bis zu vier Jahre rückwirkend und, für Auftraggeber, strafrechtliche Risiken nach § 266a StGB.

Was § 127 SGB IV regelt

Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Ihr Kern: Sind Auftraggeber und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und stimmt die Lehrkraft ausdrücklich zu, gilt die Tätigkeit weiterhin als selbstständig, selbst wenn nach den strengeren Kriterien der neueren Rechtsprechung eine abhängige Beschäftigung vorläge. Solange die Regelung greift, sind Beitragsnachforderungen und strafrechtliche Folgen ausgeschlossen, sofern sie korrekt angewandt wird.

Der Knackpunkt: die Zustimmung

Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft bleibt es bei der unsicheren Lage: Der Sozialversicherungsträger kann eine abhängige Beschäftigung feststellen und Beiträge nachfordern. Die Zustimmung ist damit das Herzstück der Regelung. Sie sollte immer schriftlich dokumentiert werden.

Neu: verlängert bis Ende 2027

Ursprünglich war die Übergangsregelung bis Ende 2026 befristet. Am 5. März 2026 hat der Bundestag eine Verlängerung beschlossen: § 127 SGB IV gilt nun bis zum 31. Dezember 2027. Wichtig für die Praxis: Für den Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 sind neue Zustimmungserklärungen einzuholen, wenn weiterhin von der Regelung Gebrauch gemacht werden soll. Bereits erteilte Zustimmungen decken das Jahr 2027 also nicht automatisch ab.

Für wen gilt die Regelung

Die Übergangsregelung bezieht sich ausdrücklich auf Lehrtätigkeiten. Ob auch nicht-lehrende freie Mitarbeit, etwa in Kultur, Coaching oder anderen Bildungsbereichen, davon profitiert, ist rechtlich umstritten. Teilweise wird das eng gefasste Lehrerprivileg sogar für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, weil vergleichbare Tätigkeiten in anderen Branchen unberücksichtigt bleiben.

Was Lehrkräfte jetzt tun sollten

Wer als Lehrkraft auf Honorarbasis arbeitet, sollte bewusst entscheiden, ob er der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Eine Nicht-Zustimmung kann dazu führen, dass später eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird und Nachforderungen entstehen. Ebenso wichtig ist der Blick auf den Vertrag: Die Regelung schützt nicht, wenn die tatsächliche Durchführung eindeutig für eine abhängige Beschäftigung spricht, etwa bei enger Weisungsbindung oder festen Arbeitszeiten. Und weil die Regelung befristet bleibt, lohnt es sich, frühzeitig zu überlegen, wie der Status ab 2028 aussehen soll.

Was Auftraggeber tun sollten

Schulen, Musikschulen und andere Bildungsträger sollten ihre Verträge mit Lehrkräften überprüfen, insbesondere mit Blick auf Weisungsrecht, Arbeitszeitbindung und Ort der Tätigkeit. Für jede Lehrkraft ist eine schriftliche Zustimmung einzuholen, für den Verlängerungszeitraum ab 2027 erneut. Die Übergangszeit lässt sich außerdem nutzen, um Strukturen anzupassen und für die Zeit nach 2027 Rechtssicherheit zu schaffen.

Praxishinweis

Ob für eine Lehrtätigkeit eine selbstständige oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt und wie sich die Übergangsregelung samt Zustimmungen rechtssicher gestalten lässt, hängt stark vom Einzelfall ab. Wir prüfen das gern mit Ihnen und richten Verträge und Zustimmungserklärungen so ein, dass sie halten. Sprechen Sie uns an.

Stand: August 2026.

Häufige Fragen zu § 127 SGB IV

Was ist § 127 SGB IV?

Eine befristete Übergangsregelung, die selbstständige Lehrtätigkeit absichert: Mit Zustimmung der Lehrkraft bleibt es beim selbstständigen Status, auch wenn nach den Herrenberg-Kriterien eine abhängige Beschäftigung vorläge. Beitragsnachforderungen und strafrechtliche Folgen sind dann ausgeschlossen.

Wie lange gilt die Übergangsregelung?

Bis zum 31. Dezember 2027. Ursprünglich war sie bis Ende 2026 befristet, der Bundestag hat sie am 5. März 2026 verlängert.

Was ist die wichtigste Voraussetzung?

Die ausdrückliche, am besten schriftliche Zustimmung der Lehrkraft. Für den Verlängerungszeitraum 2027 ist eine neue Zustimmung erforderlich.

Für wen gilt die Regelung?

Für Lehrtätigkeiten. Ob nicht-lehrende freie Mitarbeit ebenfalls profitiert, ist rechtlich umstritten.

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