Medienrecht

Wir beraten und vertreten Sie insbesondere bei der effektiven Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Medien- und Presserecht, insbesondere wegen ehrverletzender Veröffentlichungen.

Dabei geht es längst nicht mehr nur um Veröffentlichungen in klassischen Medien wie Zeitungen oder Zeitschriften. Gerade in sozialen Netzwerken wie Facebook, Online-Medien wie Blogs oder Bewertungsplattformen kommt es häufig zu persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichungen. Diese müssen oft nicht hingenommen werden.

Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

Ein zentraler Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Medien- und Presserecht ist der Schutz Ihres Unternehmens. Dazu gehört insbesondere das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person ist ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person eine höchst schützenswerte Position.

Falsche Behauptungen über Ihr Unternehmen können erheblichen Schaden anrichten. Sprechen Sie mit unseren Anwälten, um ein rasches und rechtssicheres Vorgehen zu gewährleisten.

Publizistische Sorgfaltspflicht im Medienrecht und Presserecht

Die Grenzen zulässiger Berichterstattung liegen dort, wo unzulässig in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht ist daher ein zentrales Thema bei jeder Veröffentlichung.

Ein unzulässiger Eingriff in Persönlichkeitsrechte kann bereits durch die Nennung eines Namens oder das Erwecken eines bestimmten Eindrucks erfolgen. Es genügt auch, wenn eine Bildberichterstattung zusammen mit dem Text einen falschen Eindruck erweckt oder sich die rechtswidrige Veröffentlichung gerade aus dem Zusammenspiel von Bild und Text ergibt.

Bei der Veröffentlichung von Pressemitteilungen oder Berichten, die einen Bezug zu Personen oder Unternehmen herstellen, sollten Sie nicht zögern und die Texte vorab von uns auf mögliche Rechtsverstöße prüfen lassen. Eine solche Prüfung hätte sicher schon so manchen Shitstorm im Vorfeld verhindern können.

Haftung für Online-Veröffentlichungen

Grundsätzlich ist der jeweilige Autor oder Redakteur für seinen Beitrag verantwortlich. Das gilt in den klassischen Printmedien genauso wie im Online-Bereich. Bei digitalen Medien gewinnt jedoch die so genannte Verbreiterhaftung, also die Haftung für die Verbreitung fremder Inhalte, zunehmend an Bedeutung.

Neben zivilrechtlichen Folgen kann auch eine strafrechtliche Verantwortung bestehen. Zögern Sie daher nicht, sich bei Problemen direkt an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden.

Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Medienrecht

Angesichts der erheblichen Breitenwirkung von Veröffentlichungen im Internet sollten Sie auf rechtsverletzende Veröffentlichungen schnell reagieren.

Wir sind für Sie da, insbesondere bei Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung, Schadensersatz und Geldentschädigung. Verlassen Sie sich auf unsere Rechtsanwälte für eine umfassende Beratung im Medien- und Presserecht. Seit dem 1. Januar 2026 gehören Streitigkeiten über Veröffentlichungen unabhängig vom Streitwert vor das Landgericht; Einzelheiten dazu auf unserer Seite zur Prozessvertretung im Medienrecht.

Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in der Kaiserstraße 1a in Bonn. Wir vertreten Betroffene einer Berichterstattung ebenso wie Redaktionen, Verlage und Unternehmen, in Bonn und bundesweit. Weil im Presserecht oft nur Tage bleiben, bis ein Antrag auf einstweilige Verfügung an Dringlichkeit verliert, erreichen Sie uns kurzfristig unter +49 228 387 560 200.

Häufige Fragen im Medienrecht

Das hängt von einer Abwägung zwischen Ihrem Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit ab, wobei der Informationswert der Berichterstattung und Ihre Rolle im berichteten Vorgang den Ausschlag geben. Über bloße Verdachtsmomente darf nur berichtet werden, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die Darstellung ausgewogen ist und Sie zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung, § 22 KUG. Ohne Einwilligung kommen die Ausnahmen des § 23 KUG in Betracht, etwa Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Aufnahmen, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen. Auch dann bleibt eine Abwägung nötig, sodass die Veröffentlichung unzulässig sein kann, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten überwiegen.

Sie zwingt das Medium, Ihre Sicht an vergleichbarer Stelle abzudrucken, und zwar ohne Prüfung, wer recht hat. Sie ist nur gegen Tatsachenbehauptungen möglich, nicht gegen Meinungen, und an strenge Formalien gebunden, die sich nach dem jeweiligen Landespressegesetz richten. Die Fristen sind kurz, weshalb das Verlangen unverzüglich zugeleitet werden sollte.

Maßgeblich ist, ob der Kern der Aussage dem Beweis zugänglich ist, sodass es auf die Einkleidung als Meinung allein nicht ankommt. Tatsachenbehauptungen können untersagt werden, wenn sie unwahr sind; Meinungsäußerungen sind weitgehend geschützt und nur bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung angreifbar. Häufig sind Äußerungen gemischt, sodass es auf die Auslegung im Gesamtzusammenhang ankommt.

Wenn sie unwahre Tatsachen enthält oder kein tatsächlicher Geschäftskontakt bestand, bestehen gute Chancen. Das Portal muss den Vorgang nach einer konkreten Beanstandung prüfen und den Bewertenden zur Stellungnahme auffordern; bleibt der Nachweis aus, ist die Bewertung zu entfernen. Eine bloß harsch formulierte, aber sachlich zutreffende Kritik müssen Sie dagegen regelmäßig hinnehmen.

Zügig, wenn Sie den Weg über die einstweilige Verfügung gehen wollen. Die Gerichte verlangen Dringlichkeit und nehmen sie an, wenn zwischen Kenntnis und Antrag nur kurze Zeit liegt; die Obergerichte handhaben die Grenze unterschiedlich, häufig im Bereich eines Monats. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt daneben bestehen und lässt sich auch im Hauptsacheverfahren verfolgen.

Ihre Ansprechpartner im Medienrecht

Florian Wagenknecht

Florian Wagenknecht

Partner & Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht

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