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Was verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)? 

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verlangt von großen deutschen Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches am am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet bestimmte deutsche Unternehmen zur Gewährleistung von gewissen Mindeststandards in der Lieferkette. Diese Sorgfaltspflichten sind sowohl bezogen auf menschenrechtliche als auch auf umweltschonende Faktoren. Ähnliche Ausgangspunkte bilden bereits die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte („Ruggie-Principles“) sowie die CSR-Berichtspflichten-Richtlinie der EU. Die vom LkSG erfassten Unternehmen haben dadurch die Verpflichtung, innerhalb ihrer Lieferkette auch bei Zulieferern auf die Einhaltung dieser Standards hinzuwirken.  

Für wen gilt das LkSG? 

Vom LkSG erfasst sind gem. § 1 Abs. 1 LkSG zunächst deutsche Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden im Inland. Das Unternehmen muss seinen Sitz, seine Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder Zweigniederlassung in Deutschland haben, wobei die Rechtsform des Unternehmens keine Rolle spielt. Auch sind nach dem LkSG andere Faktoren, wie beispielsweise der Umsatz des Unternehmens, irrelevant. 

Was sind die Ziele des LkSG? 

Nach der Gesetzesbegründung soll das LkSG gewährleisten, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Globalisierung deutsche Unternehmen Verantwortung dafür übernehmen, dass innerhalb ihrer Lieferketten ein gewisser menschrechtlicher und umweltrechtlicher Standard gewährleistet wird. Das LkSG soll Anforderungen an die Unternehmen konkretisieren. Das LkSG nimmt dabei in § 2 Bezug und orientiert sich hinsichtlich der Begriffsbestimmungen an internationalen Abkommen. Nach § 2 Abs. 2 LkSG ist ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der nachfolgend aufgelisteten Verbote droht, worunter unter anderem Kinderarbeit, Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutz oder Missachtung der Koalitionsfreiheit zählt. Umweltbezogene Risiken sind gem. § 2 Abs. 3 unter anderem die Verwendung von Quecksilber oder die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle. 

Verpflichtungen für Unternehmen 

Gem. § 3 LkSG sind Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Hierzu zählen die in den nachfolgenden Paragraphen ausdifferenzierten Sorgfaltspflichten wie die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1), die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5), die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2), Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4), die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8) und die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2). 

Der Begriff der Lieferkette bezieht sich gem. § 2 Abs. 5 dabei auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und das Handeln eines mittelbaren Zulieferers. Der eigene Geschäftsbereich erfasst gemäß § 2 Abs. 6 LkSG jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels.  

Mit dem Begriff der Sorgfaltspflichten wird verdeutlicht, dass das Unternehmen nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass in der Lieferkette keine Menschenrechte oder umweltbezogenen Pflichten verletzt werden. Stattdessen haben die Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen in verhältnismäßiger Weise umzusetzen und so die Risiken zu minimieren und vorzubeugen, dass entlang der Lieferkette Menschenrechte oder umweltbezogene Pflichten verletzt werden. Dies ist stets einzelfallabhängig und unter anderem abhängig davon, wieviel Einfluss das Unternehmen nehmen kann. 

Durchsetzung des LkSG 

Verletzen Unternehmen ihre Pflichten, machen sie sich gem. § 3 Abs. 3 nicht zivilrechtlich haftbar. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) kann aber als gem. § 19 zuständige Behörde Kontrollen durchführen und Zwangs- oder Bußgelder verhängen, sofern gegen die Pflichten aus LkSG verstoßen wird. Ebenso können Sanktionen verhängt werden Unternehmen haben außerdem gem. §§ 17, 18 Auskunfts- und Herausgabepflichten sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten.  

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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