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Sampling und Pastiche: EuGH setzt Leitplanken

Wann ist Sampling als Pastiche erlaubt? Der EuGH gibt erstmals greifbare Kriterien für Kreative und Rechteinhaber vor.

Der EuGH hat wichtige Klarstellungen zum Verhältnis von Sampling und Pastiche vorgenommen (EuGH, Urteil v. 14. April 2026, Az.: C-590/23). Für die Praxis ist das eine bedeutsame Entscheidung: Sie betrifft nicht nur Musikproduktionen, sondern allgemein die kreative Übernahme geschützter Elemente in einem neuen Werk. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werkbestandteile ausnahmsweise ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann.

Worum ging es?

Ausgangspunkt ist der seit vielen Jahren geführte Streit um ein etwa zweisekündiges Rhythmus-Sample aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“, das verwendet worden sein soll. Nach Angaben des Gerichtshofs dauert der Rechtsstreit bereits seit mehr als 20 Jahren an. Offen war zuletzt insbesondere, wie die in Deutschland geltende Ausnahme für Karikatur, Parodie und Pastiche auf einen solchen Fall anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH deshalb Fragen zur Auslegung des Begriffs „Pastiche“ vor.

Was versteht der EuGH unter „Pastiche“?

Für Sampling und Pastiche ist die Kernaussage der Entscheidung sehr praxisrelevant: Der EuGH versteht unter einem Pastiche eine Gestaltung, die ein oder mehrere bestehende Werke aufruft, sich davon aber merklich unterscheidet und geschützte charakteristische Elemente gerade dazu nutzt, mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu treten. Dieser Dialog kann nach dem Gerichtshof unterschiedliche Formen annehmen, etwa eine offene stilistische Nachahmung, eine Hommage oder auch eine humorvolle oder kritische Auseinandersetzung.

Wichtig ist dabei auch, was der EuGH nicht verlangt: Ein Pastiche setzt gerade nicht zwingend Humor oder Verspottung voraus. Damit grenzt sich der Begriff von der Parodie ab. Für die urheberrechtliche Bewertung von Sampling und Pastiche bedeutet das: Nicht jede kreative Übernahme ist automatisch erlaubt, aber der Anwendungsbereich der Ausnahme ist weiter als eine rein satirische oder komische Nutzung.

Entscheidend ist der erkennbare kreative Bezug

Der Gerichtshof stellt nicht allein darauf ab, dass ein geschütztes Element übernommen wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die neue Nutzung als eigenständige kreative Auseinandersetzung mit dem älteren Werk erkennbar bleibt. Das ist der eigentliche Prüfstein für Sampling und Pastiche. Wer also fremdes Material nur übernimmt, um es klanglich oder wirtschaftlich zu verwerten, wird sich auf die Ausnahme regelmäßig nicht berufen können. Wer dagegen erkennbar mit dem Ursprungswerk arbeitet, darauf Bezug nimmt und daraus etwas eigenständig Neues formt, bewegt sich eher im Bereich eines möglichen Pastiches.

Ebenso bedeutsam ist die Aussage des EuGH, dass es für die Einordnung nicht auf die innere Absicht des Nutzers ankommt. Es genügt, wenn der Pastiche-Charakter für eine Person erkennbar ist, die mit dem übernommenen Werk vertraut ist. Das schafft einerseits mehr Objektivität, erhöht andererseits aber auch das Prozessrisiko: Entscheidend ist am Ende, wie die konkrete Nutzung wahrgenommen wird.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Kreative, Labels, Produzenten, Plattformakteure und Rechteinhaber liefert die Entscheidung zu Sampling und Pastiche einige klare Arbeitsaufträge:

Erstens reicht der bloße Hinweis auf „künstlerische Freiheit“ nicht aus. Die Nutzung muss sich nachvollziehbar als Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs mit dem älteren Werk darstellen lassen. Zweitens kommt es auf eine merkliche Differenz zum Ausgangswerk an. Je näher die Übernahme am Original bleibt, desto schwieriger wird die Berufung auf Pastiche. Drittens dürfte die Dokumentation des kreativen Konzepts künftig noch wichtiger werden, etwa im Produktionsprozess, bei Releases oder im Rahmen einer späteren rechtlichen Verteidigung.

Für Rechteinhaber bedeutet das Urteil umgekehrt nicht, dass Sampling nun generell freigegeben wäre. Der EuGH betont ausdrücklich die notwendige faire Balance zwischen Urheberrechtsschutz und Kunstfreiheit. Genau diese Balance soll die Pastiche-Ausnahme gewährleisten. Ob sie im Einzelfall greift, bleibt aber eine Frage der konkreten Gestaltung.

Wie weit der Schutz kreativer Werke reicht und wo die Grenzen der freien Nutzung liegen, haben wir in unserer Podcast-Folge Conni und das Recht am Meme besprochen — dort erklären wir, was § 51a UrhG erlaubt und wo die Grenze zur Urheberrechtsverletzung liegt.

Unsere Einordnung

Die Entscheidung ist für das Urheberrecht mehr als nur ein weiterer Baustein im langjährigen Kraftwerk-Komplex. Sie gibt erstmals greifbare Kriterien an die Hand, wie Sampling und Pastiche in der Praxis abzugrenzen sind. Das schafft Orientierung, aber keine pauschale Entwarnung. Gerade weil der EuGH auf den erkennbaren kreativen Dialog, die Unterscheidbarkeit und den Gesamteindruck abstellt, bleibt die rechtliche Bewertung stark vom Einzelfall abhängig.

Wer mit Samples, Remixen, Mashups oder anderen Formen referenzieller Nutzung arbeitet, sollte das Urteil als Anlass nehmen, das eigene kreative Konzept zu überdenken und dokumentieren. Und wer als Rechteinhaber mit unerlaubter Nutzung konfrontiert ist, sollte prüfen, ob die Berufung auf Pastiche im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommt — oder ob sie nur vorgeschoben ist.

Was ist ein Pastiche im urheberrechtlichen Sinne?

Ein Pastiche ist eine Schöpfung, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, sich davon aber merklich unterscheidet und deren geschützte Elemente nutzt, um mit diesen in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu treten. Das kann eine Hommage, eine stilistische Nachahmung oder auch eine humorvolle Auseinandersetzung sein.

Muss ein Pastiche Humor oder Kritik enthalten?

Nein. Der EuGH hat klargestellt, dass Humor oder Verspöttung keine Voraussetzung für ein Pastiche sind. Darin unterscheidet sich der Pastiche von der Parodie. Auch eine sachliche Hommage oder stilistische Anlehnung kann die Ausnahme begründen.

Wann ist Sampling als Pastiche urheberrechtlich erlaubt?

Sampling kann als Pastiche erlaubt sein, wenn die Nutzung des fremden Materials als Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs mit dem Ursprungswerk wahrgenommen werden kann — und zwar durch eine mit dem Original vertraute Person. Entscheidend ist nicht die innere Absicht des Nutzers, sondern der nach außen erkennbare Werkbezug.

Gilt das Urteil unmittelbar für alle Sampling-Fälle in Deutschland?

Das Urteil legt den Begriff „Pastiche“ für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich aus. Ob eine konkrete Nutzung darunter fällt, entscheiden die nationalen Gerichte im Einzelfall. Im Kraftwerk-Pelham-Streit muss nun der BGH auf Grundlage dieser Kriterien über das spezifische Sample entscheiden.

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