Die Weihnachtszeit bringt nicht nur festliche Stimmung und Jahresendgeschäft mit sich – sie sorgt auch regelmäßig für arbeitsrechtliche Fragen in Unternehmen. Von Weihnachtsgeld über Resturlaub bis hin zu Betriebsferien: Rund um den Jahreswechsel tauchen immer wieder Themen auf, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen.
In der aktuellen Podcastfolge sprechen wir darüber, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen und wie typische Fehler vermieden werden können.
Weihnachtsgeld – Anspruch oder freiwillige Leistung?
Kaum ein anderes Thema sorgt zum Jahresende für so viele Rückfragen wie das Weihnachtsgeld. Ein gesetzlicher Anspruch existiert nicht. Entscheidend ist, ob eine Rechtsgrundlage besteht:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- oder: betriebliche Übung
Gerade die betriebliche Übung führt häufig ungewollt dazu, dass durch wiederholte Zahlungen ein Anspruch entsteht – selbst dann, wenn das nie beabsichtigt war. Arbeitgeber sollten deshalb klare Freiwilligkeitsvorbehalte formulieren und bei jeder Zahlung erneut darauf hinweisen.
Auch Rückzahlungsklauseln spielen regelmäßig eine Rolle, etwa wenn Mitarbeitende kurz nach Erhalt des Weihnachtsgelds kündigen. Die Rechtsprechung stellt hier jedoch hohe Anforderungen an die Transparenz der Klauseln.
Urlaubsplanung zur Weihnachtszeit: Wenn alle frei wollen
Zwischen den Jahren herrscht beliebt wie selten der Wunsch nach Urlaub. Doch nicht alle Wünsche lassen sich erfüllen. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt eine Abwägung aller Interessen:
- soziale Kriterien (z. B. schulpflichtige Kinder)
- betriebliche Erfordernisse
- Fairness-Aspekte (z. B. wer hatte im Vorjahr frei?)
Das Motto „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ funktioniert in der Praxis nur eingeschränkt. Arbeitgeber müssen transparent und nachvollziehbar entscheiden – und idealerweise mit einer klaren Urlaubsplanung arbeiten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Resturlaub und Verfall: Warum Hinweise so wichtig sind
Eines der größten Praxisprobleme: Der Verfall von Resturlaub. Das Bundesurlaubsgesetz sieht zwar vor, dass Resturlaub spätestens zum 31. März des Folgejahres verfällt. Aber: Die aktuelle Rechtsprechung hat das stark eingeschränkt.
Urlaub kann nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber vorher aktiv und nachweisbar darauf hingewiesen hat:
- wie viel Urlaub noch besteht
- dass der Urlaub genommen werden muss
- und wann er verfällt
Fehlt dieser Hinweis, können sich über die Jahre erhebliche Urlaubsansprüche ansammeln – was spätestens beim Ende eines Arbeitsverhältnisses teuer werden kann.
Betriebsferien und Zwangsurlaub: Was ist erlaubt?
In manchen Branchen ist es Standard, in anderen eine Überraschung: Betriebsferien. Rechtlich ist eine Anordnung möglich, aber nur in engen Grenzen. Arbeitgeber dürfen nur einen überschaubaren Teil des Jahresurlaubs festlegen (Richtwert: 5–12 Tage).
Wichtig ist:
- Betriebsruhe muss vorher klar kommuniziert sein
- Der Urlaubsanspruch der Mitarbeitenden darf nicht überschritten werden
- Für Notfälle müssen Lösungen möglich sein (z. B. Homeoffice, Überstundenabbau)
Wer frühzeitig plant, vermeidet hier Konflikte – sowohl rechtlich als auch organisatorisch.
Fazit: Mit guter Planung sicher durch die Weihnachtszeit
Weihnachtsgeld, Urlaubsplanung, Resturlaub, Betriebsferien – viele dieser Themen kommen jedes Jahr wieder. Wer sie frühzeitig angeht, klare Kommunikation etabliert und die rechtlichen Grundlagen kennt, verhindert Streit und schafft Sicherheit für beide Seiten.
Shownotes
- EuGH, 06.11.2018 – C-684/16, C-619/16
- Zwischen Fieber und Fürsorgepflicht – Apple Podcasts
- Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch