Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Markenrecht und Chiquita-Bananen: Was Unternehmen daraus lernen können

Das Markenrecht spielt eine entscheidende Rolle für Unternehmen, die ihre Marke langfristig schützen und am Markt etablieren möchten. In der aktuellen Episode des Podcasts “Kaffeerecht” beschäftigen wir uns mit einem besonderen Fall: Der Bananenproduzent Chiquita verlor den Markenschutz für ein zentrales Element seines Logos. Was ist passiert, und welche Lehren lassen sich daraus für Unternehmen ziehen?

Der Fall Chiquita: Verlust des Markenschutzes

Chiquita Brands LLC, ein weltweit bekannter Produzent von Bananen, besaß seit 2010 eine geschützte Bildmarke: Ein blaues ovales Zeichen mit gelbem Rand. Dieses Symbol ist von den Aufklebern auf Chiquita-Bananen bekannt. Doch im Jahr 2020 wurde ein Antrag auf Löschung der Marke eingereicht – mit Erfolg. Das Europäische Gericht (EuG) entschied, dass die Marke für frische Früchte ihre Schutzfähigkeit verliert.

Warum wurde der Markenschutz entzogen?

Der entscheidende Punkt im Verfahren war die sogenannte “Unterscheidungskraft” der Marke. Nach europäischem Markenrecht muss eine Marke dazu geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens eindeutig von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein einfaches blaues Oval mit gelbem Rand nicht ausreichend unterscheidungskräftig ist, um Markenschutz zu genießen.

Ein weiteres Problem für Chiquita: Die Argumentation, dass die Marke durch langjährige Nutzung in der Europäischen Union Schutzfähigkeit erlangt habe, konnte nicht ausreichend belegt werden. Obwohl Befragungen aus Deutschland, Belgien, Italien und Schweden vorgelegt wurden, reichte dies nicht aus, um eine europaweite Unterscheidungskraft nachzuweisen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Der Fall Chiquita zeigt, wie wichtig es ist, eine durchdachte Markenstrategie zu verfolgen. Unternehmen sollten insbesondere folgende Aspekte beachten:

  1. Kreative und unterscheidungskräftige Marken wählen: Eine Marke sollte klar erkennbar und nicht zu generisch sein. Einfache geometrische Formen oder Farben alleine sind oft nicht ausreichend.
  2. Marktanalysen vor der Anmeldung durchführen: Vor der Anmeldung einer Marke sollte geprüft werden, ob ähnliche Marken existieren und ob die gewünschte Marke unterscheidungskräftig genug ist.
  3. Benutzung nachweisen können: Wer eine Unionsmarke anmeldet, muss im Zweifel nachweisen können, dass die Marke in der gesamten EU bekannt und genutzt wird – nicht nur in einigen wenigen Ländern.
  4. Rechte aktiv verteidigen: Markeninhaber müssen ihre Rechte regelmäßig prüfen und durchsetzen, um nicht das Risiko einer Löschung durch Dritte einzugehen.

Fazit

Der Fall Chiquita zeigt eindrucksvoll, dass der Markenschutz nicht automatisch dauerhaft besteht. Unternehmen müssen proaktiv handeln, um ihre Markenstrategie zu optimieren und langfristig ihre Markenrechte zu sichern. Eine frühzeitige, gut durchdachte Anmeldung und eine kontinuierliche Überprüfung der Markennutzung sind essenziell, um das Risiko eines Markenverlustes zu minimieren.

Interessiert an weiteren spannenden Einblicken ins Markenrecht? Hört euch die vollständige Episode von “Kaffeerecht” jetzt an!

Habt ihr Fragen oder eigene Erfahrungen zum Thema Markenrecht? Lasst es uns gerne wissen: podcast@tww.law

Shownotes

Betrifft Sie dieses Thema? Markenverletzungen müssen aktiv verfolgt werden, sonst riskiert man den Schutz. Ob Sie eine Verletzung feststellen oder eine Abmahnung erhalten haben — wir beraten Sie zu nächsten Schritten und Erfolgsaussichten. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. An diesem Mikrofon wie gewohnt Dennis Tölle und am anderen Mikrofon. Marwan Eri Frey, das bin ich.

Ja, heute wieder mit einem markenrechtlichen Thema. Das ist so ein bisschen wie mit dem chinesischen, ja, das ist ja auch immer im Zeichen von irgendwas und bei uns ist 2025 bisher zumindest im Zeichen des Markenrechts, was eigentlich auch nicht schlecht ist. Wir haben, vielleicht ist nämlich 2024 wiederum Markenrecht ein bisschen zu kurz gekommen und da holen wir jetzt ein bisschen was auf. Heute geht es um Chiquita und Bananen und was das mit Markenrecht zu tun hat.

Ich bin sehr gespannt. Ja, in der Tat, das hat was miteinander zu tun, jedenfalls seit kurzem. Das war noch nicht immer so. Es geht um eine Entscheidung in der dem Unternehmen Chiquita, ganz konkret Chiquita Brands LLC, also dem Namen nach jedenfalls die für die Markenverwaltung dieser Unternehmensgruppe zuständige Abteilung, in Anführungsstrichen abhandengekommener Markenschutz.

um die Anforderungen des Erhalts auch eines Markenschutzes zu sprechen. Und ich denke, das ist ein guter Fall, um das einmal von oben nach unten durchzuexerzieren. Ja, und ganz konkret haben wir sozusagen ein Gerichtsurteil vor Augen, beziehungsweise werden uns damit beschäftigen. Es geht um ein Urteil des EUG, also des Europäischen Gerichts, Bei dem eine Bildmarke von Chiquita, also dem Bananenhersteller, beziehungsweise dann der Chiquita Brand LLC, ja, dieser Marke wurde der Schutz aberkannt.

Also, und das aufgrund von mangelnder Unterscheidungskraft. Und das ist eigentlich ein sehr spannender Fall, weil die Marke schon seit 2010 bestanden hat. Und deswegen wollen wir uns ein bisschen damit beschäftigen, weil das vielleicht nicht ganz auf den ersten Blick so natürlich erscheint, dass das überhaupt möglich ist, so spät in dem Markenleben den Schutz wieder zu verlieren. Und dann wollen wir natürlich das auch übertragen.

Also das, was wir jetzt versuchen zu erarbeiten, was bedeutet das? Das wollen wir übertragen. Wie kann man bei der Schaffung einer Marke das vielleicht im Hinterkopf behalten und vielleicht bei der Markenplanung sozusagen berücksichtigen? Ich würde sagen, dann steigen wir da auch direkt ein.

Ich fange mal ein bisschen damit an, den Hintergrund dieses Verfahrens zu erläutern bzw. den Sachstand, um den es dann da ging, darzustellen. Vorab vielleicht, das Europäische Gericht ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof. Das sind zwei unterschiedliche Gerichte.

Das Europäische Gericht ist zuständig für Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUPO, also des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum. Mit denen hat man zu tun, wenn man zum Beispiel eine Unionsmarke, also eine europäische Marke anmelden möchte, dann richtet man diese Anmeldung an das Eupo und dann schaut sich das Eupo das an. Wenn man zum Beispiel Widerspruch gegen eine bestehende Marke einlegen möchte oder andere, ich sage es mal vorsichtig, Rechtsmittel gegen bestehende Marken einlegen möchte, dann läuft das auch über das Eupo. Dann gibt es da eine Entscheidung, nachdem man sich da ausgetauscht hat.

Und gegen diese Entscheidung kann man dann bei der Beschwerdekammer oder gegen diese Entscheidung kann von der dortigen Beschwerdekammer überprüft werden. Und dann gegen die Entscheidung dieser Beschwerdekammer kommt dann das Europäische Gericht ins Spiel. Und das ist eben die Entscheidung, über die wir jetzt sprechen. Die ist vom 13.

November 2024, ist also noch relativ jung. Ja, und weil sie noch so jung ist, kann ich auch schon mal vorwegnehmen, Es ist theoretisch noch möglich, dass sich der Europäische Gerichtshof als nächste Instanz mit diesem gleichen Fall sozusagen beschäftigen noch muss. Das heißt, gegen das Urteil kann man noch Rechtsmittel einlegen, die gehen dann vor den Europäischen Gerichtshof. Jetzt ist es so, dass also, wie du das eben schon gesagt hast, diese Chiquita Brands LLC Inhaberin einer Marke war, einer Bildmarke.

Sie ist Inhaberin diverser Bild- und Wortmarken. Hier ging es um die Marke, die Bildmarke, die man letztlich von diesen ganzen Aufklebern auf den Bananen kennt. Allerdings nicht um die mit Schriftzeichen drin, also wie Chiquita drin steht, oder ich glaube, das ist diese Frau, die so einen Bananen in der Hand hält. Das habe ich nicht ganz vor Augen.

Sondern es geht nur um diesen blauen, ovalen Hintergrund mit dem gelben Rand drin. Das war die Marke, um die es hier in diesem Fall ging. Und dieses Zeichen war geschützt seit Juni 2010 für unterschiedliche Waren in unterschiedlichen Klassen. Kurz zur Erläuterung, wenn ich eine Marke anmelde, dann muss ich immer sagen, diese Marke soll Schutz genießen für folgende Waren und oder Dienstleistungen.

Das heißt, wenn wir jetzt zum Beispiel einen bekannten Hersteller von Computern aus Cupertino nehmen, dann hat der seinen angebissenen Apfel geschützt, zum Beispiel für diverse IT und Tech-Dienstleistungen und Waren. Und wenn wir jetzt sagen, irgendwelche Autohersteller haben ihre Zeichen geschützt, dann haben die das für in der Regel oder primär Autos, Autoersatzteile etc. geschützt. Aber das muss sich eben bereits bei der Anmeldung definieren und muss sagen, okay, diese Marke soll oder dieses Markenzeichen soll Schutz genießen für die und die Ware- und Dienstleistungen.

Es gibt ein riesengroßes Verzeichnis, unterteilt in die sogenannten Nizza-Klassen. Da sind, wenn ich sage unendliche, aber mehrere, viele tausend unterschiedliche Begrifflichkeiten zu Waren und Dienstleistungen enthalten, aus denen man dann wählen kann. Das hat Vor- und Nachteile, wenn man die bestehenden wählt. Man kann auch eigene Begriffe einreichen bei so einer Anmeldung.

Auch das hat Vor- und Nachteile. Aber Stand dieses Verfahrens oder dieses Streits hier war der, dass diese Marke, dieser blaue Hintergrund mit dem gelben Kreis drin, mit diesem gelben Oval drin, eingetragen war, insbesondere für frische Früchte. Ich finde, was man vielleicht hier noch kurz ergänzen kann, ist eigentlich eine sehr interessante Konstellation, die sich Chiquita da ausgedacht hat. Und zwar haben sie eigentlich die einzelnen Bestandteile von dem Zeichen, wie man es auf den Bananen, wie man diesen Sticker auf den Bananen sozusagen kennt, haben sie die einzelnen Bestandteile eigens auch schützen lassen.

Das heißt, diesen Hintergrund, blaues Oval oder wie es Chiquita nannte, Ovaloid, mit einem gelben Rand, das ist ein eigenes Zeichen, eigener Schutz sozusagen mit eigenen Eintragungen. Und die Frau, wie du gerade schon gesagt hast, und der Schriftzug sind auch eigene Zeichen. Das heißt, die haben alles gesplittet eintragen lassen, was natürlich höhere Kosten beinhaltet, weil man alle Eintragungen einzeln sozusagen abfertigen muss und dafür extra die entsprechenden Gebühren zahlen muss. Aber auf der anderen Seite natürlich die Möglichkeit bietet, die Sachen auch getrennt zu nutzen, was bestimmt dann auch einen gewissen Vorteil hat hinsichtlich des Schutzumfangs.

Ganz genau, das können wir gerne auch an der Stelle schon mal ein bisschen aufdröseln. Es ist ja so, wenn ich Markenschutz erlange, dann habe ich verschiedene Vorteile. Das erste ist mal, dass ich eben eine Monopolisierungsfunktion habe. Das heißt, ich bin derjenige, der dieses geschützte Zeichen exklusiv nutzen darf.

Salopp gesagt im gewerblichen Bereich. Es gibt in Grenzbereichen immer mal Ausnahmen, aber so im Wesentlichen bedeutet das, ich bin derjenige, der dieses Zeichen für diese Waren und Dienstleistungen benutzen darf. Und wenn ich sage, ich habe ein kombiniertes Zeichen aus unterschiedlichen Aspekten, Ich habe diesen Hintergrund, ich habe vorne noch ein kleines Bild drauf, ich habe jetzt diesen blauen Hintergrund und habe darauf in weiß oder in gelb noch ein anderes Zeichen, habe da noch einen Schriftzug zu und ich lasse das als einheitliche Marke schützen. Dann habe ich die Möglichkeit, gegen andere Nutzungen vorzugehen, die dieses Zeichen identisch oder hochgradig ähnlich für die gleichen oder ähnliche Waren und Dienstleistungen nutzen.

Da komme ich aber immer mal dahin, dass jemand sagt, naja gut, ich gehe jetzt aber auch her und benutze einfach nur diesen Hintergrund, weil ich mich vielleicht ein bisschen daran anlehnen möchte, dass man dieses Blau-Gelb, das verbindet man schon mit Bananen und vielleicht auch mit einer gewissen Qualität und das möchte ich auch gerne nutzen. Ich schreibe da vorne, aber mache da keine Frau drauf, ich mache da irgendwas anderes drauf, ich mache da irgendwie, keine Ahnung, ein paar frische Früchte drauf und schreibe da auch einen anderen Namen rein. dann habe ich schon Schwierigkeiten als Markeninhaber zu sagen, das ist doch ein Verstoß gegen mein Markenrecht. Wenn ich jetzt aber eben, wie Chiquita das auch gemacht hat, einzelne Teile davon schützen lasse, habe ich viel bessere Positionen, dass ich sagen kann, okay, das ist nicht nur ein Verstoß gegen die Nutzung dieser Kombination, sondern es ist eben auch ein Verstoß gegen diese Einzelteile.

Und deswegen ist das, wie du sagst, zwar am Anfang etwas mehr finanzieller Aufwand, kann sich aber, wenn man sagt, okay, ich werde am Markt in einer Position sein, in der ich eben vielleicht auch sehr stark auf die Verteidigung meiner Marke achten muss, wozu ich als Markeninhaber teilweise auch verpflichtet bin, dann lohnt sich das aber. Und das hat hier strategisch jedenfalls die Chiquita Brands LSC gut gemacht. Und ich finde, eine Sache muss man nochmal herausstellen, du hast es zwar gesagt, aber ich würde es einfach nochmal betonen, Es ist immer das Zeichen, das verbunden ist mit gewissen Eintragungen. Und das heißt, nur für diese Eintragungen besteht dann dieser Schutz.

Das heißt, wenn ich jetzt dieses Symbol habe, womit wir uns heute beschäftigen, also diesen blauen Hintergrund mit dem gelben Kreis, der wurde eingetragen in die Klassen 29 bis 32 und immer Begriffe gewählt, die sehr etwas mit Nahrungsmitteln zu tun haben. Wenn ich jetzt also auf die Idee komme, das gleiche Zeichen zu nehmen oder ein sehr, sehr ähnliches Zeichen zu nehmen und das dann für Druckereierzeugnisse, also keine Ahnung, Papier und Kartons, einzutragen, dann besteht hinsichtlich des Zeichens sehr, sehr hohe Verwechslungsgefahr, möglicherweise sogar Identität, aber hinsichtlich der Eintragung so geringe Verwechslungsgefahr, dass es gut möglich ist, dass ein Widerspruch nicht funktionieren würde von Chiquita. Das ist dann immer eine Einzelfallabwägung, wie nah befinden sich möglicherweise auch die Eintragungen zueinander. Es muss nicht so sein, dass die genau gleichen Worte geschützt werden, aber es ist halt schon so, dass der Schutzbereich erstmal ganz, sich schon sehr stark auf das fokussiert, was ich auch eintragen lasse.

Das heißt, wenn ich versäume oder vielleicht auch unterlasse, weil es einfach nicht Teil meines Geschäftsbereichs ist, gewisse Sachen einzutragen, dann habe ich dafür auch keinen Schutzbereich. Ja, ganz genau. Und jetzt kommen wir zu der Sache, die du ganz am Anfang schon als jedenfalls nicht immer offensichtlich bezeichnen kannst. dass zehn Jahre nach dieser Eintragung, also im Jahr 2020, sieht man mal, wie lange das Verfahren schon läuft, ein anderes Unternehmen kam und beim EUPO, also bei diesem Europäischen Amt für geistiges Eigentum, die Nichtig-Erklärung der Marke beantragt hat, und zwar aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft für die eingetragenen Waren.

Das alleine ist schon mal so ein Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben. Ich kann jederzeit beantragen, dass eine Marke für nichtig erklärt wird. Und diese Gründe für eine Nichtigkeit, die können unterschiedlicher Natur sein. Es gibt eben unter anderem, keine bösgläubige Anmeldung ist ein Punkt, der aber relativ selten noch durchgreift, aber eben die mangelnde Unterscheidungskraft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen sind ein Grund, der, nun ja, meistens valide ist.

Und es ist so, dass die Frage sich immer stellt, wer hat denn Interesse daran? In der Regel werden es entweder Mitbewerber sein, die sagen, okay, ich möchte die Monopolfunktion dieses Unternehmens hier auf dem Markt vielleicht beenden, weil ich die eingetragene Marke, auf die sich da immer gestützt wird, für nicht gültig halte. und dann kann ich eben diesen Antrag stellen. Den Antrag kann jedermann stellen.

Das ist, ich brauche jetzt kein besonderes Interesse daran. Ausgenommen sind irgendwelche Popularinteressen etc. Aber das, ja, solche Sachen fliegen relativ schnell raus. Aber in diesem Fall war das eben ganz, ja, ich sage mal, im jeden Fall valide vorgetragen, dass man sagte, okay, jeden Fall, also der Antrag lautete ursprünglich, glaube ich, dahingehend, dass das für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat.

Und dementsprechend wurde beantragt, dass das Eupo, dieses Amt, diese Marke für nichtig erklärt. Ja, also da wir diesen Begriff der Unterscheidungskraft wahrscheinlich noch häufiger heute verwenden werden, würde ich mich dem ein bisschen widmen wollen und versuchen zu erklären, was der eigentlich wirklich bedeutet. Und zwar geht es darum, dass so eine Marke eine Eignung haben muss, dass der Geschäftsverkehr oder der Verkehr, insbesondere auch Verbraucher, diesen als Unterscheidungsmittel auffassen, dass bestimmte, also die geschützten Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. das dann auch von anderen Unternehmen sich unterscheidet.

Und da ist dann ein großes Problem sozusagen, wenn ich ein Zeichen schützen lasse, das gar keine Besonderheiten für sich genommen aufweist, wie hier mit einem blauen Ovaloid mit gelbem Brand, wo ist da dann noch das Unterscheidungsmittel zu anderen Unternehmen? Das gibt es ja dann fast nicht mehr und dadurch dann schütze ich oder monopolisiere ich ja ein Zeichen, das eigentlich jeder verwenden können sollte, und zwar einfach blaue Farbe oder mit einem gelben Rand. Und da kommt dann das Problem dieses Falls, dass wir sagen, gewisse Grundmittel oder Grundzeichen müssen frei bleiben für den Geschäftsverkehr, damit jeder sie verwenden kann. Und zwar immer dann, wenn sie eben kein Unterscheidungsmittel sein können, um sich von einem anderen Unternehmen abzuheben.

Ja, ganz genau. Und das, was dann in der Regel passiert, ist, wenn so ein Antrag eingereicht wird, dann bekommt man als Markeninhaber natürlich Kenntnis darüber vom Amt und bekommt die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Es gibt so eine Vorlauffrist, in der man vielleicht auch eine anderweitige Einigung noch forcieren kann und soll. Das ist hier nicht passiert, sondern die Chiquita Brands LLC hat sich dann entsprechend dagegen argumentativ gewehrt und hat in diesem Verfahren auch Unterlagen vorgelegt, mit der eine erlangte Unterscheidungskraft in der Europäischen Union nachgewiesen werden sollte.

Dazu kommen wir jetzt gleich nochmal kurz. Das hat das Eupo aber als nicht ausreichend betrachtet und hat erst einmal für alle Waren, alle eingetragenen Waren, die mangelnde Unterscheidungskraft festgestellt und diese Marke vernichtig erklärt. Und dagegen, kommt dann dieser zweite Step, hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, die dann teilweise auch Erfolg hatte. Das ist dieser Bereich, in dem dann die Beschwerdeabteilung des Eupo in Kraft tritt und die überprüft dann diese Entscheidung, guckt sich das an und in diesem Fall kam sie dazu, dass die Beschwerde teilweise erfolgreich ist.

Es ist also nicht für alle Waren und Dienstleistungen mangelnde Unterscheidungskraft vorliegt, sondern insbesondere für die Waren frische Früchte, was natürlich Chiquita hier in diesem Fall schon trifft, weil nun frische Früchte sind halt nun mal das Kerngebiet, würde ich behaupten. Also ich habe keine Kenntnis davon, dass GK da noch in anderen Bereichen sehr groß unterwegs ist. Das kann auch sein, aber frische Früchte, würde ich mal sagen, ist ein wesentlicher Teil des Markenschutzes. Und insofern hat es diese Entscheidung des Eupo teilweise bestätigt und gesagt, okay, auch diese vorgelegten, andersrum, hinsichtlich des Teils, der erfolgreich war, der Beschwerde, also der Waren, die dann weiterhin Bestand haben sollen entgegen der ersten Entscheidung, hat die Beschwerdekammer gesagt, dass die Antragstellerin, hier also die oder das Unternehmen, das gegen diese Chiquita-Marke vorgegangen ist, ihrer Beweislast nicht ausreichend nachgekommen ist, um ihm zu sagen, dass die Marke hier vernichtig erklärt werden muss, jedenfalls eben nicht vollständig.

Und gegen diese Entscheidung kam es dann zum Verfahren vorm Europäischen Gericht. Und das ist die Entscheidung, die quasi jetzt Ursprung dieser Folge ist. Denn das Europäische Gericht hat die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt. Und hat gesagt, okay, teilweise ist diese Markeneintragung für nicht, die zu erklären, aufgrund der mangelnden Unterscheidungskraft.

Hat quasi die Schutzfähigkeit für frische Früchte abgesprochen. Es gibt einen Punkt, mit dem die Markeninhaberin sich versucht hat zu wehren und das ist ein rechtlicher Aspekt, der zusammengefasst wird unter dieser Begrifflichkeit eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft. Scheidungskraft. Das heißt also nicht allein dadurch, dass ich eine Eintragung erreicht habe, sondern durch die tatsächliche Benutzung der Marke in der Europäischen Union habe ich schon Schutz erreicht, weshalb dieser Schutz, dieser eingetragene Schutz aufrechterhalten bleiben muss, so im Groben.

Dazu hast du was. Ja, nee, nee, ich wollte nur ganz praktisch jetzt mal weg vom Juristischen sagen, jeder kennt Chiquita und jeder hat so eine grobe Vorstellung, wie dieses Symbol aussieht von Chiquita und auch wenn diese Frau, man sich jetzt wegdenkt und den Schriftzug, aber dieses Blaue mit dem gelben Kreis, das hat jeder sozusagen so ein bisschen vor Augen. Also ich hoffe zumindest, dass es jetzt wirklich so ist und nicht alle sagen, wovon redet ihr? Wir verlinken das natürlich in den Shownotes.

Genau, aber dieses Symbol hat man ja vor Augen, das heißt, das ist nicht aus der Luft gegriffen, dieses Argument zu sagen, naja, wir haben das jetzt schon benutzt, wir sind jetzt schon eine bekannte Marke genau mit diesem Zeichen und wenn ich mich jetzt nicht täusche, aber dann gebe ich dir auch wieder das Wort ab, wurden ja auch sozusagen Marktbefragungen vorgelegt, aber die Anforderungen der EU sind dann, also die Anforderungen sind doch relativ hoch, um eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft zu erlangen. zu bejahen. Ja, also das hat bereits das Eupo gesagt in seiner Entscheidung, dass es nicht ausreicht für eben genau diesen Punkt, dass ich sage, durch meine Bekanntheit in einem bestimmten geografischen Raum bei den Verbrauchern erreiche ich einen Schutz, wenn es dabei um einfache geometrische Figuren geht und dass die Anforderungen an einen solchen Schutz deutlich höher liegen müssen. Es wurde da, das ist jetzt eine Entscheidungspraxis, die nicht ganz neu ist, die hat sich so in einzelnen Entscheidungen, ist das schon mal aufgetaucht, dass die Anforderungen da hoch sind und dass es eben gerade was so diese in Anführungsstrichen einfachen Formen angeht, vielleicht eine simple Farbkombination, dass die noch nicht ausreichen, um überhaupt eine solche Unterscheidungskraft zu erreichen.

Und das spielte hier eben die durchaus tragende Rolle, dass man gesagt hat, okay, ich habe zum einen eine einfache geometrische Figur, ein Oval bzw. ein Ovaloid. Das ist, wenn ich das richtig verstanden habe, etwas gestauchter, nicht ganz wie ein Ei, sondern etwas gestauchter. Und dann eben die Verwendung von Primärfarben, das heißt also hier dem Blau und dem Gelb.

Das würde vom Verbraucher nicht als Ursprungshinweis wahrgenommen, der hier aber notwendig ist und deswegen ist also eine originäre Unterscheidungskraft hier nicht zu sehen. Das sind relativ strenge Voraussetzungen, gerade wenn man sich überlegt, was in der Praxis so unterwegs ist. Es gibt ja immer so zwei Aspekte bei der Markengestaltung. Das eine ist, ich möchte, wenn ich das natürlich rechtlich schützen lassen möchte, versuche ich das möglichst komplex darzustellen.

Auf der anderen Seite möchte ich natürlich etwas haben, was vom Verbraucher möglichst einfach wahrgenommen werden kann, möglichst einprägsam. Und da die richtige Kombination zu finden, ist, glaube ich, nicht ganz einfach. Ja, aber mir geht es halt ein bisschen darum, dass man sagt, naja, wenn man so ganz klassisch Beispiele suchen würde für nicht schutzfähige Zeichen, dann würde man normalerweise sagen, glatt beschreibende Begriffe. Also wenn ich Bananen verkaufen möchte und dann nenne ich mich Bananenladen, dann ist das glatt beschreibend und deswegen nicht schutzfähig.

Also als Marke nicht schutzfähig. Ich kann trotzdem als Bananenladen fungieren und sagen, ich bin der Bananenladen. Aber leider ist das einfach nicht als Marke dann schutzfähig, sodass ich nicht verhindern kann, dass Dritte das auch machen. Und genauso wie glatt beschreibende Begriffe nicht schutzfähig sind, sind eigentlich, als klassisches Beispiel, einfache geometrische Formen.

Und ich würde mal behaupten, dass obwohl es sich um ein Ovaloid, also ein gestauchtes Oval handelt, dass ein Ovaloid immer noch eine einfache geometrische Form ist, sind diese auch nicht schutzfähig. Oder zumindest wäre das ein Beispiel dafür, für etwas, was nicht schutzfähig ist. Denn der Euge bzw. die Rechtsprechung ist eigentlich relativ konsequent, was diese einfachen geometrischen Formen angeht und was aber auch Hintergrundfarben angeht.

Also dass Hintergrundfarben für sich gesehen häufig nicht schutzfähig sind, ist ganz ständige Rechtsprechung sozusagen und es sozusagen immer irgendwas Einzigartiges braucht. Etwas, was Unterscheidungskraft wirklich positiv bewirkt und dem fehlt es halt hier an diesem Hintergrundzeichen. Genau, und das hat das Europäische Gericht auch genau so bestätigt. In einem Teil haben sie noch darauf abgestellt, dass wohl üblicherweise diese Farbkombination für diese gegenständlichen Waren, frische Früchte, benutzt werden.

Das haben sie wohl daraus gezogen, aus den vorgelegten Unterlagen. Ist mir jetzt nicht so bekannt, dass das so ist, aber das wurde hier jedenfalls auch als Argument herangezogen. Führte aber im Ergebnis dazu, dass das Europäische Gericht diese Entscheidung bestätigt. Chiquita hatte allerdings, was diese Benutzungsnachweise angeht, Nachweise vorgelegt für Belgien, Italien, Schweden und Deutschland.

Und da hat das Gericht aber auch nochmal relativ klar gesagt, und das ist auch ein Punkt, der in der Praxis häufig untergeht und der bei der Anmeldung der Marke schon berücksichtigt werden muss, dass ich diese Nachweise, wenn ich sie denn erbringen muss, wenn ich in die Situation komme, es reicht nicht, dass ich die in ein paar Ländern oder für ein paar Länder erbringe, wenn ich einen Unionsschutz erlange. Das muss schon überall oder der Fall sein, beziehungsweise sich auf die gesamte EU beziehen. Das kann irgendwie ein grenzüberschreitender Vertrieb sein, das kann Marketing sein, der sich eben sprachlich auf die gleichen Bereiche bezieht, aber es reicht nicht zu sagen, okay, ich erlange diese Unterscheidungskraft durch Benutzung in Deutschland für den gesamten Unionsbereich. Das reicht nicht aus und es reicht eben auch nicht aus, wie es hier der Fall war für Belgien, Deutschland, Italien und Schweden.

Und insofern hat auch das Europäische Gericht die Argumentation von Schikita da zurückgewiesen. Ja, vielleicht kann man an dieser Stelle ganz kurz erörtern, was der Unterschied zwischen einer Unionsmarke und einer nationalen, also deutschen Marke ist. Man kann eine Marke ja direkt nur beim DPMA und dann nur mit Schutzkraft für Deutschland eintragen lassen. Dann kann ich nichts oder nur sehr wenig dagegen tun, wenn jemand in beispielsweise Frankreich meine Marke verwendet und dann sein Angebot auch wirklich nur auf den französischen Markt ausrichtet.

Sobald sich ein Angebot aus Frankreich auch auf den deutschen Markt ausrichtet, dann kann ich wieder was tun. Aber ich kann eigentlich nur für den deutschen Raum den Schutz meiner Marke auch durchsetzen. Bei einer Unionsmarke ist das anders. Da habe ich sofort Schutz für alle Mitgliedstaaten.

Wenn jetzt Chiquita gesagt hätte, naja, wir wollen aber eigentlich nur Belgien, Schweden, Deutschland und ich glaube Italien war es, die du genannt hattest, für die, die auch diesen Nachweis gemacht hätten, dann hätten sie einzeln anmelden müssen in all diesen Ländern und nicht dann direkt eine ganze Unionsmarke anmelden müssen. Natürlich, ich weiß, dass Chiquita wahrscheinlich in allen europäischen Ländern vertreibt ihre Bananen und ihr Zeichen verwendet. Deswegen ist das natürlich jetzt nur ein hypothetischer Fall. Aber das ist theoretisch möglich, dass ich sage, ich will nur in drei europäischen Ländern vertreiben.

Beispielsweise nur in der DACH-Region. Schweiz ist natürlich kein europäisches, also kein EU-Land. Aber ich will nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertreiben. Ja, dann melde ich auch nur in den drei Ländern an.

Das ist eine Möglichkeit. Dazu vielleicht zwei Punkte. Das eine zur Klarstellung, dass diese Unionsmarke ist ein sogenanntes Bündelrecht. Das heißt, ich habe dann eine Marke, ich habe nicht automatisch durch diese Anmeldung ein paar und 20 Marken.

Also, wenn ich sage, ich möchte gerne nationale Marken haben, dann muss ich eben in den Nationalstaaten das anmelden. Der Schutz dieser Euro-Unionsmarke erstreckt sich aber eben auf alle Mitgliedstaaten, ist aber etwas anderes als einzelne Nationalmarken, die ich quasi separat habe. Das ist das eine, dann so ein bisschen zu diesem Punkt, der Nachweis der Benutzung wird in der Regel gemacht durch Marktbefragungen, die ohnehin schwierig durchzuführen sind und sie dann in jedem Mitgliedstaat durchführen zu lassen, ist eine Hürde, die offensichtlich auch hier nicht genommen werden konnte. Auch wenn man sagen müsste, das ist durchaus vielleicht ein Unternehmen, dass das hätte wuppen können, aber manchmal sind die tatsächlichen Gegebenheiten halt so, dass das gar nicht geht.

Manchmal ist es sehr schwierig, so Marktbefragungen tatsächlich durchführen zu lassen und deswegen kommt man allein damit, jedenfalls in diesem Fall, nicht weiter und dann muss man eben gucken, welche Mittel man noch hat, um eben diese Benutzung oder diese Bekanntheit auch nachzuweisen. Bevor wir unsere Erkenntnisse so ein bisschen übertragen wollen auf das, was jetzt UnternehmerInnen, die eine Marke anmelden wollen, machen können oder machen sollten oder daraus lernen sollten, würde ich noch eine Sache fragen und zwar, was sind im Prinzip die Konsequenzen für Chiquita? Eines bleibt ja unbenommen, das Zeichen hat jetzt zwar keine Schutzkraft mehr, aber Chiquita kann es ja immer noch benutzen. Also es ist ja nicht so, dass das jetzt komplett vom Markt entfernt werden muss von allen Beteiligten, sondern eigentlich, jetzt ist es ja einfach nur offen für alle, ein blaues Ovaloid mit gelbem Rand zu nutzen.

Ja, also grundsätzlich ist es so, dass wenn ich ein Markenzeichen für eine bestimmte Ware nachträglich auch nicht, also auch in diesem nachträglichen Verfahren, dann nicht mehr geschützt habe, entfällt natürlich auch meine Monopolwirkung oder meine Monopolstellung für diesen Teil. Das heißt, für diese frischen Früchte kann auch ein Dritter hergehen und das markenmäßig verwenden. Wobei man hier natürlich sagen muss, gerade in dieser konkreten Konstellation wird man natürlich immer schauen müssen, wir haben ja jetzt zum Beispiel hier Italien, Deutschland, Belgien und was war das noch, Schweden, nachgewiesen oder ich sag mal Benutzungsnachweise vorliegen. Das heißt, man könnte überlegen, dass tatsächlich für dieses Ovaloid Markenschutz vielleicht erlangt wurde, allein durch tatsächliche Benutzung.

Die Argumentation bleibt natürlich, dass es sich um ein blau-gelbes Ovaloid handelt, sodass ich mich als derjenige, der sich dann nur noch darauf stützt, vielleicht keine so wahnsinnig starke Position habe. Jetzt hat, ich kenne jetzt nicht das gesamte Markenportfolio von Chiquita, aber Blau-Gelb kommt da durchaus drin vor und es gibt ja durchaus auch die Möglichkeit zu sagen, ich möchte gerne mal eine Farbmarke schützen lassen. Auch das relativ komplex mit großem Aufwand, aber es gibt ja so die großen bekannten Farben, die man so kennt, die das auch erfolgreich haben eintragen lassen. Also wir denken an die Sparkasse, an die Telekom, an Beiersdorf, die Blau, Magenta und Rot als Farbe für bestimmte Waren und Dienstleistungen erfolgreich geschützt haben.

Und ob das jetzt eine Möglichkeit wäre für Chiquita, ist die Frage. Aber ich wäre immer vorsichtig damit, gerade wenn so kleinteilig Schutz entfällt, weil natürlich der Markeninhaber alle Möglichkeiten wahrnehmen wird, um das zu verfolgen, um diesen Markt trotzdem freizuhalten. Aber in der Tat ist es erstmal so, dieses exklusive Markenschutz, der entfällt. Der ist dann weg.

Und damit erstmal ist es jedenfalls markenrechtlich gesehen, kann es jeder Dritte erstmal so benutzen. Ja, vielleicht was auch eine Möglichkeit wäre, für Chiquita wäre, über das Wettbewerbsrecht zu gehen. Also über UWG-Forderungen, indem sie sagen, wenn… Aber da müsste schon ein bisschen mehr zusammenkommen.

Also wenn ich jetzt das Zeichen, also dieses spezifische Zeichen, also das Ovaloid, zusammen mit einer Frau, die doch sehr ähnlich zu der Chiquita-Frau ist und einem Schriftzug, der vielleicht sehr ähnlich zu dem Chiquita-Schriftzug ist, verwende, dann könnte man über irreführende, täuschende Handlungen nachdenken und das dann über das UWG auch regeln. Also es ist nicht so, dass der Schutz komplett sozusagen entfällt. Man sollte da immer noch sehr vorsichtig sein, wenn man Mitbewerber ist, sich zu ähnlich zu verhalten. Ja, also das ist ja sowieso jetzt eine sehr markenrechtlich geprägte Sichtweise.

Es gibt andere Möglichkeiten. Weil es ist natürlich schon so, dass wenn ich jetzt als Mitbewerber von Chiquita hergehe und ich lege meinen Bananen genau so einen Aufkleber dabei, schreibe da nicht Chiquita drauf, sondern schreibe da, weiß ich nicht, Bananenladen drauf. Dann kann ich sicher sein, dass ich da auch mit Gegenwind zu rechnen habe. Wenn ich jetzt das Ganze für, was sagtest du eben, Papierwaren oder so nutzen würde, gut, dann bin ich aber, das wäre wahrscheinlich unproblematisch, wäre es aber vielleicht vorher schon, weil für diese Waren ist es gar nicht geschützt.

Also ich bin immer vorsichtig damit zu sagen, okay, jetzt könnt ihr alle loslaufen, überall blau-gelbe Sticker drauf machen und auch hier auf Obst und da auf Obst. Dass die Motivation hoch ist, diesen Schutz aufrecht zu erhalten, in welcher Form auch immer, das dürfte klar sein, wenn man sich anguckt, was die für ein Markenportfolio haben und was sein Aufwand betrieben wurde und vielleicht noch wird, wir wissen ja noch nicht, ob es beim EuGH auch noch eine Verhandlung dazu gibt. dann ist es jedenfalls mit einem Risiko verbunden, das sich vielleicht wirtschaftlich gar nicht lohnt. Aber rechtlich gesehen, markenrechtlich gesehen, gibt es jetzt dafür, für frische Früchte, aktuell keinen Schutz.

Und das bringt uns ja eigentlich sehr gut zu unseren Tipps und Learnings, weil vielleicht ist es ja auch gar nicht im Interesse von UnternehmerInnen, dass man sich zu sehr anlehnt an bestehende Marken von Konkurrenten, sondern man will ja vielleicht gerade eben etwas Einzigartiges, eine eigene Marke erschaffen, die sozusagen einen eigenen Ruf dann auch irgendwann früher oder später erlangt. Und ich glaube, wenn man das sozusagen im Hinterkopf behält, ist man ja dann, so mein Verständnis, eigentlich auch schon auf dem besten Weg, eine schutzfähige Marke und auch langfristig schutzfähige Marke, nicht nach zehn Jahren plötzlich nichtige Marke, einzutragen. Ja, also das geht ja so ein bisschen einher mit dem grundsätzlichen Gedanken, wenn ich irgendwie eine Corporate Identity schaffe oder eben eine Marke schaffe, gar nicht mal im rechtlichen Sinne, sondern eben eine Außendarstellung schaffe, die für den Verbraucher einprägsam ist, die es dem Verbraucher ermöglicht, sofort an mein Unternehmen zu denken. Das wird natürlich rechtlich dann dadurch abgebildet, dass ich damit auch markenrechtlich in einen Bereich komme, der mir Schutz zusprechen kann.

Aber es ist ja auf der, ich sage jetzt mal vorsichtig, auf der gestalterischen oder auf der Marketing-Ebene so, dass dort auch das ganz klare Ziel ist, ich möchte nicht, dass meine Außendarstellung untergeht in dem Einheitsbrei aller in diesem Bereich tätigen. Und jetzt gibt es natürlich Unternehmen, die sind schon sehr lang auf dem Markt, da ist einfach durch diese Präsenz am Markt und durch das Alter der Marken, gar nicht mehr der rechtlichen Marken, einfach auch schon dieser Effekt eingetreten. Ob das vorher bekannt war, ob ein Tempotaschentuch vorher, ob da klar war, dass das immer synonym verwendet wird für Taschentücher oder Seltas für Mineralwasser etc. Das lässt sich vorher, glaube ich, schwer absehen, aber man tut gut daran, von Beginn an eine gewisse Exklusivität zu formulieren und zum Ausdruck zu bringen.

Das hilft mir dann nachher auch, wenn ich diesen Schutz erlangen möchte und ihn aufrechterhalten möchte. Ja, und vielleicht auch den Markt vorher zu sondieren. Was gibt es schon? Wie sehen andere Marken, wie sehen andere Unternehmen denn aus?

Und versuchen, sich davon explizit abzuheben. Denn ich meine, man könnte sich auch den Fall vorstellen, dass man einfach schon mal unternehmerisch tätig wird unter einem Zeichen, das man sich aber noch nicht schützen lässt. Jetzt ist man so ein bisschen schon in der Schiene, dass man dieses Zeichen dann halt auch später mal eintragen lassen möchte, merkt aber dann im Eintragungsprozess oben ist. Da gibt es jemanden, der ein sehr ähnliches Zeichen hat und der kann jetzt Widerspruch gegen meine Eintragung einlegen und der hat sogar Erfolg.

Jetzt darf ich dieses Zeichen plötzlich nicht mehr verwenden. Das wäre natürlich so ein bisschen ein Super-GAU, weil ja dann doch die Kundschaft, die man sich bis dahin aufgebaut hat, sich auf dieses Zeichen jetzt schon so ein bisschen eingestellt haben und einen darunter erkennen. Und das wäre dann zu verhindern, indem man frühzeitig sozusagen kontrolliert, okay, wie sieht der Markt aus, was ist jetzt schon eingetragen, wie kann ich mich positionieren, dass ich mich abhebe. Und da sind halt kreative Gestaltungselemente sehr, sehr sinnvoll.

Und auf der anderen Seite nicht nur die Gestaltung der Marke, sondern aber auch die Auswahl der Waren und Dienstleistungen. Wofür lasse ich meine Marke eintragen? Das ist ebenso wichtig, denn neben dieser glatt beschreibenden Eigenschaft, die eine Marke haben kann für bestimmte Eintragungen, kann auch ein Problem sein, dass ich meine Marke nicht verwende. Und wenn ich sie nicht verwende, dann kann sie eben auch gelöscht werden und eines Tages ihren Schutz verlieren für spezifische Eintragungen.

Deshalb ist es immer sinnvoll, seine Eintragungen so zu wählen, dass sie auch wirklich das abbilden, was man wirklich tut. Ja, also wir haben ja regelmäßig den Punkt, dass wir sagen, okay, schön, Sie haben jetzt ein Markenzeichen und das ist das, was Sie am Markt machen wollen. Dann kann man hergehen und sagen, aus diesen ganzen Nizza-Klassen suchen wir Waren und Dienstleistungen raus, die dazu passen. die das auch abbilden realistisch.

Und dann ist natürlich manchmal das Interesse da, dass man sagt, naja, ich möchte es aber sehr viel umfangreicher noch schützen lassen. Das kann man machen, wenn man absehbar, und da gibt es so eine Fünfjahresfrist, die man da im Kopf haben sollte, diese Warendienstleistung am Markt anbieten möchte. Das heißt, wenn ich weiß, okay, ich fange jetzt erstmal mit T-Shirts an, die ich am Markt anbiete, mache dann aber auf jeden Fall noch Pullover, Hosen, Gürtel, Blusen, was weiß ich, Dann kann man schon ganz zu Beginn hergehen und sagen, ich lasse das gleich mit eintragen. Nach fünf Jahren ist aber so eine sogenannte Benutzungsschonfrist abgelaufen.

Das heißt, nach fünf Jahren kann jemand hergehen und sagen, so für die Blusen hast du diese Marke aber gar nicht benutzt, dann muss sie dafür gelöscht werden. Und wenn ich dann nicht nachweisen kann, dass ich innerhalb der letzten fünf Jahre seit Anmeldung das tatsächlich für Blusen benutzt habe, dieses Zeichen, was ich da abschützen lassen, dann gibt es gute Gründe dafür, dass das für diese Blusen auch wieder gelöscht wird. Ja und was man vielleicht jetzt so ein bisschen wieder eindämmen muss, ist dieses, nach 10 Jahren wurde jetzt diese Marke hier, mit der wir uns beschäftigt haben, wurde der Schutz für nichtig erklärt. Ja, das ist in diesem Fall passiert, aber wenn man sozusagen das beachtet, was wir jetzt gerade erwähnt haben, ja, eine kreative Marke wählen, vorher den Markt vernünftig sondieren und ja, so ein bisschen auf Einzigartigkeit zu setzen und die Waren und Dienstleistungen mit gutem Auge sozusagen auszuwählen, dann wird dieses Risiko, das immer bestehen bleibt, aber doch sehr minimiert.

Dass es auf ein Niveau kommt, wo man sagt, okay, das ist ein Risiko, das kann man sehr gut hinnehmen. Also das Risiko besteht natürlich immer, dass eine Marke auch spät noch angefochten wird, anscheinend sogar nach 10 Jahren, aber es ist doch minimiert, wenn ich im Vorfeld alle diese Punkte, die wir gerade erwähnt haben, beachte und am besten keine Standardform verwende. Häufig ist es so, dass dem Ganzen geht häufig irgendwas am Markt voraus. In den seltensten Fällen kommt jemand auf die Idee, heute schaue ich mir mal das Markenregister an und gucke mal, was da nicht passt und stelle irgendwelche Nichtigkeitsanträge.

Das ist, ja, mach Leute geben, die das tun, aber in der Regel ist es so, dass man da schon, dass die Unternehmen, die sich dagegen überstehen, entweder auf dem Markt konkurrieren oder durch ganz konkrete Ereignisse aneinander geraten sind. So ist es zum Beispiel nicht unüblich, dass wenn jetzt das eine Unternehmen geht gegen ein anderes Unternehmen aufgrund der Markennutzung vor, dass das andere Unternehmen dann sagt, Momentchen mal, wir halten diese Marke gar nicht für bestandskräftig und greift separat diese Marke an und dann kommt es zu einem solchen Streit. Also meistens hat es einen Anlass, der vielleicht auch erstmal außerhalb des Markenrechts liegt. Und dann ist das aber natürlich ein Mittel, mit dem man dann, wenn man so will, schlafende Hunde weckt.

Das sollte man eben ganz zu Beginn auch auf dem Schirm haben. Und es ist nicht unmöglich, aber dieses, also ich glaube, das habe ich in einer der vergangenen Markenfolgen auch schon mal gesagt, dass es, manchmal wird der Eindruck suggeriert, dass eine Markenanmeldung, das ist doch easy. Ja, das ist es. Das Formular ausfüllen, auf Absenden klicken, 92 Euro ans DPMA zahlen oder 850 ans Eupo.

Das ist kein Problem. Die Frage ist nur, was löse ich damit aus? Und diesen Weitblick zu haben, der ist natürlich am Anfang aufwendiger, definitiv, zeichnet sich dann aber eben oder zahlt sich eben aus, wenn ich dann verhindere, dass die Marke entweder aufgrund eines Widerspruchs vielleicht sogar gar nicht wirksam eingetragen wird, irgendwann gelöscht wird oder ich nachher irgendwie, gerade wenn ich als Startup unterwegs bin, dann ist immer auch ein Rat, ja, markenrechtlichen Schutz prüfen. dann werden Sachen eingetragen, wo vorher nicht ordentlich geguckt wurde, ob es da nicht schon andere Mitbewerber gibt, die nicht nur identisch, sondern ähnlich, das ist ja das Wichtige, es reicht ja, wenn ich ähnlich unterwegs bin und ich dann auf einmal ganz viel Geld investiere in Marketing und CI etc.

und dann auf einmal feststelle, huch, diese Zeichen darf ich gar nicht benutzen und jetzt muss ich alles nochmal neu machen, das kann so ein Startup schon sehr früh abwürgen. Deswegen ist das so ein Punkt, wo man sagen muss, ja, dann muss man vielleicht vorher den Aufwand betreiben und da ein bisschen weitsichtiger gucken, wenn man in diesem Bereich da auch Schutz erlangen möchte. Ja, ich finde, damit hast du sehr gute Schlussworte gefunden und das Ganze nochmal gut zusammengefasst. Wir werden uns melden, wenn wir davon hören, ob es zu einem EuGH-Verfahren kommt.

Eine EuGH-Entscheidung, sollte es zu einem Verfahren kommen, können wir in mehreren Jahren erst erwarten. Und deshalb, also da werden wir natürlich auch dran denken und dann euch hier berichten. Aber das ist noch sehr weit in der Zukunft. Und ansonsten hat es mich sehr gefreut.

Ich freue mich auch auf die nächste Folge in zwei Wochen. Und danke euch fürs Reinschalten. Ich schließe mich dem an. Wir freuen uns, wenn es euch auch gefallen hat, über das Weiterempfehlen des Podcasts, über eine positive Bewertung oder auch konstruktive Kritik oder Themenvorschläge an podcast.tvw.lo und ich sage auf Wiederhören, bis zum nächsten Mal.

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