Im November 2024 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass das berühmte blau-gelbe Logo von Chiquita für frische Früchte nicht als Unionsmarke schützbar ist. Die Entscheidung (Urt. v. 13.11.2024, Rs. T-426/23) betraf die sogenannte „Chiquita Marke“, die aufgrund ihrer Gestaltung keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Dieser Fall bietet wertvolle Einblicke für Kreative und Unternehmer, die ihre Marke schützen möchten und dabei auf die Anforderungen des Markenschutzes angewiesen sind.
Das Unternehmen Chiquita, weltweit bekannt für seine Bananen, hatte das Logo – ein schlichtes blaues Oval mit einem gelben Rand – ohne den Schriftzug „Chiquita“ und ohne das bekannte Bild einer Frau mit einem Obstkorb als Hut als Unionsmarke registrieren lassen. Die Chiquita-Marke ist in dieser Form jedoch nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so das EuG, um rechtlichen Schutz zu genießen. Dieser Blogbeitrag zeigt auf, warum das Gericht das Logo als nicht schutzfähig einstufte und was dies für den Markenschutz in der EU bedeutet.
Die Entscheidung zur Chiquita-Marke: Warum das EuG das Logo nicht als Marke akzeptierte
Die Entscheidung des EuG basiert auf einem Antrag des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das die Nichtigkeit der Chiquita-Marke für frische Früchte erklärt hatte. Grund hierfür war die mangelnde Unterscheidungskraft des Logos, wie das EuG feststellte. Weder die ovale Form noch das Farbschema der Chiquita-Marke mit Blau und Gelb reichten aus, um das Logo als Kennzeichen eines Unternehmens zu etablieren, das Konsumenten automatisch mit Chiquita in Verbindung bringen.
Die Chiquita-Marke ohne den „Chiquita“-Schriftzug und ohne weitere auffällige Symbole wurde vom Gericht als zu generisch bewertet. Auch die umfangreiche Bekanntheit der Chiquita-Marke konnte nicht nachgewiesen werden, denn der Nachweis, dass die Marke europaweit ohne den Zusatz des Schriftzugs erkannt wird, gelang dem Unternehmen nicht. So konnten Chiquitas vorgelegte Beweise lediglich für vier EU-Länder gelten und wiesen fast durchgehend zusätzliche Kennzeichen wie den „Chiquita“-Namen auf, wodurch die Marke nicht als eigenständiges Erkennungsmerkmal wahrgenommen werden konnte.
Was bedeutet „Unterscheidungskraft“ und warum fehlt sie der Chiquita-Marke?
Die Entscheidung zeigt, dass ein bloß bekanntes Logo, wie die Chiquita-Marke, nicht automatisch schützbar ist, wenn es an einzigartigen und klaren Merkmalen fehlt. Das EuG erklärte, dass die Unterscheidungskraft einer Marke eine wesentliche Voraussetzung für den Markenschutz sei. Ohne eine klare Abgrenzung zu anderen Zeichen oder Logos kann eine Marke nicht als Kennzeichen für Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens dienen. Eine schlichte, geometrische Form wie die der Chiquita-Marke – ein ovales Symbol – wird häufig als dekoratives Element betrachtet und nicht als eindeutiges Kennzeichen eines Unternehmens wahrgenommen.
Besonders im Sektor für frische Früchte, insbesondere für Bananen, sei die ovale Form der Chiquita-Marke laut EuG ein übliches Design, das als Etikett dient und leicht auf gekrümmten Oberflächen angebracht werden kann. Das Gericht argumentierte, dass die Form und die Farben Blau und Gelb allein nicht ausreichten, um eine „Verkehrsgeltung“ zu erzielen, also den Wiedererkennungswert ohne weitere Zusätze wie den Chiquita-Namen zu gewährleisten. Diese fehlende Unterscheidungskraft der Chiquita-Marke führte letztlich dazu, dass das Logo nicht als Unionsmarke anerkannt werden konnte.
Lehren aus der Entscheidung zur Chiquita-Marke für Kreative und Unternehmen
Das Urteil zur Chiquita-Marke bietet eine wertvolle Lektion für alle Kreativen und Unternehmen, die ihre Marke schützen möchten. Eine Marke sollte nicht nur einzigartig und einprägsam gestaltet sein, sondern auch klare Merkmale aufweisen, die sie von anderen Produkten abgrenzen. Bei der Chiquita-Marke fehlte es genau an diesen Merkmalen, weshalb sie nicht als rechtlich schützenswert eingestuft wurde. Unternehmen sollten daher auf generische oder geometrische Formen verzichten und stattdessen auf kreative und unverwechselbare Designs setzen, die beim Publikum unmittelbar die Herkunft signalisieren.
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass der Nachweis der Unterscheidungskraft in der gesamten Europäischen Union notwendig ist, um eine Unionsmarke zu sichern. Im Fall der Chiquita-Marke stellte das EuG fest, dass der vorgelegte Nachweis der Unterscheidungskraft nicht ausreichte, da Chiquita lediglich Belege für vier Mitgliedstaaten einreichte und in diesen Fällen fast immer zusätzlich den „Chiquita“-Schriftzug verwendete. Für eine Unionsmarke sollten Kreative und Unternehmen ihre Designs und Logos europaweit nutzen und darauf achten, dass diese als eigenständiges Markenzeichen erkannt werden können – unabhängig von begleitenden Markennamen oder Symbolen.
Fazit: Starke Marken durch unverwechselbares Design
Die Entscheidung zur Chiquita-Marke unterstreicht, dass ein hoher Bekanntheitsgrad allein nicht ausreicht, um den Markenschutz zu sichern. Für eine wirksame Markeneintragung ist es notwendig, dass das Design einer Marke klare und unverwechselbare Elemente aufweist, die sofort mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden. Kreative und Unternehmen sollten daher bei der Gestaltung ihrer Marken darauf achten, die Anforderungen an Unterscheidungskraft zu erfüllen, insbesondere in Bereichen, die stark visuell geprägt sind. Das Urteil zur Chiquita-Marke zeigt, dass ein einfaches und häufig verwendetes Design rechtlich schwer zu schützen ist und dass es sich lohnt, in ein originelles, stark unterscheidbares Logo zu investieren.
Zusammengefasst liefert das Urteil zur Chiquita-Marke wertvolle Einblicke und dient als Leitfaden für die Markenstrategie in der EU. Indem Unternehmen ein einzigartiges und prägnantes Logo schaffen, das auch ohne zusätzliche Elemente als unverwechselbares Zeichen wahrgenommen wird, können sie die Chancen auf Markenschutz erheblich steigern und ihre kreativen Leistungen langfristig absichern.