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V12X: EuG bestätigt Löschung der MAN-Unionsmarke

Das EuG bestätigt: „V12X“ ist als Marke nicht eintragungsfähig — was Unternehmen daraus mitnehmen sollten.

Das EuG bestätigt: „V12X“ ist als Marke nicht eintragungsfähig — was Unternehmen daraus mitnehmen sollten.

Das Markenrecht schützt Herkunftshinweise – nicht aber beschreibende Angaben, die Wettbewerber zur Bezeichnung ihrer Produkte benötigen. Genau darum ging es in einem aktuellen Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Urteil v. 18. März 2026, Az. T-108/25).

Die MAN Truck & Bus SE hatte die Unionswortmarke V12X für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“ eintragen lassen. Rolls-Royce Power Systems beantragte beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Nach zunächst erfolglosem Antrag vor der Nichtigkeitsabteilung gab die Beschwerdekammer des EUIPO Rolls-Royce Recht und erklärte die Marke für nichtig. MAN klagte dagegen vor dem EuG – ohne Erfolg.

Warum war „V12X“ problematisch?

Im Zentrum stand die Frage, ob V12X für die eingetragenen Waren beschreibend ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Unionsmarkenverordnung sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Beschreibung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Solche Begriffe sollen für alle Marktteilnehmer frei verfügbar bleiben.

Das EuG bestätigte die Einschätzung des EUIPO: Die maßgeblichen Verkehrskreise – insbesondere Fachkreise im Bereich Boots-, Schiffs- und Industriemotoren – verstehen „V12“ als Hinweis auf einen Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung. Das ist im Motorenbereich eine technische Beschreibung und kein Herkunftshinweis.

Auch der Zusatz „X“ rettete die Marke nicht. Das Gericht stellte darauf ab, dass „X“ im konkreten Zusammenhang als Hinweis auf besondere Leistungsmerkmale verstanden werden könne. Dabei spielte auch die eigene Verwendung durch MAN eine Rolle: Auf der Website wurde das „X“ unter anderem mit „neXt“, „eXtra Hubraum“ und „eXzellentem Leistungsgewicht“ erklärt.

Damit lag aus Sicht des Gerichts ein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen dem Zeichen V12X und den Eigenschaften der geschützten Waren vor.

Auch Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen können beschreibend sein

Die Entscheidung ist besonders interessant, weil sie zeigt: Es reicht nicht, eine technische Angabe durch einen zusätzlichen Buchstaben oder eine alphanumerische Kombination „markenmäßig“ wirken zu lassen.

Das EuG prüfte nicht nur die Einzelbestandteile V12 und X, sondern auch die Marke als Ganzes. Entscheidend war, dass die Kombination aus Sicht des relevanten Publikums keine neue, eigenständige Bedeutung erzeugte. V12X blieb im Ergebnis eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Elemente.

Gerade im technischen Bereich sind Typenbezeichnungen, Modellnummern und Leistungsangaben üblich. Wenn ein Zeichen nach diesen Marktgepflogenheiten wie eine Produktbeschreibung wirkt, ist der Weg zum Markenschutz schwierig.

Beweismittel: Screenshots können ausreichen

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt betrifft die Beweisführung im EUIPO-Verfahren. MAN hatte beanstandet, dass sich das EUIPO auf Screenshots und Internetquellen gestützt hatte. Einige Links seien nicht mehr abrufbar gewesen, manche Screenshots seien nicht ausreichend verlässlich.

Das EuG folgte dem nicht. Es stellte klar: Screenshots und Website-Auszüge können grundsätzlich taugliche Beweismittel sein. Allein die theoretische Möglichkeit, dass Internetinhalte verändert werden könnten, genügt nicht, um ihre Beweiskraft zu erschüttern. Wer die Glaubhaftigkeit solcher Beweise angreift, muss konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen oder Widersprüche vortragen.

Für die Praxis bedeutet das: Online-Belege bleiben im Markenverfahren wichtig. Zugleich sollten sie sauber dokumentiert werden – mit Datum, Quelle, URL und möglichst vollständigem Kontext.

Neue Beweise in der Beschwerdeinstanz

Auch die erstmals vor der Beschwerdekammer eingereichten Beweismittel durfte das EUIPO berücksichtigen.

Das EuG bestätigte, dass verspätet eingereichte Beweise zulässig sein können, wenn sie auf den ersten Blick relevant sind und bereits rechtzeitig vorgelegte Beweise lediglich ergänzen. Genau das war hier der Fall: Rolls-Royce hatte bereits vor der Nichtigkeitsabteilung Belege zum beschreibenden Charakter vorgelegt und diese in der Beschwerdeinstanz ergänzt, um auf Kritik der ersten Instanz zu reagieren.

Die Entscheidung zeigt damit erneut: Das EUIPO-Verfahren ist kein rein schematisches Fristenregime. Neue Beweismittel können berücksichtigt werden – insbesondere, wenn sie den bisherigen Vortrag vertiefen und für die Entscheidung erheblich sind.

Kein Schutz über das Eigentumsrecht

MAN berief sich außerdem auf das Eigentumsrecht. Eine eingetragene Marke sei Eigentum des Markeninhabers, ihre Löschung greife in diese Rechtsposition ein.

Auch dieses Argument überzeugte das EuG nicht. Zwar ist geistiges Eigentum geschützt. Der Schutz besteht aber nur innerhalb der Grenzen des Markenrechts. Wenn eine Marke entgegen absoluten Eintragungshindernissen eingetragen wurde, muss sie auf Antrag für nichtig erklärt werden. Das ist keine unzulässige Enteignung, sondern die gesetzliche Konsequenz einer fehlerhaften Eintragung.

Was Unternehmen daraus lernen können

Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis für Unternehmen im technischen Bereich: Wer Produktnamen entwickeln und als Marke schützen möchte, sollte beschreibende technische Kürzel mit Vorsicht verwenden.

Besonders riskant sind Zeichen, die

  • technische Bauarten beschreiben,
  • Leistungsmerkmale andeuten,
  • branchenüblichen Typenbezeichnungen ähneln,
  • oder in der eigenen Werbung erklärend verwendet werden.

Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Wenn ein Unternehmen selbst erläutert, dass ein Zeichenbestandteil für „extra“, „next“, „excellent“, „high performance“ oder ähnliche Qualitätsmerkmale steht, kann diese Kommunikation später gegen die Schutzfähigkeit der Marke sprechen.

Praxistipp: Markenstrategie vor Produktlaunch prüfen

Vor der Anmeldung einer technischen Produktmarke sollte geprüft werden, ob der gewünschte Name wirklich als Herkunftshinweis wirken kann. Fantasievolle Bezeichnungen, ungewöhnliche Wortneuschöpfungen oder klar unterscheidungskräftige Markenarchitekturen sind regelmäßig sicherer als beschreibungsnahe Kombinationen aus Zahlen, Buchstaben und technischen Kürzeln.

Das gilt besonders bei Unionsmarken: Ein absolutes Eintragungshindernis in nur einem Teil der EU kann genügen, um den Schutz zu verhindern oder später zu Fall zu bringen.

Wie Sie typische Stolperfallen bei der Markenanmeldung vermeiden, hören Sie in unserer Podcast-Folge Gängige Stolperfallen im Markenrecht.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das EuG bestätigt mit der Entscheidung zu V12X, dass das Markenrecht keine technischen Beschreibungen monopolisiert. Auch eine eingetragene Marke ist nicht unangreifbar, wenn sie im Kern nur Merkmale der Ware beschreibt.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Marke muss mehr leisten als ein Produkt technisch einzuordnen. Sie muss unterscheidungskräftig sein und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden. Wer daran bereits bei der Namensfindung denkt, vermeidet spätere Löschungsverfahren und schützt seine Marke nachhaltiger.

Häufige Fragen zur Eintragungsfähigkeit technischer Markennamen

Warum ist „V12X“ nicht als Marke eintragungsfähig?

Das EuG stuft sowohl „V12“ als auch „X“ als beschreibende Angaben ein. „V12“ steht für einen Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung; „X“ wird im Branchenumfeld als Hinweis auf besondere Leistungsmerkmale verstanden. Die Kombination erzeugt keine neue, eigenständige Bedeutung — die Marke beschreibt damit nur die Ware und scheitert an Art. 7 Abs. 1 lit. b und c EUTMVO.

Was bedeutet das Urteil für die Markenstrategie technischer Produkte?

Wer technische Produktnamen schützen möchte, sollte beschreibende Kürzel meiden. Fantasiebegriffe oder klar unterscheidungskräftige Wortneuschöpfungen sind wesentlich sicherer als alphanumerische Kombinationen aus Typen- oder Leistungsangaben. Bereits ein einziger EU-Mitgliedstaat, in dem die Bezeichnung beschreibend verstanden wird, kann der Eintragung als Unionsmarke entgegenstehen.

Spielt die eigene Werbung eine Rolle für die Schutzfähigkeit?

Ja, und zwar erheblich. Erläutert ein Unternehmen selbst, dass ein Zeichenbestandteil für „extra“, „next“, „excellent“ oder ähnliche Qualitätsmerkmale steht, kann diese Kommunikation später gegen die Schutzfähigkeit der Marke sprechen. Im Fall „V12X“ stützte sich das EuG auch auf die eigene Webseiten-Kommunikation der Markeninhaberin.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Florian Becker

Rechtsanwalt

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