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Markenklone: Übergangsphase nach dem Brexit ist vorbei

Markenklone & Brexit: Seit 2026 zählt nur noch die UK-Nutzung – Verlust der Markenrechte droht.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wurde ein zentraler Mechanismus geschaffen, um den Fortbestand bestehender Markenrechte vorübergehend weiter zu sichern: Für jede eingetragene Unionsmarke entstand automatisch eine sogenannte „comparable UK trade mark“ – ein „Markenklon“. Diese Markenklone gewährleisteten, dass Markeninhaber ihren Schutz im Vereinigten Königreich nicht mit dem Brexit verlieren.

In der Praxis führte dies zunächst zu einer komfortablen Situation: Markeninhaber mussten nichts weiter unternehmen, um ihre Rechte im UK aufrechtzuerhalten. Die rechtlichen Übergangsregelungen sorgten dafür, dass bestehende Nutzungen der EU-Marke auch für den UK-Klon berücksichtigt wurden. Diese Phase ist jedoch nun endgültig abgeschlossen – mit weitreichenden Konsequenzen.

Der rechtliche Hintergrund: Übergangsregeln mit Ablaufdatum

Die maßgebliche Regelung findet sich in Art. 54 Abs. 5 lit. b des Withdrawal Agreement: Ein Markenklon durfte nicht nur deshalb gelöscht werden, weil die ursprüngliche EU-Marke vor dem 1. Januar 2021 noch nicht im Vereinigten Königreich genutzt wurde.

Vielmehr wurde die Nutzung der Unionsmarke innerhalb der EU – also auch außerhalb des Vereinigten Königreichs – als rechtserhaltende Benutzung des UK-Klons anerkannt, sofern sie vor diesem Stichtag erfolgte.

Der Stichtag 1. Januar 2026: Beginn der praktischen Konsequenzen

Am 1. Januar 2021 begann für die Markenklone die fünfjährige Frist zur Nichtnutzung. Das bedeutet, dass eine Marke nach Ablauf der Frist gelöscht werden kann, wenn sie in diesen fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde.

Die ursprüngliche Benutzungsschonfrist ist nun am 1. Januar 2026 für die damals entstandenen Markenklone abgelaufen. Die bloße Markennutzung innerhalb der EU kann im Vereinigten Königreich nicht mehr berücksichtigt werden. Weder eine tatsächliche Nutzung noch eine andere etwaige Bekanntheit einer Marke innerhalb der EU können den Bestand der UK-Marke sichern.

Damit ist der Übergang von einer Zwischenregelung zu strikt getrennten Marken-Systemen endgültig abgewickelt.

Die parallele Entwicklung im EU-Markenrecht

Diese Entwicklung verläuft spiegelbildlich auch im europäischen Markenrecht. Dieses setzt für den Fortbestand einer Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung „in der Union“ voraus.

Zwar konnte die Nutzung im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 zunächst noch als Benutzung in der EU berücksichtigt werden. Das EUIPO hat jedoch früh klargestellt, dass diese Relevanz mit zunehmendem zeitlichen Abstand abnimmt. Je mehr sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum in die Zeit nach dem Brexit verschiebt, desto weniger Bedeutung kommt der früheren Nutzung im Vereinigten Königreich zu.

Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Übergangsphase ebenfalls abgeschlossen. Eine UK-Nutzung ist nun vollständig unbeachtlich für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer EU-Marke.

Die Folge ist eine vollständige rechtliche Entkopplung: EU- und UK-Markenrechte sind nunmehr strikt getrennt zu betrachten.

Risiken für Markeninhaber: Mehr als nur ein theoretisches Problem

Für Inhaber von Markenklonen ist diese Entwicklung keineswegs nur theoretischer Natur. Vielmehr entstehen konkrete Risiken für das eigene Markenportfolio.

In der Praxis ist zu beobachten, dass Wettbewerber gezielt prüfen, ob Marken im Vereinigten Königreich tatsächlich benutzt werden. Ist dies nicht der Fall, drohen Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung. Solche Verfahren können nicht nur zum Verlust der Marke führen, sondern auch die Verhandlungsposition in laufenden Streitigkeiten erheblich schwächen.

Hinzu kommt, dass nicht benutzte Marken in Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren regelmäßig nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können. Das bedeutet: Selbst wenn eine Marke formal noch eingetragen ist, kann sie faktisch wertlos sein.

Besonders betroffen sind Unternehmen, die bislang ausschließlich auf den EU-Markt fokussiert waren und den Aufbau einer eigenständigen Marktnutzung im Vereinigten Königreich unterlassen haben.

Handlungsbedarf: Markenstrategie jetzt überprüfen

Vor diesem Hintergrund sollten Markeninhaber ihre Markenklone dringend einer strategischen Überprüfung unterziehen.

Zunächst ist eine vollständige Bestandsaufnahme erforderlich: Welche UK-Klone existieren überhaupt im Portfolio? Gerade bei größeren Markenportfolios besteht hier häufig kein vollständiger Überblick.

Darauf aufbauend sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Nutzung im Vereinigten Königreich erfolgt ist. Maßgeblich ist eine ernsthafte, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung – rein formale oder symbolische Handlungen genügen nicht.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation. Im Streitfall müssen Markeninhaber die Nutzung nachweisen können. Hierzu zählen insbesondere Verkaufsunterlagen, Marketingmaßnahmen oder sonstige geschäftliche Aktivitäten mit Bezug zum britischen Markt.

Sofern bislang keine Nutzung erfolgt ist, stellt sich schließlich eine strategische Grundsatzfrage: Soll der Markenschutz im Vereinigten Königreich aktiv aufrechterhalten werden?

Falls ja, ist eine entsprechende Nutzung erforderlich. Andernfalls kann es sinnvoll sein, das Portfolio zu bereinigen und sich auf wirtschaftlich relevante Marken zu konzentrieren.

Markenklone erfordern aktives Management

Die Zeit, in der Markenklone ohne weiteres Zutun fortbestanden, ist vorbei. Seit dem 1. Januar 2026 gilt uneingeschränkt: Nur eine tatsächliche Nutzung im Vereinigten Königreich sichert den Bestand der Marke.

Für Markeninhaber bedeutet dies einen Paradigmenwechsel. Der britische Markt muss – sofern er relevant ist – eigenständig betrachtet und bearbeitet werden. Wer jetzt nicht handelt, riskiert den schleichenden Verlust wertvoller Markenrechte.

Wie Sie Ihre Markenstrategie strategisch aufstellen, erfahren Sie in unserer Podcast-Folge Markenstrategie für Unternehmen: Schutz, der zum Geschäft passt.

Reicht eine Nutzung in der EU weiterhin aus?

Nein, für Markenklone ist seit 2026 ausschließlich die Nutzung im Vereinigten Königreich maßgeblich.

Welche Folgen hat eine Nichtbenutzung?

Die Marke kann gelöscht werden und steht dann auch für rechtliche Auseinandersetzungen nicht mehr zur Verfügung.

Was sollten Markeninhaber jetzt tun?

Sie sollten ihr Portfolio überprüfen, die Nutzung im UK sicherstellen und ihre Markenstrategie entsprechend anpassen.

AnsprechpartnerIn

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Florian Becker

Rechtsanwalt

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