Den zweiten Entwurf des Code of Practice zur KI-Kennzeichnung hat die EU-Kommission Anfang März 2026 vorgelegt. Bis Ende des Monats können noch Stellungnahmen abgegeben werden. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-Verordnung treten am 2. August 2026 in Kraft — und was dann konkret gilt, lässt sich an diesem Entwurf schon recht gut ablesen.
Zwei Ebenen, zwei Pflichten
Der Entwurf unterscheidet zwischen Anbietern und Veröffentlichenden. Das ist wichtiger als es klingt: Anbieter ist nicht nur OpenAI oder Google — auch wer einen Chatbot auf der eigenen Website betreibt oder KI-Modelle in ein eigenes Produkt integriert, fällt in diese Kategorie. Veröffentlichender ist schon, wer KI-generierte Inhalte nach außen gibt.
Für Anbieter gilt: KI-Outputs sollen maschinenlesbar als KI-generiert markiert sein. Zwei Schichten sind vorgesehen — digital signierte Metadaten und ein imperzeptibles (unsichtbares) Wasserzeichen. Referenzstandard ist der C2PA-Standard, der eine Art digitalen Beipackzettel an Dateien heftet und schon von Adobe, Microsoft und Google eingesetzt wird. Zusätzlich: Anbieter müssen ein kostenloses Prüftool oder eine API bereitstellen, damit Dritte die Markierung nachprüfen können.
Für Veröffentlichende gelten sichtbare Kennzeichnungspflichten. Ein einheitliches EU-Label ist in Entwicklung; alternativ ist ein eigenes Label zulässig. Die Platzierung richtet sich nach dem Format: Bei Bildern soll die Kennzeichnung ab der ersten Wahrnehmung sichtbar sein, bei Audioinhalten spätestens zu Beginn, bei kurzen Videos dauerhaft während der Wiedergabe.
Bisherige Entwürfe möglicher Label:
Wann ist die Kennzeichnung zwingend?
Bei Deepfakes — täuschend echten oder manipulierten Bildern, Videos, Audios — immer. Bei Chatbots auf Websites ist die Pflicht bereits direkt in Art. 50 KI-VO verankert. Bei KI-generierten Werbebildern ebenfalls.
Texte sind differenzierter: Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Und selbst dann gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer KI-gestützte Texte menschlich prüft und redaktionell verantwortet, braucht nicht zu kennzeichnen — wenn die Verantwortung dokumentiert ist.
Dokumentation ist das Fundament
Der Entwurf belohnt saubere Prozesse. Wer auf die Kennzeichnungsausnahme vertraut, sollte schriftlich festhalten: Wer ist verantwortlich? Welche KI wurde wie eingesetzt? Wer hat den Inhalt geprüft? In der Praxis kann das so einfach sein wie benutzerdefinierte Felder im WordPress-Editor — unsichtbar für Leser, aber intern nachvollziehbar und bei Bedarf belegbar.
Wettbewerbsrecht kommt obendrauf
Ein Verstoß gegen Art. 50 KI-VO kann nicht nur Bußgelder auslösen — bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des Jahresumsatzes nach Art. 99 KI-VO. Er kann auch als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG abmahnfähig sein. Wer jetzt anfängt, hat bis August noch ausreichend Zeit, Prozesse zu bauen. Wer wartet, hat Hektik — diesmal mit dem Unterschied, dass die Kennzeichnungspflichten technisch prüfbar sind.
Shownotes
- Second Draft Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content
- Art. 50 KI-Verordnung (ai-act-law.eu)
- Art. 99 KI-Verordnung — Bußgeldrahmen (ai-act-law.eu)
- § 3a UWG — Rechtsbruch als Wettbewerbsverstoß (dejure.org)
- C2PA-Standard (c2pa.org)
- KI-Kennzeichnung ab August: Droht die Abmahnwelle? (tww.law)
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