Influencer haben sich in den letzten Jahren zu einer starken Kraft in der Werbewelt entwickelt. Mit ihren großen Social-Media-Followings können sie Produkte und Marken einem breiten Publikum präsentieren und eine enorme Reichweite erzielen. Die wachsende Bedeutung von Influencern wirft aber auch rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht von Werbung.
Die Problemstellung hinsichtlich einer Kennzeichnungspflicht:
Die Kennzeichnungspflicht von Werbung ist wichtig, um Transparenz und Verbraucherschutz zu gewährleisten. In der Welt der Influencer wird Werbung jedoch oft subtil in den Inhalten platziert, was für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht immer leicht zu erkennen ist. Es entsteht eine Grauzone zwischen authentischer Empfehlung und bezahlter Werbung, die es zu klären gilt.
Die Kennzeichnungspflicht entwickelt durch die Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen wichtige Eckpunkte zur Kennzeichnungspflicht von Influencer-Werbung aufgestellt. Die Urteile haben Signalwirkung für die Branche und geben Orientierung für Influencer und Unternehmen. Die Grundsätze besagen unter anderem, dass Werbung klar als solche erkennbar sein muss und allgemeine Verlinkungen oder Markierungen nicht ausreichen. Stattdessen sollten klare und eindeutige Kennzeichnungen wie das Wort “Werbung” verwendet werden. Der Hashtag „#Werbung“ darf jedoch beispielsweise nicht in einer Vielzahl von Hashtags versteckt werden, sondern muss für sich alleine stehen.
Gibt es Besonderheiten bei einzelnen Plattformen?
Neben den bekannten Social-Media-Plattformen wie Instagram und YouTube haben sich in den letzten Jahren verschiedene Streaming-Plattformen etabliert, auf denen Influencer ihre Inhalte präsentieren. Plattformen wie Twitch oder TikTok erfreuen sich großer Beliebtheit und bieten neue Möglichkeiten für Werbung und Kooperationen. Allerdings stellt sich auch hier die Frage nach der korrekten Kennzeichnungspflicht, da die Inhalte oft in Echtzeit oder in kurzen Videos präsentiert werden. Für Streams oder Streamausschnitte, die auf einer Gegenleistung beruhen – also gesponsert sind – gilt, dass auch diese an geeigneter Stelle als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Der Hinweis auf Werbung kann dabei im Streamtitel oder im Stream selbst erfolgen. Es gibt hierzu noch keine Rechtsprechung, so dass es ratsam erscheint, lieber zu viel als zu wenig zu kennzeichnen.
Die besonderen Einzelfälle: Was ist mit Corporate Influencern und Rabattcodes?
Corporate Influencer sind Personen, die als Mitarbeiter eines Unternehmens für dieses als Influencer auftreten und Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens bewerben. Sie genießen oft eine hohe Glaubwürdigkeit und Authentizität, da sie eng mit der Marke verbunden sind. Allerdings ist auch hier eine transparente Kennzeichnungspflicht wichtig, um die Grenze zwischen persönlicher Meinungsäußerung und Werbeabsicht klar zu ziehen.
Besonderes Augenmerk sollte auch auf Rabattcodes gelegt werden, die häufig von Influencern angeboten werden.
Hier ist zu beachten, dass Rabattcodes als Teil der Werbeaktion gekennzeichnet werden müssen, um Verwirrung bei den Konsumenten zu vermeiden. Transparenz und Offenheit sind in diesem Zusammenhang unerlässlich, um das Vertrauen der Verbraucher nicht zu enttäuschen. Kurzum, auch Rabattcodes sind kennzeichnungspflichtige Werbung.
Ist es Influencern also nicht mehr möglich Werbung zu machen?
Nein, es besteht natürlich kein Werbeverbot. Allerdings muss Werbung grundsätzlich gekennzeichnet werden. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ist wichtig, um Klarheit für den Verbraucher zu schaffen und ihn vor irreführender Werbung zu schützen. Gerade durch die neue Gesetzeslage findet sich die Rechtsprechung des BGH nun auch im Gesetz wieder, so dass für Influencer ein gewisses Maß an Klarheit geschaffen wurde.
Gleichzeitig müssen sich Unternehmen und Influencer kontinuierlich über neue Plattformen und Werbeformen informieren, um Transparenz zu wahren und das Vertrauen der Zielgruppe zu erhalten. Nur durch klare Kennzeichnung und offene Kommunikation kann eine gesunde und nachhaltige, aber auch rechtskonforme Beziehung zwischen Influencern, Unternehmen und Verbrauchern aufgebaut werden.
Shownotes
- Übersicht zur Werbekennzeichnung der Medienanstalten (PDF)
- BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer I
- BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 125/20 – Influencer II
- BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – I ZR 35/21 – Influencer III
- Pflichten für Influencer nach dem neuen UWG
- Rechtsprechung zur Influencer-Werbung
Betrifft Sie dieses Thema? Fehlende Werbekennzeichnung ist einer der häufigsten Abmahngründe im Influencer-Marketing. Ob als Creator oder als kooperierendes Unternehmen — wir helfen dabei, Risiken zu erkennen und zu vermeiden. Jetzt Kontakt aufnehmen →
Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen, guten Morgen, guten Tag oder guten Abend, je nachdem wann ihr uns zuhört. Bei uns ist es ein Guten Morgen, Also guten Morgen, Marwan. Guten Morgen, hallo und herzlich willkommen zum Podcast Kaffeerecht.
Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema Influencer und da insbesondere mit dem Thema Werbung. Wir wollen so ein bisschen euch darin einführen, was dazu die Rechtsprechung ist, wie sich vielleicht auch die Rechtslage geändert hat und dann auch insbesondere einen Blick auf das Streaming und Videoplattformen werfen, wie da so ein bisschen Werbung gehandhabt wird und welche Bereiche man da beachten muss. Genau, wir haben ja in der Tat dieses Thema, es ist ja relativ breit, also da kann man auch darüber diskutieren, ob der, die Streamer in eine Untergruppe der Influencer sind, vielleicht ist das so. Jedenfalls gibt es ja diverse Plattformen, wo ich mich irgendwo entsprechend bewegen kann und dann haben all diese Plattformen Nutzungsbedingungen.
Dann habe ich selber vielleicht ein bestimmtes Verhalten, das ich an den Tag lege, was zulässig oder unzulässig sein kann. Ich muss mein Verhalten irgendwie kennzeichnen und das ist in den letzten Jahren in unterschiedlichen Konstellationen ja durch die Rechtsprechung gedreht worden und hat auch dazu geführt, dass wir gesetzliche Änderungen jetzt haben. Und das wollen wir uns mal so ein bisschen anschauen. Aber vielleicht tatsächlich zu Beginn ganz kurz, um den Sachverhalt da so ein bisschen klar zu machen, was für Konstellationen wir, wenn wir jetzt sagen, wir beschäftigen uns in dieser Folge mit Werbung, dann am besten kurz irgendwie überlegen, wo kann denn Werbung auftauchen, wenn ich als Influencer, als Streamer unterwegs bin und wie müssen wir da unterscheiden?
Einerseits kann man natürlich einfach Werbung für sich selbst machen. Also man kann einen Post auf Instagram, auf Twitter, auf ein YouTube-Video machen, in dem man einfach nur seine Inhalte nach vorne bringt und auch klar sich positioniert, dass man irgendwie möglicherweise sein eigenes Geschäft bewerben möchte. Andererseits kann man natürlich aber auch Werbung machen für Dritte. Das ist so ein bisschen das klassische Influencing natürlich, dass man versucht, die Hörerschaft, die Zuschauer vielleicht ein bisschen zu beeinflussen, gewisse Produkte eines Dritten zu kaufen, zu benutzen.
Und diese Werbung für Dritte ist natürlich auch möglich. Und davon getrennt ist so ein bisschen die Frage, in welcher Form ich meine Werbung anbringe. Das heißt einerseits, also wenn wir uns jetzt im Bereich der Werbung für Dritte befinden, dann könnte man einerseits die Werbung direkt in das Video mit einbinden. Wenn wir jetzt bei Videos sind, dann würde ich beispielsweise in dem Video extra ein bestimmtes Produkt benutzen, für das ich Werbung betreiben möchte und würde das anpreisen.
Ich könnte aber auch, oder beispielsweise auf der Plattform YouTube ist es ganz üblich, dass vor einem Video Werbung abläuft und an dieser Werbung erhalte ich einen Anteil. Ich habe aber keinen Einfluss darauf, welche Werbung vor meinem Video läuft, sondern ich kann einfach nur dann sozusagen von YouTube einen Anteil bekommen daran, dass vor meinem Video Werbung lief, beziehungsweise dann auf das Video geklickt wurde und dadurch die Werbung gesehen wurde. Das heißt, im Wesentlichen kann ich so ein bisschen unterscheiden zwischen der Werbung, die ich selber beeinflusse, das heißt also, die ich entweder für mich oder für andere mache in meinen eigenen Inhalten, mit meinen Inhalten und dann eben die Werbung, die, ich sag mal, drumherum unmittelbar verknüpft mit meinen, also das sind ja insbesondere Videos, egal ob das jetzt irgendwie ein Streaming bei Twitch ist oder bei YouTube oder ansonsten irgendwelche Videos, die ich bei YouTube veröffentliche. die damit verknüpft sind vorher oder nachher oder auch dazwischen.
Genau und aus rechtlicher Sicht wird erst dann ein Sachverhalt daraus, wenn wir sozusagen den Aspekt beachten, dass jeder dazu verpflichtet ist, Werbung zu kennzeichnen. also inzwischen ist es auch rechtlich gesichert, also auch rechtlich niedergeschrieben im UWG, dass sozusagen Werbung gekennzeichnet werden muss, die sich an Verbraucher richtet, weil sonst Verbraucher irregeführt werden könnten, dass das sozusagen die eigene Meinung des Influencers ist. Gerade hier ist auch so ein bisschen die Gefahr, da kommen wir gleich auch noch hin, wenn wir euch die entsprechenden Urteile vorstellen, dass der Influencer oder die Influencerin ihr System darauf aufbaut, einen tiefen Einblick in das persönliche Leben zu geben. Und so ein bisschen das Gefühl gibt, Teilhabe zu gewährleisten an dem eigenen privaten Leben.
Und wenn dann Werbung gemacht wird, die nicht als Werbung gekennzeichnet wird, dann könnte man ja davon ausgehen, dass diese Influencerin einfach persönlich davon überzeugt ist, dieses Produkt zu nutzen. Und wenn das aber nicht der Fall ist, dann kann das natürlich irreführend sein und schädigend sein für Verbraucher. Genau, und damit sind wir im Prinzip auch schon an dem Punkt, mit dem wir uns hier wahrscheinlich, also jedenfalls in einem großen Teil beschäftigen werden, jedenfalls was den Umfang angeht, jedenfalls wenn ich mir meine Notizen so angucke. Die Werbung, die ich in meinen Inhalten mache.
Vielleicht vorab, du hattest eben schon kurz das UWG erwähnt. Gesetzliche Grundlagen gibt es zu diesen Punkten schon, da will ich gar nicht zu sehr ins Detail gehen. Da gibt es einen Medienstaatsvertrag, da gibt es das Telemediengesetz und da gibt es eben auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das UWG. Und daraus wird man im Ergebnis heute die Regelung ziehen müssen.
Das ist aber nicht immer so gewesen und die Punkte, die wir heute nicht aus dem Gesetz ziehen können, die können wir dann aus der Rechtsprechung ziehen. Die hat sich in den letzten vier Jahren im Wesentlichen herausgebildet. Jedenfalls 2019 gab es die erste BGH-Entscheidung zu einer dieser Fragen. Wie muss ich mich denn als Influencer, in dem konkreten Fall war es eben Influencer, verhalten, wenn ich werbliche Aspekte in meinen Inhalten habe?
Ganz kurz nur als Einschub. Die BGH-Entscheidungen sind alle vor der Gesetzesnovelle ergangen, also bevor das Influencer-Gesetz sozusagen einen Weg ins Gesetz fand. Die letzte BGH-Entscheidung sind insgesamt drei, alle mit dem tollen Namen Influencer 1 bis 3. Und die letzte Entscheidung Influencer 3 war schon sozusagen kurz vor dem neuen UWG-Gesetz.
Und man merkt so ein bisschen, dass der BGH da dann schon auf die neue Gesetzeslage sozusagen eingegangen ist und so ein bisschen in Voraussicht der neuen Gesetzeslage entschieden hat. Genau. Also seit 28. Mai 2022 gibt es dieses, ja es wird manchmal als das Influencer-Gesetz bezeichnet.
Das ist letztlich ein Unterpunkt in einem bestehenden Paragrafen im UWG. Und vier Monate vorher ist die Entscheidung BGH Influencer 3 ergangen, die sich dann eben, wie du sagst, schon so ein bisschen darauf vorbereitet hat. Alle drei Entscheidungen hingen so ein bisschen daran, dass die Frage war, müssen die Inhalte, die ich hier publiziere, als Werbung gekennzeichnet werden. Das war immer so der Anknüpfungspunkt, warum dann gestritten wurde.
Und dazu hat dann in unterschiedlichen Konstellationen, in dem Fall eben drei Konstellationen, der BGH jeweils was gesagt. Ich versuche es in Kürze ein bisschen zusammenzufassen. In der ersten Entscheidung Influencer 1, da ging es um Raspberry Jam, also Himbeermarmelade, die da Gegenstand war. Und da hat der BGH insofern erstmals entschieden, dass es sich bei so einem Inhalt jedenfalls dann um Werbung handelt und damit auch um sogenannte geschäftliche Handlung im wettbewerbsrechtlichen Sinne, wenn der Influencer oder Streamer eine Gegenleistung für das Produkt bekommt, was er da bewirbt.
und in dieser Konstellation hat der BGH gesagt, okay, dann musst du auch deine Inhalte entsprechend kennzeichnen. Das ist, glaube ich, eine Konstellation, die wir irgendwie nachvollziehen können. Jemand Drittes gibt mir ein Produkt, sagt, hier, komm, bewirb das doch mal, du hast eine große Follower-Schaft, das wäre für mich als Unternehmen total gut, wenn du diese Produkte bewirbst. Und dann stelle ich das vor und sage, Mensch, das ist total lecker hier und alles prima, kauf das.
Ich muss nicht mal sagen, kauf das, sondern einfach nur den Eindruck vermitteln, dass ich davon überzeugt bin. Und dann ergibt sich eben so eine Kennzeichnungspflicht. Das war Gegenstand dieser Influencer-1-Entscheidung, die aber auch darauf Bezug genommen hat oder da auch schon nicht nur angedeutet hat, dass also eine Gegenleistung in der Form nicht immer zwingend ist. Grundsätzlich ist es so, dass ich auch eine geschäftliche Handlung habe zugunsten eines Dritten, wenn das Ganze übertrieben werblich ist.
Es gibt eine Formulierung, die der BGH gewählt hat, die besagt, dass wenn ich meine Inhalte sowas von werblich und ohne kritische Auseinandersetzung habe, dann bin ich auch in einem Bereich der Werbung, wo ich nicht zwingend eine Gegenleistung brauche, aber trotzdem dazu komme, dass ich das Ganze kennzeichnen muss. Ja, und in dem Fall, um den es ging, ging es um Instagram-Posts. Und in den Instagram-Posts gab es diese sogenannten Tab-Tags, also diese kleinen Punkte, wenn man dann aufs Bild klickt, erscheint dahinter sozusagen ein Textfeld, in dem manchmal ein Link ist oder sonst irgendwas einfach steht. Und bei diesen Tab-Tags, wenn da eine Verlinkung zu Internetseiten von Herstellern von abgebildeten Produkten sind, dann wird regelmäßig ein werblicher Überschuss, also das, was du gerade gesagt hast, was sozusagen zur Kennzeichnungspflicht führen würde, ein werblicher Überschuss angenommen, laut dem BGH.
Denn der Verbraucher wird zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Und die geschäftliche Entscheidung, das ist eigentlich sehr interessant, ist hier nicht das Produkt zu kaufen, sondern überhaupt den Link hinter dem Tab-Tag anzuklicken. Und das ist eigentlich sehr entstaunlich, weil es nicht unbedingt schlecht oder gut oder sonst irgendwas, sondern es ist einfach sehr weitreichend. Also hier gucke ich mir einfach nur die Internetseite eines Herstellers eines Produkts an und mir wird als Verbraucher gesagt, okay, das ist eine geschäftliche Entscheidung, weil jetzt bin ich schon sehr viel näher daran, dieses Produkt auch zu kaufen.
Und also dieser kommerzielle Zweck dahinter ist ersichtlich, aber der BGH hat auch hier schon sozusagen ganz am Anfang ein sehr weitreichendes Verständnis davon, was Werbung ist und was geschäftliche Handlungen sind. Genau, und das war im Wesentlichen auch der größte Kritikpunkt dann an dieser Entscheidung, dass gesagt wurde, okay, ein so weitreichender Punkt, also es ist nicht so, dass ich quasi mit dem Link quasi schon mir das Ding in den Warenkorb lege und im Bezahlvorgang bin, sondern es reicht, wenn ich eben zur Website des Produkts beziehungsweise des Herstellers komme. Und dann, wenn das der Fall ist, dann resultiert das nachher wieder in dieser Kennzeichnungspflicht. Also alles war immer aufgehängt an dieser Frage, muss ich kennzeichnen oder nicht und dann, wenn ich eben so einen Tab-Tag habe, der direkt zum Produkt führt, dann muss ich eben auch kennzeichnen.
anders, es ist nicht pauschal bei jedem TabTag so, sondern ich kann die auch verwenden, um, keine Ahnung, irgendwie eine Quelle zu verlinken oder irgendjemand anderes zu verlinken. Deswegen nicht pauschal die Nutzung eines TabTags führt dazu, dass ich eine Kennzeichnungspflicht habe, aber in dem Fall, wo ich eben aufs Produkt selber verweise, ist das dann der Fall. Ich würde ganz kurz vielleicht, nur weil es gerade für die Zuhörer interessant sein könnte. Wir reden jetzt die ganze Zeit über Kennzeichnungspflicht, aber eine Pflicht spielt irgendwie keine Rolle, wenn nicht Rechtsfolgen daran geknüpft sind.
Deswegen sollten wir vielleicht ganz kurz nur einmal darauf eingehen, was so mögliche Gefahren sind, die auf Influencer lauern, wenn sie sich nicht an die Kennzeichnungspflicht halten. Wir haben jetzt schon das UWG angesprochen. Also es ist eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn ich nicht kennzeichne, obwohl ich hätte kennzeichnen müssen. Daran angeknüpft können halt die klassischen Rechtsfolgen sozusagen entstehen, dass die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes halt so mit sich führen.
Also sozusagen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können entstehen. Es kann aber auch ein Schadensersatzanspruch entstehen. Also ja, da muss man sehr vorsichtig sein, da kann schon eine Menge auf einen lauern. Ja, also zwei der Fälle waren auch angeknüpft an diese Unterlassungsansprüche, meine ich, und einer der Fälle war angeknüpft an die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.
Da wurde außergerichtlich auf eine Abmahnung hin, wegen fehlender Kennzeichnung, schon eine Unterlassungserklärung abgegeben. und dann erfolgte die Kennzeichnung aber erneut nicht und daraufhin wurde dann eine Vertragsstrafe aus dieser Unterlassungserklärung geltend gemacht und darüber wurde dann gerichtlich gestritten, während in den vorherigen Fällen über den Anspruch an sich, den zugrunde liegenden Anspruch der Unterlassung gestritten wurde. Ja, und an der Stelle bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege, aber im UWG ist es glaube ich auch so, dass es sogenannte qualifizierte Wirtschaftsverbände gibt, die sich sozusagen diese Rechte einklagen können oder diese Rechte durchsetzen können, anstelle der Verbraucher als Individuum. Was natürlich, weil sonst hätte jemand möglicherweise gesagt, naja, aber welcher einzelne Verbraucher wird gegen irgendeinen Influencer vorgehen?
Ja, da müssen wir gucken. Also tatsächlich diese Verbände, die können diese Ansprüche geltend machen. Der Verbraucher kann wettbewerbsrechtlich gar nichts machen. Wenn, kann es von Mitbewerbern ausgehen.
Das wären dann entweder andere Influencer-Streamer oder andere Personen, die quasi im, ich nenne es jetzt mal, im ähnlichen Bereich unterwegs sind. Die können als Mitbewerber diese Ansprüche gelten machen oder eben tatsächlich Wettbewerbsverbände, Verbraucherzentrale. Da kommt es ein bisschen auch darauf an, in welchem Bereich dieser Influencer gerade unterwegs ist. Ja, super.
Danke dafür, diesen kurzen Exkurs in die Rechtsfolgen. Gehen wir über zu dem Influencer-2-Urteil. Ja, können wir machen. Da ging es um eine große Followerschaft.
Ich glaube, 1,7 Millionen Nutzer oder Follower waren da Gegenstand. Nicht Gegenstand, sondern hatte der Influencer. Es ging erneut um die Frage, Kennzeichnungspflicht, ja oder nein? Und ohne das jetzt zu sehr in die Tiefe gehen zu lassen, der wichtigste Punkt, den diese Influencer-2-Entscheidung geklärt hat, ist die Frage, wie muss ich denn umgehen, wenn ich geschäftliche Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens habe?
Das heißt also, die Frage danach, wenn ich eben nicht ein fremdes Produkt in meinen Inhalten bewerbe, sondern meine eigenen Produkte. Das kann sein, dass ich irgendwelche Schulungsvideos anbiete, das kann sein, dass ich, ich sage mal ganz stumpf, ich produziere irgendwelche Waren und promote die dann eben oder lasse die promoten. Und dann geht es eben um mein eigenes Unternehmen. Und da hat der BGH gesagt, eine Kennzeichnungspflicht oder ein gesetzlicher Verstoß liegt nicht vor, wenn sich dieser kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Das heißt also, wenn für den Follower und für die Zuhörer, Zuschauer etc. deutlich erkennbar ist, dass ich da Werbung für mein eigenes Unternehmen mache, dann muss ich auch nicht kennzeichnen. Und das ist dann natürlich schwierig, wenn wir irgendwie so einen, ja ich nenne es jetzt mal so einen Mischfall haben, also ich sage mal, wenn ich einen großen bekannten Influencer, eine große bekannte Influencerin nehme, Streamer, Streamerin, dann ist es häufig für alle erkennbar, dass meine Inhalte in der Gesamtschau eine Werbung für mein eigenes Unternehmen sind oder für meine eigene Unternehmung. Da ergibt sich dann mittlerweile nicht mehr so eine große Problematik, dass ich da irgendwie keine Kennzeichnungspflicht habe, aber alles, was da drunter liegt, ist irgendwie in einem Graubereich auch geblieben, weil ich eben nicht weiß, ist es schon erkennbar, ist es nicht erkennbar und da spielte es dann auch keine Rolle mit dem Punkt Gegenleistung etc.
Also wenn ich keine Gegenleistung erhalte, sondern nur eine Werbung für mich mache, dann habe ich auch, wenn es erkennbar ist, keine Kennzeichnungspflicht. Aber das ist eben nicht ganz klar in den Fällen. Ich glaube, der Punkt Gegenleistung ist in diesem Zusammenhang auch nochmal wichtig, in dem Fall, in dem beispielsweise der Influencer oder die Influencerin nur Gesellschafter an einem weiteren Unternehmen ist, dann kann ihr zwar dieses Unternehmen zugerechnet werden, der Person, aber solange das Unternehmen ihr keine Gegenleistung dafür sozusagen direkt für diese Werbung verspricht oder gibt, dann kann man auch hier wieder dieses Ausschlusskriterium nutzen. Also ich glaube, so wie ich das verstanden habe, BGH Influencer 1 und 2, hat sich jetzt zumindest herauskristallisiert, Gegenleistung ist so eine Art hartes Ausschlusskriterium, mit dem man arbeiten kann, um den kommerziellen Zweck auszuschließen, außer es ist übertrieben werblich.
Das stimmt und man könnte jetzt natürlich sagen, ja, aber für das eigene Unternehmen werde ich ja immer übertrieben werblich sein, ich würde ja ungern Kritik an meinem eigenen Unternehmen ausüben, nur merkt man vielleicht durch Influencer 2, dass diese übertriebene Werblichkeit, die wird so ein bisschen wieder eingegrenzt. Also wo ich gerade eben noch gesagt habe, Influencer 1 wiederum mit den Tab-Tags und den Links dahinter, das ist ja relativ weitgehend gefasst worden, ist es dann doch wiederum so, dass Influencer 2 so ein bisschen zurückrudert fast schon in diesem Bereich der Werbung für eigene Unternehmen und sagt hier, okay, gucken wir doch nochmal auf die Gegenleistung und ja, dann ist auch das mit der Kennzeichnungspflicht irgendwie in Anführungsstrichen fast schon sinnlos. Man kann sich das ja mal vorstellen, ich mache einen Instagram-Post und schreibe dann Hashtag Werbung für mich selbst. Es kommt einem auch schon ganz komisch vor, brauchen vielleicht auch die Verbraucher nicht und aus so praktischen Gründen kann man dann das als ganz logisch empfinden, wie diese Entscheidung ergeht.
Die Gegenleistung, die ist dann ja im Influenza-3-Urteil, also das jüngste Urteil dazu, dann auch nochmal ein bisschen erweitert worden, in Anführungsstrichen, weil immer die Frage war, was ist denn eine Gegenleistung? Also es liegt auch, und das kam letztlich in diesem Urteil dann raus, dass eine Gegenleistung auch bei Geschenken vorliegt. Das heißt also, es geht eben nicht nur darum, dass ich diese Dinge vielleicht in irgendeiner Art und Weise bewusst erlangt haben muss, sondern auch ein einfaches Geschenk reicht dafür aus, dass es überhaupt eine Gegenleistung gibt. Die Abgrenzung in dem Urteil ist dahingehend vorgenommen.
Also es ging dabei um eine Influencerin im Bereich Mode und Lifestyle. Ich glaube, Diana zur Löwen hieß die, heißt sie. Und da ging es darum, dass man abgrenzen musste zur Präsentation von selbst erworbener Kleidung. Und da hat der BGH gesagt, also wenn ich selber irgendwelche Sachen erwerbe, dann komme ich eben noch nicht dahin, dass ich irgendwie eine Werbung habe oder eine kommerzielle Kommunikation.
Ausgenommen dann auch wieder, wenn der kommerzielle Zweck des Beitrags auf den ersten Blick erkannt werden kann. Dann soll es keine Kennzeichnungspflicht geben, Rückausnahme. Kennzeichnungspflicht besteht aber, wenn das Ganze häufig gemischt ist. Also wenn ich häufig nicht-werbliche und werbliche Beiträge im gleichen Profil habe, dann müsste man sich das jetzt irgendwie sehr analysierend angucken und jeden Post an sich, um diesen kommerziellen Zweck zu erkennen und das soll vermieden werden.
Deswegen soll es quasi in einem Gesamtblick angeschaut werden und danach beurteilt werden, ob ich dann irgendwie einen kommerziellen Charakter habe oder nicht. Das ist sehr stark vom Einzelfall abhängig, sehr stark davon abhängig, wie umfangreich ich überhaupt tätig bin, was habe ich für eine Follower-Schaft, dann eben der Punkt, was habe ich für eine Gegenleistung, habe ich überhaupt eine Gegenleistung und daher, ja ich sage mal, auch wenn der BGH in dem Punkt schon mal so ein bisschen Richtung gesetzlicher Veränderungen gearbeitet hat, gibt es sicherlich da noch diverse Punkte, die irgendwie unklar waren und die sich dann irgendwie ein bisschen geklärt haben, dadurch, dass der Gesetzgeber was geändert hat. Genau, denn diese Ausnahme, die du gerade genannt hast, also wenn auf den ersten Blick erkannt werden kann, dass hier ein kommerzieller Zweck gegeben ist, die ist genauso im Gesetz jetzt enthalten. Die Rückausnahme wiederum, also bei gemischten oder einer häufigen Vermischung von nicht-werblichen und werblichen Beiträgen auf einem und demselben Social-Media-Profil, die ist nicht in dem Gesetz so enthalten.
Das heißt, diese ist jetzt schon im Hinblick auf die kommende Gesetzgebung, hat der BGH sofort diese Rückausnahme, wie du sie genannt hast, geschaffen und gesehen, dass da vielleicht möglicherweise auch einfach, vielleicht kann man es auch anders formulieren und sagen, naja, es kann nicht auf den ersten Blick erkannt werden, ob es sich um einen kommerziellen Zweck handelt bei dem einzelnen Instagram-Post, wenn die zehn anderen Instagram-Posts jeweils entweder kommerzieller Zweck und nicht kommerzieller Zweck waren, also 50-50 waren. Und woher soll ich dann bei dem nächsten Instagram-Post wissen, auf den ersten Blick, also das ist ja wirklich eine sehr klare Formulierung, es darf gar keinen Zweifel geben, wenn ich einen Post sehe, dass dieser keine Werbung enthält oder werbend ist. Und das, also da auf diesen ersten Blick, das ist wahrscheinlich einfach nicht möglich bei sogenannten oder so nennbaren gemischten Social-Media-Profilen, auf denen alles sozusagen enthalten ist. Ja, dann vielleicht nehmen wir einmal ganz kurz oder zitieren wir einmal kurz, was der Gesetzgeber daraus gemacht hat.
Nämlich, er sagt, das unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Also da, insofern gibt er dann letztlich auch wieder, was die Rechtsprechung auch gesagt hat, okay, wenn ich einen kommerziellen Zweck meines Handelns nicht deutlich mache, dann handele ich unlauter. So, und jetzt ist die Frage, wie mache ich das deutlich? Entweder mache ich das deutlich, indem ich es kennzeichne, das heißt, ich schreibe da, je nachdem, was für einen Inhalt ich habe, schreibe ich der Werbung zu, schreibe ich der Anzeige zu und da komme ich raus, denn, wie er schreibt, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Das heißt also, aus meinem Inhalt ergibt sich schon ganz klar, das ist hier ein kommerzieller Zweck, weshalb ich das mache. Dann hat er auch aufgenommen, dass der Verbraucher eben zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden muss. Das lasse ich jetzt mal so ein bisschen neben liegen und gehe auf den Satz 2, weil da sagt er, ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Das heißt also zum einen differenziert der Gesetzgeber auch hier einmal meine Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens und die Handlung zugunsten meines eigenen Unternehmens, er benennt jetzt aber nur das fremde Unternehmen, und sagt, ein kommerzieller Zweck liegt nicht vor, wenn ich eben kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe.
Und das Ganze, ich sag mal, grenzt er insofern noch ein bisschen ein, dass er sagt, der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, außer ich mache glaubhaft, dass ich eine solche Leistung nicht erhalten habe. Das heißt also, es gibt hier eine Vermutung, dass ein Influencer eine Gegenleistung erhalten hat. Das heißt also, damit wären wir bei einer Kennzeichnungspflicht, wenn ich zugunsten eines fremden Unternehmens werbe bzw. handle.
Und gerade aus diesem letzten Satz, also aus dieser Vermutung, kann man so ein bisschen diesen Schluss ziehen, den man vielleicht auch jetzt in der Praxis zunehmend sieht, dass aus Sicherheitsgründen sollte man immer erstmal Werbung auszeichnen. Möglicherweise ist es vielleicht gar keine Werbung in dem einzelnen Fall, aber man ist sicherlich eher auf der sicheren Seite als Influencer, wenn man Werbung erstmal sozusagen eine Werbeauszeichnung oder diese Kennzeichnung tut. Ich würde noch ganz gerne ein Beispiel, weil wir ja am Anfang gesagt haben, dass wir gerne über Streamer hier in dem Zusammenhang auch reden wollen würden, würde ich gerne ein Beispiel bringen, weil wir ja viel jetzt bisher über Instagram-Posts geredet haben, weil sie natürlich auch Gegenstand der BGH-Entscheidungen waren. Im Streaming-Bereich könnte eine solche Gegenleistung auch das Schenken von Spielen sein.
Also wenn der Spielehersteller ein neues Spiel auf den Markt bringt und ausgewählten Streamern dieses kostenlos zur Verfügung stellt, obwohl es ein kostenpflichtiges Spiel ist, dann kann, um dann sozusagen die Influencer dazu zu bringen, dieses Spiel zu spielen oder möglicherweise auch vertraglich dazu zu verpflichten, als Gegenleistung das Spiel zu spielen und irgendwie was Gutes darüber zu sagen oder zu sagen, wann es rauskommt, das kann auch eine solche Gegenleistung sein und wäre dann auch kennzeichnungswichtig. Aber das sieht man jetzt zum Beispiel in der Praxis auch sehr viel, dass dann entsprechend in den Titeln oder in der Beschreibung immer steht, dass es sich um Werbung handelt. Ja, das ist vielleicht ein ganz wichtiger Punkt. Also das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz drin, aber es ist zum einen Gegenstand der Rechtsprechung gewesen und auch Gegenstand der Gesetzesbegründung, dass diese Gegenleistungen, von der das Gesetz spricht, auch kostenlose Produkte sein können oder irgendwelche, was war das, Pressereisen und Kostenübernahmen.
Die müssen also nicht mal in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Inhalten stehen. Das heißt also, wenn ich eben vom Hersteller den Zugang oder eben das Spiel selber geschenkt bekomme, dann habe ich auch eine Gegenleistung im Sinne des Gesetzes. Und dann bin ich im Bereich der Kennzeichnungspflicht. Wie du sagst, ist der Punkt natürlich der, dass wir tendenziell beobachten, dass es eine, nicht falsch verstehen, zu viel Kennzeichnung haben, aber dass im Zweifel häufig gekennzeichnet wird, weil es weniger schlimm ist, zu viel zu kennzeichnen, als andersrum.
Ja, und nur um das jetzt sozusagen wieder einzufangen, ganz am Anfang hattest du es bei Influencer3 auch gesagt, selbst erworbene Kleidung damals war es oder stellt keine Werbung dar. Also zumindest im Grunde nach nicht. Also wenn ich die dann übertrieben werblich anpreise, dann kann es plötzlich zur Werbung werben, obwohl ich keine Gegenleistung dafür erhalten habe. aber im Grunde nach selbst erworbene Kleidung, keine Werbung und so ist es halt auch bei Videospielen.
Wenn ich das Spiel selber für mich kaufe und das dann spiele und meinem Stream oder auf YouTube-Videos anpreise, solange das nicht übertrieben werblich ist, ist das erstmal keine Werbung und muss dann auch nicht gekennzeichnet werden. Das heißt, so ein bisschen die Frage, die gerade bei der Gesetzesnovelle im Raum stand, ist, muss ich jetzt jedes, immer wenn ich ein Videospiel streame, muss ich das dann immer als Werbung kennzeichnen? Das nicht, grundsätzlich. Ja, ich sollte immer alles als Werbung kennzeichnen, sobald ich das kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen habe, sobald ich irgendwelche Formen von Vorzügen bekommen habe.
Das können auch Ingame-Sachen sein, also wenn ich irgendwelche Währungen bekommen habe, die sonst kostenpflichtig sind. Dann ja. Aber in dem Fall, indem ich mir selbst das Spiel kaufe und selber dazu entscheide, dieses Spiel zu spielen, dann ist erstmal alles gut, dann muss das auch nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Genau, also es gibt schon also noch diesen kennzeichnungsfreien Bereich, wo ich eben sage, okay, ich kaufe mir was, ich bin jetzt auch nicht der, ich sage mal, der Rieseninfluencer, der Riesenstreamer, ich habe nicht eine riesige Follower-Schaft und eine riesige Zuhörerschaft, Zuschauerschaft, sondern ich bin vielleicht letztlich unterwegs, findet das ganz schön, dass ich irgendwie bei Instagram oder bei YouTube ein paar Videos produziere über Dinge, die mir gefallen, die ich mir kaufe.
die ich mir anschaue, die ich dann auch nicht gänzlich kritiklos und übertrieben werblich anpreise, sondern einfach sage, okay, so bin ich das vielleicht in meinen Alltag ein, so finde ich das gut, so benutze ich es. Oder hey, ich habe mir jetzt diesen Service da gebucht und das hilft mir schon ganz gut, ist nicht ganz perfekt. Aber da sind wir schon noch in einem Bereich, wo ich auch kennzeichnungsfrei unterwegs sein kann. Das kann sich natürlich, wenn ich damit erfolgreich bin und dann auf einmal in so einen Bereich komme, wo ich vielleicht in irgendeiner Art und Weise tatsächlich damit Geld verdiene, entweder durch Werbeeinnahmen oder durch entsprechende Verträge, die dann natürlich auch mit Geld oder mit Gegenleistung einhergehen, dann kann ich natürlich in diesem Bereich kommen, dass ich kennzeichnungspflichtig werde.
Und gerade an dieser Grenze haben wir auch, trotz Dank, je nachdem wie man möchte, der gesetzlichen Regelungen, jetzt einen Bereich, der unsicher bleibt, wo man sich die Frage stellen kann, muss ich kennzeichnen oder nicht, wo es eben kein Schwarz und kein Weiß gibt, da ist es irgendwie grau. Und da geht halt dann ganz häufig auch so die Tendenz dahin, dass man sagt, naja, dann kennzeichne ich halt, auch wenn es vielleicht noch nicht notwendig wäre. Aber wenn ich es kennzeichne und es stellt sich raus, wäre nicht notwendig gewesen, dann passiert genau nichts. Und wenn ich aber nicht kennzeichne und es stellt sich raus, es wäre aber notwendig gewesen, dann habe ich die Folgen eben ausgelöst, die du vorhin schon genannt hast, mit Unterlassungsansprüchen und Kostenansprüchen, die dann möglicherweise von irgendjemandem geltend gemacht werden.
Ja, und ich möchte an dieser Stelle nochmal auf eine Sache eingehen, die so ein bisschen zurückgreift, und zwar den Zweck der Förderung des eigenen Unternehmens, wann das Werbung ist. Da wollte ich nochmal einmal kurz einen Punkt hinzufügen, weil das jetzt hier auch an der Stelle meiner Meinung nach ein bisschen passt. Und zwar das Thema, dass Influencer selber nämlich auch ein Unternehmen sind. Heutzutage, zumindest ab einer gewissen Followerzahl, sobald das eigentlich die Lebenseinnahmen darstellt oder den Lebensmittelpunkt darstellt oder die Arbeit darstellt, dann sind Influencer eigentlich immer auch selber Unternehmen oder Unternehmer.
Die Förderung des eigenen Unternehmens kann also das Unternehmen als Influencer meinen, kann aber auch Unternehmen meinen, die sozusagen abseits von dem Influencing betrieben werden. Ich glaube, in dem Fall BGH Influencer 2 war es so, das war eine Fitness-Influencerin und auf der anderen Seite hatte sie noch ein Fitnessstudio oder irgendeine Art von Fitnessangebot, dass man irgendwie online Videos schauen konnte zum Mitmachen und die kaufen konnte, diese Videos, damit man da mitmachen kann und so eine Art Programm machen kann. Und das war eigentlich ein getrenntes Unternehmen, aber natürlich hingen beides sehr zusammen, weil beides hing von ihrer Person ab, aber auf dem Papier hätte man sagen können, das ist ein getrenntes Unternehmen. Das ist dann nicht der Fall.
Also dieses eigene Unternehmen umfasst einerseits den Influencer als solchen, weil diese Person ist ein Unternehmer, Unternehmerin, und dann natürlich auch Unternehmen, an denen die Person so immens beteiligt ist, dass man sagen kann, dass es deren Unternehmen ist. Ja, also so ein bisschen diese Werbung durch die Hintertür. Ja, stimmt. Nee, ich denke, das ist es so, wie du es gesagt hast.
Im Ergebnis kommen wir ja letztlich dahin, dass wir dann relativ oft eine Kennzeichnungspflicht haben und ganz häufig dann eine Kennzeichnung auch ohne Pflicht, was so ein bisschen dann resultiert darin, dass man überlegen muss, wenn ich denn jetzt irgendwas kennzeichnen möchte, wie ich das tue, das kann man, glaube ich, je nachdem, was ich für ein Medium da gerade benutze, ganz unterschiedlich ausgestalten. Ja, eine Frage, die so ein bisschen noch nicht ganz klar ist, auch würde ich behaupten, ist, wie gekennzeichnet werden muss, und zwar insbesondere auch, in welcher Nähe gekennzeichnet werden muss. Also jetzt beim Beispiel Streamen, dann könnte ich irgendwie rechts unten, habe ich so eine Art Werbebanner, da werden verschiedene Sponsoren des Streams dargestellt, aber links oben in ganz klein schreibe ich Werbung hin. Reicht das als Kennzeichnung für dieses Werbebanner, das sozusagen auf der ganz anderen Seite des Bildschirms ist, muss ich vielleicht auch sowas wie Werbung, wenn ich sage, das ist Werbung, muss ich das in einer bestimmten Größe schreiben, damit das auch sichtbar ist.
Also da sind so ein paar Fragen, wo man auch wirklich vorsichtig noch sein muss, wo man auch noch nicht so richtig, zumindest entscheidungsmäßig, also gerichtliche Entscheidungen gibt es da auch noch nicht zu, dass man so Anhaltspunkte hat oder so eine Art Kodex hat, wie verhalte ich mich als Influencer rechtssicher, da ist noch nicht das letzte Wort gesprochen, da muss man auf jeden Fall noch schauen, wie sich das entwickelt. Ja, also sicherlich haben wir schon irgendwie ein paar kleinere, also in Anführungsstrichen kleinere Entscheidungen zu der Frage, Ist eine bestimmte Kennzeichnung ausreichend? Ich meine, was immer so ein bisschen zur Debatte stand war, ob ich das, wenn ich das irgendwo in einem Hashtag verstecke, dann die Frage, ob ich in der Hashtag Wolke verstecke, dass da irgendwie auch Werbung auftaucht oder, ich sage mal, andere Begriffe, englische Begriffe, also jedenfalls auf den deutschen Markt ausgerichtet, englische Begriffe, Sponsored by, Supported by oder sowas. Dahingehend haben die Gerichte gesagt, okay, das ist jedenfalls nicht ausreichend, Und ausreichend sind Worte wie Werbung, Anzeige und dann beim Video wäre das eben eine Sache, die dann auch in irgendeiner Art dauerhaft erkennbar sein muss.
Also ich kann, es ist ja das Spielchen immer. Also wenn ich zu irgendeiner Pflicht verpflichtet bin, zu irgendeiner Kennzeichnung verpflichtet bin, dann muss ich die schon so machen, dass sie auch wahrnehmbar ist, sonst erfüllt sie ihren Zweck nicht. Das heißt, ich kann nicht irgendwie in, ich weiß nicht, Schriftgröße 6 Punkt irgendwo oben links in der Ecke ganz versteckt, nur, weiß ich nicht, irgendwie Hintergrund ist schwarz und ich mache das in dunkelgrau. Ja, das reicht natürlich nicht.
Es muss deutlich erkennbar sein für den Adressaten. Und wenn ich das nicht tue, dann wirkt es, als hätte ich gar nicht gekennzeichnet. Ja, und dann habe ich die gleichen Folgen und deswegen, ich glaube, da tut man sich keinen Gefallen, wenn man irgendwie versucht, es zu verstecken, weil dann umgeht man eben genau das, was man will und ich behaupte auch mal, dass es möglich ist, diesen Zwischenschritt zu finden, dass man sagt, es ist nicht so, dass ich jetzt irgendwie, ich muss nicht quer in Neongelb über mein Video Werbung schreiben, ja, das muss ich ja auch nicht, es macht also nicht alles kaputt, aber ich muss es schon erkennbar machen. Und bevor wir dann zu unserem letzten Punkt, wo wir ein bisschen über ein paar Einzelfälle sprechen wollen, kommen, wollten wir noch mal ganz kurz darüber sprechen, wie so ein bisschen die unterschiedlichen Plattformen ausgestaltet sind, insbesondere hinsichtlich des Streams.
Da muss man dazu sagen, wenn man jetzt die großen zwei nehmen würde, YouTube und Twitch zum Streamen, sind die natürlich beide sehr abhängig davon, wie ihre Nutzungsbedingungen ausgestaltet sind. Und bei YouTube ist natürlich erstmal die Videoplattform im Vordergrund. Und die Videoplattform als solche funktioniert natürlich so, dass man diese vorgestalteten Werbungen immer noch hat vor den Videos, die eine Monetarisierung darstellen. Also da kriegt man als Creator, wie sie es nennen, kriegt man einen Anteil an dieser Werbung, die dort vorgeschaltet wird.
wenn man sich an die Richtlinien von YouTube hält. Die Richtlinien von YouTube, ich habe versucht mich da mal durchzuklicken, sind sehr unübersichtlich, muss man ehrlich sagen. Es gibt da auch viele Richtlinien, an die man sich halten muss. Man könnte meinen, dass man sich nur an die Monetarisierungsrichtlinie halten muss.
So ist es nicht. Man muss sich eigentlich an alle Richtlinien halten und nur dann findet eine Monetarisierung statt. Davon abgesehen natürlich ist die Werbung, die man sozusagen durch das Video selber macht, haben wir auch schon einleitend versucht darzustellen. Und was diese Werbung angeht, da gilt eigentlich genau das, was wir gerade eben die ganze Zeit gesagt haben.
Genau, also da vielleicht dann nochmal die Unterscheidung, die wir am Anfang da vorgenommen haben. Einmal die Werbung, die ich selber mache, weil ich irgendwie mich bewerbe, weil ich ein anderes Produkt bewerbe in meinem Video. Und dann der Teil, der davor, dazwischen, danach von YouTube eingefügt wird, die Werbung. Also es gibt Richtlinien der Plattform, nicht nur über YouTube, auch Twitch und Co., gibt es eben diese Richtlinien, die sich auf den Teil beziehen, auf diesen werblichen Teil und dann allgemeine Richtlinien, die sagen, mit deinen Inhalten musst du dich an Recht und Gesetz halten.
Das bedeutet, dass wenn ich mich nicht an Recht und Gesetz halte, darunter fällt auch eine Kennzeichnungspflicht, die ich vielleicht unzulässigerweise dann nicht erfülle, dann geht YouTube von sich aus oder gehen die Plattformen in der Regel von sich aus nicht hin und lösen irgendetwas aus und sagen, okay, das wird jetzt irgendwie gesperrt, dein Content oder wird nicht ausgestrahlt oder was auch immer. Das passiert meistens ja nur, wenn jemand Drittes das meldet und dann hat aber die jeweilige Plattform über diese Nutzungsbedingungen eine Handhabe zu sagen, okay, sorry, du hältst dich eben nicht an diese Richtlinien, weil wir sagen, du musst dich an Recht und Gesetz halten, was natürlich in jedem Land anders ausgestaltet sein kann und deswegen haben wir folgende Maßnahmen für dich vorgesehen. Ja, und davon abgesehen, ist es natürlich so, dass wenn man streamt, dass man dann zum eigenen finanziellen Einkommen Sponsoren haben kann, die man sozusagen während des Streams einblendet. Dabei handelt es sich natürlich auch um Werbung, das sollte man und muss man eigentlich auch kennzeichnen nach der geltenden Rechtslage.
Sieht man auch in der Praxis jetzt immer mehr, dass das auch ausgezeichnet wird. Da wiederum hat man jetzt in den letzten Tagen eine kleine Veränderung mitgekriegt, dass auf der Streaming-Plattform Twitch beispielsweise es so war, dass Twitch angekündigt hat, dass sie neue Nutzungsbedingungen rausbringen wollen, was die Größe angeht, die so einen Werbebanner oder Werbeeinblendungen für Sponsoren, wie groß diese sein dürfen auf dem Bildschirm, welchen Teil die sozusagen vom Bildschirm einnehmen dürfen. Da sind sie auch wieder so ein bisschen zurückgerudert. Muss man mal schauen, wie da die aktuellen Entwicklungen sein werden.
Das hat auf jeden Fall zu einem großen Aufschrei in der Streaming-Community geführt. Aber man merkt auch daran, dass die Streaming-Plattformen auf jeden Fall sich darüber bewusst sind, dass es ein wichtiger Anteil ist. Einerseits für die Creator, aber auch für sie selbst. Die Werbung, die vor einem Stream geschaltet wird, die Werbung, die vor einem YouTube-Video geschaltet wird, das ist sehr viel Geld für die Plattform.
Es ist nicht unbedingt immer so viel Geld für die Creator selbst. Die machen meistens häufig ihr Geld auf anderen Wegen, sozusagen ein Großteil ihres Geldes. Aber gerade für die Plattform ist das eigentlich die eine Einnahmequelle, die sie haben. Und deshalb ist es ihnen auch umso wichtiger, dass sie die möglichst effizient ausnutzen können.
Ja, klar. Also letztlich, das muss man auch sagen, niemand macht das da aus Wohltätig oder zu wohltätigen Zwecken. Also das jedenfalls in einem Gros der Fälle. Wir haben an dieser Stelle noch einen Block reserviert für, ich nenne es jetzt mal Einzelfälle, weil wir so ein paar einzelne Punkte haben, die so ein bisschen beides oder ich sage mal vieles von dem aufgreifen, was wir gesagt haben, die aber relativ häufig unter anderen Stichworten auftauchen, die würde ich zumindest gerne einmal kurz ansprechen, weil wir da einen, ja also letztlich lässt sich das mit den Sachen, mit den gesetzlichen Regelungen, die wir jetzt haben und mit der Rechtsprechung, die wir haben, lösen.
Und das sind aber die Punkte, die in der Praxis so ein bisschen, manchmal so ein bisschen gesondert stehen. Da ist der eine Punkt, oder ich sag mal, diese eine Kategorie sind sogenannte Corporate Influencer. Also wenn ich als Angestellter eines Unternehmens Werbung für das Unternehmen mache und das kann ich auch über meinen Privataccount machen, das macht sogar viel Sinn, wenn ich das über meinen Privataccount mache, weil ich dann natürlich ein gewisses Vertrauen erwecke. Wenn das vom Unternehmen selber kommt, was soll das Unternehmen sagen?
Ja klar, es findet sich gut, seine Dienstleistungen und Waren sind total gut, aber wenn das jetzt sogar der Mitarbeiter sagt, der davon überzeugt ist und das auf seinem privaten Account macht, Mensch, super. So, und da ist es ja natürlich auch gelegentlich so, dass das nicht aus, naja, ich sag mal, aus freien Stücken, denn wohl schon, aber schon auch durch die Motivation vom Arbeitgeber passiert. Dass das vielleicht sogar Teil meines Arbeitsvertrages ist, dass ich, oder sein kann, dass ich eben solche Werbung mache auf meinen privaten Kanälen. Und das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn ich in erster Linie darauf abziele, meinem Arbeitgeber einen Vorteil zu verschaffen.
Das ist nicht auf allen Plattformen gewünscht, dass sowas passiert. Das sollte jedenfalls auch irgendwie, also die Art und Weise, wie das passiert, sollte geregelt sein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weil natürlich die Frage ist, in welcher Art und Weise soll das gemacht werden. Also manche Unternehmen haben da irgendwelche Guidelines, die dann sagen, okay, wenn du für uns was machst in den sozialen Medien, dann mach das bitte in dieser Art und Weise. Also nicht krass übertrieben, sondern irgendwie neutral oder wie auch immer.
Das sind dann so Guidelines, an die man sich dann halten sollte. Teilweise werden von Unternehmen auch rechtliche Schulungen angeboten, dass gesagt wird, ja pass mal auf, wenn du für uns Werbung machst, das möchten wir, dann musst du dich über ein folgendes halten. Du musst möglicherweise das Ganze kennzeichnen und das ist in diesen Fällen relativ klar. Es muss eben klar erkennbar sein, wenn das ein kommerzieller Zweck ist und der liegt vor, wenn das in erster Linie darauf abzielt, dass ich dem Arbeitgeber einen Vorteil verschaffe.
Das heißt also, es kann dazu kommen, dass der Arbeitnehmer es gut meint und Werbung für den Arbeitgeber macht und nachher selbst in die Bedulie kommt, weil er das nicht gekennzeichnet hat. Ich aber das Problem dann habe, dass es trotzdem in erster Linie darauf abzielt, dem Arbeitgeber einen Vorteil zu verschaffen. Und deswegen sollte man dort wahrscheinlich, wenn man da irgendwo präsent ist, dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer sich, wenn sie sich verhalten, dann auch korrekt verhalten. Und da schadet es nicht, wenn man das entweder regelt, schult etc.
Und das, ich glaube, eine Entscheidung jedenfalls, die auch gesagt hat, dass diese Zugehörigkeit zum Unternehmen dann in jedem Social-Media-Beitrag aus dem Beitrag selbst sich ergeben muss. Da gab es auch den Punkt, dass es eben nicht reicht, wenn ich das irgendwie in so einer Hashtag-Wolke dann verstecke und dass diese Kennzeichnung eben nicht auf Englisch erfolgen darf in dem Fall, sondern da eine deutliche Kennzeichnung erfolgen muss. Ja, eigentlich was die Kennzeichnungspflichten angeht, können wir auf das verweisen, was wir ja schon gesagt haben. Also es sind eigentlich die üblichen Kennzeichnungspflichten.
Es ist nur so, dass halt bei den Corporate Influencern nicht unbedingt zu erwarten ist, dass das auch Influencing ist. Es gibt da bestimmt so einen Graubereich, wie du gerade selber gesagt hast, wo man selber nicht das Gefühl hat, dass man jetzt Influencer ist und vielleicht würde sich nicht jeder direkt auch Influencer nennen. Dennoch kann das schon Influencing im Sinne des Gesetzes sein und dann eine Kennzeichnungspflicht auslösen. Also die Frage sollte immer sein, das was ich hier gerade tue, den Post, den ich gerade in Social Media mache, ist das für mich gefühlt Werbung?
Oder könnte das als Werbung aufgefasst werden durch einen naiven dritten Verbraucher? Und wenn das der Fall ist, dann sollte man eigentlich auch immer kennzeichnen und zwar, wie du gerade gesagt hast, das kann man aber nicht genug betonen, diesen einzelnen Post. Also es ist halt wirklich wichtig, dass man die Werbung da, wo sie gerade stattfindet, kennzeichnet und nicht einfach nur allgemein darauf verweist, dass dieser Account möglicherweise Werbung macht. Ja, es gibt ja so diese Versuche, die ich eigentlich manchmal ganz charmant finde, bei der rechtlichen Bewertung ist das vielleicht zweifelhaft, das ist irgendwie so Dauerwerbe-Account, dass ich das quasi schon in meine Bio reinschreibe oder irgendwo so groß darstelle, weiß ich nicht, ins Titelbild oder was, als dann bei dem einzelnen Post unterlasse.
Das ist schwierig. Also da muss man auch sagen, da gehen natürlich auch die Auffassungen dann so ein bisschen auseinander und dann wird man auch wieder dabei landen, dass man es nicht hart auf hart vielleicht sagen kann und dann bei so einer Zweifelsregelung landet und dann wäre man natürlich auf der sicheren Seite, wenn man das nicht macht, sondern im einzelnen Post, wenn man sagt, okay, ich will jetzt die Grenzen austesten, ja, okay, aber im Zweifel ist man dann mit der Kennzeichnung jedes einzelne Post einfach auf der sicheren Seite. Der nächste Punkt, den wir uns aufgeschrieben haben, ist derjenige, den wir schon angesprochen haben, beziehungsweise ich schon angesprochen habe, ob Streaming immer Werbung ist, und zwar halt für den Videospielhersteller beispielsweise. Und die aufmerksamen Hörer werden sich erinnern, es ist so nicht der Fall.
Es kann Werbung sein. Also in dem Fall, in dem ich das Videospiel kostenlos zur Verfügung bekommen habe, kann Streaming Werbung sein. Also per se überhaupt das Spiel zu streamen kann dann schon Werbung werden. Grundsätzlich ist das aber nicht der Fall, insbesondere dann nicht, wenn ich mir selber das Spiel zugelegt habe und es dann aus freien Stücken sozusagen spiele und auch nicht in einem offensichtlich oder übertrieben werblichen, auf eine übertrieben werbliche Art spiele.
Dann habe ich hier noch den Stichpunkt Gewinnspiele stehen. Das taucht auch immer wieder auf. In letzter Zeit habe ich das Gefühl, dass es weniger wird. Da ist der nächste Stichpunkt etwas häufiger.
Aber zunächst zu den Gewinnspielen. Also Gewinnspiele sind klar als solche zu bezeichnen. Die müssen erkennbar sein. Ich brauche Teilnahmebedingungen, wenn ich die anbiete.
Die müssen auch klar und verständlich sein und zweideutig. Also ich komme nicht umhin in irgendeiner Art und Weise, ob ich das jetzt böse möchte oder nicht. Gewinnspiele offen zu kommunizieren. Und zwar muss ich ganz offen kommunizieren, wer darf teilnehmen, was kann ich bekommen, was kann ich gewinnen, was sind die Voraussetzungen der Teilnahme, wie läuft das Spiel ab, wie wird der Gewinn ermittelt und wie wird das Ganze nachher abgewickelt.
Wenn da irgendwie zusätzliche Kosten entstehen, muss ich das natürlich auch sagen, aber es muss letztlich bei Gewinnspielen schon relativ klar kommuniziert werden, was es ist, wie es abläuft und was ich gewinnen kann. Ich habe ansonsten immer das Problem, dass ich gegen ein sogenanntes lauterkeitsrechtliches Transparenzgebot verstoße, dass wenn ich das also nicht kommuniziere, dass ich dann jedenfalls wettbewerbsrechtlich irgendwie intransparent handele und dann habe ich gleich in Folgen, die wir vorhin schon angesprochen haben, dass ich möglicherweise das Ganze künftig unterlassen muss und irgendwelche Gebühren tragen muss. Und da ist die Rechtslage relativ klar, dass man da entsprechende Kennzeichnungen vornehmen muss. Ja, und der letzte Punkt, das wären die sogenannten Rabattcodes.
Ich glaube, das ist ein Punkt, über den man sich gut streiten kann, theoretisch. Denn, also Rabattcodes, was sind das? Ein Influencer bietet einen gewissen Rabattcode an und dann kriegt man mit diesem Code Influencer10, beispielsweise kriegt man 10% Rabatt beim Checkout, wenn man irgendein bestimmtes Produkt kauft. Ich könnte oder ich kann verstehen, wenn man jetzt sagt, naja, das ist doch offensichtlich werblich.
Da muss irgendeine Form von Provision im Hintergrund stehen. Das muss offenkundig, ist das eine Form von, oder ein Werbemittel. Der Influencer wird das niemals aus freien Stücken machen. Der Rabattcode kommt ja nicht aus dem Nichts.
Und deshalb muss das doch nicht kennzeichnungspflichtig sein. In der Praxis ist das nicht so. Da wird vielleicht auch dem Verbraucher sehr viel Naivität unterstellt, ich weiß es nicht, aber auf jeden Fall sind die Professionen oder die Gegenleistung, die da im Hintergrund steht, ist nicht offenkundig. Es kann schon auch sein, dass man sich vorstellt, dass das irgendeine Form von eigenes Unternehmen ist oder dass das auch mal eine gemeinnützige Entscheidung ist.
Es ist nicht offensichtlich, dass eine Gegenleistung im Hintergrund ausgetauscht wurde oder dem Influencer dafür gegeben wurde und deshalb sind auch Rabattcodes grundsätzlich als Werbung zu kennzeichnen. Also es ist ja auch teilweise dann ausdrücklich, also so in dieser Art und Weise kommuniziert, hey, damit ihr das auch mal ausprobieren könnt, will ich euch was Gutes tun, weiß ich nicht, in der Bio findet ihr noch einen Code, den ihr benutzen könnt oder benutzt hier jetzt bei der ersten Bestellung 20%, wenn ihr Influencer 10 benutzt oder was. Und diese Art der Kommunikation baut ja auch immer darauf auf, dass die Leute einem vertrauen und sagen, hey, und jetzt will ich euch was Gutes tun. Da kann ich schon verstehen, dass man da Konstellationen hat, wo es, wie du sagst, vielleicht tatsächlich für den naiven Verbraucher manchmal nicht ganz so deutlich ist, dass es irgendwie kommerziell ist.
Ja, also im Ergebnis, es muss gekennzeichnet werden. Das ist das Ergebnis. Ja, ich denke, das ist halt einer der Fälle, wo man sagt, hier ist man einfach auf der sicheren Seite. Wenn man sich einfach das kennzeichnet, dann macht man nichts falsch.
Es ist ja auch in gewisser Weise Werbung, dass wenn man einfach nur mal jetzt außen vor lässt, dass sozusagen diese Kennzeichnungspflicht etwas Schlechtes ist für den Influencer. Grundsätzlich ist es ja einfach erstmal eine Form von Werbung für dieses Produkt, wenn ich einen Rabattcode dafür anbiete. Ja, deswegen würde ich da auch sozusagen sagen, dass es eigentlich auch in Ordnung ist, dass man das kennzeichnen muss. Ja, wir haben ein bisschen ähnlich gestaltet, sind ja diese Affiliate-Links.
Das heißt also, ich verlinke eben auf ein bestimmtes Produkt und durch diese Art der Verlinkung bekomme ich, wenn derjenige das kauft oder ja dann bekomme ich eben auch eine kleine provision auch so viel links sind zu kennzeichnen relativ klar was ich an der stelle vielleicht noch mit an anfügen will was eigentlich generell wichtig ist die art der kennt zur art der kennzeichnung es reicht halt gerade nicht aus dass ich einfach nur dazu sage im video oder im stream dass es sich jetzt um werbung handelt sondern das muss auch irgendwie sozusagen haptisch optisch sich manifestieren. Also ich muss das irgendwo wiederfinden. Da muss irgendwo Werbung stehen. Da muss irgendwo bezahlte Werbung sogar möglicherweise stehen.
Also da kann man eigentlich auch nicht vorsichtig genug sein. Eigentlich am Prinzip jeder Stelle, wo sozusagen die Werbung auftritt, sollte das eigentlich auch in gewisser Nähe immer auf den ersten gleichen Blick sozusagen erkennbar, sollte dann auch die Werbung stehen. Ja, das ist ja, also bei Affiliate Links ist ja so der Klassiker. Ich mache ein Sternchen dahinter und dann erläutere ich es in der Nähe nochmal, dass das eben ein Affiliate-Link ist.
Das ist so der Weg, der da gegangen werden muss. Also das ist auch, glaube ich, insofern unproblematisch. Ein bisschen problematisch kann es noch sein, wenn man sagt, okay, ich habe irgendwelche Inhalte, die ich weitergebe. Also ich reposte irgendwas oder ich retweete irgendwas oder was.
Wenn diese Inhalte einen kommerziellen Hintergrund haben, dann stellt man sich die Frage, naja, muss ich da jetzt selber auch kennzeichnen? Grundsätzlich ist das nicht der Fall, außer ich habe irgendwie eine Kooperation mit demjenigen, der das ursprünglich veröffentlicht hat, dann bin ich wieder irgendwo in der Kennzeichnungspflicht. Aber um so diesen kennzeichnungsfreien Bereich vielleicht auch nochmal abzugrenzen, es gibt ihn, ich kann auch schon noch frei agieren, also auch selbst wenn ich irgendwie Tags oder Links zu Freunden oder Quellen gebe, dann muss ich da nicht kennzeichnen, also nicht jeder Link, jeder Verweis oder jedes Handeln muss irgendwie gekennzeichnet werden, ich habe schon noch einen Bereich, wo ich nicht kennzeichnen muss. Das ändert sich eben ab dem Punkt, wenn ich das in Anführungsstrichen nicht mehr freiwillig mache, sondern weil ich irgendwo eine Kooperation eingegangen bin oder ein geschäftliches Verhältnis zu jemandem habe, dann rutsche ich halt in diesen Bereich, dass ich auch kennzeichnen muss.
Ja, und dann sind wir auch schon zum Ende dieser Folge angelangt. Das war eine weitere Folge von Kaffee Recht. Ich hoffe, es hat euch gefallen. Das war jetzt das zweite Mal, glaube ich, wenn ich mich nicht irre, dass wir die Urteile in die Podcast-Folge mehr mit eingebaut haben und nicht getrennt gemacht haben.
Falls ihr dazu Anmerkungen habt oder eine der beiden Varianten bevorzugt, lasst es uns gerne wissen. Für konstruktive Kritik sind wir immer offen. Schreibt uns auch gerne an podcast.tvw.lor. Und das war es dann auch von meiner Seite.
Vielen Dank fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal. Ja, auch von meiner Seite vielen Dank fürs Zuhören. Ich habe noch eine Kleinigkeit, die ich vorhin gar nicht erwähnt habe. In den letzten Folgen sind wir ja kleine Fans von Schaubildern geworden.
Und bei dieser Thematik, wann muss ich was kennzeichnen, bietet sich das natürlich auch an, um vielleicht einen schnellen Überblick zu bekommen. Und da muss man das Rad nicht neu erfinden. Die Medienanstalten haben dazu eine ganz hervorragende Matrix erstellt, wann muss ich was, in welchem Medium wie kennzeichnen. Den Link dazu findet ihr in den Shownotes, genauso wie ihr Links zu weiterführenden Beiträgen und Informationen auch in den Shownotes findet.
Da könnt ihr die Thematik dann nochmal in aller Ruhe ein bisschen nachvollziehen. Also in diesem Sinne, vielen Dank fürs Zuhören. Wir freuen uns auf das Zuhören in der nächsten Folge und ich sage auf Wiedersehen.
Kostenloser Newsletter
Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.
Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.