Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Green Claims Richtlinie – Transparenz, Vertrauen und Klimaschutz  

Der Entwurf der Europäischen Kommission für eine Green-Claims-Richtlinie (COM (2023) 166 final; deutsch: Richtlinie über Umweltaussagen) hat das Potenzial, den Bereich der umweltbezogenen Werbung und Kennzeichnung maßgeblich zu verändern. Mit dem Fokus auf Transparenz, Verbraucherschutz und Klimaschutz soll diese Regulierung den Kampf gegen Greenwashing vorantreiben und nachhaltiges Verhalten von Unternehmen fördern. 

Inhalt des Entwurfs einer Green-Claims-Richtlinie 

Ziel der Richtlinie ist es, explizite Umweltaussagen von Unternehmen über ihre Produkte zu regeln. Die Regulierung erfolgt in der Form, dass diese Umweltaussagen vom Unternehmen zu begründen sind. Ein Beispiel wäre die Aussage: „Dieses Produkt ist klimaneutral“. Nach der Richtlinie müsste das Unternehmen diese Aussage begründen und wissenschaftlich belegen. Dies soll auch für vergleichende Umweltaussagen zwischen zwei Produkten verschiedener Unternehmen gelten. Außerdem sollen so genannte Umweltzeichen von den Mitgliedsstaaten kontrolliert werden.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es Unternehmen nicht mehr möglich sein soll, Zertifikate und Umweltaussagen zu führen, ohne dass diese von einer öffentlichen Stelle überprüft werden oder das Unternehmen selbst Begründungen für die Aussagen liefert. 

Transparenz, Vertrauen und Klimaschutz 

Die Green-Claims-Richtlinie würde ihrem Zweck nach gleichermaßen Verbrauchern, Wettbewerbern und dem Klima zugutekommen: 

1. Verbraucherschutz und Transparenz: Eine der zentralen Stärken dieser Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher. Durch die Gewährleistung, dass umweltbezogene Werbeaussagen und Labels von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert werden müssen, erhalten Verbraucher verlässliche Informationen. Diese Transparenz ermöglicht es ihnen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und sich auf vertrauenswürdige Angaben über die Umweltauswirkungen von Produkten und Dienstleistungen zu verlassen. 

2. Bekämpfung von Greenwashing:  Ein weiterer bedeutender Vorteil der Richtlinie liegt in der effektiven Bekämpfung von Greenwashing. Unternehmen sind nun dazu verpflichtet, ihre umweltbezogenen Aussagen mit wissenschaftlichen Nachweisen zu belegen. Dadurch wird das Vertrauen der Verbraucher in nachhaltige Produkte und Dienstleistungen gestärkt, da irreführende Werbeaussagen vermieden werden. 

3. Anreiz für mehr Umweltschutz: Die Richtlinie schafft Anreize für Unternehmen, aktiv Maßnahmen zur Reduktion ihrer Umweltauswirkungen zu ergreifen. Die Aussicht auf eine Zertifizierung dient als Motivation, umweltfreundliche Praktiken zu implementieren und somit einen positiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dieser Anreiz fördert einen nachhaltigeren Ansatz in der Geschäftstätigkeit und trägt zur Erreichung von Klimazielen bei. 

Die Richtlinie kann daher ein wichtiger Schritt hin zu einer transparenten und verantwortungsvollen Werbung sein, die sowohl den Verbrauchern als auch dem Klimaschutz nützt. Die Förderung des Verbraucherschutzes, die Eindämmung von Greenwashing und die Stärkung von Anreizen für mehr Umweltschutz sind zentrale Elemente dieser Regelung. Sie ist damit eine weitere Maßnahme im Rahmen des europäischen „Green Deal“, dessen Ziel es ist, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen. 

Die Herausforderung der übermäßigen Regulierung 

Die möglichen Vorteile einer Regulierung von Umweltaussagen und Umweltzeichen sind zweifellos vielversprechend. Allerdings dürfen die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Überregulierung nicht außer Acht gelassen werden. Eine solche Regulierung könnte eine erhebliche bürokratische Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleinere Unternehmen, darstellen. Zusätzliche Vorschriften und Anforderungen könnten zu einem Anstieg der Kosten und des Verwaltungsaufwands führen, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kleiner Unternehmen beeinträchtigen könnte. 

Ein weiteres Risiko einer Überregulierung besteht darin, dass Unternehmen in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Strenge Vorschriften könnten dazu führen, dass sich Unternehmen auf bereits regulierte Methoden und bewährte Verfahren beschränken, anstatt innovative Lösungen zu entwickeln. Mangelnde Flexibilität könnte die Fähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen, sich an veränderte Umweltbedingungen und technologische Entwicklungen anzupassen, was wiederum den Fortschritt behindern könnte. 

Ein ausgewogener Ansatz

Angesichts dieser Bedenken ist ein ausgewogener Regulierungsansatz von entscheidender Bedeutung. Die Vorteile einer transparenten und verantwortungsvollen Werbung müssen genutzt werden, ohne die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Unternehmen zu gefährden. Eine angemessene Regulierung sollte darauf abzielen, die Ziele des Verbraucherschutzes und des Klimaschutzes zu erreichen, ohne unnötige Hürden für Unternehmen zu schaffen. Eine ausgewogene Balance zwischen Regulierung und unternehmerischer Freiheit kann dazu beitragen, dass die Green-Claims-Richtlinie ihren beabsichtigten Nutzen entfaltet und gleichzeitig mögliche Nachteile minimiert. Nur so kann eine nachhaltige und zukunftsorientierte Wirtschaft gefördert werden. 

Abschied von Green Claims

Die Richtlinie bietet eine Perspektive, um Greenwashing zu bekämpfen und nachhaltige Geschäftspraktiken zu fördern. Eine ausgewogene Regulierung, die Verbraucherschutz, Transparenz und Klimaschutz im Auge behält, kann dazu beitragen, den Weg für eine umweltfreundliche und verantwortungsvolle Wirtschaft zu ebnen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auf Bedenken hinsichtlich einer Überregulierung einzugehen und ein Gleichgewicht zwischen Vorteilen und Herausforderungen zu finden.  

Die “Richtlinie über Umweltaussagen” kann ein Schritt in die richtige Richtung sein, um eine nachhaltige Zukunft zu gestalten und das Vertrauen der Verbraucher in umweltbezogene Werbeaussagen zu stärken. Allerdings befindet sich die Richtlinie erst im Entwurfsstadium, d.h. sie muss noch verabschiedet werden und bedarf dann der nationalen Umsetzung, so dass ihre konkrete Ausgestaltung abzuwarten bleibt. 

Shownotes


BGH, Urteil v. 20.10.1988 – I ZR 238/87 – „… aus Altpapier“

OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.7.2023 – 20 U 152/22 – Fruchtgummi 

OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.7.2023 – 20 U 72/22 – Marmelade 

Essigreiniger darf nicht als „klimaneutral“ bezeichnet werden

OLG Schleswig, Urteil v. 30.6.2022 – 6 U 46/21 – Müllbeutel 

Übersicht “Scopes” (PDF, S. 3)

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Wir haben uns ausgestattet mit einer frischen Tasse Kaffee, um heute wieder über ein, wie ich finde, sehr spannendes und aktuelles Thema zu sprechen. Und wir, das sind wieder Marvin Eriphay, das bin ich.

Und Dennis Töller ist mit mir hier. Der hat uns ja schon hier freundlichst eingeleitet. Ja, was ist das Thema heute? Es geht um Greenwashing so ein bisschen.

Also es geht um Labels, wie beispielsweise ein Produkt ist klimaneutral, ist umweltfreundlich, wie das rechtlich zu bewerten ist, was da möglicherweise auf EU-Ebene auf uns zukommt und warum das alles gar nicht mal so einfach ist. Ja, genau. Wie sind wir darauf gekommen, über dieses Thema zu sprechen? Tatsächlich ist es eine Richtlinie der EU-Kommission, die sich damit beschäftigt, wie Unternehmen möglicherweise in Zukunft über umweltbezogene Aussagen sprechen sollen.

Und das basiert so ein bisschen natürlich auf dem Aspekt, dass wir jetzt nicht erst in der jüngeren Vergangenheit, eigentlich auch schon länger immer mal wieder Werbeaussagen finden, die sich mit dem Thema Umwelt beschäftigen. Meistens ja dahingehend, dass man sagt, okay, mein Produkt ist besonders umweltschonend oder im Moment groß in der Diskussion ist die Klimaneutralität. Und da findet die EU, dass es dort zu viele Aussagen gibt, die möglicherweise nicht ganz korrekt sind und möchte deswegen dem Ganzen einen rechtlichen Rahmen geben. Und das nehmen wir zum Anlass, um zu solchen Umweltaussagen mal eine Podcast-Folge zu machen und uns vor allen Dingen auch mal die Rechtsprechung anzuschauen.

Die wird heute, glaube ich, einen großen Rahmen einnehmen, um so ein bisschen zu erläutern, worauf es denn ankommt. Ja genau, nachdem wir in den letzten Folgen ja häufiger gar nicht mal so viel Rechtsprechung hatten, ist es jetzt mal wieder Zeit für ein bisschen Rechtsprechung. Zuvor sollten wir vielleicht noch ein bisschen darüber reden, worum es eigentlich geht. Der Begriff Greenwashing ist ja jetzt schon gefallen.

Was bedeutet das eigentlich? Auch so ein bisschen vielleicht die Richtlinie nochmal einleiten. Sie wird die Green Claims-Richtlinie heißen, auf Deutsch Richtlinie über Umweltaussagen. Und Umweltaussagen sind halt wirklich alles werbebezogene oder kennzeichnungsbezogene von Produkten, wo dann Aussagen darüber getroffen, wie der Einfluss dieses Produkts auf die Umwelt ist.

Und vorrangiges Ziel ist natürlich Verbraucherschutz und natürlich aber auch die Ziele, die sozusagen gesetzt wurden, was die Klimaneutralität der EU und Deutschlands angeht, diese zu erreichen. Also Verbraucherschutz auf der einen Seite, Klimaschutzziele erreichen auf der anderen Seite, denn in dem Moment, in dem Produkte nicht mehr eine Aussage darüber treffen, dass sie klimaneutral sind, wenn sie es nicht wirklich sind, dann zwinge ich ja sozusagen die Produkthersteller dazu, wirklich klimaneutral zu werden. Also das ist so ein bisschen die mittelbare Hoffnung, die man dahinter hat. Und das geht eigentlich jetzt schon Hand in Hand mit Greenwashing.

Greenwashing ist der Begriff, dass man eine Behauptung aufstellt, beispielsweise mein Produkt ist klimaneutral, obwohl das möglicherweise gar nicht der Fall ist. Also man hat irgendwelche Handlungen unternommen, damit man behaupten kann, dass es klimaneutral wäre, lässt aber unter den Tisch fallen, dass es möglicherweise noch andere CO2-Ausstöße gibt, die sozusagen da nicht reinfallen. Das geht so ein bisschen Hand in Hand damit, welche verschiedenen Scopes es gibt, was die CO2-Bilanz angeht, aber darüber reden wir gleich noch. Ich wollte gerade sagen, was sind denn Scopes?

Aber das gucken wir uns gleich noch an. Ganz süß finde ich die Definition, die man bei Wikipedia zum Greenwashing findet, denn da steht auch, dass das so ein bisschen bedeutet, sich ein grünes Mäntelchen umzuhängen. Und das beschreibt es, glaube ich, ganz gut. Man möchte sich ganz gerne umweltbewusst und möglichst wenig invasiv, was Umweltaspekte angeht, zeigen, weil, das muss man ja auch sagen, das ist am Markt im Moment gefragt.

Der Verbraucher hat sie entwickelt oder sie ist schon lange da gewesen, man weiß es nicht. Eine große Sensibilität, was das Thema Umwelt und Klima angeht und jeder Unternehmer, der mit seinen Produkten sich hinstellen kann und sagen kann, okay, wir beeinträchtigen die Umwelt sehr gering oder gar nicht mit unseren Produkten, der steht da wahrscheinlich auch hoch im Kurs. Und viele Unternehmen nutzen das oder wollen das natürlich auch nutzen. Und das hängt sicherlich auch damit zusammen, dass man bis, ich glaube, 2045 ist es, dass die inländische Wirtschaft bis dahin klimaneutral agieren soll.

Und auf dem Weg dorthin werden, glaube ich, viele Versuche unternommen, das zu tun. Ja, also ohne, dass ich jetzt eine besondere Marktanalyse oder etwas Ähnliches gemacht hätte, würde ich fast schon trotzdem behaupten, dass man als Verbraucher fast schon erwartet, dass da irgendeine Form von Klimaneutralität behauptet wird oder Umweltfreundlichkeit behauptet wird und sozusagen das Ganze inzwischen schon umgedreht ist. Also wir sind nicht mehr in dem Bereich, wo ich extra damit Werbung mache, dass ich klimaneutral bin, sondern wenn ich nicht klimaneutral bin oder zumindest irgendwas für die Klimaneutralität tue, dann fällt das eher negativ auf als positiv. Also dahingehend würde ich schon behaupten, dass wir auf einem guten Weg sind, obwohl der Weg natürlich immer noch weit ist, aber das ist nicht Thema für heute.

Genau, also wir versuchen es so unpolitisch wie möglich zu machen. Das Thema ist ja auch zu Recht heiß diskutiert und dafür ist es aber dann auch zu wichtig, als dass man es komplett unter den Tisch fallen lässt. Aber ja, der politische Teil soll hier nicht so eine große Rolle spielen. Der zweite politische Teil, beziehungsweise sehr wirtschaftliche Teil, in dem wir kurz anreißen wollen müssen, sind die CO2-Zertifikate.

auch heiß diskutiert, wie sinnvoll die sind oder wie gut die funktionieren. Das soll gar nicht Thema heute hier sein. Es geht einfach nur darum, einmal kurz vorzustellen, worum es eigentlich bei den CO2-Zertifikaten geht, wenn du das einmal machen wollen würdest. Ja, wir haben ja gerade bei dieser Frage danach, verhalte ich mich klimaneutral oder nicht, den sehr, sehr angenehmen Hebel für Unternehmen, also angenehm in Anführungsstrichen, dass ich eine solche Klimaneutralität auch erreichen kann, jedenfalls bilanziell, wenn ich solche CO2-Zertifikate erwerbe als Ausgleich für die Emissionen, die ich bei meiner Produktion zum Beispiel tätige.

Und damit erreiche ich dann jedenfalls auf dem Papier eine Klimaneutralität. Das heißt, für die Emissionen, die ich ausstoße, kann ich als Ausgleich diese Zertifikate erwerben. Was soll das Ganze? Das ist eigentlich relativ offensichtlich.

Ich werde, um Klimaneutralität zu erzeugen, bilanziell dazu in Anführungsstrichen gezwungen, Geld auszugeben. Und was ein Unternehmer natürlich immer möchte, ist, möglichst wenig Geld auszugeben. Und damit soll der Anreiz geschaffen werden, dass ich meine eigene Produktion so emissionsarm wie möglich ausgestalte, um eben möglichst wenig Geld in diesen Ausgleich durch den Erwerb von Zertifikaten zu stecken. Und im Ergebnis kommt das dann natürlich auch der Umwelt zugute, wenn Emissionen schon im Vorhinein reduziert werden.

Das ist auch aus der Sicht der Rechtsprechung, das werden wir gleich noch sehen, eine wichtige Unterscheidung. Also ob wir über die Bilanz ein klimaneutrales Produkt haben, das heißt über den Verkauf oder Ankauf von CO2-Zertifikaten, Oder aber, ob wir ein sozusagen in Anführungsstrichen echtes klimaneutrales Produkt haben, also ein Produkt, bei dem 0 CO2 ausgestoßen wurde innerhalb der Produktion, beziehungsweise je nachdem, wenn wir uns gleich noch die Scopes angucken, in einem sehr viel umfassenderen Umfang. Da macht auch die Rechtsprechung eine Unterscheidung, beziehungsweise knüpft das so ein bisschen an und schaut sich die Frage an, wenn ein Produkt als klimaneutral ausgewiesen wird, was erwartet dann der Verbraucher? Erwartet er ein bilanziell klimaneutrales Produkt oder erwartet er ein Produkt, das in der Produktion kein CO2 ausgestoßen hat oder das irgendwie sonst sich dann ausgeglichen hat in der Produktion?

Direkt, ohne Bilanzen, Bilanzierung. Und das ist natürlich, oder als Anschlussfrage vielleicht auch, warum wir das im Podcast behandeln, ist folgerichtig die, dass man fragt, warum ist das für einen Unternehmer interessant? Das wird jedenfalls in der Praxis für Unternehmen dann relevant, wenn es um die eigenen Aussagen geht, die wettbewerbsrechtlich oder lauterkeitsrechtlich korrekt sein müssen. Das heißt also, der Aufhänger für die Rechtsprechung, die wir uns hier anschauen, ist nicht nur weit überwiegend, sondern ausschließlich das Lauterkeitsrecht, also das UWG in diesem Fall.

Und darüber knüpfen entweder Mitbewerber oder bestimmte Verbände an, um Aussagen anzugreifen. Da haben wir im Wesentlichen zwei Normen, an denen man das so ein bisschen aufhängen kann. Das ist der Paragraf 5 und der Paragraf 5a des Wettbewerbsgesetzes bzw. UWG.

Und die sprechen eben darüber, dass man bestimmte Informationen nicht vorenthalten darf, dass es eine unlautere geschäftliche Handlung sein kann, wenn man die Aufklärung über bestimmte Informationen unterlässt. Und das löst dann, ich sag mal ganz zusammengefasst gesagt, Unterlassungsansprüche aus, Schadensersatzansprüche können es auch sein, das gucken wir uns im Detail noch an. Aber das Lauterkeitsrecht ist das Recht, was für jeden Unternehmer da dann der Anknüpfungspunkt ist, an dem er quasi seine Aussagen messen lassen muss. Und was man vielleicht noch dazu sagen kann, Schutzzweck des UWGs und des § 5 und des 5a sind jeweils auf der einen Seite die Mitbewerber, also und die sind dann auch entsprechend anspruchsberechtigt und auf der anderen Seite aber auch die Verbraucher.

Die sind aber nicht einzeln anspruchsberechtigt, sondern werden sozusagen geschützt durch Verbraucherschutz, nee, Verbraucherverbände, die sich sozusagen für die Verbraucher stellvertretend für die Verbraucher einen Sachverhalt anschauen und das dann möglicherweise den Anspruch durchsetzen. Das hatten wir auch in, ich glaube, einem der Urteile, die wir jetzt bald gleich vorstellen, war es nämlich auch ein Verbraucherverband, der sich dagegen gerichtet hat, gegen das Label, das genutzt wurde. Ansonsten natürlich sind auch Mitbewerber theoretisch Anspruchs- bzw. Klageberechtigt.

Genau. Also es gibt eine, oder mittlerweile muss man sagen, nachdem es da eine gesetzliche Änderung gegeben hat, eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die nach dem UWG auch anspruchsberechtigt sind und solche Ansprüche durchsetzen können. Da wird vom Bundesamt für Justiz eine Liste geführt und in die muss sich so ein Verband eintragen lassen, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit er da reinkommt. Die Liste ist online abrufbar, da gehören einige Verbände rein.

In der jüngeren Vergangenheit hat sich da in diesem Bereich jedenfalls die Deutsche Umwelthilfe so ein bisschen hervorgetan, weil die dort auch eingetragen ist und dann natürlich, ja ich sag mal, umweltbezogene Aspekte gegenüber Unternehmen stärker verfolgt, als das jetzt zum Beispiel, weiß ich nicht, der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels ist, der sich dort auch findet, der aber möglicherweise dann auch in diesem Bereich eher unterwegs ist. Du hast es eben schon gesagt, die Anspruchsberechtigung beschränkt sich so ein bisschen auf diese beiden, im Wesentlichen auf diese beiden Gruppen. Das bedeutet, um das in der Folge vielleicht nochmal zu verdeutlichen, dass einmal dieser Verband ein Unternehmen anschreiben kann, sagen kann, hey, Mensch, was mit dieser Aussage, wir halten das für unzulässig, lass das bitte. Dann führt das meistens dazu, dass man darüber bei Gericht streitet.

Genauso kann das eben ein Mitbewerber tun. Das heißt, ein Mitbewerber, ein Unternehmen, das im gleichen Bereich salopp gesagt tätig ist. Das heißt also, der Marmeladenhersteller A kann gegen den Marmeladenhersteller B vorgehen, wenn er meint, dass der Hersteller B seine Marmelade zu Unrecht als klimaneutral bezeichnet. Das könnte zum Beispiel nicht der Herrenmodenhersteller machen, weil die eben auf einem unterschiedlichen Markt unterwegs sind und nicht die gleichen Verbraucher ansprechen.

Das ist so ein bisschen die Voraussetzung bei dieser Mitbewerbereigenschaft. Es kann jetzt nicht jeder Unternehmer gegen jeden Unternehmer da irgendwie vorgehen, sondern es muss schon eine gleiche Zielgruppe sein, die man da mit den eigenen Produkten anspricht. Ja, der Klassiker ist bestimmt, dass ein Mitbewerber über sein Produkt sagt, dass es das beste Produkt auf dem Markt ist und dass es um so und so viel Prozent besser ist als jedes andere Produkt anderer Hersteller. Und das ist so ein bisschen so ein Klassiker.

Da sind wir nicht unbedingt bei der irreführenden geschäftlichen Handlung, sondern vielleicht sogar schon im Bereich der aggressiven geschäftlichen Handlung. Aber das ist so ein bisschen vielleicht ein Paradebeispiel, das es am anschaulichsten macht. Denn da sieht man natürlich sofort, dass der Mitbewerber fast schon geschädigt wird in seinem Beruf über sein eigenes Produkt. Während man hier in unseren Fällen bestimmt die Frage stellen kann, okay, aber wie werden jetzt die Mitbewerber beeinflusst dadurch, dass ich etwas über mein Produkt sage, was nicht stimmt.

Trotzdem ist das natürlich ein wettbewerblicher Vorteil, wenn ich behaupte, mein Produkt ist klimaneutral, wenn es gar nicht klimaneutral ist. Was ja dann wiederum die Mitbewerber dann auch beschränkt, weil sie möglicherweise sich an das geltende Recht halten und sozusagen nicht behaupten, dass sie klimaneutral sind und dadurch weniger Kunden generieren. Man kann das letztlich, dieses gesamte Thema und diese gesamten Aussagen, die wir hier besprechen, so ein bisschen einsortieren, letztlich auch nur in eine Reihe von Aussagen oder in eine Reihe von Handlungen, die grundsätzlich vom UWG oder vom Lauterkeitsrecht erfasst sein können. Das heißt, es ist eben ein relativ spezielles Thema, das im Moment relativ aktuell ist, aber insofern auch nur ein kleiner Ausschnitt aus dem, ja, aus dem in Anführungsstrichen Fundus der Rechtsprechung über Aussagen, die möglicherweise unlauter sind, weil es irreführend, falsch oder, ja, oder andere Voraussetzungen eben erfüllen.

Wir picken uns jetzt hier die raus, die im Moment aktuell diskutiert werden im Bezug auf das Klima und auf die Umwelt insgesamt. Und das, um da vielleicht auch so ein bisschen den Punkt der Rechtsprechung oder unseren Themenpunkt der Rechtsprechung einzuleiten, ist gar nicht so neu. Also das Thema Umwelt ist nicht neu und die Aussagen, die Unternehmen im Hinblick auf die Umwelt und aufs Klima treffen, sind auch nicht neu. Und genauso hat die Rechtsprechung auch in der Vergangenheit schon Sachen dazu entschieden.

Ich habe jetzt beispielhaft bloß mal ein relativ bekanntes Urteil vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1988 rausgesucht. Da ging es um Altpapier, also in Anführungsstrichen um Toilettenpapier ging es, das eben aus Altpapier gewesen ist. Und damals hat der Bundesgerichtshof zum einen schon mal festgestellt, dass es, was den Verbraucher angeht, wenn der Verbraucher irgendwelche Aussagen liest, irgendwelche Labels sich anschaut, damals war das so, dass da so ein Label drauf war, dass da also so ein Umweltzeichen abgebildet war, dann so ein kleines Toilettenhäuschen in freier Natur und so ein Regenbogenkreis und dann eben noch so ein Schriftzug der Umwelt zugegeben. Und dann ging es eben um Toilettenpapier aus Altpapier.

Und was das denn jetzt für den Verbraucher überhaupt bedeutet, was der denn darunter versteht, das war dem BGH auch damals schon klar, dass es eben gar nicht so klar ist. Und dass gerade in diesem Bereich eine große Gefahr besteht, dass es zu Irreführungen kommt, weil es eben relativ schwierig ist, was darunter zu verstehen ist. Also der BGH hat da Begriffe angeführt, umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder auch damals schon den Begriff Bio, der auch damals ja nicht neu war und auch schon verwendet wurde. Und gesagt, ja, es ist gar nicht klar, was darunter zu verstehen ist.

Und so ist er dann auch dahin gekommen, dass es sich erstmal klar nach dem Einzelfall richtet, inwieweit ein Produkt tatsächlich umweltfreundlich ist, aber dass vom Grundsatz her die Anforderungen sehr hoch sind. Das heißt also, wenn ich ein Produkt als eben umweltschonend oder bio bezeichne, dann sind meine Anforderungen daran, was ich im Vergleich zu anderen Produkten leiste, damit es für die Umwelt eben weniger invasiv ist, sehr, sehr hoch sind. Und wenn das nicht klar ist für den Verbraucher, dann muss ich es eben erläutern. Ja, und was halt super spannend an dieser Entscheidung ist, dass der BGH an dieser Stelle schon anerkennt oder schon damals anerkennt, dass diese beworbenen Produkte, also die mit umweltfreundlich beispielsweise beworbenen Produkte, nicht unbedingt in jeder Beziehung, jeder Hinsicht umweltfreundlich sind, sondern nur in einem bestimmten Teilbereich umweltfreundlich her sind, als sie es vorher waren oder als andere waren.

sind. Und das muss gar nicht bedeuten, dass am Ende des Tages das ganze Produkt insgesamt umweltfreundlicher ist, sondern in einem bestimmten Teilbereich, beispielsweise in einem Abschnitt der Produktion, hat man jetzt eine energieeffizientere Maschine verwendet und deswegen ist es jetzt umweltfreundlicher, kann man es so behaupten. Aber möglicherweise ist das Gesamtprodukt aufgrund irgendwelcher anderen Ausstöße, die noch an anderer Stelle kommen, gar nicht umweltfreundlicher als andere waren. Und das erkennt der BGH und weil das aus dem Begriff umweltfreundlich, umweltschonend etc.

aus diesen Begriffen nicht klar wird, sieht er hier eine große Irreführungsgefahr. Und das ist natürlich sehr spannend und auch sehr übertragbar auf das, was gleich noch kommt beim Begriff klimaneutral. Das Ganze setzt sich in Anführungsstrichen so ein bisschen fort, nämlich in den Urteilen, die deutlich jünger sind. Bevor ich da aber eins anspreche, weil es im Rahmen des Urteils auch eine Rolle spielt und der Begriff vorhin schon gefallen ist, kannst du kurz was zu dem Begriff Scope sagen?

Ja, klar. Scopes, Mehrzahl, wurden im Rahmen des Greenhouse Gas Protokolls, GHG, eingeführt, sag ich mal. Wurden wahrscheinlich vorher auch schon verwendet, aber sind jetzt sozusagen ein weltweit gültiges Instrument, um Treibhausgasemissionen zu protokollieren und einzuordnen. Und zwar gibt es da drei Stück.

Im Scope 1 haben wir die direkten Emissionen, die sozusagen aus eigenen, selbst kontrollierbaren Verbrennungsprozessen entstehen. Das ist im Prinzip beispielsweise die eigene Fabrik, die verbrennt Gas und dabei entstehen Emissionen. Das sind die Scope 1 Emissionen. Scope 2 sind die Emissionen, die aus angekaufter Energie entstehen, leitungsgebundener Energie, das heißt beispielsweise Strom, Dampf, Kühlung kann das auch sein.

Und dann haben wir noch den Scope 3, das sind indirekte Emissionen, die in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen. Das bedeutet der Transport durch einen Dienstleister, die Verteilung, dass die ArbeitnehmerInnen, die zur Arbeit kommen müssen, Geschäftsreisen, Abfallentsorgung wird da genannt. Also all diejenigen Sachen, die nicht originär in der Fabrik sozusagen entstehen, beziehungsweise in dem Unternehmen selbst in der Stelle entstehen, sondern vor- und nachgelagerte Emissionen sind. Und das sind sozusagen unsere drei Scopes.

Mir fehlt gerade so ein bisschen der deutsche Begriff, den man dafür verwenden würde. Ich glaube, es wird aber auch überall der englische Begriff verwendet. Also auch die Rechtsprechung nimmt Bezug auf Scopes. Insofern können wir den wahrscheinlich überspringen.

Ja, aber ich glaube also, dass man so ein paar, also ich sage mal, im Wesentlichen gibt es drei Kategorien, die halt gefühlt so ein bisschen immer weiter wegrücken vom eigentlichen Produkt. Also ich sage mal, Scope 1 hängt irgendwie direkt mit dem Produkt zusammen, ich muss das Ding irgendwie herstellen, ich muss es schweißen, ich muss Strom aufwenden in meiner Firma, wobei der zugekaufte Strom dann ja auch schon wieder Scope 2 ist. Und dann kommen die sehr weit außen gelagerten Dinge, die aber trotzdem zusammenhängen, weil mein Außendienstler braucht vielleicht ein Auto, muss eine Geschäftsreise tätigen und dabei werden auch Emissionen erzeugt. Und dann sind das eben Sachen, die in den Scope 3 fallen.

Wichtig ist an dieser Stelle noch, dass in vielen Fällen diese Scope-3-Emissionen, die nicht konkret zu beeinflussen sind durch das Unternehmen, die mit dem größten Anteil an der CO2-Bilanz ausmachen können, wenn sie denn eingerechnet werden. Da kommen wir gleich auch noch dazu. Häufig werden die Scope-3-Emissionen nämlich ein bisschen unter den Tisch fallen lassen, was die CO2-Bilanzierung angeht, sodass man dann von Klimaneutralität sprechen kann, ohne dass Scope-3-Emissionen mit einberechnet wurden. Die machen aber eigentlich einen sehr hohen Anteil aus.

Deswegen ist es umso wichtiger, die Frage zu stellen, wenn ich sage, mein Produkt ist klimaneutral, müssen beispielsweise Scope-3-Emissionen mit einberechnet werden. und damit hat sich nämlich auch das OLG Frankfurt beschäftigt. Das OLG Frankfurt, genau. Und zwar hat sich das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom November 2022 mit ökologischen Waschputz- und Reinigungsmitteln beschäftigt.

Und diese Produkte oder ganz konkrete Produkte, die in dem Verfahren gegenständlich waren, wurden mit dem Logo klimaneutral beworben. Und in Anlehnung an bestehende Rechtsprechung, das will ich gar nicht jetzt zu sehr auftröseln, hat das OLG Frankfurt gesagt, dass eine solche Werbung mit diesem Logo klimaneutral einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung hat. Das kann man, glaube ich, sehr gut nachvollziehen. Das ist aktuell in der aktuellen weltpolitischen, weltgesellschaftlichen Lage nachvollziehbar.

Das ist aber auch, glaube ich, in der Vergangenheit schon so gewesen und wird auch noch so bleiben. Denn der Verbraucher wird möglicherweise eher bei zwei gleichartigen Produkten eher zu dem Produkt greifen, das klimaneutral hergestellt wurde oder damit beworben wird, als zu einem anderen. Also einen Einfluss auf die Kaufentscheidung wird man hier wohl auch, ohne das jetzt rechtlich noch stärker aufzudröseln, bejahen können. Das hat auch das Gericht festgestellt und hat infolgedessen gesehen, dass ein damit werbendes Unternehmen die Verpflichtung hat, über die grundlegenden Umstände aufzuklären, die es für diese Klimaneutralität in Anspruch nimmt.

Also wenn ich damit werbe, muss ich über die Umstände aufklären. Wenn so ein aufklärender Hinweis fehlt, kann das Ganze irreführend sein. In diesem Verfahren selber waren diverse Aussagen gegenständlich. Davon sind letztlich nicht alle als unzulässig betrachtet worden, sondern ich glaube, es sind zwei übergeblieben, die als unzulässig gelten.

Die sind sehr spezifisch gewesen, sehr konkret auch auf das Produkt. Deswegen, wen das interessiert, wir werden natürlich die Urteile und die Volltexte etc. verlinken. Uns geht es aber im Wesentlichen darum, was die Gerichte dazu gesagt haben, wie man denn dazu kommt und was für Aspekte zu berücksichtigen sind, um zu der Aussage zu kommen, dass es unzulässig ist oder nicht.

Und das lässt sich dann ja vielleicht auch auf andere Fälle anwenden. Das ist ja immer so ein bisschen das Ziel des Ganzen. Also eine Aussage will ich zwischenschieben, die ich ganz interessant fand, die das OLG Frankfurt getroffen hat, weil das Landgericht, also die vorherige Instanz, hatte das nämlich so geäußert, dass bei dem angesprochenen Verkehrskreis es immer so ist, dass der angesprochene Verkehrskreis ist derjenige oder ist der, an den sich dieses Produkt richtet. Das Ganze wurde hier in einem Biomarkt verkauft und das Landgericht hatte gesagt, dass der durchschnittliche Biomarktkäufer und damit der angesprochene Verkehrskreis gebildeter und informierter sein soll als der allgemeine Durchschnittsverbraucher.

Und hat das OLG anders gesehen, hat gesagt, naja, also das sehen wir nicht so. Also der angesprochene Verkehrskreis ist zum einen nicht auf den durchschnittlichen Biomarktkäufer zu verengen und gebildeter und informierter als der Durchschnittsverbraucher ist der dortige Käufer vermutlich auch nicht. Das aber nur als amüsante Randnotiz. Rantnotiz ja, aber auch echt nicht unwichtig, muss man ehrlich sagen.

Also in dem vorliegenden Fall könnte man so oder so argumentieren, ob sich da an der Entscheidung irgendwas geändert hat, je nachdem, ob man da das anders sieht. Aber man muss schon sagen, dass auch hier das OLG Frankfurt schon zeigt, dass der allgemeine Durchschnittsverbraucher jetzt nicht irgendwie auf den Kopf gefallen ist oder sowas. Also das ist ja so ein bisschen, was man hier unterstellen könnte ist, ich gehe in den Biomarkt, jetzt bin ich schlauer als alle anderen. Nein, das ist nicht der Fall.

Eigentlich sind wir alle schlau und informieren uns auch darüber, welche Produkte wir kaufen. Und deswegen, das ist schon eigentlich ein ganz wichtiger Punkt, den das OLG Frankfurt hier im Nebensatz fast schon entschieden hat. Also es ist jedenfalls eine nachvollziehbare Argumentation und nichts liegt mir ferner, als einer der Kammern beim OLG Frankfurt irgendwie zu nahe zu treten, genauso wie dem durchschnittlichen Biomarktkäufer. Aber es klang in diesem Urteil so ein bisschen, ja, ich musste jedenfalls mal kurz schmunzeln.

Soll aber dann erstmal keine Rolle spielen für diesen Fall, weil das Gericht gesagt hat, okay, der Durchschnittsverbraucher oder das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ist hier ausschlaggebend. Und dann hat es dazu ein bisschen was gesagt, oder nicht nur ein bisschen, sondern eigentlich eine ganze Menge dazu gesagt, wie denn diese Aufklärung zu erfolgen hat, was für mich als werbendes Unternehmen klimaneutral bedeutet. Und dabei spielt es eine ganz erhebliche Rolle, und das hast du vorhin auch schon mal ganz kurz angesprochen, ob diese Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen oder durch Kompensationsmaßnahmen erfolgt ist. Konkret eben den Erwerb von CO2-Zertifikaten.

Das heißt also, habe ich bilanziell eine Klimaneutralität erreicht, indem ich meine Emissionen ausgeglichen habe oder habe ich es sogar geschafft, dass ich quasi keine Emissionen habe und damit auch gar nichts ausgleichen muss, das ja ein deutlicher Unterschied ist. Einen Punkt möchte ich vielleicht ganz kurz ansprechen, weil man sich das jetzt so langsam spätestens jetzt fragen könnte. Wenn wir jetzt über diese ganzen Labels reden und sozusagen darüber reden, wie sie sich auf Verbraucher auswirken oder wie Mitbewerber darüber entscheiden oder wie deren Wahrheitsgehalt sein muss, dann könnte man sich ja jetzt fragen, muss das alles auf der Verpackung des Produkts stehen? Also wenn ich jetzt einen Haferdrink habe und da steht, muss da jetzt die komplette Tetra-Packung voll sein mit Takes, der mir erklärt, was bedeutet hier jetzt in diesem Kontext klimaneutral etc.

Das ist nicht der Fall. Das kann ich auch schon so ein bisschen vorwegnehmen. Das wird auch mit der Richtlinie, die jetzt kommen soll, sich nicht ändern. Es ist nur so, dass wenn ich eine Behauptung aufstelle, muss ich möglichst leicht dem Verbraucher Zugang gewähren zu Erklärungen, warum ich diese Aussage treffe.

Das heißt, wenn ich Klimaneutralität behaupte für ein Produkt, dann muss es mindestens leicht zugänglich auf der Verpackung auch sichtbar einen Link geben, eine Möglichkeit geben zu einer Internetseite, wo dann erklärt wird, was hier unter Klimaneutralität zu verstehen ist, wie Klimaneutralität sozusagen errechnet wurde und wie da die Zahlen sozusagen auch sind. Genau, also das können wir insofern auch vorwegnehmen, das hat das OLG Düsseldorf in einer jüngeren Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres auch gesagt, dass also dieser Verweis auf die Internetseite ausreichend ist. Ich brauche also meinem Haferdrink keinen Beipackzettel noch irgendwie zu geben, wo ich dann aufliste, wie ich meine Klimaneutralität erreiche oder halt nicht. Die geübte Praxis ist ja tatsächlich die in Sternchen und dann Verweis auf eine Internetseite und das hat jedenfalls das OLG-Franckfurt als zulässig erachtet.

Was dann da stehen muss oder was grundsätzlich, ja, was ich denn alles angeben muss, das hat das, um wieder zum OLG Frankfurt zurückzukehren, hat das Gericht da so ein bisschen aufgestellt. Und zwar muss ich die Kriterien darstellen, die für die Prüfung, also wenn ich hier so ein Gütesiegel verwende, dann muss ich sagen, anhand welcher Kriterien die Prüfung vorgenommen wurde oder welche Kriterien dafür dieses Prüfsiegel, für dieses Gütesiegel entscheidend sind. Hat aber auch gesagt, dass das Ganze eine Grenze hat. Das heißt also, ich muss nicht über, ganz konkret, weitere Details der Klimabilanzierung, zum Beispiel den Umfang von Reduzierungsmaßnahmen im Verhältnis zum ermittelten Ausstoß oder den Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts informieren.

Das war so ein bisschen die Argumentation des Kläger, also des Antragstellers, dass man gesagt hat, okay, mir fehlen aber hier noch folgende Informationen und da war unter anderem genannt eben, in welchem Umfang sind denn diese Maßnahmen im Verhältnis zum eigenen Ausstoß erfolgt, habe ich da vielleicht zu 100% einfach alles ausgeglichen, ja, ich habe also ganz große oder sehr hohe Emissionen erzeugt und die einfach nur durch Investitionen ausgeglichen oder habe ich mir vielleicht tatsächlich Mühe gegeben, um die Emissionen direkt niedrig zu halten. Dieses Verhältnis, das muss man nicht angeben. Und genauso muss ich nicht sagen, welchen Gegenstand mein Klimaprojekt hat, was ich eventuell unterstütze. Und jetzt kommen wir wieder so ein bisschen zurück zu dem Durchschnittsverbraucher, beziehungsweise zu dem, was wir auch ganz am Anfang gesagt haben, darüber, wie sich solche Labels auswirken können auf die Kaufentscheidung.

Und zwar sagt dann das OLG Frankfurt, naja jedenfalls bei geringwertigen Alltagsgegenständen, zum Beispiel halt wie wir hier den Fall hatten, Reinigungsmittel, die kaufen wir alltäglich, die brauchen wir immer. Bei solchen geringwertigen Alltagsgegenständen spielt es eben oder hat der Verbraucher kein Interesse, seine Kaufentscheidung oder berücksichtigt zumindest in seiner Kaufentscheidung nicht, die spezifischen Prozentzahlen, um wie viel jetzt eine Reduzierungsmaßnahme Erfolg hatte oder welchen Umfang eine Reduzierungsmaßnahme zum ermittelten Ausstoß hat, dass diese Genauigkeit, diese sehr detaillierte Auseinandersetzung, die unterstellt man jetzt mal dem Verbraucher, würde er nicht vornehmen, sondern für den Verbraucher geht es einfach nur darum, ist dieses Produkt ganz simpel, sozusagen ganz unjuristisch, ist dieses Produkt umweltschonend, schrägstrich klimaneutral. Ja, aber, und das kam dann, oder ich sag mal, da hat das OLG Frankfurt dann schon gesagt, okay, bezüglich einzelner Punkte war das hier schon ein Rechtsverstoß. Und zwar hat es eben gesagt, und da kommt der Verweis, wo das Gericht auch sagt, okay, hier nehmen wir diese Scope 3 Emissionen mit auf und sagen dazu kurz was.

Das Gericht sagt, dass es für den Verbraucher nicht erkennbar gewesen ist, dass bestimmte Emissionen bei dieser Prüfung der Klimaneutralität ausgeklammert waren. Und ganz konkret waren das eben jedenfalls, das muss ich mal gerade gucken, jedenfalls Teile aus dem Scope 3. Das heißt also grundsätzlich diese eingekauften Güter und Rohstoffe, Abfälle, Geschäftsreisen und alle so diese ausgelagerten Aktivitäten, die waren, und ich meine, das war in dem Verfahren auch unstreitig, bei dieser Prüfung ausgeklammert worden. Und damit war jedenfalls hinsichtlich zweier Aussagen die Aussage klimaneutral auch unzulässig.

Wobei der Großteil der Aussagen wohl zulässig gewesen sei. Aber der wesentliche Aspekt ist der, dass das OLG Frankfurt sagt, wenn ich nicht darüber aufkläre, dass ich bestimmte Scope 3 Aspekte bei meiner Prüfung zur Klimaneutralität ausgeklammert habe, dann darf ich diese Aussage in der Form auch nicht treffen. Das ist, glaube ich, so die wesentliche Aussage des OLG Frankfurt, die man daraus mitnehmen kann. Und das kann man, glaube ich, einfach nicht genug betonen.

Man hätte hier an dieser Stelle, damit es trotzdem noch eine rechtmäßige Werbung mit diesem Label ist, das hätte man schaffen können, wenn man aktiv darauf hingewiesen hat, dass in der Berechnung der CO2-Neutralität bzw. der Klimaneutralität oder der Bilanzierung bestimmte Faktoren, Emissionen ausgeklammert wurden und dann hätte man diese Faktoren auch benennen müssen. Man hätte sie nicht quantifizieren müssen, man hätte also nicht sagen müssen, wie hoch diese Emissionen wären, wenn man sie mitbilanziert hätte. Man hätte aber schon sagen müssen, ja, die Anreise und Abreise meiner ArbeitnehmerInnen, die habe ich nicht mit aufgenommen in die Bilanzierung.

Das wäre sozusagen notwendig gewesen. Das heißt also, ich darf nach dem ULG Frankfurt jedenfalls mit dem Begriff klimaneutral werben, ein Sternchen da dran machen, auf meine Internetseite verweisen, dort sagen, ich habe aber bei dem Begriff dieser Klimaneutralität oder bei dem Erreichen der Voraussetzungen für das Klimasiegel bestimmte Sachen außen vor gelassen. Und es wird dem Verbraucher zugemutet, das zu in Anführungsstrichen begreifen, Das heißt also, diese Informationen auch sich zugänglich zu machen und dann zu entscheiden, wie bewerte ich diesen Begriff der Klimaneutralität. Das wäre jedenfalls rechtlich, dann in dem Fall nicht zu beanstanden hätte sein, wären würden.

So, ihr wisst, was ich meine. Das habe ich richtig verstanden, oder? Ja und nein. Denn einerseits, ja, das kann man so lesen.

Das Nein oder mein Nein bezieht sich darauf, dass wir nicht hundertprozentig wissen, wie beispielsweise der Fall gewesen wäre, wenn das Unternehmen gesagt hätte, wir haben alle Scope 3 Emissionen ausgeklammert. Denn in dem Fall hätte man als OLG Frankfurt zumindest mit der gleichen Argumentation, die sie uns sozusagen geliefert haben, hätte man behaupten können, Klimaneutral, ein Label mit klimaneutral, muss zumindest einen Mindestanteil an Scope 3 Emissionen beinhalten, damit Klimaneutralität behauptet werden kann. Also das hätte das OEG Frankfurt mit der gleichen Argumentation auch behaupten können. Haben sie nicht, weil es in diesem Fall nicht notwendig war.

Deswegen bleibe ich bei meinem Jein. Wir wissen es noch nicht zu 100%. Ich würde per se davon ausgehen, dass das OEG Frankfurt aber in einem Fall, in dem alle Scope-3-Emissionen ausgeklammert wurden, davon ausgehen würde, dass dann ein Label mit klimaneutral nicht ausreichend ist oder nicht passt. Das kann ich nachvollziehen.

Also das halte ich dann auch irgendwo für sinnvoll. Ja, ich würde an der Stelle auch nochmal daran zurückerinnern, was ich ja schon an vorheriger Stelle gesagt hatte, Scope 3 Emissionen sind halt auch ein großer Anteil der Emissionen. Es ist nicht so, dass es irgendwie ein verschwindend geringer Anteil der Emissionen ist. Nur 5% der Emissionen entstehen im Rahmen der Scope 3 Emissionen.

Nein, so ist das nicht. Ich habe keine quantifizierbaren Zahlen leider zur Verfügung. Es ist aber nicht so, dass es einfach nur ein verschwindend geringer Anteil ist. Also sie sind wichtig in der Bilanzierung, wenn man sie denn bilanziert.

Schön. Und vielleicht an der Stelle noch der Verweis auf das Landgericht Stuttgart mit einem Urteil, das kurz darauf ergangen, oder kurz darauf, 30. Dezember 2022, das sich mit klimaneutralen Essigreinigern beschäftigt hat und im Prinzip ins gleiche Horn stößt. Da ging es eben darum, dass Emissionen der Entsorgungsphase ausgeklammert wurden und somit mit ähnlicher Argumentation da gearbeitet wurde und entsprechende Aussagen als unzulässig klassifiziert worden sind.

Und es soll gar nicht um die konkreten Aussagen gehen, sondern um die Voraussetzungen, die zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit da herangezogen werden. Da hat das Landgericht Stuttgart meines Wissens eine ähnliche Argumentation geführt und konkret ging es da eben um Emissionen der Entsorgungsphase. Und dann würde ich auch schon zu zwei Urteilen vom OLG Düsseldorf kommen. Einmal vom, beide vom 6.7.2023, einmal ging es um Marmelade und einmal ging es um Fruchtgummis.

In dem ersten Urteil hat das OEG gesagt, dass der Begriff klimaneutral erklärungsbedürftig ist und dann damit sozusagen dem Verbraucher erklärt werden muss, in irgendeiner Form, was hier mit klimaneutral gemeint ist. Und in dem spezifischen Fall, das war jetzt die Marmelade, fehlt es an weiterführenden Informationen darüber. wie die Klimaneutralität konkret umgesetzt wurde. Das hätte erklärt werden müssen.

Und in dem zweiten Fall, also den Fruchtgummis, da war es so, dass das klimaneutrale Produkt da hätte sozusagen erklärt werden müssen, beziehungsweise das OEG geht davon aus, dass der Verbraucher ein erhebliches Interesse hätte, wie die Klimaneutralität erreicht würde. Das heißt, entweder eigene Einsparmaßnahmen oder der Erwerb von CO2-Zertifikaten. Da sind wir jetzt wirklich wieder bei dem, was wir auch am Anfang gesagt haben, beziehungsweise was beim OLG Frankfurt so ein bisschen mitgeschwungen hat. Und was aber ausreichend ist, das hat das OLG Düsseldorf an der Stelle auch explizit gesagt, ist ein Verweis auf die Internetseite, wo dann auch erklärt wird, wie diese Umsetzung erfolgt.

Also wenn auf der Internetseite sozusagen steht, hier Klimaneutralität wird durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht, dann ist das ausreichend, um Verbraucher zu informieren. Dann wird auch nicht mehr darauf, also und da vielleicht auch ganz wichtig, weil wir so ein bisschen die CO2-Zertifikate eingeleitet haben, dass sie politisch umstritten sind. Es wird nicht in der Rechtsprechung darin unterschieden, wie Klimaneutralität erreicht wird. Der Rechtsprechung ist das egal und das ist auch insoweit sinnvoll, weil die Instrumente sind nun mal da und ja, also da kann, solange ich als Unternehmen erkläre, wie ich Klimaneutralität erreiche, ist das ausreichend.

Ich muss es nur tun. Und die Revision gegen jedenfalls diese, ich weiß nicht, ob doch in beiden Fällen, ist zugelassen worden an den Bundesgerichtshof. Und zwar vom OLG Düsseldorf wahrscheinlich sehend, weil es eben eine Rechtsprechung des OLG Schleswig gibt, die etwas älter ist, Mitte 22, die sich zu jedenfalls einem der Punkte, die das OLG Düsseldorf da entschieden hat, anders verhält. Die sehen das ein bisschen anders.

Da ging es nämlich um Müllbeutel und das OLG Schleswig, wie gesagt, ganz grob runtergebrochen, dass die Begriffe Umweltfreundlichkeit und Klimaneutralität sind zwar unscharf, aber eine eindeutige Aussage treffen und die Erklärung enthalten, dass die beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz ausweist. So, da kann man sicherlich mitgehen. Was aber angeblich dem Begriff klimaneutral nicht mitschwingt, ist die weitere Erklärung, dass diese ausgeglichene Bilanz durch vollständige Emissionsvermeidung bei der Produktion erreicht wird. Und ich glaube, das ist ein Punkt, wo man hier nicht je nachdem, wen man fragt, sondern grundsätzlich auch anderer Auffassung sein kann oder abweichender Auffassung sein kann.

Da kommt es dann erheblich auf das Verständnis der entsprechenden Verbraucher an und die Angaben dazu sind, also ich sage mal, wenn ich Angaben dazu mache, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird, das heißt also, wenn ich mich, ja, ich mache einen Verweis auf die Website und sage, okay, die Klimaneutralität wird erreicht durch Emissions, durch Erwerb von entsprechenden Zertifikaten, Dann sagt das OLG Schleswig, dass diese Angaben auch nicht als wesentliche Informationen im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, was eigentlich erhebliche Voraussetzung dafür ist, dass man überhaupt Ansprüche entsprechend herleiten kann. Also da ist das OLG Schleswig an zwei Punkten relativ abweichender Auffassung zum OLG Düsseldorf. Und jetzt hat das OLG Düsseldorf das voraussichtlich gesehen und hat gesagt, okay, dann brauchen wir eine Entscheidung eben vom Bundesgerichtshof. Ja, aber was ich vielleicht noch zu dem UIG Schleswig hier sagen möchte, ist einmal zu dieser Frage, okay, ich bezeichne jetzt mein Produkt als klimaneutral und dann enthält diese Bezeichnung nicht nach dem UIG Schleswig, nicht die weitere Erklärung, die ausgeglichene Bilanz werde durch gänzliche Emissionsvermeidung bei der Produktion erreicht.

Das kann ich noch vereinen mit dem, was das UIG Düsseldorf gesagt hat, denn das UIG Düsseldorf hat gesagt, ja, ein klimaneutrales Produkt kann einerseits durch gänzliche Emissionsvermeidung bei der Produktion klimaneutral sein oder aber durch eine CO2-Bilanzierung bzw. den Erwerb von CO2-Zertifikaten. Das heißt, das OEG Düsseldorf sagt, beides ist unter klimaneutral passbar. Und das OEG Schleswig sagt in etwas anderer Formulierung, sagt es das ja auch, in dem es sagt, naja, es ist nicht die ausschließliche Aussage über die Emissionsvermeidung bei der Produktion.

Das ist in Ordnung. Der zweite Teil ist so ein bisschen fraglich und zwar sagt das OLG Schleswig, dass diese Aussage erst recht gilt, wenn die Angabe mit dem deutlich sichtbaren Hinweis verbunden wird, dass zur Herstellung der Klimaneutralität Klimaschutzprojekte unterstützt werden. Und dahingehend sollen keine weiteren erläuterten Hinweise notwendig sein. Und das ist ein interessanter Punkt, denn Klimaschutzprojekte sind nicht der Zukauf von CO2-Zertifikaten.

Nicht unbedingt zumindest. Und das ist sozusagen eine dritte Variante, mit der ich ein Produkt klimaneutral machen kann. Das aber noch nicht unbedingt, das wurde zumindest noch nicht erfasst von dem OLG Düsseldorf. Und da wissen wir noch nicht, wie das zum Beispiel der BGH sehen könnte.

Ob sozusagen Klimaschutzprojekte auch einzuberechnet sind in die Frage, ob ein Produkt klimaneutral ist oder nicht. Und der letzte Punkt, also die Angaben dazu, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird, sind nicht wesentliche Informationen für den Verbraucher oder andere Unternehmen, also zur Abwägung der Interessen. Das kann man sehr kritisch sehen, denn wie sonst soll ich die Angabe klimaneutral hinterfragen und überprüfen, wenn nicht über die Information, wie das sozusagen entstanden ist. Also da sehe ich auch das Urteil etwas kritisch.

Werden wir dann wahrscheinlich sehen im Rahmen der BGH-Entscheidungen, die möglicherweise kommen im Fall des OLG Düsseldorf, ob die sich die Zeit nehmen, beziehungsweise hoffentlich nehmen sie sich die Zeit, einmal einen kompletten Rundumschlag zu machen und sich die gesamte Rechtslage anzuschauen, wobei man hier auch sagen muss, die Richtlinie wird hier wahrscheinlich einiges ändern. Ja, aber um das vielleicht an der Stelle nochmal klarzustellen, dieser Auffassung, dass es sich dabei nicht um wesentliche Informationen handelt, also das ist ja gerade, die jüngere Rechtsprechung nimmt dazu ausschließlich Paragraf 5a des UWG, also die Irreführung durch Unterlassen, als rechtliche Grundlage, um zu sagen, okay, die Aussagen kann ich im Rahmen dessen überprüfen. Und da steht drin, unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält. So, dann geht das noch weiter.

Aber dieses wesentliche Information ist halt eine unschlagbare Voraussetzung dieser Norm, um die überhaupt anwenden zu können. Und wenn das Ulge Schleswig jetzt sagt, naja, die Angaben dazu, wie man das erreicht, diese Klimaneutralität, sind gerade keine wesentliche Information, dann ist man eben auch mit dem Anwendungsbereich dieses Paragrafen schon raus und muss sich dann gar nicht mehr mit der Frage beschäftigen, ob die Angaben, die es da gibt, ja nun richtig oder falsch sind, was nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass man da möglicherweise, und das ist Ulge Schleswig auch getan, andere Anknüpfungspunkte sieht. um darüber zu sprechen. Ja, und man muss hier vielleicht noch dazu sagen, also wir Juristen arbeiten natürlich sehr gerne mit Definitionen, also wenn man jetzt streng juristisch hier vorgehen würde, würde man versuchen, wesentliche Informationen zu definieren, zu schauen, was bedeutet das eigentlich.

Natürlich, wesentliche Information ist bis zum gewissen Grad auch ein unbestimmter Rechtsbegriff, das heißt, können wir auslegen, was wollen wir darunter verstehen, so ein bisschen. Ich finde, es lässt sich aber in einem unjuristischen Sinne relativ gut hören, dass man sagt, die Gründe oder die Begründung, wie ich zu dem Begriff klimaneutral für mein Produkt gekommen bin, also welche Maßnahmen ich ergriffen habe, um mein Produkt als klimaneutral zu gestalten, das sind doch ganz grundlegende Informationen, die ich brauche, um Klimaneutralität zu bewerten. und da, finde ich, lässt sich hören, das als wesentliche Information darzustellen. Jedenfalls, solange ich noch die Möglichkeit habe, und das wird noch einige Jahre so sein, diese Klimaneutralität durch den, in Anführungsstrichen, einfachen Zukauf von Zertifikaten erreichen kann.

Also wenn ich, ich mache das dreckigste Produkt der Welt, kaufe aber ausreichend Zertifikate und kann dann hinschreiben, ich bin klimaneutral, dann habe ich als Verbraucher, da spreche ich dann jetzt vielleicht aus ganz persönlicher Auffassung, das Interesse zu wissen, ob das so ist oder ob die Leute sich wirklich Mühe geben, das ganz emissionsarm zu machen oder irgendwie einen Weg gefunden haben, das quasi wenig invasiv herzustellen. Ich glaube aber, was Rechtsprechung angeht und so, haben wir ausreichend dargestellt, wie die Landschaft da im Moment aussieht. Wenn es da zu einer Entscheidung des BGH kommt, will ich nicht versprechen, dass wir da nicht nochmal eine Folge zu machen. Aber um den Kreis vielleicht so ein bisschen zu schließen, ist die schon ganz zu Beginn der Folge angesprochene Richtlinienvorschlag der EU-Kommission jetzt hier publik geworden.

Und versucht die EU aufgrund der vielen Aussagen, die es eben im Hinblick auf Klima und Umwelt durch Unternehmen am Markt gibt, ja, ich sag mal, um das ein bisschen einzugrenzen und so ein bisschen einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, wie solche Aussagen aussehen können. Weißt du, was ganz konkret, so konkret wie es denn eben geht, diese Richtlinie vorsieht oder plant? Ja, also ich versuche es zumindest uns allen zu erklären. Einerseits sagt die Richtlinie, sie wirft einen Blick auf umweltbezogene Werbung und Kennzeichnung.

Und einerseits wird die Aussage getroffen, okay, wenn ich mein Produkt als klimaneutral bezeichne, dann muss ich das belegen. Wissenschaftlich belegen und begründen auch. Ich kann das nicht einfach mehr so behaupten, sondern ich muss es begründen, ich muss es wissenschaftlich belegen, welche Maßnahmen ich getroffen habe. Da, um noch mal ganz kurz anzuknüpfen an die Rechtsprechung, da sind wir dann an dem Punkt, wo wir eben noch gesagt haben, naja, für die Kaufentscheidung von Verbrauchern ist es nicht relevant, die Einzelheiten der Zertifizierungsentscheidung zu kennen.

Das sieht diese Richtlinie anders, zumindest sagt sie, dass der Verbraucher zumindest die Möglichkeit haben muss, jede Einzelheit herauszufinden. Also mit wissenschaftlich belegen ist hier wirklich ein umfangreiches Belegen gemeint. Dann, in einem zweiten Punkt, sollen sozusagen den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt werden, aber auch die Möglichkeit auferlegt werden, solche Zertifikate bzw. solche Kennzeichnungen zu überprüfen und zu kontrollieren und dann entsprechend zu handeln, wenn diese Aussagen nicht dem entsprechen, was man von ihnen erwarten kann.

Und auch wenn sozusagen Verbraucherschutz bzw. Transparenz so ein bisschen der zugrunde liegende Zweck ist, wird das jetzt hier sehr viel objektiver gesehen. Also wir haben das ja vielleicht bei der Rechtsprechung eben gemerkt, Es kommt viel darauf an, wie die Aussagen auf den Verbraucher wirken und wie sie für den Verbraucher erkennbar sind, was das bedeutet und was enthalten ist und was nicht enthalten ist. Das ist jetzt hier nicht mehr so.

Es wird, wenn man so will, objektiviert und klare Rahmenbedingungen geschaffen, anhand derer man Kennzeichen und Umweltaussagen messen kann und messen muss, damit man diese nutzen darf. Ja, und ganz konkret versucht, oder vielleicht als Hintergrund, das aktuelle UWG resultiert ja auch aus europäischen Vorgaben, ist eine Umsetzung europäischer Vorgaben und die Änderungen, die diese Richtlinie jetzt vorschlägt, die zielt so ein bisschen darauf ab, einen bestehenden Teil in diesem UWG zu erweitern. Und zwar gibt es da eine Liste unlauterer Geschäftspraktiken, die pauschal unlauter sind und diese Liste, so ist es in dem Vorschlag vorgesehen, soll eben erweitert werden um bestimmte Aspekte. Da gehört zum Beispiel dazu, dass man so vage Aussagen über Umwelteigenschaften untersagt, wenn die nicht nachweisbar sind.

Ganz konkret Begriffe wie umweltfreundlich, öko oder grün. Wenn das nicht irgendwie nachweisbar ist, dann soll das auch unzulässig sein. Dann ganz interessant auch, wenn Angaben fehlen zur Lebensdauer eines Produktes. Das finde ich ganz spannend, weil diese Aussagen darüber sind, glaube ich, relativ schwierig.

Da wird Bezug genommen auf Software, die eine Funktionalität nach einer bestimmten Dauer eben mindern kann, die Funktionalität eines Geräts. Und dann auch ganz konkret, und das passt so ein bisschen zu der Rechtsprechung, die wir hier besprochen haben, die Umweltaussagen, die zwar das gesamte Produkt bewerben und betreffen, aber eigentlich nur einen Teil des Produktes betreffen, umfassen. Also das soll auch als pauschal unzulässig aufgenommen werden und dann auch, weil es da auch einen relativ großen Markt gibt, sollen freiwillige Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von unabhängigen Stellen geprüft worden sind, denen soll so ein bisschen eine Riegel vorgeschoben werden, in dem die Kennzeichnung mit solchen freiwilligen Siegeln als unzulässig gilt. wie gesagt, wenn die nicht von unabhängigen Stellen geprüft wurden.

Ja, und dann gibt es noch einen Punkt, der steht so ein bisschen in Anführungsstrichen daneben, wenn es um Angaben geht, die irgendwie, ja, Angaben oder eingeschränkte Funktionsweisen, dahingehend, wenn man Ersatzteile oder Zubehör anderer Hersteller verwendet, wenn es da irgendwie fehlende Angaben gibt, dass zum Beispiel die Funktion eines Produkts eingeschränkt ist, wenn ich bestimmte Verbrauchsmaterialien verwende, zum Beispiel mein Tintenstrahldrucker ist in seiner Funktion irgendwie eingeschränkt, wenn ich nicht die Originalherstellerpatronen nehme, dann muss darauf ein Hinweis erfolgen. Und wenn dieser Hinweis fehlt, dann wäre das pauschal unlauter nach dieser Richtlinie, nach diesem Richtlinienvorschlag. Ja genau und du hattest das ja schon sozusagen gesagt, die Richtlinie muss ja auch noch in nationales Recht umgesetzt werden, ob es dann bei einer Erweiterung des Anhangs des UWGs bleibt, bleibt abzuwarten, da wissen wir, da weiß man noch nichts. Wir wissen auch, muss man ehrlich sagen, noch nicht, ob die Richtlinie wirklich so kommt oder ob sie dann in sehr viel abgeschwächter Form kommt.

Da muss man wirklich noch mit sehr viel Vorbehalt arbeiten. Es ist auch so, dass es häufig so ist, dass bei solchen Richtlinien, die dann auch noch national in Gesetze umgesetzt werden müssen, es sehr viel Vorlauf gibt für die Unternehmen, diese umzusetzen. Also wir reden hier von möglicherweise einer Umsetzung oder einer Verpflichtung für Unternehmen in erst drei, vier, fünf Jahren. Also das kann relativ lange dauern.

Was ich hier noch vielleicht sagen wollen würde, als so ein bisschen, weil also die Richtlinie auf den ersten Blick will etwas sehr Positives und das ist auch sinnvoll, kann man zumindest so sehen, passt zumindest zu den Zielen, die sich die Europäische Kommission mit ihrem Green Deal gesetzt hat. Das, was so ein bisschen problematisch sein könnte, ist die Frage, wie kleinere Unternehmen damit umgehen. Also ich kann verstehen, oder ist es auch sinnvoll, große Unternehmen, große Produktionen, gerade in der Lebensmittelindustrie, kann ich denen auch das zumuten, entsprechende Arbeit und das Geld zu investieren, um jetzt ihre Umweltaussagen auch wissenschaftlich zu belegen. Das kann ich denen zumuten.

Aber wie ist es denn jetzt mit dem kleineren Unternehmen, mit vielleicht irgendwie einem Startup-Unternehmen, das ein neues Produkt auf den Markt bringen möchte, das aber gerade sich auch in dieser umweltfreundlichen, klimaneutralen Situation befindet, also die das extra als Marketingstrategie verwenden möchten. Für die ist das natürlich ein zusätzlicher erheblicher finanzieller Aufwand, das jetzt auch noch sozusagen zu unterfüttern mit detaillierten Begründungen. Inwieweit das sozusagen der Innovationsfreiheit schaden könnte, ist glaube ich noch nicht abschließend besprochen. Möglicherweise auch gerade solche Punkte könnten auch zu vielleicht Ausnahmeregelungen führen, die man auf nationaler Ebene dann trifft, dass man sagt, okay, ein Unternehmen mit einem Umsatz, der irgendwelche Schwellenwerte nicht erreicht, das muss ich nicht an diese Richtlinie bzw.

an die Umsetzung im nationalen Recht halten. Das könnte sein. Also das ist sicherlich ein Punkt, das ist auch, glaube ich, einer der Kritikpunkte, die aufkommen werden in der Diskussion, in welcher Art und Weise das umzusetzen ist. Auf der anderen Seite muss man natürlich sagen, das damit verfolgte Ziel, die tatsächliche Klimaneutralität, nicht nur die bilanzielle und der damit verfolgte Schutz des Klimas und der Umwelt ist ein sehr, sehr hohes Gut.

und jeder, der sich jetzt neu auf den Weg macht, muss von Beginn an eben berücksichtigen, dass das so zu laufen hat. Dass das ein wirtschaftlicher Aufwand ist, ist klar und dass da auch die Hürden sicherlich höher werden, um hier auf dem europäischen Markt tätig zu werden, das steht außer Frage. Da wird es sicherlich auch dann wieder eine politische Frage sein, wie das umgesetzt wird. Rechtlich wäre es sicherlich die Möglichkeit, dass man sagt, okay, wie du es gesagt hast, Erheblichkeitsschwellen, Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz, Tätigkeitsbereich etc.

Das werden wir sehen und bis dahin, bis die Umsetzung kommt, werden wir uns dann wahrscheinlich auf dem Weg nochmal ein paar Klarstellungen vom Bundesgerichtshof anhören können und dann damit vielleicht auch ein paar klare, klarere oder eindeutigere Argumente an die Hand bekommen. Ja, ich möchte aber an der Stelle noch ganz kurz sagen, dass das gab es schon mal im Rahmen, ich glaube, des GWB. Es ist manchmal so, also das ist ein anderes Gesetz, das ist aus dem Kartellrecht im Prinzip. Und zwar, es ist manchmal schon so, dass der BGH auch in Anbetracht sozusagen anstehender rechtlicher Änderungen, also irgendwie Richtlinien, die auf europäischer Ebene kurz vor der Verabschiedung sind oder möglicherweise sogar nationalen Gesetzen, die gerade in den Startlöchern stehen.

Und da kann es schon mal sein, dass der BGH dann auch entsprechend seine Entscheidung anpasst, beziehungsweise kompatibel macht mit der kommenden gesetzlichen Lage. Ah ja, ich glaube, wir hatten das bei den Influencern auch schon mal hier angesprochen. Da gab es ja dann die UWG-Änderung und da kann ich mir sehr gut vorstellen, dass hier das auch der Fall sein wird, dass der BGH dann sozusagen die neue Rechtslage schon so ein bisschen mit einfließen lassen wird in ihre Entscheidung, wenn die denn dann mal kommt. Ja, und ich nutze den Verweis auf die Folge zu den Influencern.

Eine von vielen. Eine von vielen, ganz genau, eine von drei Folgen zum Thema Influencer und Recht, sage ich mal, ganz salopp. Und würde sagen, dass ich damit diese Folge auch abbinde, weil wir, glaube ich, soweit alles besprochen haben, was wir auf unseren Zetteln stehen haben. Wenn wir was vergessen haben sollten, dann freuen wir uns natürlich über Kommentare und natürlich auch über positive Bewertungen.

Das wollen wir nicht verschweigen. Und wir freuen uns, wenn wir, das war heute unsere zehnte Folge übrigens, also das ist ein mini, mini, mini Jubiläum. Wir klatschen. Ja, wir freuen uns, wenn ihr uns weiterhin treu bleibt und ich würde sagen, wir hören uns beim nächsten Mal und ich sage, auf Wiederhören.

Ja, zehnte Folge hin oder her, ich brauche meinen nächsten Kaffee, deswegen halte ich mich heute kurz. Ich freue mich über jeden, der zuhört und dann bis zum nächsten Mal.

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