Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Gängige Stolperfallen im Markenrecht

Auch nach der Eintragung einer Marke, kann die Eintragung für nichtig erklärt werden. Zwei Fälle – den der Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke und den der bösgläubigen Eintragung – werden im Folgenden erklärt. 

1. Verwechslungsgefahr

Im Falle bestehender Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann der Eintragung widersprochen werden. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird durch das zuständige Markenamt, wird die Eintragung praktisch rückgängig gemacht. Widerspruchsberechtigt sind Inhaber von älteren Markenrechte. Das zuständige Amt für Unionsmarken ist das EUIPO und für deutsche Marken das DPMA.

Ersteres musste sich mit der Frage beschäftigen, ob zwischen dem Bildzeichen „THE SUPER LEAGUE“ und dem Wortzeichen „Superliga“ Verwechslungsgefahr besteht. Das Bildzeichen wurde kürzlich von dem zugehörigen Unternehmen eingetragen, um den nächsten Schritt zur Einrichtung einer alternativen Liga – insbesondere zur Champions League – im Fußball zu gehen. „THE SUPER LEAGUE“ wurde als Unionsmarke eingetragen, im Gegensatz zu dem Wortzeichen „Superliga“. Dabei handelt es sich um eine dänische Marke, Inhaber ist der dänische Fußballverband.

Das Wortzeichen wird dabei für den Ligabetrieb der höchsten dänischen Liga verwendet. Aus diesem Grund legte man Widerspruch gegen das Bildzeichen „THE SUPER LEAGUE“ ein, da man hier Verwechslungsgefahr sah. Im Ergebnis stimmte das EUIPO dem Widerspruch zu und nutzte die Gelegenheit, um feinsäuberlich die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr zu erörtern. 

Um eine widerspruchsbegründende Verwechslungsgefahr auszulösen müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Die Zeichen müssen sich erstens ähnlich oder identisch sein. Dazu muss die ältere Marke auch einen gewissen Grad an Bekanntheit haben und letztlich muss auch die Gefahr einer Beeinträchtigung des älteren Zeichens vorliegen. 

Zwar sind die Zeichen nicht identisch, jedoch bejahte das EUIPO Ähnlichkeit. Dabei werden drei Parameter herangezogen. Es wird untersucht, ob Ähnlichkeit hinsichtlich dem Bild, dem Klang und/oder der Bedeutung vorliegt. In diesem Fall wurde Ähnlichkeit hinsichtlich aller Parameter bejaht, sodass sich der EUIPO mit der Frage beschäftigte, ob das Wortzeichen „Superliga“ auch bekannt ist. Bekanntheit setzt das Überschreiten einer Bekanntheitsschwelle voraus. Dabei kommt es jedoch nur auf das Gebiet an, in dem die Marke genutzt wird. Dies auch in geographischer Hinsicht. Letztlich muss keine Bekanntheit der Allgemeinheit vorliegen, es reicht eine Bekanntheit innerhalb einer spezifischen Personengruppe. Hinsichtlich der spezifischen Personengruppe „Fußballfans in Dänemark“ lag aus Sicht des EUIPO unproblematisch Bekanntheit vor. Hinsichtlich der Gefahr einer Beeinträchtigung, der letzten Voraussetzung, stellt sich das Problem, das der Widersprechende für die Zukunft darlegen muss, dass es nicht nur hypothetisch zu einer Beeinträchtigung seiner Marke kommen könnte. Eine Beeinträchtigung kann dabei hinsichtlich der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke vorliegen oder dem unlauteren Ausnutzen der beiden. Es kommt für die Prüfung darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass unter normalen Umständen, eine entsprechende Beeinträchtigung erfolgt. Auch dies bejahte das EUIPO insbesondere hinsichtlich des hohen Bekanntheitsgrades der dänischen Superliga.

Somit lag im Ergebnis Verwechslungsgefahr vor und das EUIPO entschied zu Gunsten des Widerspruchs. Gegen diese Entscheidung können die Inhaber des Bildzeichens „THE SUPER LEAGUE“ jedoch noch bis Ende Mai Beschwerde einlegen. 

2. Die bösgläubige Eintragung

Eine bösgläubige Eintragung – im Gegensatz zur Verwechslungsgefahr – führt nicht erst über den Widerspruch Dritter zu einer Versagung der Eintragung. Vielmehr ist eine Eintragung, wenn Bösgläubigkeit festgestellt wird, von Anfang an nichtig und das auch automatisch. Bösgläubigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Auf europäischer Ebene handelt nach ständiger Rechtsprechung bösgläubig, wer eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht an den Tag legt. Bösgläubigkeit muss jedoch im Kontext des Markenrechts verstanden werden, sodass es hier auf einen Verstoß gegen den Schutzzweck des Markenrechts ankommt. Der liegt dann vor, wenn das unverfälschte Wettbewerbssystem beeinträchtigt wird.

In dem spezifischen Fall kam das EuG zu dem Schluss, dass die Eintragung einer Marke zu den vorliegenden Zwecken bösgläubig war. Dazu gehörte zunächst der Zweck die Marke zwar nicht den Eintragungen entsprechend zu nutzen, sondern lediglich zum Abmahnen von Dritten, die das Zeichen oder ähnliche Zeichen verwenden zu nutzen. Daneben wurde der zweite Zweck, das künstliche Verlängern der Priorität der Marke, durch die erneute Eintragung durch verbundene Unternehmen in den einzelnen Mitgliedsstaaten als bösgläubig verstanden. Im Ergebnis soll das Markenrecht nicht zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten verhelfen (EuG, Urteil v. 17. Januar 2024, Az. T 650/22).

Die Eintragung der Marke ist nicht das Ende …

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der Markeneintragung ein Check dahingehend unerlässlich ist, ob ältere Marken bestehen, denen gegenüber Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Aber auch Inhaber einer Marke, sollten regelmäßig überprüfen, ob Marken mit Verwechslungsgefahr gegenüber ihrer Marke eingetragen wurden. Jedenfalls haben diejenigen, die gutgläubig ihre Marke eintragen, um diese auch den Eintragungen entsprechend zu nutzen, nicht zu fürchten, dass ihnen eine Nutzung durch Dritte, die wiederum bösgläubig ihre Marke eingetragen haben, untersagt wird. 

Shownotes

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Wie gewohnt an diesem Mikrofon bin ich. Mein Name ist Dennis Tölle.

Und auf der anderen Seite ist Mara und Irifay, ich bin auch dabei und freue mich sehr auf dieses Thema heute. Heute geht es ums Markenrecht. Wir schauen uns ein bisschen aktuelle Entscheidungen an und wollen mal so ein bisschen auch vielleicht so einen Rundum-Abriss versuchen zu machen über Gefahren, die im Markenrecht bestehen können oder Streitpunkte, die im Markenrecht bestehen können. Ja, ist heute so ein bisschen ein Gemischtwarenladen im Markenrecht.

Resultiert so ein bisschen aus der Tatsache, dass wir gesagt haben, okay, es sind jetzt so ein paar Entscheidungen ergangen zu Punkten, die immer mal wieder auftauchen im Rahmen von markenrechtlichen Angelegenheiten, Anmeldung, Benutzung etc. Und da haben wir mal so ein paar Punkte rausgenommen, über die wir sprechen wollen, die, glaube ich, ganz interessant und relevant sind und manchmal auch ein bisschen, ich will nicht sagen überraschend, aber so häufig dann zu einem Aha-Effekt führen. Dass das dann so ein bisschen dieses, das kann doch gar nicht sein und doch kann. Und da haben wir uns ein paar Sachen rausgesucht und ohne lange zu zögern, würde ich sagen, steige ich mal ein mit der ersten Entscheidung und mit dem ersten Punkt, den wir rausgesucht haben.

Die erste Entscheidung oder die erste Konstellation, die wir uns hier rausgesucht haben, ist sportlastig, fußballlastig. Aber ich glaube, du hast sie sogar rausgesucht. Ja, also aus persönlicher Interesse natürlich. Also selber großer Fußballfan, gestern, beziehungsweise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgestern, eine blöde Niederlage in der Champions League wahrgenommen.

Aber ansonsten, ja, genau, das ist mein Thema im Prinzip. Aber gerne, stell doch weiter vor. Ja, da wollen wir nicht zu sehr in die Tiefe gehen, denn es ging nicht um die Champions League, sondern es ging um die Super League. Die Super League, ja, ich sage mal, grober Abriss, der Versuch der Schaffung einer zusätzlichen Liga mit besonderen, oder ich sage mal, mit besonders erfolgreichen finanzstarken Klubs auf europäischer Ebene.

Und ja, da kann man drüber diskutieren. Ich weiß nicht, du bist sehr fußballinteressiert. Wie stehst du dazu? Ja, nee, ich würde gar nicht darüber diskutieren, weil mir geht es nur darum zu sagen, dass die Super League oder diese Idee der Super League hat eigentlich schon mal auch für gerichtlichen Aufruhr gesorgt.

Ich meine, es war sogar dann der EuGH, der entscheiden musste darüber, ob es überhaupt eine Super League geben darf. Denn die UEFA meines Wissens, muss ich sagen, habe ich mich noch nicht eingängig mit beschäftigt, aber die UEFA meines Wissens hatte nämlich gesagt, naja, ihr dürft gar nicht, also es ist so eine vereinsgetriebene Idee, dass man diese Super League erschafft. Und die UEFA war der Meinung, naja, das dürft ihr gar nicht, weil wir haben eigentlich die ausschließlichen Rechte, solche euch als Vereine sozusagen spielen zu lassen in unseren Spielbetrieben. Das wären dann die nationalen Ligen und aber auf der anderen Seite sozusagen die Champions League, Euro League.

Conference Cup ja jetzt auch und da wurde ja dann entschieden dem ist nicht so so eine Monopolstellung dürfen die nicht haben oder dürfen sie zumindest nicht ausnutzen in der Form und eine Super League wurde dann sozusagen der Weg in gewisser Weise geebnet jetzt hat sich aber an vielleicht könnte man sogar sagen unerwarteter Stelle in gewisser Weise ein kleiner ja kleines Ärgernis ergeben worüber wir heute sozusagen reden wollen und zwar die markenrechtliche Problematik, die sich jetzt gestellt hat. Genau und zwar hat sich also vorab, also es ging um Marken in markenrechtlicher Hinsicht darum, dass die Super League natürlich auch markenrechtlich in irgendeiner Weise geschützt werden sollte, dieser Name, der Begriff. Und zur Anmeldung stand der Begriff The Super League und nicht als Wortmarke, das heißt nicht nur dieses Schriftzeichen, sondern eben in Kombination mit einer, ja ich sag mal, grafischen Ausgestaltung. Da war das The farblich so ein bisschen hervorgehoben.

Das Ganze war vor einem schwarzen Rechteck. Und da drin gab es noch so einen Kreis mit einem Strich in der Mitte durch. Das könnte dann in fußballerischer Hinsicht daran erinnern, dass das vielleicht dem Spielfeld entnommen ist. Es war aber in weißer Farbe auf schwarzem Grund gehalten.

Also da war jetzt nichts Grünes bei, was irgendwie in Anlehnung an einen Fußballrasen war oder noch eine andere Art und Weise. daran erinnert, aber es ging eben nicht um ein Wortzeichen, sondern es ging um ein sogenanntes Wortbildzeichen, sprich diesen Begriff der Super League in grafischer Ausgestaltung, wobei diese grafische Ausgestaltung, das muss man sagen, zeigt sich nachher auch in der Entscheidung, überschaubar kreativ ist, ohne dass ich da jemandem zu nahe treten will, aber so viel war es nicht. Ja, also sie ist auf jeden Fall simpel geblieben und was ja dann halt auch sehr wichtig ist, dass der Schriftzug sehr prominent ist. Also der ist im Prinzip ausschlaggebend für das komplette Zeichen.

Es bewahrheitet sich in dieser Entscheidung so ein bisschen etwas, was man in der Beratung ja auch immer sagt, dass Wortzeichen dann doch etwas stärker sein können oder sind als Bildzeichen. Aber darüber reden wir ja dann bestimmt noch. Worum es hier ging oder auf der Gegenseite sozusagen stand und mit dann auch erfolgreichem Widerspruch stand, das Wortzeichen Superliga, ich glaube aber im Dänischen, also Superligegen oder so. Und da dieses Wortzeichen sozusagen gehörte einem Unternehmen, das die dänische Nationale Fußballliga betreibt, das ist sozusagen die erste Liga dort.

Und da wurde dann Widerspruch erhoben und gesagt, naja, dann dürft ihr dieses The Super League als Bildzeichen nicht eintragen, weil wir sozusagen ein Recht aus einer älteren Marke haben. Und das gibt uns jetzt sozusagen so ein bisschen die Möglichkeit, erstmal darüber zu reden, was hat es damit eigentlich auf sich. Also was ist so ein Eintragungshindernis, über das wir jetzt hier reden? Ja, das ist so ein bisschen der Punkt, vielleicht noch ganz kurz, dass die European Super League Company, SL, das ist eine Spanien-ansässige Unternehmung, die wollte eben, ich sage mal, der Betreiber dieser Super League letztlich, und die wollten eben auch dieses Super League-Zeichen anmelden und haben es auch zur Anmeldung gebracht als Unionsmarke.

Und aus dieser Wortmarke Superliga ist dann eben der Widerspruch eingereicht worden. Und da, ich muss hier mal gerade schauen, das ist vielleicht schon eine der Konstellationen, die besonders ist. Wir haben hier ein Vorgehen aus einer dänischen Marke gegen eine europäische oder gegen eine Unionsmarkenanmeldung. So, das heißt also, dass ein nationales Recht grundsätzlich auch Widerspruch einlegen kann gegen diese Unionsmarke, die ja so ein Sammelrecht ist für den EU-Raum.

Und darin ist auch so ein bisschen diese erste Besonderheit begründet, dass man sagt, okay, wenn ich eine Unionsmarke anmelde, muss ich schon gucken, dass ich in den Ländern, die davon umfasst sind oder die das abdeckt, keinen Widerspruch habe oder keine Marke habe, die eben so einen Widerspruch begründen könnte. weil es reicht eben, dass eine nationale Marke kommt, in diesem Fall aus Dänemark, und sagt, okay, dann bringen wir vielleicht diese große, in Anführungsstrichen, Unionsmarke auch zu Fall. Genau, also das ist ja auch etwas, was sozusagen im Vorfeld eigentlich gemacht werden sollte, ist, wenn ich eine Marke anmelden möchte, dann überprüft man sozusagen, welche älteren Zeichen bestehen, aber dabei überprüft man nicht nur untechnisch gesagt gleichrangige Marken, also ebenfalls Unionsmarken, sondern man prüft auch alle nationalen Marken in den einzelnen Mitgliedstaaten, damit man da sozusagen auf der sicheren Seite steht, dass potenziell keine Widersprüche eintrudeln. Ich gehe fest davon aus, dass bei diesem Bildzeichen auch eine entsprechende Überprüfung vorgenommen wurde, aber wahrscheinlich auch in gewisser Weise vielleicht das Risiko genommen wurde, um sozusagen die Eintragung zu versuchen und zu gucken, ob es klappt.

Ja, das habe ich in der 14. Entscheidung nicht gesehen, ob das irgendwie passiert ist, Aber das muss auch nicht drinstehen und sicherlich geht man immer so ein kleines Risiko bei bestimmten Begrifflichkeiten ein. Man könnte jetzt ein bisschen daraus herleiten, dass ja ohnehin die Tatsache, dass das Ganze gar nicht als Wortmarke versucht wurde anzumelden, sondern als Bildmarke schon darauf hindeuten lässt, dass man sich einer gewissen Unsicherheit bewusst war, jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Anmeldefähigkeit. Weil wir natürlich bei Wortzeichen, wenn ich die anmelde, auch immer den Punkt habe, ich kann nichts anmelden, was irgendwie glatt beschreibend ist für die Waren und Dienstleistungen, die ich da gerade anmelde.

Und wenn ich jetzt den englischen Begriff The Super League habe, muss man vielleicht noch das Wissen voraussetzen, dass das EUPO, also das Europäische Markenamt und entsprechend auch das Europäische Gericht davon ausgehen, dass der durchschnittliche Europäer auch ein bisschen Englisch kann und daraus auch versteht, dass das in Deutschland eben irgendwas mit einer Superliga zu tun hat und in Dänemark eben auch. Und man da dann darauf schließen könnte, dass das möglicherweise irgendetwas mit Fußball oder mit einer Bundessportveranstaltung zu tun hat. Ja, aber da muss man natürlich dann auch immer darauf achten, für welche Waren und Dienstleistungen das sozusagen eingetragen wird und dann wird ja sozusagen in der Konstellation nur abgeglichen, ist das Zeichen, das ich eintragen möchte, glatt beschreibend für diese Waren und Dienstleistungen, die ich eintragen lasse. Das sind ja dann nicht nur diese übergeordneten Klassen, sondern die einzelnen Begriffe, die ich dann spezifisch eintragen möchte.

Und wenn ich jetzt, dann wird es möglicherweise Begriffe geben, wo das glatt beschreibend sein könnte. Also der Begriff, nicht das Bildzeichen, worum es hier wirklich ging. Aber es wird dann bestimmt auch Begrifflichkeiten geben oder Eintragungen geben, wo das nicht unbedingt glatt beschreibend ist. Was man zu der glatt beschreibenden Eigenschaft noch sagen kann, ist, das ist etwas, was die Ämter, das ist das DPMA, aber auch das EUPO von sich aus prüfen, ganz im Gegensatz zu der Verwechslungsgefahr.

Also die Verwechslungsgefahr, die ja sozusagen hier relevant war, die wird nicht durch das Eupo geprüft, sondern die Marke wird veröffentlicht und dann ist es eigentlich an den Rechteinhabern älterer Marken immer sozusagen im Blick zu behalten, welche Marken gerade eingetragen werden und dann zu sagen, ich lege Widerspruch ein. Das ist sozusagen, den Inhabern älterer Rechte wird die Last aufgelegt, immer die neuen Markeneintragungen zu überprüfen, ob da möglicherweise ihre Rechte verletzt werden oder Verwechslungsgefahr besteht. Ja, ganz genau. Das ist so ein bisschen, wenn man selbst eine Marke eingetragen hat, dann lässt man häufig parallel dazu auch eine Überwachung laufen über die Register, die es da eben elektronisch verfügbar gibt und dann sieht man eben oder bekommt regelmäßig Infos dazu, was jetzt gerade neu veröffentlicht wurde und dann hat man in der Regel drei Monate Zeit zu sagen, okay, ich will hier einen Widerspruch einlegen oder nicht.

Und genau so war es letztlich hier auch, dass dieser Widerspruch eingelegt wurde, ausgehend von dieser dänischen Wortmarke Superliga. Und dann beschäftigt sich in dem Fall im ersten Schritt das Eupo, also das Amt selber, auch mit der Frage, habe ich hier eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Das läuft dann so ein bisschen wie ein Gerichtsverfahren, das heißt, beide Seiten dürfen ein bisschen was schreiben. Der Widersprechende muss begründen, warum er einen Widerspruch sieht und muss gegebenenfalls auch da Belege vorlegen und Sachen einreichen.

Und entsprechend auf der anderen Seite wird natürlich das Gegenteil vorgetragen, dass der Widerspruch unbegründet ist, weil man in dem Fall zum Beispiel keine Verwechslungsgefahr vorliegen hat. Und in der Entscheidung hier, sie ist natürlich ganz interessant, weil dieses Projekt Superliga ja ohnehin ein bisschen umschritten ist. Und dass jetzt auf dieser Ebene, wie du das vorhin schon gesagt hast, da möglicherweise die Namensgebung jetzt anders gewählt werden muss, müssen wir mal schauen. Aber das war jetzt, jedenfalls was ich so mitgekriegt habe in der Diskussion, jetzt noch nicht der Punkt.

Insofern war das vielleicht ein bisschen überraschend. Das Eupo hat hier in seiner Entscheidung sehr schön, lehrbuchartig die Sachen durchgeprüft, was denn zu prüfen ist, wenn man so eine Verwechslungsgefahr begründen möchte. Und da will ich die einzelnen Punkte mal beginnen durchzugehen, denn das lässt sich dann auf alle anderen Sachen ja ebenfalls übertragen. Und das Ganze fängt eben relativ simpel in Anführungsstrichen damit an, dass die Zeichen, die sich gegenüberstehen, die müssen entweder identisch sein oder ähnlich.

So, bei Identität, da kommen wir noch mit, das kann man relativ einfach beurteilen. Ist es identisch, ja oder nein, ist es hier in diesem Fall nicht. Also dieses Bild, diese Grafik, die angemeldet wurde, ist nicht identisch mit dem Wort Superliga, selbst wenn es anders geschrieben wäre. Das heißt, wir können hier höchstens im Bereich der Ähnlichkeit liegen.

Dann ist es so, dass die Marke, aus der dann Widerspruch eingelegt wird, in dem Fall hier die dänische Marke, die muss bekannt sein. So sieht die Europäische Markenverordnung das vor. Und diese Bekanntheit muss vor der Anmeldung der angefochtenen Marke schon bestanden haben. Das heißt also, bevor The Super League angemeldet wurde, muss die Super League schon bekannt gewesen sein.

Das lässt sich durch ein paar Punkte bewerten, das ist auch hier sehr relativ umfangreich vorgetragen worden und das gucken wir uns gleich an. Und dann muss es eben als dritten Punkt noch die Gefahr einer Beeinträchtigung geben. Das heißt also, die Unterscheidungskraft, die eine Marke mit sich bringt und die Wertschätzung, die die ältere Marke mitbringt, muss ausgenutzt oder beeinträchtigt worden sein durch diese Eintragung. Und diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, also alles zusammen, eins davon reicht nicht.

Das kann man insofern spoilern, das hat das Eupo in diesem Fall angenommen, das heißt, zwischen The Super League und der Super League bestehende Verwechslungsgefahr, was dazu führt, dass diese Anmeldung der Marke The Super League zurückgewiesen wurde. Ich würde gerne nochmal ganz kurz zu dem Punkt der Bekanntheit ausfinden. Also du hast es ja schon gesagt, diese Bekanntheit muss auf dem betreffenden Gebiet bestehen und auch für die Waren und Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung vorliegt. Das heißt, Superliga, das dänische Wort, das Wortzeichen, das geschützt war, muss in Dänemark bekannt sein für die Eintragungen, die dort vorliegen.

Das hat aber nicht zur Folge, zumindest ist so mein Verständnis, korrigiere mich bitte, dass wenn jetzt sozusagen der Widerspruch erfolgreich ist, dass von der Unionsmarke des Superlig nur Dänemark ausgenommen wird, sondern die gesamte Unionsmarke, auch wenn Superliga wiederum gar nicht in beispielsweise Spanien bekannt ist oder als bekannt bewertet werden würde, trotzdem dort auch nicht eingetragen wird, sondern man könnte maximal jetzt, was sozusagen die Superliga hätte machen können, als nächsten Schritt wäre Eintragungen in alle nationalen Register außer dem dänischen, Aber als Unionsmarke geht nicht, denn eine Unionsmarke hat immer entweder gesamteuropäischen Schutz oder es ist keine Unionsmarke. Ja, ganz genau so ist es. Und das ist so ein bisschen das Ärgernis, dass man sagt, okay, es ist auch da hier relativ einfach, eine Unionsmarke online anzumelden. Aber es reicht eben, wenn eine nationale Marke kommt und sagt, sorry, mit uns leider nicht.

Und das Eupo dann sagt, ja, das stimmt. Also wenn man da im Vorhinein nicht ordentlich geschaut hat, dann ist diese ganze Unionsmarkenanmeldung futsch. Das bedeutet eben nicht, dass ich, also wie du es gesagt hast, in diesem Fall hätten sie auch hergehen können, in so eine deutsche Marke, spanische Marke, italienische Marke, was weiß ich, alles anmelden können. Was natürlich viel aufwendiger ist und viel teurer ist als so eine Unionsmarke, die dann großen und weiten Schutz bietet.

Das wäre dann aber eben die Möglichkeit, nur die bleibt. Ja, du hast es ja gerade als Ärgernis sozusagen eingeleitet, dass in einem Nationalstaat ist ein Widerspruch und deswegen ist die komplette Marke futsch. Aber auf der anderen Seite ist ja auch der Schutzgehalt einer Unionsmarke mit den zahlreichen Mitgliedstaaten, in denen ich die dann nutzen kann und die geschützt ist, ist natürlich auch sehr umfangreich. und dann ist das sozusagen ein Gegengewicht, dass man gerne bereit ist, in Kauf zu nehmen, weil ja dann sozusagen der Wert einer Unionsmarke auch umso höher ist.

Und wenn man sich dann auch noch anguckt, wie du es gerade auch mit den Kosten gesagt hast, also in Deutschland ist ja der Betrag, den man zahlen muss für eine Markeneintragung 250 Euro, wenn man in drei Klassen eintragen lässt. Unionsmarke ist meiner Meinung nach 500 Euro. Nee, 850. 850 Euro.

Und in Deutschland sind es mindestens 290. Ah, okay. Und wenn ich das aber, wenn ich jetzt den deutschen Betrag sozusagen hochwächeln würde auf die 24 Mitgliedstaaten, dann würde ich sehr weit über die 800 Euro hinauskommen. Das heißt, es ist schon wertvoll, sozusagen die Unionsmarke direkt eintragen zu können.

Ja, auf jeden Fall. Das ist immer noch beeinflusst davon, wie viel Waren- und Dienstleistungsklassen ich dann da wähle. Aber es ist viel günstiger, eine Unionsmarke zu bekommen, als wenn ich jetzt sage, ich mache mir hier irgendwie 20 Nationalmarken. Also das steht in keinem Verhältnis, aber das ist dann letztlich so ein bisschen der Ausweg, wenn man mit der Unionsmarke scheitert.

Ob man das dann macht, ist eine andere Frage. Also da muss man dann im Einzelfall bestimmen. Aber zu dieser Identität und der Ähnlichkeit, weil das Eupo das so schön runtergeprüft hat, will ich das jedenfalls einmal abreißen. Bei so einer Prüfung oder bei der Beurteilung, ob zwei Sachen, die sich gegenüberstehen, zwei Zeichen ähnlich sind, muss man so ein bisschen auf den Gesamteindruck abstellen.

Allerdings ist es schon so, dass aufgedröselt wird letztlich, welche einzelnen Aspekte da eine Rolle spielen. Insbesondere wird immer geschaut, gibt es eine bildliche Ähnlichkeit in der Darstellung, gibt es eine klangliche Ähnlichkeit, also bei der Aussprache, phonetisch, oder bei der Bedeutung dieser Marke. Und das hat man hier auch gemacht und hat gesagt, okay, in bildlicher Hinsicht, wenn man das Ganze nebeneinander legt, dann gibt es teilweise eine Übereinstimmung, nämlich bei einzelnen Buchstaben, die hintereinander sind. Also dieses Super-H, das ist superl, das ist schon ähnlich oder das ist identisch bei beiden.

Ja, das findet in beiden statt. Und es gibt auch in beiden ein G und ein A und den entsprechenden Endungen. Es gibt kein The, also das The gibt es nur bei der The Super League, das gab es eben im anderen nicht. Und da hat das Eupo gesagt, okay, diese Übereinstimmung in bildlicher Hinsicht, Wenn man sich nur die, ganz stumpf die Buchstaben anguckt, dann ist es wohl eine durchschnittliche Ähnlichkeit, die man da annehmen müsse.

Ja, in bildlicher Hinsicht haben sie sich ja aber nicht nur die Buchstaben angeschaut, sondern ja auch den schwarzen Kasten mit dem, was wahrscheinlich der Mittelkreis sein soll, in weiß drauf, sozusagen, haben die ja auch mit einbezogen, sind da aber witzigerweise für mich ein bisschen als Fußballfan zu dem Schluss gekommen, dass das durchschnittliche Publikum darin nicht unbedingt Linien, die sie von Sportplätzen kennen, erkennen würden. Und deswegen auch dahingehend nicht unbedingt bestenfalls geringe Unterscheidungskraft, wenn überhaupt, wenn nicht sogar keine Unterscheidungskraft vorliegt. Und deswegen auch in diesen sehr gebräuchlichen Formen, Rechteck, Kreis, eine Linie, sozusagen auch dadurch keine Unterscheidungskraft zwischen Superliga und Super League, dem Bildzeichen, entsteht. Ja, sie haben das so ein bisschen darauf gestützt, dass das so klassische Formen sind.

Also, dass das jetzt nichts ist, was irgendwie, also einen Kreis findest du halt überall, einen Strich findest du überall, ein Rechteck auch. Also ich hatte tatsächlich so im ersten Blick, habe ich nicht sofort die Assoziation gehabt. Also wenn ich mir das Super League angucke, okay, dann weiß ich, worum es geht. Aber wenn ich das mal ausblende und mir dann auf schwarzem Grund diese sehr dezenten Linien anschaue, also bei grün wäre es klar gewesen und wenn die Linien fetter gewesen wären.

Aber so fand ich es tatsächlich im zweiten Schritt gut. Was könnte es sein? Ja, in Verbindung mit Fußball, Mittelkreis. Aber tatsächlich, das hätte man klarer machen können, wenn man gewollt hätte.

Ich muss dir auch zustimmen, denn der Strich, also die Mittellinie, ist auch geschrägt und nicht gerade, also nicht in irgendeiner Form parallel zu den Seiten des Rechtecks. Das führt dazu, dass, wenn man das ausklammern würde, den Rest, denkt man ehrlich gesagt an so ein Durchschnittszeichen. Also dieses Zeichen für Durchschnitt, der Kreis mit so einem schrägen Strich durch. Und das ist exakt dieses Zeichen, ehrlich gesagt.

Also du hast recht, das hätte man eindeutig sehr viel prägnanter machen können, wenn man wollte irgendwie Rasenelemente oder sowas einfügen. Jetzt kann der geneigte Podcast-Hörer sagen, Leute, was ist denn bei euch los? Jetzt beschäftigt ihr euch ja gerade sehr, sehr intensiv mit diesem Zeichen. Aber es ist in der Tat so, dass auch in der Entscheidung selber sich damit dann intensiv beschäftigt wird.

Und wenn man sich den Vortrag anschaut, den die jeweiligen Parteien dann bringen oder man selber auch bringt, dann ist das genau das. Also es wird tatsächlich sehr intensiv sich mit diesem Zeichen in dieser Art und Weise beschäftigt. Da kann man sich auch ein bisschen drin verlieren, das muss ich auch sagen. Aber genau in dieser Intensität passiert das.

Und teilweise noch sehr viel krasser, wenn man sich die anderen Aspekte anguckt. Ja, da wurden im Vorfeld sehr wahrscheinlich mehrere, viele Seiten Schriftsatz erstellt, die versucht haben zu erklären, wie das Super League mit dieser Symbolik sich erheblich davon unterscheidet, das von dem Wort Superliga. Und da versucht man wirklich sozusagen in den kleinen Details riesige Unterscheidungskraft zu finden, was dann wiederum natürlich auch die Wahrscheinlichkeiten bestimmt. Also es ist schon irgendwie unwahrscheinlich, dass ich mit kleinen Elementen, wo man sehr lange darüber diskutieren muss, dann aber eine erhebliche Unterscheidungskraft begründen kann.

Also da sind die Erfolgsaussichten, schreiben sich so ein bisschen selbst, aber gut. Ja, in klanglicher Hinsicht sah das Ganze dann schon wieder ein bisschen anders aus. Das heißt, wir haben der Teil, der klanglich ähnlich ist, da haben wir einmal Superlig mit G hinten, also wenn man es ausspricht, Superlig. Das ist sowohl in der englischen Aussprache mit E-A-G am Ende, als auch, wenn man das Dänische nimmt, Superlig mit L-I-G am Ende.

So, das heißt, da haben wir das A hinten in der Aussprache weggelassen und haben gesagt, okay, der Teil Superleak ist identisch, also nahezu identisch. Und natürlich wird das EA im Englischen etwas länger ausgesprochen, als wenn ich im Wort Superliga spreche ich den Teil Superleague etwas schneller hinten beim IG aus, als wenn ich The Superleague sage. Deswegen ist es auch nur nahezu identisch. Und der Punkt, dass man sagt, okay, wir haben da noch ein The vor, das wurde in der Entscheidung so ein bisschen hinten rüber gefallen lassen, weil es eben ein The ist.

und das taucht, das ist so wenig unterscheidungskräftig, dass man gesagt hat, okay, in klanglicher Hinsicht sind diese beiden Zeichen hochgradig ähnlich. Das heißt, wir haben an dem Punkt schon mal etwas, wo man sagen kann, okay, da sieht es vielleicht gar nicht so schlecht aus mit dem Widerspruch. Ja, und da kann man auch noch dazu sagen, dass es sehr kurz ist. Also es ist einfach da, das spricht man mit, aber das macht keinen großen Unterschied.

Und ich finde es eigentlich sehr interessant, dass man hier sozusagen auch das bestätigt hat, dass das Klangliche eigentlich sehr ähnlich ist und sich nicht davon abbringen lassen hat, dass es wahrscheinlich doch in der Aussprache leicht unterschiedlich sein würde. Ja, also ich kann das, das würde ich wohl mittragen, dass das hier sehr ähnlich ist. Und der dritte Punkt, der dann sich angeschaut wurde, war eben die begriffliche Ähnlichkeit. Und da wird gesagt, dass sie identisch oder ähnlich sind, wenn diese beiden gegenüberstehenden Zeichen einen gleichen oder ähnlichen Sinngehalt haben oder eben so wahrgenommen werden.

Da muss man sagen, dass das in dem Fall, um den es hier ging, auch vom Eupo als sehr ähnlich angesehen wurde. Die Bedeutung, die hinter diesen Begriffen steckt, also einmal die Superliga, eben eine Zusammenstellung von Vereinen, die zum Zwecke des Wettbewerbs irgendwie Fußball betreiben und die Superliga in Dänemark, die eben genau das macht, nur auf nationaler Ebene, eben, sagen wir mal so, die erste Bundesliga in Dänemark. Und da kann man durchaus mittragen, dass das eben sehr ähnlich ist. Und das führte dann dazu, zu dem Ergebnis, dass man diese erste Voraussetzung, also diese Identität oder Ähnlichkeit, jedenfalls im Bereich der Ähnlichkeit vorliegen hat.

Und damit hat man diese erste Hürde überwunden, sodass man dann zum nächsten Punkt kommt und sagt, okay, wenn die Sachen ähnlich sind, dann müssen wir auch diese Voraussetzung der Bekanntheit haben. Und da muss man so eine Schwelle überschreiten, die Bekanntheitsschwelle, sagen die Ämter und Gerichte dazu. Und das ist dann der Fall, wenn man einen bedeutenden Teil des maßgeblichen Verkehrskreises erreicht, in dem das eben bekannt ist für die Waren und Dienstleistungen, für die man eben Schutz beansprucht. Und da kann es sowohl, je nachdem was wir da haben, um die Allgemeinheit gehen bei diesem Verkehrskreis oder eben um ein spezielles Publikum.

Hier muss man sagen, okay, es geht schon um Fußballinteressierte, gar nicht mal so sehr um die Allgemeinheit. Man könnte manchmal, weil das ja manchmal auch um sehr, ich sage mal, Fußball ist ein Breitensport, das ist aber in den nationalen Staaten alles unterschiedlich, kann man das überlegen, ob das hier sich aufs Gesamtpublikum bezieht oder eben ein spezielles Publikum. In diesem Fall ist es meines Erachtens auf ein spezielleres Publikum reduziert worden. Ja, also ich denke schon, dass man zum Beispiel in Deutschland leichter argumentieren könnte, dass von so, also Bundesliga als Begriff beispielsweise, dass da eher sogar das breite Publikum sogar Kenntnis davon hat, also dass das sozusagen da die Bekanntheitsschwelle auch beim breiten Publikum erreicht ist und nicht auf ein spezielles Publikum, also die Fußballfans abgestellt werden muss.

Hier ist es sicherer, wenn man einfach sagt, es gibt das spezielle Publikum der Fußballfans oder fußballbegeisterten Menschen und auf die stellen wir ab, ist da die Bekanntheitsschwelle erreicht. und da wird halt dann auf alle relevanten Tatsachen des Einzelfalls eingegangen. Da wird dann zum Beispiel auf den Marktanteil geguckt, den die Marke hält, die Intensität der Nutzung, die geografische Ausdehnung, die Dauer, also wie lange diese Marke schon nicht nur eingetragen ist, sondern auch benutzt wird und auch aktiv benutzt wird. Ja, genau, also das ist so ein bisschen der Teil, indem man auch, wenn man selber vorträgt, ein bisschen auf gut Deutsch Butter bei die Fische geben muss, weil das ist der Punkt, an dem man relativ viele Unterlagen, Informationen und Belege dafür einreicht, dass man eben in all diesen Bereichen möglichst bekannt ist.

Das ist auch hier passiert. Da wurden, also zum einen gab es, das war glaube ich relativ glücklich, schon eine Entscheidung eines dänischen Gerichts, in der eben eine gewisse Bekanntheit dieses Begriffs festgelegt wurde. Die Entscheidung war schon ein bisschen älter, aber sie wurde eingereicht und hatte auch nicht unerheblichen Anteil an der Entscheidung nachher. Und dann wurden zusätzlich Screenshots eingereicht von der Website der UEFA mit dem Bezug zu Dänemark.

Es wurden Online-Veröffentlichungen vorgelegt, die die Marke, also es ist ganz wichtig, dass die Marke dann immer auftaucht, dass man sagt, okay, diese Marke ist eben in den Stellen genutzt und ist dementsprechend bekannt. Und dann gab es Fotoserien, es gab die Vorlage dieser ganzen Zuschauerzahlen, es gab irgendwelche Merchandise-Produkte, wo diese Marke aufgebracht war, Social-Media-Auftritte etc. Also alles, was letztlich mit dieser Marke zusammenhängt, was öffentlich stattfindet, wird dann vorgebracht und, wie du das eben gesagt hast, in einer Gesamtschau dieser ganzen Punkte muss dann bewertet werden, okay, was haben wir denn hier für einen Bekanntheitsgrad? Übertreten wir diese Schwelle, die hier notwendig ist oder nicht?

Ja, und um das an dem Beispiel sozusagen zu Ende zu erzählen, wurde dann gesagt, dass diese ältere Mark, also Superliga, seit langem und intensiv benutzt wurde und allgemein bekannt ist in Dänemark und deshalb einen erheblichen Ruf erworben hat. aus dem Grund sozusagen auch die Bekanntheitsschwelle zur Bekanntheit überschritten wurde. Und ja, damit wurde auch sozusagen dieser zweite Punkt bejaht. Also wir sind ja in dieser dreistufigen Prüfung.

Das möchte ich sozusagen nur nochmal an unsere Hörer zurückerinnern. Dreistufige Prüfung, besteht Identität, Ähnlichkeit? Ja, haben wir schon bejaht. Also Ähnlichkeit, nicht Identität.

Und Bekanntheit besteht auch. Jetzt kommen wir zum dritten Punkt. Das war die Gefahr einer Beeinträchtigung. Da ist es so, dass der entsprechende Artikel 8 ist, das in der Markenverordnung, dass hier in diesem Fall nicht kumulativ, sondern alternativ eine der drei Sachen vorliegen muss.

Dann kann man eine Gefahr der Beeinträchtigung, eine Gefahr einer Verletzung, auch genannt, annehmen. Und zwar muss dann diese Marke, also die Marke gegen die der Widerspruch eingelegt wurde, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Das ist die eine Formulierung. Der zweite Punkt ist, dass die Wertschätzung beeinträchtigt werden muss, die der älteren Marke, oder die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird.

Und da ist es so, dass die rein theoretische Möglichkeit eines unlauteren Vorteils grundsätzlich erstmal nicht ausreicht. Man muss nicht nur eine hypothetische Gefahr glaubhaft machen. Das ist manchmal ein bisschen schwierig, das vorzutragen. Also man muss Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass das tatsächlich stattfindet.

Es muss nicht zwingend stattgefunden haben, aber es darf auch keine rein hypothetische Gefahr sein. Also man darf da jetzt nicht irgendwelche Kausalketten zwischenstellen, die irgendwie völlig abwegig sind. Da kriegt man dann das Amt nicht von überzeugt. Man muss da eben Anhaltspunkte vorbringen, die realistisch sind und das war hier auch der Fall.

Ja, aber das ist wirklich ein großes Problem, wenn man darüber nachdenkt, denn ich muss jetzt nachweisen, dass eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist und das ist ja etwas, das noch nicht geschehen ist. Also ich habe hier ja keine klaren Beweise im Sinne von Befragungen oder sowas, die kann ich ja noch nicht vorlegen, denn es liegt ja noch gar nicht die andere Marke vor oder die ist ja sehr häufig noch nicht auf dem Markt tätig geworden. Das heißt, ich habe keine aktiven, gegenwärtigen Beweise, sondern ich muss sozusagen den gewöhnlichen Verlauf der Dinge skizzieren und darlegen, dass innerhalb dieses gewöhnlichen Verlaufs der Dinge eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Unterscheidungskraft oder eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung vorliegt. Und das ist einfach eine sehr schwierige Konstellation, da ich ja sozusagen zukunftsgerichtet argumentieren muss und das ist natürlich dann auch ein Punkt, wo man in gewisser Weise schon so eine Art Überzeugungsarbeit leisten muss, weil man jetzt an dieser Stelle dann darauf appellieren muss sozusagen an den Sachverstand oder an den gewöhnlichen Verlauf der Dinge.

und das muss man ja dann möglichst klar und strukturiert vorbringen und dann eben nicht, wie du es gerade schon gesagt hast, so sozusagen ganz verzweigte Kausalketten sich überlegen, wie das dann zu einer Beeinträchtigung führt, sondern es muss möglichst klar und deutlich sein, dass hier eine Beeinträchtigung vorliegen könnte. Deshalb stelle ich mir das persönlich auch dann in der Argumentation sehr schwer vor oder muss man sehr vorsichtig sein, dass man da nicht zu sehr abschweift, sondern sehr konkret bei der Sache bleibt. Ja, es ist in der Tat auch so, dass in diesem Fall hier diese Widerspruchsabteilung vom Eupo da sich mit sehr konkreten Punkten ein bisschen zurückgehalten hat. Man hat Bezug genommen auf die Beweiswürdigung aus der vorherigen Prüfung, dass man gesagt hat, okay, es ist sehr bekannt und hat nicht nur diese Schwelle überschritten, diese Bekanntheitsschwelle, sondern ist auch ein bisschen darüber hinausgegangen und hat gesagt, okay, dann ergibt sich schon ein unlauterer Vorteil im Sinne dieses Trittbrettfahrens.

Das heißt, ich habe allein aufgrund der Tatsache, dass es so bekannt ist und das, das muss man natürlich auch sagen, das kann nicht verborgen geblieben gewesen sein, dass es in Dänemark eine Superliga gibt, insbesondere für eine Vereinigung, die sich mit der Schaffung einer Liga beschäftigt, einer Fußballliga auf europäischer Ebene. und da wird gesagt, also es besteht ohne weiteres die Gefahr, dass das Image dieser Marke übertragen wird auf die, also das Image, das die Superliga, die dänische Superliga, dieser Begriff hat, wird übertragen auf diesen Begriff The Super League. Und das ist ausreichend und das war für das Gericht, für das Eupo auch unzweifelhaft, allein schon aufgrund der vorgelegten Beweise für die Bekanntheit, aus denen ließe sich dann auch ziehen, dass das auch eine entsprechende Übertragung ist. Und damit hätten wir schon einen einzigen Punkt von diesen dreien, also eine Beeinträchtigung der Wertschätzung, dadurch, dass eben eine Übertragung erfolgt und dann liegt die Voraussetzung vor.

Das heißt eigentlich, wenn man das sozusagen auf andere Fälle übertragen möchte, ist an dieser dritten Stelle, an der wir uns jetzt sind, Gefahr einer Verletzung oder Gefahr einer Beeinträchtigung, ist es sozusagen umso oder wird sehr häufig sozusagen Bezug genommen auf die anderen Punkte, die wir gerade genannt haben. Das heißt beispielsweise, wenn jetzt Identität vorliegen würde in einem anderen Fall, dann wird das wahrscheinlich eine Rolle spielen jetzt in dem Fall der Gefahr einer Beeinträchtigung, weil ja sozusagen die fehlende Unterscheidungskraft umso schneller ausgenutzt werden kann, weil ja ein identisches Zeichen vorliegt. Also verstehe ich das richtig, dass wir sozusagen dann aus den zwei anderen Punkten, also Identität oder Ähnlichkeit beziehungsweise Bekanntheit, versuchen auch so eine Art Grad der Intensität der Verwechslungsgefahr zu ermitteln und den dann übertragen in die Gefahr einer Verletzung? Ja, auf jeden Fall.

Also es ist ganz häufig so, dass gerade die Unterlagen, die man einreicht und zusammensucht für eine Bekanntheit, gleichermaßen belegt dafür sein können, dass hier auch die dringende Gefahr besteht, dass da entweder die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird oder die Wertschätzung oder man das eben in unlauterer Weise ausnutzt. Und das ist ja auch eigentlich relativ logisch, wenn ich eine sehr, sehr bekannte Marke habe in dem relevanten Verkehrskreis, dann werde ich auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung haben oder eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft haben, weil das muss man mal überlegen. Sinn einer markenrechtlichen Eintragung ist, dass ich eben diese Marke es ermöglicht, mich von anderen zu unterscheiden. Diese Marke wird mit mir verbunden und mit meinem Unternehmen, mit meiner Ware und Dienstleistung.

Und das ist ohne weiteres der Fall, wenn eine, in Anführungsstrichen, das verquert jetzt ein bisschen das Bild, aber darauf ist abzustellen, dass diese große, bekannte dänische Marke auf einmal in Dänemark mit diesem Begriff The Super League, mit einem sehr ähnlichen Begriff konkurriert. Und allein die Tatsache, dass die Leute da sehr wahrscheinlich dann an was anderes denken, ist ausreichend, um zu sagen, okay, die Gefahr einer Verletzung liegt hier vor. Ja, aus meiner persönlichen Sicht jetzt auch entwertet das ja auch bis zum gewissen Grad die Marke der dänischen Liga, da ja sozusagen sie nicht mehr die Superliga sind in gewisser Weise, weil dann kommt ja noch die Superliga da drüber. Und das ist ja dann so eine Art Entwertung.

Wir haben jetzt eigentlich sehr umfänglich darüber gesprochen. Ich wiederhole es noch einmal. Also die wichtigsten Punkte sozusagen, die wir besprochen haben, sind, liegt Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem neuen Zeichen und dem älteren Zeichen vor? Dann, wie bekannt ist das ältere Zeichen, also ist die Bekanntheitsschwelle überschritten, das bezieht sich aber auch nur auf das Gebiet, in dem die eingetragen ist, das kann eine nationale Marke sein, dann kommt es nur auf diesen Mitgliedsstaat an.

Und dann als dritten und letzten Punkt liegt die Gefahr einer Beeinträchtigung, Schrägschicht Verletzung, der Markenrechte der älteren Marke vor. Also wird die Wertschätzung beeinträchtigt, wird die Unterscheidungskraft beeinträchtigt oder wird beides in unlauterer Weise ausgenutzt. Um zu unserem Fall noch einmal ganz kurz was zu sagen, sozusagen wie ist der Verfahrensgang, es gibt jetzt sozusagen dieses Urteil, diese Entscheidung des EUPO, dagegen ist aber noch Beschwerde möglich und zwar bis zum Mai 2024, das heißt wir werden dann noch sehen, sozusagen ob The Super League, diese spanische Organisation, sich dagegen richten möchte. Nächste Instanz wäre dann der Euge, wenn mich nicht alles täuscht.

Also müsste man da dann schauen, ob es da möglicherweise zur Klage kommt, ob man da sozusagen die Beschwerde einreicht. Und ja, also wird man abwarten. Ich muss aber gestehen, dass die Erfolgsaussichten für das Super League aus meiner Sicht zumindest relativ gering sind. Ja, da würde ich mich anschließen.

Das ist relativ gut nachvollziehbar, was das Eupo da entschieden hat. Aber ja, wir werden das sehen. Warum wir das jetzt so intensiv hier besprochen haben, der Widerspruch ist ein Klassiker und die Verwechslungsgefahr ist auch ein Klassiker im Markenrecht. Das heißt, diese Schritte werden immer wieder durchgeprüft.

Das ist immer wieder ein Punkt, den man, wie gesagt, am besten sich im Vorhinein schon mal anguckt, um zu vermeiden, dass man nachher mit einer Marke dann irgendwie scheitert. Aber das war ja irgendwie ein ganz angenehmes Beispiel, weil das auch vom Eupo sehr schön runtergeprüft wurde. Und da konnte man sich das entsprechend ganz gut anschauen. Ja, ich meine, es ist ja auch aus beiden Richtungen sehr interessant.

Also wenn man jetzt, wenn jetzt unter unseren HörerInnen Leute sind, die Marken eingetragen haben, dann lohnt es sich ja auch sozusagen zu wissen, wann kann ich mit meiner Marke auch mal Widerspruch einlegen gegen eine weitere Marke, die jetzt eingetragen wird. Oder wann muss ich, sorry, dass ich unterbreche, aber es gibt so einen Punkt, das nicht nur kann, sondern wann muss ich vielleicht sogar, weil es gibt im Markenrecht diesen Punkt der sogenannten Verwässerung einer Marke. Das heißt, ich kann mich nachher gar nicht mehr auf meinen Markenschutz berufen, wenn ich geduldet habe, dass neben meiner eigenen Marke identische oder hochgradig ähnliche Marken weiter bestehen und ich nicht dagegen vorgehe. Das hatten wir, glaube ich, in einer der vergangenen Folgen schon mal ganz kurz angerissen.

Es gibt ja viele Markeninhaber, die einigermaßen aggressiv unterwegs sind. Es gibt eine große Firma aus Kalifornien, die Computer herstellt unter anderem, die da durchaus mal in die Presse geraten ist für ihr hartes Vorgehen. Das will ich jetzt gar nicht rechtfertigen oder in Schutz nehmen. Vielleicht ist das mal ein bisschen über die Grenzen geschlagen.

Aber es gibt Verfahren, in denen Marken für nichtig erklärt worden sind, weil der Markeninhaber sich nicht mehr auf den Schutz berufen konnte, weil er einfach nie gegen andere vorgegangen ist. Das ist dann die Kehrseite des Ganzen. Deswegen hänge ich so an diesem, vielleicht muss ich manchmal als Markeninhaber auch gegen andere Marken vorgehen, um meinen eigenen Markenschutz wirksam aufrechtzuerhalten. Ja, und ich glaube, aus meiner Sicht geht das auch Hand in Hand dann sozusagen mit dieser Nutzungspflicht, nicht Pflicht, aber Nutzungspflicht, um den Markenschutz aufrecht zu erhalten.

Also wenn ich eine Eintragung habe in bestimmte Sachen, also ich habe irgendwie eine Marke eingetragen, um T-Shirts mit diesem Zeichen zu bedrucken und zu verkaufen und ich mache das einfach nicht, dann verfällt irgendwann dieser Markenschutz und dann können sich auch neuere Markeneintragungen darauf berufen, dass wenn ich dann Widerspruch einlege und sage, naja, ihr tragt das gleiche Zeichen ein, wie ich es jetzt schon habe für T-Shirts, dann können die sich darauf berufen, dass ich das gar nicht nutze. Und das geht meiner Meinung nach so ein bisschen Hand in Hand. Also wenn ich eine Marke eingetragen habe, dann bin ich in gewisser Weise verpflichtet, mich darum zu kümmern, dass nicht einfach unzählige weitere Marken, ähnliche Marken eingetragen werden, sondern ich muss dann sozusagen versuchen, meine Rechte auch wirklich wahrzunehmen. Und auf der anderen Seite muss ich das auch in tatsächlicher Hinsicht, diese Marke nutzen.

Außer, das mag ja sein, ich habe eine Marke einfach nur eingetragen, um sie eingetragen zu haben. Und ich will eigentlich gar nichts mit der zu tun haben. Eine perfekte Überleitung zu unserem zweiten Fall, den wir jetzt etwas kürzer darstellen. Denn ein Punkt, der manchmal auftaucht und von den Voraussetzungen her relativ schwer zu greifen ist, ist die sogenannte Bösgläubigkeit.

Das sind rechtsmissbräuchliche Eintragungen. Da ging es in einem Fall vor dem Europäischen Gericht. Ganz wichtig ist, es gibt das Europäische Gericht und den Europäischen Gerichtshof, erläutern wir jetzt. Der Europäische Gerichtshof ist was anderes und es geht hier immer um das Europäische Gericht, deswegen sagen wir auch immer EuGH, ist nicht der EuGH, der sich dann mit solchen Sachen markenrechtlicher Hinsicht hier als entsprechende Instanz beschäftigt.

Genau. Und ja, es ging um eine bösgläubige Anmeldung. Vielleicht kannst du ganz kurz einen kleinen Abriss machen, worum es dann in dieser Entscheidung ging, wobei wir hier, glaube ich, den Sachverhalt selber relativ kurz halten wollen. Ja genau, also der Sachverhalt war sehr komplex, muss man ehrlich sagen, da es auch sehr viel um Daten ging, wann welche Marke eingetragen wurde und wie dann künstlich sogar der Schutz verlängert wurde durch verschiedene Eintragungen, durch verschiedene Unternehmen.

Worum es in der Sache eigentlich ging oder worauf wir uns auch fokussieren wollen, ist, es gab das Wortzeichen Athlet, das war eingetragen als Wortzeichen und wurde so ein bisschen dazu genutzt, weitere Eintragungen zu verhindern und dann Unterlassungserklärungen unterschreiben zu lassen, sich von anderen bzw. sogar Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Dann wurde nämlich nachträglich eine weitere Marke, ähnliche Marke eingetragen, F-Lead aber mit einem weiteren E am Ende, beziehungsweise überhaupt einem E am Ende, das andere Zeichen hat kein E am Ende und da wurde dann dagegen vorgegangen. Und das ist eigentlich schon sozusagen der Fall, über den wir sprechen wollen.

Also wir wollen jetzt gar nicht über diese ganzen Konstellationen, die dann noch mit in dem Euge-Urteil mit beurteilt werden mussten, eingehen, sondern wir wollen eigentlich auf diese Kernkonstellation des, ich habe eine Marke, ich habe sie eigentlich nur eingetragen, um zu verhindern, dass andere Leute geschäftlich tätig werden können unter diesem Zeichen, nicht damit ich selber geschäftlich tätig werde. Ja, ganz genau. Und da geht es eben im Wesentlichen um diesen Begriff der Bösgläubigkeit. Und ganz wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass jedermann einen Antrag auf Nichtigkeit stellen kann gegen eine eingetragene Marke im Register und sagen kann, okay, das ist eine bösgläubige Eintragung und dann wird die für nichtig erklärt.

Das ist also nicht an irgendeine Frist gebunden, wie zum Beispiel der Widerspruch, dass ich sage, okay, ich habe jetzt festgestellt, diese Marke könnte meine Eintragung widersprechen, dann habe ich drei Monate Zeit, kann Widerspruch einlegen und muss dann eben für meine Marke Sachen erzählen. Bei der Bösgläubigkeit ist es so, dass ich, ja, ich muss nicht meine eigene Marke besitzen, sondern ich muss letztlich sagen, okay, diese Eintragung ist bösgläubig und deswegen ist diese Markeneintragung nichtig und dementsprechend zu entfernen. Und das war auch hier der Fall, neben vielen anderen Verfahren, die da geführt worden sind, aber im Ergebnis hatte das EuG sich damit zu beschäftigen, ist eine Anmeldung bösgläubig erfolgt oder nicht. Und das Erste, was es dazu gesagt hat, ist, dass es nirgendwo definiert ist, was Bösgläubigkeit ist.

So, das stimmt leider so. Das heißt, man hangelt sich immer so ein bisschen an den Fällen entlang, die es schon mal gegeben hat und versucht, daraus irgendwie allgemeine Voraussetzungen zu ziehen. Das hat das Gericht auch getan und hat im ersten Teil gesagt, okay, Bösgläubigkeit ist, jedenfalls nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch her, erstmal eine unredliche Geisteshaltung oder setzt irgendwie eine unredliche Absicht voraus. Und dabei ist dann eben auf das Geschäftsleben hier abzustellen, weil es eben darum ging, dass man hier im geschäftlichen Verkehr agiert.

Das ist im Markenrecht nun mal so. Und dass grundsätzlich erstmal ein unverfälschtes Wettbewerbssystem bestehen soll. Ich muss hier ganz kurz einmal einwerfen, dass es mal wieder ein schönes Beispiel dafür ist, wie Rechtssprache, also Juristendeutsch, sehr altbacken wirken kann. Also es gibt einfach Begriffe, die habe ich vor meinem Jurastudium nie verwendet, unredlich gehört dazu.

Aber gut, das wollte ich nur kurz gesagt haben. Der andere Punkt ist, glaube ich, sehr wichtig. Also dass Bösgläubigkeit im markenrechtlichen Kontext natürlich dann verstanden werden soll. Also was ist eigentlich der Zweck von Markenrecht?

Und was ist dann Bösgläubigkeit in diesem Kosmos der Markenrechte? Und Unionsmarken sollen halt insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem führen in der Europäischen Union, so das EuG. Und deshalb müssen wir dann sozusagen gucken, was bedeutet, oder wenn dann bösgläubige Markenanmeldungen verfälschen ja dann doch diesen Wettbewerb und ermöglichen ja nicht den Markeneintritt oder den Eintritt in dieses Geschäftsleben unter einer bestimmten Marke. Ich kann das noch ein bisschen juristischer machen.

Gerne. Denn das Euge hat das dann so ein bisschen runterdefiniert. Dahingehend, dass gesagt wurde, es muss sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, also Indizien hier nur, keine Beweise, das ist insofern vielleicht ganz gut, etwas leichter, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen. Das heißt, es geht nicht darum, dass ich die vielleicht sogar selber nutze, dass ich Profit durch Lizenzierung, durch Nutzung am Markt, durch Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen anmelde, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden.

Oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den Funktionen einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen. So, jetzt kommst du. Ja, zu diesem Begriff der Absicht würde ich gerne was sagen. Und zwar ist das ja so ein klares, subjektives Element sozusagen.

Was ist die Absicht, also was ist die intrinsische Motivation der Person, die eine Marke jetzt angemeldet hat? Und man kann sich das sehr gut vorstellen, dass so eine subjektive Absicht zu ermitteln in einem Gerichtsverfahren ist sehr schwierig. Weil es ist ja nicht möglich für mich in den Kopf des Markenanmelders zu schauen und zu sagen, ah ja, der wollte das nur machen, um irgendwie andere Leute zu verhindern. sondern das muss dann in objektiver Weise festgestellt werden durch die Behörden, durch die Gerichte und dann kommen dann sozusagen andere Handlungen, die um die Marke herum getätigt wurden, kommen dann zum Tragen.

Das heißt beispielsweise, wenn ich gar keine eigenen Produkte in den Markt eingebracht habe, sondern das Einzige, was ich mit diesem Zeichen gemacht habe, ist Abmahnung rausgeschickt gegen andere, dann ist das ein gutes Indiz dafür, dass meine Absicht der Markennutzung eben halt keine redliche war, juristisch. Ja, genau. Und das ist so ein bisschen der Punkt, es wird bis zum Beweis des Gegenteils auch erstmal die Gutgläubigkeit vermutet. Also es wird, es geht also ein bisschen, ist das, glaube ich, nicht jedem recht, aber davon wird erstmal ausgegangen, dass er das gutgläubig gemacht hat.

Und wie du sagst, dann kommt das Ganze drumherum, das in diesem Fall dazu geführt hat, dass man gesagt hat, okay, das ist nicht mehr gutgläubig, das ist bösgläubig. Und wesentlich sind, so wie ich die Entscheidung verstanden habe, dabei zwei Punkte gewesen. Der eine Punkt ist tatsächlich der, den wir auch schon angerissen haben. Der Markeninhaber hat keine eigenen Waren oder Dienstleistungen unter Bezeichnung mit dieser Marke auf den Markt gebracht.

Das heißt, es gab keine geschäftliche Tätigkeit in dieser Hinsicht. Und das ist, sagen wir mal, erst mal ungewöhnlich, weil wenn ich eine Marke anmelde, also ich nehme Geld in die Hand, um diese Anmeldung zu betreiben und mir eine Rechtsposition zu sichern, dann tue ich das in der Regel. Und so ist die Funktion einer Marke ausgestaltet auch, um mir einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil insofern zu verschaffen, als dass ich sage, ich möchte Schutz für meine Waren und Dienstleistungen haben. Es geht nicht darum, per se zu sagen, ich möchte Markenschutz haben, sondern ich möchte eine Ware oder Dienstleistung mit dieser Marke versehen und schützen und damit am Markt tätig sein und möchte eben, dass kein anderer Taschentücher auf den Markt bringt, die Tempo heißen.

Und dementsprechend gab es diesen Punkt hier nicht. Also das war einfach nicht der Fall. Das heißt, das widersprach schon mal so dem Üblichen. Also wenn ich nicht selber unterwegs bin am Markt mit diesen Zeichen, ja, dann warum solltest du sonst eine Marke anmelden?

Und dann kam der zweite Punkt, der dann hier noch ausschlaggebend war. Und das war, das ist ein bisschen der Sachverhalt war so, dass also da mehrfach hintereinander diese Priorität verlängert wurde, künstlich. ich meine durch einzelne nationale Eintragungen, die hintereinander gereiht worden sind, womit ich quasi den Prioritätsschutz künstlich verlängert habe. Ja, es ging halt darum, dass verbundene Unternehmen dort sozusagen mit dem ursprünglichen Unternehmen, verbundene Unternehmen, das dann jeweils in den Nationalstaaten gemacht haben, gegen die dann wiederum das ursprüngliche Unternehmen natürlich dann auch nicht vorgegangen ist, weil die ja sozusagen untereinander verbunden, verkettet waren.

In vielen Fällen war es dann nämlich auch immer derselbe Geschäftsführer, der bei allen Unternehmen der Geschäftsführer war. Und das war so ein bisschen dann maßgeblich auch. Ja, und das wurde dann vom Gericht auch so gewertet, dass man gesagt hat, okay, ihr habt hier versucht, irgendwie eine Sperrposition zu erreichen für andere. Und das gehört nicht zum legitimen Geschäftsgebaren.

Und dementsprechend waren das in diesem Fall tatsächlich so die zwei Hauptpunkte, die das Gericht veranlasst hat zu sagen, okay, das ist hier insgesamt ein unredliches Verhalten und damit eine bösgläubige Anmeldung mit der Folge, dass die Anmeldung gelöscht wird, vernichtig erklärt wird und damit quasi aus dem Register verschwindet. Ja, und um sozusagen ganz zurückzugehen zum Anfang, ist das nämlich auch wieder ein Fall davon, das ist etwas, was theoretisch das Eupo hätte vorher prüfen können, ob diese Markenanmeldung nur bösgläubig ist, das kann man im Vorfeld meistens nicht erfahren, aber worum es mir nur geht ist, dass es nicht etwas, was erst auf Widerspruch eines Unternehmens, eines Dritten geschieht, sondern wenn das Eupo im Verlauf der Marken, der Schutzdauer sozusagen feststellt, oh hier handelt es sich um eine bösgläubige, böswillige Anmeldung, Eintragung, dann können sie das auch sozusagen dieses Verfahren selber anstrengen. Hier war das natürlich dann durch Dritte angestrengt worden, denen das aufgefallen ist, aber theoretisch könnte auch das Amt selber das feststellen und bemerken. Ja, das ist in der Tat so.

Das ist manchmal ärgerlich, weil man quasi jederzeit damit rechnen muss, in Anführungsstrichen. Selbstverständlich nur dann, wenn man nicht redlich unterwegs ist, insofern der redliche Markeninhaber und Geschäftstreibender hat damit eigentlich nichts zu tun. Ich glaube, diese beiden Urteile haben ganz gut zwei wesentliche Punkte, mit denen man in der Praxis zu tun hat, erläutert. Jetzt sind wir etwas stärker vielleicht in die Tiefe gegangen als geplant.

Das ist doch sehr juristisch geworden. Das heißt, wenn dazu Fragen aufkommen oder wir da im Detail vielleicht nochmal einzelne Sachen in einer gesonderten Folge besprechen sollen, freuen wir uns natürlich über Feedback. Ich glaube aber, dass wir das markenrechtliche Gehirnschmalz heute ausreichend strapaziert haben. Und deswegen würde ich sagen, können wir an dieser Stelle abbinden.

Mir hat es Spaß gemacht und ich freue mich auf die nächste Folge und wir gehen steil auf unser einjähriges Jubiläum zu. Man soll das ja nicht meinen, aber die Zeit vergeht und es gibt uns immer noch. Wir gehen nicht weg, wir reden immer noch. In diesem Sinne würde ich sagen, bis zur nächsten Folge.

Anregungen gerne an podcast.tvw.law und ich sage auf Wiederhören. Ja, von meiner Seite auch auf Wiederhören. Ich freue mich über jeden, der einschaltet, zuhört und auch beim nächsten Mal bei unserem einjährigen Jubiläum dann zuhört. Wir haben extra vor der Folge nämlich schon mal nachgeschaut, ob es jetzt schon soweit ist, aber nein, es ist jetzt in zwei Wochen der Fall.

Und ja, darauf freue ich mich auf jeden Fall und bis zum nächsten Mal. Untertitelung des ZDF für funk, 2017

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