Das Urheberrecht sorgt immer wieder für Diskussionen, besonders wenn es um die faire Vergütung von Kreativen geht. In der neuesten Folge des Podcasts Kaffee Recht sprechen wir über das Thema Fairness und Nachvergütung im Urheberrecht – mit besonderem Fokus auf das aktuelle Urteil des OLG Köln.
Kreative wie Filmemacher:innen, Fotograf:innen oder Autor:innen sind oft in einer schwächeren Position, wenn es um die Vergütung ihrer Werke geht. Während große Medienunternehmen hohe Gewinne mit ihren Werken erzielen, erhalten die Urheber:innen häufig nur eine einmalige Pauschalvergütung – oft ohne am späteren Erfolg beteiligt zu sein. Genau hier setzt die gesetzliche Nachvergütung an.
Das Urteil des OLG Köln und seine Bedeutung
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. November 2024 betrifft eine Filmemacherin, die einen privaten Fernsehsender auf Auskunft über Werbeeinnahmen verklagte. Ihr Ziel war es, herauszufinden, ob ihr eine nachträgliche Vergütung für ihre Werke zusteht.
Das Gericht entschied, dass der Sender umfassend Auskunft über alle Werbeeinnahmen geben muss, die unmittelbar vor, während und nach der Sendung erzielt wurden. Dies ist ein bedeutender Schritt für Urheber:innen, da damit anerkannt wird, dass auch indirekte Einnahmen zur Berechnung einer fairen Vergütung herangezogen werden können.
Die gesetzliche Grundlage: §§ 32a und 32e UrhG
Das Urteil basiert auf den §§ 32a und 32e des Urheberrechtsgesetzes (UrhG):
- § 32a UrhG (Nachvergütung): Urheber:innen können eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn der wirtschaftliche Erfolg ihres Werkes weit über das hinausgeht, was ursprünglich erwartet wurde.
- § 32e UrhG (Auskunftsanspruch): Urheber:innen haben das Recht, Informationen über die finanziellen Erträge ihres Werkes zu erhalten, um eine Nachvergütung geltend zu machen.
Das OLG-Urteil zeigt, dass der Auskunftsanspruch weit ausgelegt werden kann und auch indirekte Einnahmen berücksichtigt werden müssen.
Das BGH-Urteil zu „Das Boot“
Ein weiteres wichtiges Urteil in diesem Kontext ist das des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Film Das Boot. Der Chefkameramann forderte eine Nachvergütung, da der Film über Jahrzehnte hinweg hohe Einnahmen generierte. Das BGH entschied, dass eine Nachvergütung gerechtfertigt sei, wenn die ursprüngliche Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Erträgen steht.
Was bedeutet das für Kreative und Medienunternehmen?
Das Urteil des OLG Köln ist ein wichtiges Signal für alle Kreativen, insbesondere in der Film- und Medienbranche. Urheber:innen sollten sich über ihre Rechte bewusst sein und im Zweifel eine Nachvergütung prüfen. Gleichzeitig bedeutet es für Medienunternehmen, dass sie transparenter arbeiten müssen und sich auf mehr Nachverhandlungen einstellen müssen.
Ein gut ausgehandelter Vertrag kann späteren Streit verhindern. Wer als Kreative:r seine Rechte wahren möchte, sollte daher darauf achten, wie Vergütungsmodelle gestaltet sind – ob als Pauschale oder mit Beteiligungsmodellen.
Ein wichtiger Schritt zu mehr Fairness
Das OLG-Urteil zeigt, dass Urheber:innen nicht schutzlos sind, wenn ihre Werke unerwartet erfolgreich werden. Die gesetzliche Grundlage zur Nachvergütung bietet eine Möglichkeit, faire Bedingungen zu schaffen. Wer also als Kreative:r tätig ist, sollte sich mit den Rechten aus dem Urheberrecht vertraut machen und überlegen, wie faire Vergütungsmodelle vertraglich geregelt werden können.
Shownotes
- Podcast: Proaktive Auskunftspflicht: Mehr Transparenz im Urheberrecht
- BGH, Urteil vom 22.09.2011 – I ZR 127/10 – openJur
- OLG Köln, Urteil vom 15.11.2024 – 6 U 60/24 – openJur
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. An diesem Mikrofon, wie gewohnt, Dennis Tölle und am anderen Mikrofon, auch wie gewohnt, Marvin Elrify, ja das bin ich. Ja, ich freue mich auf eine weitere Folge.
Diesmal kehren wir zurück ins Urheberrecht. Und kehren auch so ein bisschen zurück thematisch zu einem Thema, das wir im Januar schon einmal hatten. Und zwar hatten wir uns da mit der proaktiven Auskunftspflicht beschäftigt in Folge 42. Und heute gehen wir im Prinzip paragrafenmäßig einfach einen Paragrafen weiter.
aus 32d wird 32e und wir schauen uns den die Auskunftspflicht, die oder die, ja die Auskunftspflicht, die dort geregelt ist an, die so ein bisschen im Zusammenhang mit dem Fairness Paragrafen steht oder auch Fairness Paragraph selber genannt wird und wichtig ist für eine etwaige Nachvergütung von Urhebern und jetzt habe ich schon ganz viele Begriffe gesagt das wollen wir wahrscheinlich alles nochmal ganz ordentlich aufrollen und einleiten. Ja, so sieht es aus. Wir wollen uns tatsächlich, wie du gesagt hast, schwerpunktmäßig einmal diesen Paragrafen angucken. Aber das hat natürlich einen Hintergrund.
Und dieser Hintergrund ist zum einen, Anlass für diese Folge war ein Urteil vom November des letzten Jahres, dass das OLG Köln gefällt hat. Das handelte nämlich tatsächlich oder behandelte tatsächlich diese Konstellation, Auskunftspflicht, ja, nein, welcher Umfang, was ist zu berücksichtigen? Da gibt es relativ viele offene Fragen und das OLG Köln hat dazu erstmals als Oberlandesgericht was gesagt. Und das war so ein bisschen Anlass, dass wir hier so ein bisschen mal schauen, was sich in diesen Paragraphen befindet.
Das liegt daran, dass diese Paragraphen nicht in Gänze, aber in vielen Teilen in Anführungsstrichen neu sind. Das heißt, wir haben jetzt nicht einen bunten Reigen an Rechtsprechung dazu. Und deswegen ist es eben ein, unter Juristen jedenfalls oder Urheberjuristen jedenfalls, ein kleines Event, dass es dazu eben Rechtsprechung gibt. Und das wollen wir nutzen, um uns dieser Thematik insgesamt ein bisschen zu nähern.
Und vielleicht ganz grob dazu, dass also die Regelungen insgesamt erst Anfang der 2000er überhaupt ins Gesetz gefunden haben. Es gab zwar vorher auch schon, ich sage jetzt mal, ungeschriebene Regelungen zu der Frage einer angemessenen Vergütung, zur Vergütung, zur Auskunft, auch die, die dann den jeweiligen Vertragspartner betrifft, aber mit diesem Gesetz zum Urhebervertragsrecht wurde, das war, ich glaube, im März 2002, tatsächlich da ausdrücklich auch was geregelt. Im Nachgang dazu auch nochmal ein bisschen was angepasst und zwar zugunsten der Urheber. Da hatten wir glaube ich auch in der Folge 42 schon mal kurz zu gesprochen, dass gerade dieser 32D auch jüngst dann nochmal so ein bisschen angepasst eingeführt etc.
wurde, um eben die Rechte der Urheber zu stärken. Ja, und wenn man sich so ein bisschen diese 32 fortfolgende anschaut, dann geht es halt im Kern darum, zu gewährleisten, dass Urheber trotz vielleicht einer Vertragssicht schwächeren Positionen trotzdem ihnen angemessene Vergütung bekommen. Das heißt, einerseits der 32 sagt, okay, die vertraglich vereinbarte Vergütung ist dem Urheber zu zahlen und wenn gar keine Vergütung geregelt ist, dann gibt es eine Vermutung zugunsten einer angemessenen Vergütung. Und der 32a regelt halt genau diese Nachvergütung, dass wenn die wirtschaftlich erzielten Erlöse aus der Urheber- oder rechten Nutzung wesentlich dem überschreiten, was als Gegenleistung vereinbart war, dass dann höhere Nachvergütung möglich ist.
So und diese Basis sozusagen zugrunde gelegt, möchte natürlich der Urheber das auch nachweisen können, beziehungsweise dann überhaupt gelten machen können. Und dann kommen halt der 32d, den wir ja schon mal hatten mit der proaktiven Auskunftspflicht und dann eben auch der 32e jetzt, den wir uns heute anschauen, dass ich sozusagen einen Auskunftsanspruch gelten machen kann als Urheber gegenüber dem Werknutzer. Welche Erlöse habe ich denn gezogen aus der Werknutzung? Zur Klarstellung vielleicht noch ein bisschen, das betrifft immer die Konstellation, dass sich ein, nicht immer, es gibt Ausnahmen davon, das ist immer schwierig zu sagen, immer, aber weit überwiegend solche Konstellationen, in denen es einen Urheber gibt und einen Werknutzer und die sich vertraglich miteinander irgendwie gebunden haben.
Klassischer Fall, Filmproduktion, andere Werkproduktionen, in denen zum Beispiel Kameraleute, alle, also es ist ja so, Filmschaffende, also es sind ja sehr viele kreative Menschen zum Beispiel bei der Schaffung eines Films beteiligt. Da kommen sehr viele in Betracht. Die Urteile, die wir hier heute ranführen, da ging es einmal um einen Kameramann und einmal um eine Filmemacherin, also letztlich um sowohl jemanden, der sehr aktiv bei der ganz konkreten Erstellung des Films dabei gewesen ist, als Kameramann, ja, da ist man nun mal sehr aktiv dabei. Und dann bei einer Filmemacherin, das ist ein sehr weiter Begriff, der fängt aber vielleicht auch schon ein Stückchen früher an, einfach bei Schaffung der Story, Schaffung des Aufbaus und dann eben der Begleitung und weiteren Entwicklungen auch.
Ja, es handelt sich dabei, muss man ganz ehrlich sagen, eigentlich nicht nur um eine Filmemacherin, wie man das, oder der Begriff ist ja so ein bisschen sehr vage, sondern sie ist gleichzeitig, also es handelt sich um Jana Bernhard, den Namen kann man glaube ich nennen, ist zumindest öffentlich einsehbar und die Frau ist auch selber Journalistin und Investigativjournalistin sogar und hat sozusagen, macht dann Produktionen, Dokumentationen über Sachverhalte, ich glaube im Zusammenhang mit Tönnies hat sie dann eine Dokumentation erstellt. Das heißt, das ist so eine Art Rundumpaket, was sie abliefert. Die erforscht erstmal einen Sachverhalt und dann dokumentiert sie ihn eben in Filmform. Deswegen, Filmemacherin, versucht das so ein bisschen alles unter einen Hut zu bringen.
Genau, und das ist so ein bisschen so, dass das Gesetz, also das Urhebergesetz in diesem Fall, sagt, Also es spricht natürlich häufig vom Urheber, spricht gelegentlich auch vom Autor, aber wenn wir jetzt hier in der Folge von Urheber, Autor etc. sprechen, dann geht es eben um diese Personen. Und auf der anderen Seite, das, was du eben schon ein bisschen erwähnt hast, was so ein bisschen dann dieses Missverhältnis herstellt, sind die Firmen oder die Verlage, die Unternehmen, die dann nachher eine Auswertung der Filme auch vornehmen oder teilweise auch die Produktion, dann aber eben auch später die Verwertung und eben auch die Gewinnerzielung mit diesem Werk. Ja, also das können, das sind Film- und Fernsehunternehmen, Rundfunkunternehmen etc.
und da ergibt sich häufig schon allein aus dem Blick von außen darauf, dass es irgendwie ein Ungleichverhältnis gibt. Da steht der eine, ich will jetzt nicht sagen der eine kleine Urheber, aber da steht dieser eine Urheber, der Rechte hält und auf der anderen Seite ein einfach sehr großes Unternehmen, das natürlich andere Möglichkeiten und Mittel hat, in einer Verhandlung zu agieren, als das vielleicht ein Urheber kann. Und um dort einen Ausgleich zu schaffen auf unterschiedliche Art und Weise, gibt es eben diese gesetzlichen Regelungen, die dann ins Gesetz eingeflossen sind und die auch immer mal wieder angepasst worden sind. Und die jetzt im Moment, also das, was wir jetzt im Moment im Gesetz haben, ist ja etwas, was nur in Teilen, ich muss nicht sagen belastbar ist, aber was in Teilen mit Unsicherheiten verbunden ist.
Weil wir eben über einzelne Aspekte, wie das im Juristischen so ist, diskutieren können. Wann ist etwas angemessen, welche Aspekte spielen aber eine Rolle, welche nicht. Da gehen die Meinungen natürlich auseinander, immer vom Ergebnis her gedacht, der eine will viel, der andere will wenig. Und da ist es umso hilfreicher, wenn wir jetzt dahin kommen, dass die Rechtsprechung sagt, okay, für eine bestimmte Konstellation, zum Beispiel Film und Fernsehen, haben wir bestimmte Aspekte, die wir für angemessen halten.
Dann kann ich nämlich im Vorhinein auch sagen, okay, ich muss mich hier nicht streiten, sondern ich kann sagen, mein Freund, ich bekomme von dir noch XY an Auskunft und dann berechne ich mal, ob ich noch mehr Geld bekomme. Vielleicht um das sozusagen zu veranschaulichen, bei der Filmemacherin ist die Gegenseite, also das große Unternehmen, von dem du gerade so etwas vage gesprochen hast, ist das halt RTL. Und das ist dann halt ein sehr großes Unternehmen, das hat dann auch entsprechend Informationen, die es eben eigentlich auch vorenthalten könnte. Das heißt, dieser Auskunftsanspruch, der 32e, mit dem wir uns heute beschräftigen, der möchte eben Parität schaffen oder Gleichheit schaffen zwischen Urheber und Werknutzer, was die Informationslage angeht.
Was wurde mit diesem Werk eigentlich verdient? Diese Informationen kann der Urheber eigentlich für sich gar nicht erlangen, ohne sozusagen, dass der Werknutzer die herausgibt. Und da so ein bisschen vielleicht Fairness zu schaffen, deshalb vielleicht auch Fairness-Paragraf, will diese Norm das eben versuchen. Insofern wenig Spielraum für Diskussionen.
Da steht drin, dass natürlich der Urheber auf die vertraglich vereinbarte Vergütung einen Anspruch hat. Das dürfte klar sein, wenn ich einen Vertrag schließe, guten Tag, ich räume Rechte ein an diesem und jenem Werk, dann bekomme ich x Euro. Das dürfte klar sein. Aber auch für den Fall, dass man keine Vergütung vereinbart, ist dieser Paragraf ganz nützlich, denn dann steht da drin, dass man eine angemessene Vergütung bekommt.
Die gilt dann als vereinbart. Da fängt es dann schon wieder an, so ein bisschen weich zu werden. Was ist denn angemessen und was nicht? Und da hast du was dazu zu sagen.
Ja, ich möchte, weil das ist etwas, was man vielleicht schnell falsch verstehen kann. Das bedeutet nicht, dass ich einen solchen Vertrag nicht aufsetzen kann und explizit keine Vergütung vereinbaren kann. Das ist schon noch möglich. Nur wenn ich mich komplett enthalte zu dem Thema, also die Vertragsparteien gar nichts dazu sagen, dann gilt eine angemessene Vergütung vereinbart.
Also nicht, wenn Sie explizit sagen, es soll keine Vergütung stattfinden, der Urheber soll keine Gegenleistung erhalten, dann ist das in Ordnung. Wenn aber beide Vertragsparteien gar nicht sich äußern, dann soll eben eine angemessene Vergütung das ergänzen. Es gibt so zwei Arten von Vergütungen, die da eine Rolle spielen. Das eine ist eine Pauschalvergütung und das andere ist irgendeine Form von Beteiligung.
Beteiligung findet man häufig, wenn man zum Beispiel bei Verlagsverträgen mit Autoren, mit Buchautoren, sagt man eben, okay, es gibt einen bestimmten Prozentsatz pro abgesetzten Buch abzüglich irgendwelcher Kosten und dann hat man aber eben eine Bindung der Vergütung an den Erfolg des Buches. Wenn das ein Bestseller wird, dann bekommt man eben auch ganz viel Geld und anders sieht es dann aber eben aus, wenn man eine Pauschalvergütung vereinbart hat, dass man sagt, okay, ich habe irgendwie, ich weiß auch nicht, man geht irgendwie davon aus, dass das irgendwie eine gute Sache wird oder eine schlechte Sache wird oder beide wollen sich irgendwie erstmal fix halten, der eine will schnelles Geld haben und der andere sagt, okay, mit dem Betrag bin ich einverstanden, insgeheim wird er vielleicht damit rechnen, dass er mehr damit verdient, weil letztlich das ist das Ziel. Dann vereinbart man eine Pauschalvergütung und sagt, okay, hier sind 1000 Euro, dafür ist alles abgegolten, etc. So, und diese Pauschalvergütung hat natürlich immer den Kritikpunkt insofern, als dass, wenn das daher tatsächlich richtig erfolgreich wird, die Auswertung.
Und alles, was damit eingenommen wird, weit außer Verhältnis zu dem steht, was der Urheber ursprünglich bekommen hat, dann gibt es natürlich das Interesse seitens des Urhebers zu sagen, Momentchen mal, daran möchte ich aber irgendwie teilhaben. Und das ist ein Punkt, den der Paragraf aufgreift. Ja, und ich finde ein gutes Beispiel für so dieses Erfolgsthema und wie viele Vergütungen oder wie viele Erlöse nachher eingespielt werden, sind Filme, also insbesondere auch Spielfilme. Da kriegt man das ja doch relativ häufig mit, wenn man sich jetzt mit Spielfilmen auseinandersetzt, dass dann ein Film so und so viel Euro, Millionen Euro gekostet haben soll oder meistens dann in Dollar gerechnet.
Der soll so und so viel gekostet haben und nachher spielt er dann so und so viel Dollar wiederum in den Kassen wieder ein. Und manche Filme sind halt eben ein totaler Flop und manche sind ein totaler Erfolg. Und dann, wenn sozusagen ein unerwarteter Erfolg eintritt, der vorher eben nicht abgegolten war in der Vergütung, den man sozusagen nicht berechnet hat in der Vergütungshöhe, dann tritt sozusagen der 32a aufs Spielfeld und sagt, hier, jetzt müssen wir über eine Nachvergütung nachdenken, denn hätte man von Anfang an gewusst oder erwartet, dass diese Höhe an Erlösen eingespielt werden würde, wäre natürlich auch die urheberrechtliche Leistung, die sozusagen erbracht wurde, die Werknutzung ist dann natürlich auch viel, als viel wertvoller, wirtschaftlich wertvoller zu bemessen. Genau, also da muss man auch ganz klar sagen, dass der 32a und der 32 einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben und unterschiedliche Konstellationen in der Praxis betreffen.
Beide, oder andersrum, der 32 spricht aber schon mal von dieser Pauschalvergütung, dass es die gibt und diese Unterscheidung, dass es eben auch was anderes geben muss. Und in der Praxis findet der 32a häufig dann Anwendung, wenn es gerade eine Pauschalvergütung ist. Also das ist das, was die beiden vielleicht ein bisschen verbindet. Ansonsten sind es erstmal unterschiedliche Konstellationen, die diese beiden Paragrafen betreffen.
Der 32 spricht ja auch ausdrücklich noch von gemeinsamen Vergütungsregelungen, anhand derer man dann bemessen kann, ob eine Vergütung angemessen ist oder nicht. Diese gemeinsamen Vergütungsregelungen, die sind dann in einem separaten Paragrafen nochmal geregelt. Das ist nochmal, da kann man gerne nochmal eine eigene Folge zu machen, weil das auch so ein Punkt ist, welche Regeln tatsächlich darunter fallen und ob man die anwenden kann etc. Das soll gar nicht Gegenstand heute sein, sondern das ist die Grundlage des Ganzen.
Also wenn wir über angemessene Vergütung, weitere Beteiligung, Auskunft etc. sprechen dieser ganze Versuch des Urheberrechtsgesetzes, diese beiden Positionen in ein wirtschaftliches Gleichgewicht auszugleichen, dann sind das die Paragraphen, mit denen man da einsteigt und guckt. Und dann guckt man eben einmal aufs ursprünglich vereinbarte und dann guckt man auf das, was nachher passiert ist. Und warum wir dann noch über weitere Paragraphen reden müssen, ist ganz einfach der Punkt, weil der Urheber, ja, wenn er, sagen wir mal, ich bin Filmemacherin, ich bin Autorin etc., dann muss ich, oder dann gucke ich von draußen eben auf die Entwicklung meines Werkes und sehe, jetzt wollen Leute auf einmal Autogramme von mir, das Ding läuft auf einmal im Kino, Fotografen stehen vor meiner Haustür, irgendwie scheint das Ding jetzt erfolgreich zu sein.
Und ihr habt dafür damals 1000 Euro gekriegt. Das scheint irgendwas nicht in der Waage zu sein. Und dann kann sie natürlich zu ihrem Vertragspartner gehen und sagen, guten Tag, ich möchte gerne jetzt mehr Geld, weil es sieht so aus, als würdet ihr da viel mehr Geld mit verdienen, als ich damals dafür bekommen habe. Da möchte ich gerne beteiligt werden.
Dieser Anspruch, der ist auch gar nicht streitig. Also den gibt es. Nur das Problem ist halt tatsächlich die Durchsetzung. Ich weiß nicht, wie viel Geld damit verdient wurde.
Ich weiß nicht, wie oft der ausgestrahlt, runtergeladen, unterlizenziert etc. Und an der Stelle kommen dann diese ganz wichtigen Auskunftsansprüche, die im Gesetz sich wiederfinden, zum Tragen, die dann auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, weil dann sich nämlich die Frage stellt, wer muss, wer ist meistens unstreitig, aber in welchem Umfang Auskunft über was erteilen, damit der Urheber überhaupt seinen Rechner anschmeißen kann und sagen kann, okay, dann hätte ich gerne x Euro. Weil das ist ja so ein Punkt, im deutschen Recht muss ich dann schon auch immer sagen, was genau ich haben will. Ich kann nicht sagen, ich hätte gerne mal so, gucken wir mal.
Sondern ich muss schon relativ konkret werden und auch Dinge vortragen. Wenn ich die nicht vortragen kann, dann hilft mir so ein Anspruch auch nicht. Ja und bevor wir jetzt, glaube ich, war das eine ganz gute Überleitung eigentlich zu den Urteilen, beziehungsweise insbesondere dem OLG-Urteil, das Hauptkerngegenstand dieser Folge sein soll. Bevor wir da jetzt also hinkommen, würde ich noch eine ganz kleine Sache sagen und ich hoffe, damit verwirre ich jetzt niemanden zu sehr.
Es geht hier ausnahmsweise mal, sozusagen ausnahmsweise, sage ich mit einem lachenden Auge, im Urheberrecht nicht darum, dass es sich um eine rechtswidrige Werknutzung handelt. Weil das ist vielleicht nochmal wichtig, sozusagen herauszukristallisieren, weil hier befinden wir uns in einer Konstellation, in denen zwei Parteien, eine hat ein Werk erstellt, eine andere nutzt ein Werk, aber das soll diese andere Person auch nutzen. Es geht nur noch darum, dass in diesem Verhältnis die Vergütung nicht stimmt oder möglicherweise nachträglich angepasst werden muss. Aber es geht nicht um eine rechtswidrige Werknutzung, irgendjemand hat sich irgendwas gedownloadet, was er nicht hätte downloaden dürfen und dann an 5 Millionen Leute verschickt oder sowas.
Diese Konstellation haben wir hier, ich sage ausnahmsweise, aber man versteht hoffentlich nicht, was ich meine. Diese Konstellation haben wir hier einmal nicht. Ja, genau. Also es geht hier nicht um Lizenzanalogie, Herausgabe oder so was oder Unterlassung oder so was, weil der Grundvertrag, du darfst es da und dafür nutzen, besteht ja.
Nur ich bin nicht mit der Kohle einverstanden, die ich dafür kriege. So, was ja ein, also ich sage das immer so ein bisschen salopp, aber das ist ja ein nachvollziehbar und berechtigter Einwand und nur mit Luft und Liebe klappt es bei niemandem. Und insofern, ja, da auf dem Weg, dass man sagt, okay, ich brauche eben einen Anspruch, ich möchte dieses Recht haben, ja, ich habe dieses Recht, dass ich irgendwie angemessen dafür entlohnt werde, nur, ja, auf dem Weg dorthin gibt es so ein paar Stolpersteine und unter anderem ist das einer dieser Stolpersteine, dass ich nicht weiß, was ich verlangen soll, weil ich nicht weiß, was mit dem Werk passiert ist. Und dafür gibt es den 32e und das OLG Köln Urteil vom 15.
November 2024. Und dort hat eine Filmemacherin, eben wie sie sie gerade schon benannt haben, gegen einen privaten Sender, ja, Auskunft, einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Und zwar über die mit ihren Produktionen erzielten Werbeeinnahmen. Und dann im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens hat sich jetzt herausgestellt, dass umfasst von diesen Werbeeinnahmen sind diejenige Werbung, die unmittelbar vor der Sendung, während der Pausen und sogar unmittelbar nach der Sendung gezeigt wurden.
Und ja, das handelt sich dabei um das erste Urteil, das sich mit dem 32e und dem Umfang dieser Auskunftspflicht so richtig beschäftigt hat. Und das ist natürlich sehr spannend, weil der Umfang sehr weit ist. kommt es einem zumindest erstmal so vor, weil unmittelbar vor der Sendung und sogar unmittelbar nach der Sendung, sowie währenddessen jegliche Form von Werbeeinnahmen müssen sozusagen offengelegt werden und Auskunft darüber erteilt werden, wie hoch die sind. Und weil es sich hier um ein ULG-Urteil handelt und das ULG Köln sich aber sehr, ja doch weitgehend dem LG Köln, also der ersten Instanz, angeschlossen hat, lohnt es sich auch auf die Argumentation sozusagen zu schauen oder welche Aussagen das LG Köln in erster Instanz getan hat, getätigt hat.
Und der Auskunftsanspruch umfasst nämlich sämtliche finanziellen Erträge und Vorteile, die erzielt wurden und darunter fallen eben auch Werbeeinnahmen. Und diese sämtlichen finanziellen Erträge und Vorteile, das ist ganz interessant, das ist im Wortlaut das auch, was nicht nur der 32e verwendet, sondern eben auch der 32a verwendet. Das heißt, da sieht man auch dann wiederum die Connection zwischen diesen zwei Normen. Der 32e möchte eben genau Auskunft darüber geben, was nachher Bestandteil der Änderung und der Nachverhandlung der Nachvergütung des 32a wiederum ist.
Man kann hier vielleicht nochmal einmal vorwegnehmen, dass der 32e ja insofern eine Besonderheit noch beinhaltet, dass er sagt, dass der Vertragspartner des Urhebers, ja was ich vorhin sagte, er kann das ja selbst auswerten und er kann diese Nutzungsrechte auch an Dritte weiter übertragen. Und der 32e trifft ja diese Konstellation, dass dieser Vertragspartner des Urhebers diese Rechte, das Nutzungsrecht entweder übertragen hat oder Dritten Nutzungsrechte eingeräumt hat. Und wenn das dann dort verwertet wird, dann kann der Urheber auch von diesem Dritten diese Auskunft verlangen. Und das ist ja hier der Fall, über den das OLG Köln dann auch gesprochen hat, meine ich, dass der Dritte eben Auskunft erteilen muss über bestimmte Aspekte und dass eben in dem Umfang, wie du es eben gesagt hast, dass da eben unterschiedliche Punkte streitig waren.
Ja, und es geht hier ja nicht nur sozusagen um diesen zeitlichen Zusammenhang, den ich gerade schon genannt habe, unmittelbar davor, unmittelbar danach, währenddessen, sondern es geht auch darum und das ist für, oder es ging, oder streitig war auch, dass es so in einer Art ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Werbeerlösen und dieser Werbeplatzierung geben müsste. Und der private Sender hat sich so ein bisschen auf den Standpunkt gestellt und gesagt, naja, wir verkaufen ja nicht wirklich Werbung nur innerhalb für einen bestimmten Film, den wir zu einer bestimmten Zeit ausstrahlen, sondern wir verkaufen einfach Werbezeitslots ganz unabhängig von der Sendung, die wir gerade spielen. Das heißt, da besteht gar kein Zusammenhang zwischen diesen Werbeeinnahmen und dem Film, weil das ja eigentlich reiner Zufall ist, dass dieser Film da läuft und das LG Köln hat das eben anders gesehen und ist auf den Standpunkt gegangen, dass Werbekunden, also diejenigen, die Werbung platzieren, gerade ihre Werbung in der Nähe von beispielsweise einer Reportage, wie hier vorliegend oder streitig, Wo sie glauben, okay, da sind Personen, die schauen diese Reportage und die könnten auch interessiert sein an meinem Produkt. Und da gibt es dann aus Sicht des LGs, und das OLG Köln hat sich nachher auch dem angeschlossen, gibt es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung dieses Films.
Ja, und das knüpft so ein bisschen daran an, an den 32D, also der 32D, über den wir in der Folge 42 gesprochen haben, der besagt ja eben, okay, ich habe einen Anspruch gegenüber meinem Vertragspartner, dass er Auskunft erteilt, also ich habe nicht nur einen Anspruch, sondern er muss es mir sogar proaktiv teilen, tut er das nicht, dann habe ich eben einen Anspruch und kann darauf auch vorgehen und kann mir eben auch mitteilen lassen, welche Dritten da im Spiel sind, an wen wurden Rechte eingeräumt etc. Und dann folgt eben sinnigerweise als 32e die Auskunftspflicht auch des Dritten, was diese Konstellation trifft. Und dort finden dann diese ganzen Fragen statt, die in diesem Urteil stattgefunden haben. Das heißt, worüber muss ich Auskunft erteilen, was wie gesagt vom OLG Köln jetzt relativ weit gefasst wurde, wie ich finde.
weil diese Annahme, dass eben dieser Kausalzusammenhang von Werbeeinnahmen, die in Blocks entstehen, vor, nach und während der Sendung, das kann ich absolut nachvollziehen, kurz davor kriege ich auch noch hin, danach finde ich schon relativ weit, dass man also sagt, okay, das sind auch alles Dinge, über die Informationen erteilt werden müssen und die können dann alle zugrunde gelegt werden für die Berechnung eines Schadensersatzes. Es ist ja nicht gesagt, dass sich daraus dann ein immens hoher Schadensersatz ergibt oder eine Nachzahlung. Aber als Grundlage dessen müssen diese Informationen erstmal erbracht werden. So, und das gibt jedenfalls nachdem dem Urheber etwas an die Hand, womit er, glaube ich, schon eine recht gute Position hat, um zu rechnen.
Was dann dabei rumkommt, ist wieder was anderes. Ja, und vielleicht könnte man jetzt noch auf die Idee kommen, zu sagen, ja, aber diese Auskunftserteilung, die kann ja jetzt extremst umfangreich werden und ist die nicht möglicherweise unverhältnismäßig, auch der Aufwand, der sozusagen dahinter steht, könnte ja unverhältnismäßig sein für den Auskunftsverpflichteten. Und in dem konkreten Fall zumindest ist das OEG dem nicht gefolgt und hat gesagt, nee, es ist nicht. Und das könnte, aber also das OEG hat so ein bisschen was dazu auch ausgeführt und hat gesagt, das könnte der Fall sein, dann, wenn der zu erwartende Gewinn, die Nachvergütung, die sozusagen zu erwarten ist, so gering ist, dass der Aufwand das wesentlich überwiegt, ja, und da dann überhaupt kein Verhältnis zwischen der Nachvergütung, die zu erwarten ist, besteht und dem Aufwand, diese Auskunft zu erteilen.
Aber das war dann hier vorliegend nicht der Fall, was dann auch wiederum ein bisschen Rückschlüsse auf die Nachvergütung als solche, sozusagen die Höhe der potenziellen Nachvergütung als solche Rückschlüsse zulässt. Aber ja, das ist dann natürlich nicht Fall oder nicht Teil dieses Gerichtsverfahrens. Dieses Gerichtsverfahren erstmal nur Auskunft ist zu erteilen und klar, die muss jetzt erteilt werden, der private Sender muss jetzt Auskunft erteilen und danach kann dann die Filmemacherin hergehen und sich ausrechnen, naja, lohnt es sich überhaupt jetzt noch über Nachvergütung nachzudenken oder nicht? Ich meine, potenziell steht dann ja auch wieder ein weiteres Gerichtsverfahren vor der Tür, weil auch das könnte erst gerichtlich geklärt werden, ob dann eine Nachvergütung angemessen ist oder nicht.
Meines Wissens ist das noch nicht rechtskräftig, das Urteil. Vom zeitlichen Ablauf her müsste es eigentlich schon die Information geben, aber im Moment weiß ich nur, dass es noch nicht rechtskräftig ist. Ich weiß nicht, ob da zu irgendwas zum BGH gegangen ist oder zu, nee, müsste ja BGH sein. Deswegen also im Moment ist es ja so der Stand, der gilt, wenn man so will.
Was ich ganz interessant fand, was jetzt nicht in allzu starker Tiefe diskutiert wurde, aber auch jedenfalls nochmal festgehalten wurde, ist, dass die Regisseurin und Kamerafrau natürlich, in Anführungszeichen, als Miturheberin gilt, weil sie eben maßgeblich an der Gestaltung des Gesamtwerks beteiligt war. Das wurde auch jedenfalls einmal in Frage gestellt, hat das OLG aber auch relativ klar gesagt, okay, nee, Regisseurin und Kamerafrau ist so an der Schöpfung dieses Gesamtwerks beteiligt, was ja nachvollziehbar ist. Sie entscheidet eben über viele Dinge, gerade wenn sie beides, also Regisseurin und Kamerafrau ist, dann ist es jedenfalls aus Sicht des OLG auch ganz klar, dass sie dann eben diesen Urheberstatus hat. Was in solchen Verfahren immer sinnvoll ist, das in Frage zu stellen, weil natürlich, wenn ich auf einmal keinen Urheberstatus mehr habe, dann muss ich mich mit dem ganzen Rest auch nicht mehr beschäftigen, dann entfallen alle Ansprüche.
Ist in diesem Fall auch im Hinblick auf die weitere Entscheidung, das oder vorhergehende Entscheidung des BGH zu das Boot, glaube ich, relativ klar war, dass die Entscheidung da so ausfallen würde. Ja, das könnte man vielleicht jetzt noch sozusagen ergänzen. Warum entfallen dann alle Ansprüche? Ja, das Urheberrechtsgesetz ist ja jetzt erstmal nicht mehr anwendbar dann und dann könnte es sich vielleicht, ich denke jetzt so, das ist jetzt wirklich mal so grobes Nachdenken, dann könnte es vielleicht auf Werkvertragsrecht, also ganz so allgemeines Zivilrecht oder vielleicht Dienstvertragsrecht ankommen, aber da gibt es ja eben einfach so eine Nachvergütung nicht.
Ja, es gibt ja die Möglichkeit über das Konduktionsrecht da irgendwie über den 812 oder so auch Beträge geltend zu machen, ist aber in dieser Konstellation schwierig. Also da ist ja gerade auch der Weg gewesen, also ich sage mal jetzt hier bei der Frage nach der Auskunft sowieso, aber auch bei nachher konkreten Beträgen, da ist es schon sinnvoll, dass es da Ansprüche im Urhebergesetz gibt. Ja, und wir haben jetzt natürlich über diesen Auskunftsanspruch ganz viel gesprochen und das ist ja auch unser Hauptthema, aber vielleicht, um das so ein bisschen zu ergänzen, und so ist man ja nun mal, es geht ja am Ende irgendwie ein bisschen immer um Geld, wollten wir uns auch noch ein BGH-Urteil ganz, ganz kurz angucken. Und zwar das Urteil Das Boot aus dem Jahr 2020 schon.
Denn das beschäftigte sich mit der Nachvergütung und nicht mit der Auskunftserteilung als solchen. Und das ist vielleicht ganz spannend, dass wir uns das nochmal anschauen, einfach nur um zu wissen, dass wir haben ja eingangs gesagt, dass jetzt dieses UG Köln-Urteil ist das erste Urteil zur Auskunftserteilung. Aber dieses BGH-Urteil ist sozusagen schon da gewesen, wenn es dann später darum gehen könnte, auch die Gegenleistungen nachzuverhandeln, beziehungsweise diese Nachvergütungen nachzuverhandeln. Und in dem Urteil ging es um das Boot, also den Film, das Boot.
Und der Chefkameramann dieses Films wollte nachträglich eben mehr Geld und insbesondere von acht ARD-Sendern. Weil die Gegenleistung, die er damals erhalten hatte, als das Boot gefilmt wurde, seiner Ansicht nach zu gering war. Es handelte sich damals um 100.000 Euro und diese Gegenleistung sollte wohl in einem auffälligen Missverhältnis zu den später erzielten Erträgen stehen, nach Ansicht des Kameramanns. Und der BGH hat sich im Ergebnis dem auch angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass dieser Erfolg sozusagen nicht erwartet wurde bei der damaligen Vergütung.
Insbesondere dieser bestehende, langfristig bestehende Erfolg. Man muss ja sagen, das Boot wird immer mal wieder von insbesondere öffentlichen und rechtlichen Rundfunksendern ausgestrahlt. Und dieser Erfolg war einfach so nicht eingepreist. Und ja, im Großen und Ganzen ist es das eigentlich auch schon gewesen.
Es ging dann noch so ein bisschen darum, anhand wessen berechnen wir jetzt eine potenzielle Nachvergütung. Also genaue Zahlen gab es dann nachher nicht. Es kam auch meines Wissens nachher zu einem Vergleich. Aber es war halt im Prinzip so ein bisschen die Frage, geht es jetzt um die, was ist unsere Berechnungsgrundlage?
Sind das die 100.000 Euro, die der Kameramann damals bekommen hat? Und darauf, auf Grundlage dessen berechnen wir, was hätte er mehr bekommen? Oder berechnet man das auf der Grundlage dessen, was man anderen Chef-Kameramännern von solchen Filmen gegeben hätte, wenn man diesen Erfolg sozusagen eingepreist hätte? Und der BGH hat sich nachher der letzteren Meinung angeschlossen.
Ja, vor allen Dingen hat der BGH nach dem OLG Stuttgart-Urteil gesagt, also es gab in der Instanz ja dann erstmal, LG Stuttgart, das weiß ich ehrlich gesagt, wird wohl LG Stuttgart, OLG Stuttgart, jedenfalls das OLG Stuttgart dann, die hatten erstmal gesagt, der Kameramann bekommt zusätzlich 315.000 Euro. Und dann ist das Ganze zum BGH gegangen, der BGH hat gesagt, ja, liebes OLG, du hast dich verrechnet. Und verrechnet insofern, weil du zugrunde gelegt hast, dass diese Pauschalvergütung von 100.000 Euro, die du damals bekommen hast, hier zu berücksichtigen sei. Nun ist es aber so, dass diese Pauschalvergütung von 100.000 Euro alle möglichen Rechte beinhaltete und hier die angepasste Vergütung, aber nur bezogen auf die Fernsehverwertung im Streit stand.
Und dann gesagt, okay, das kannst du nicht alles über einen Kamm scheren, sondern du musst schon rauskristallisieren, welcher Teil denn davon darauf entfällt. und dann hat er grundsätzlich jetzt keine Einwände gehabt, dass da eben entsprechend was nachzuvergüten ist. Dann ist es zurückgegangen zum OLG Stuttgart. Das OLG Stuttgart hat nochmal gerechnet und dann kam es, ich weiß nicht, ob es dann letztlich dazu gekommen ist, aber jedenfalls meines Wissens stand im Raum, dass 160.000 Euro waren mal als Vergleichssumme, ging mal so durch die Runde.
Und ob das letztlich jetzt abgeschlossen wurde, das weiß ich ehrlich gesagt nicht. Es ist aber durch Vergleich beendet worden. Also vielleicht ist das der Betrag gewesen. Aber das war so ein bisschen der Punkt, dass der BGH gesagt hat, okay, was müsst ihr bei eurer Berechnung zugrunde legen?
Es steht hier nicht im Streit, dass überhaupt was nachzuvergüten ist. Also die Sache war klar. Und insofern hatten wir hier zum OLG Köln auch eine Ähnlichkeit, dass man sagt, okay, es war hier ein Kameramann. Und auch da war die Frage nach der Urhebwirtschaft, jetzt eher untergeordnet.
Ja, nur um das kurz noch zu ergänzen, es gab noch ein paralleles Verfahren vor dem OLG München, meine ich. Und ich bin mir jetzt nicht sicher, ob diese 160.000 Euro beide Verfahren irgendwie auf einmal abarbeiten sollten oder sowas. Also da gab es auf jeden Fall, man wollte jegliche Gerichtsverfahren sozusagen geklärt wissen und ich glaube, der Vergleich sollte eigentlich beides umfassen. Deswegen, ja, also das kann man jetzt nicht belastbar sozusagen sagen.
Auf jeden Fall wurde sich außergerichtlich nachher geklärt, ja, verglichen. Aber genau, worum es mir nur ging, dieses BGH-Urteil noch mit einzubringen ist, das ist sozusagen jetzt das nachgelagerte Verfahren. Es muss kein gerichtliches Verfahren sein. Sobald ich erstmal Auskunft darüber habe, wie die Erlöse und diese Vorteile aus der Werknutzung aussehen, also den 32e erfolgreich durchgesetzt habe, dann kann ich mich um diese Nachvergütung kümmern.
Dann kann ich eben sagen, hier, ich hätte mehr Geld bekommen müssen. Und dieses mehr Geld kann dann aber auch wiederum Teil eines gerichtlichen Verfahrens sein. Ich muss mal ein bisschen überlegen, was bedeutet das Ganze, was kann man daraus mitnehmen. Ich würde sagen, dass es erst einmal bestätigt, dass das, was man bei so einer vertraglichen Gestaltung am Anfang macht, man tatsächlich wenig pauschal arbeiten sollte.
Also im Ergebnis haben beide Seiten mehr davon, wenn ich sage, okay, ich habe eine Form von Beteiligung und keine Form von Pauschalbetrag. Natürlich ist es kurzfristig sehr reizvoll. Ich bekomme einen Betrag X und dann habe ich Ruhe. Ich muss aber eben dafür sorgen, dass ich damit nachträglich auch oder langfristig Streit ausschließe.
Und das ist bei Pauschalbeträgen halt immer schwierig, weil ich nicht weiß, was nachher mit dem Werk passiert. Ich kann das natürlich erahnen, das ist ein Thema, das geht richtig gut, da kann ich richtig viel Geld oder was auch immer mit verdienen. Aber am besten schließe ich ja tatsächlich aus, dass ich nachher dazu komme, dass es ein Ungleichgewicht gibt, wenn ich sage, naja, es gab viel Erfolg, aber daran wurde der Urheber auch beteiligt. Natürlich kann ich auch sagen nachher noch, okay, die Beteiligung ist aber so gering, dass das trotzdem noch außer Verhältnis steht.
habe ich aber tatsächlich einfach bei dieser Konstellation nicht so klar, als wenn es eine Pauschalvergütung gibt. Das heißt, wenn ich mich auf so eine Vergütung einige, dann ist es, glaube ich, nicht verkehrt zu sagen, okay, wir haben eben irgendeine Form von Beteiligung, sodass der Urheber automatisch davon profitiert, setzt aber natürlich auch voraus, dass es dann am Anfang erstmal weniger gibt. Das kann ja auch nicht gewünscht sein. Insofern, Spannungsfeld bleibt da so ein bisschen.
aber ich glaube, beide Parteien sind gut beraten, wenn sie am Anfang mal gut drauf schauen, was genau für welchen Fall denn passiert, weil üblicherweise werden die Rechte sehr umfangreich eingeräumt, auch da muss eine Klarheit herrschen, ob ich sage, okay, was weiß ich, wenn ich dann nachher aus der Figur XY noch irgendwelches Marketingmaterial mache und irgendwelche Figuren und weiß nicht was verkaufe, ob man sagt, okay, dann möchte ich da vielleicht anders beteiligt werden oder auch nicht, dann kann man das natürlich machen und dann hat das natürlich den Vorteil, dass man insofern etwas absehbarer bei Erfolg auch profitiert oder eben nicht profitiert. Ich finde, man kann hier eigentlich sehr kreativ werden, was die Vertragsgestaltung angeht sozusagen. Man kann ja auf die Idee kommen, dass man sagt, okay, wir machen eine Erfolgspauschale. Das heißt, wenn irgendwie eine bestimmte Anzahl von Klicks bei einem YouTube-Video beispielsweise überschritten wird, dann gibt es nochmal einen Erfolgsbonus oder sowas.
Also solche Überlegungen könnte man dann machen, um dem entgegenzuwirken. Was man nicht machen kann, ist den 32E bzw. den 32A vertraglich abbedingend. Das beispielsweise ist nicht möglich.
Auf die Idee könnte man natürlich jetzt erstmal auch kommen. Das verstehe ich auch, aber das wäre rechtswidrig und würde vor Gericht auch nicht standhalten. Das heißt, die bleiben sozusagen immer im Hintergrund und man kann jetzt natürlich versuchen, mit einer antizipierten vertraglichen Regelung, da so ein bisschen Wind aus den Segeln zu nehmen und zu sagen, ich versuche dem Urheber so entgegenzukommen, dass da keine Nachvergütung notwendig sein wird. Aber man kann sich niemals darauf verlassen, sage ich mal, in dem Sinne, dass der 32e mit dem Auskunftsanspruch über Erträge und Vorteile, der wird einfach bestehen bleiben.
Also da kann man nichts dran ändern. Ja, das muss man so festhalten. Was aber auch gut ist, weil es einfach berücksichtigt, dass die Entwicklung flexibel ist. Und natürlich, wenn es dann konkret wird, muss ich wissen, anhand welcher Punkte ich das berechnen kann.
Und dann weiß ich jetzt zumindest schon mal, soweit das alles so bestehen bleibt, welche Werbeeinnahmen ich zu berücksichtigen habe im Bereich der Filmausstrahlung. Andere Fälle sind davon natürlich nicht betroffen insofern. Auch da kann man dann sagen, okay, die Weite, in der das OLG das jetzt erfasst hat, muss man dann wahrscheinlich übertragen, auch auf andere. Aber jede Verwertungsart hat ihre Besonderheiten.
Und da gibt es, glaube ich, für beide Seiten gute Argumente. Und im Ergebnis wird es wahrscheinlich auch dort dann nochmal Streit geben und ein Gericht das entscheiden darf. Ja, also das wird wirklich schwer sein, es auch abzuwägen, weil wenn wir jetzt an die Bildnutzung auf einer gewerblichen Internetseite denken, welche Erträge und Vorteile ich aus dieser Internetseite raushole, sind sehr, sehr schwer zu quantifizieren. Und da wird es sehr spannend sein, wenn es doch nochmal Rechtsprechungen geben wird, die sich auch mit diesen Konstellationen beschäftigt.
Weil klar, den Fall der Filmemacherin und der Filmausstrahlung, den haben wir jetzt geklärt und ich finde, den haben wir jetzt auch ganz, also jetzt mal abgesehen davon, dass der BGH noch eingeschaltet wird, haben wir den eigentlich auch recht abschließend geklärt. Aber ich fände es spannend zu sehen, wie der 32e ausgelegt wird in anderen Konstellationen, weil dann wird es wesentlich schwerer sein und dann wird auch dieses Thema unverhältnismäßiger Aufwand der Auskunftserteilung nochmal eine ganz andere Rolle spielen, weil es plötzlich sehr schwierig sein wird zu differenzieren, welche Erlöse habe ich denn wirklich aus meiner gewerblichen Internetseite gezogen, wenn ich nicht gerade eine Buchungsportal habe, wo ich direkt sozusagen klick buchen kann. Also das wird sehr interessant noch. Ja, in der Tat.
Aber ich glaube, auch hier wieder der Überblick, den haben wir irgendwie versucht zu geben und ich meine auch zumindest ein paar oder ein bisschen Nebel gelichtet. Und wenn zu dem Thema oder zu dieser Gesamtthematik Fragen offen sind, immer gerne melden und podcast.tvw.lo und auch heute haben wir uns wieder versucht, etwas kürzer zu fassen. Wir haben es auch, glaube ich, ein bisschen geschafft. Guck mal, dreiviertel Stunde, wir werden besser.
Und ja, wir freuen uns, wenn es euch gefallen hat, wenn ihr uns das mitteilt, vielleicht sogar über eine entsprechende Bewertung oder wenn ihr den Podcast teilt. Und ich sage auf Wiederhören, freue mich auf die nächste Folge in zwei Wochen. Ich halte mich extra kurz, damit wir auch wirklich kurz bleiben und freue mich auch aufs nächste Mal. Auf Wiederhören.
Untertitelung des ZDF, 2020
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