In dieser Podcast-Episode geben wir einen umfassenden Überblick über verschiedene Aspekte, die im Zusammenhang mit der Eintragung von Marken wichtig sind. Wir haben über die folgenden Themen gesprochen:
Was sind Marken?
Marken sind Kennzeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie können in Form von Logos, Namen, Slogans oder sogar Geräuschen auftreten und repräsentieren den Ruf und die Identität eines Unternehmens.
Wie weit geht der Markenschutz?
Der Markenschutz gibt dem Inhaber das Recht, die Benutzung seiner Marke zu kontrollieren und gegen unbefugte Benutzung vorzugehen. Wichtig ist, dass der Markenschutz nur für das Gebiet gilt, in dem die Marke eingetragen ist. Der Schutz kann geografisch und/oder auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden.
Kosten einer Markenanmeldung
Für die Eintragung einer Marke fallen Gebühren an, die je nach Land und Umfang der Eintragung variieren können. Es ist ratsam, die Kosten einer Markenanmeldung sorgfältig zu prüfen, da bereits mit Einreichung der Anmeldung Gebühren anfallen und nicht mehr erstattet werde – egal wie der Anmeldevorgang ausgeht.
Welchen Schutz bietet eine Marke?
Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber das Recht, gegen eine unbefugte Benutzung vorzugehen und seine Marke durchzusetzen. Dazu gehört auch der Schutz vor Verwechslungsgefahr und die Möglichkeit, die Marke zu lizenzieren. Im Podcast sprechen wir folgende Aspekte im Detail an:
- Benutzungszwang: Es kann erforderlich sein, dass eine Marke aktiv benutzt wird, um den Schutz aufrechtzuerhalten.
- Teillöschung: Unter bestimmten Umständen können Teile einer Marke gelöscht werden.
- Schutz einer Firma auch ohne Eintragung: In gewissen Fällen kann ein Firmenname auch ohne formelle Eintragung einen gewissen Schutz genießen.
- Unterschied zum Urheberrecht: Markenrecht und Urheberrecht sind unterschiedliche Schutzrechte mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Schutzbereichen.
Wie wird eine Marke eingetragen?
Um eine Marke eintragen zu lassen, muss bei den zuständigen Behörden eine Markenanmeldung eingereicht werden. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. die Unterscheidungskraft der Marke und die Einhaltung von Formvorschriften.
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Ein wichtiger Bestandteil der Markenanmeldung ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hier wird festgelegt, welche Waren und Dienstleistungen durch die Marke geschützt werden sollen. Im Podcast sprechen wir folgende Aspekte im Detail an:
- Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche: Vor der Anmeldung einer Marke ist es ratsam, eine Recherche durchzuführen, um festzustellen, ob es bereits ähnliche oder identische Marken gibt.
- Widerspruch: Andere Markeninhaber haben die Möglichkeit, gegen die Eintragung einer ähnlichen Marke Widerspruch einzulegen.
Was bringt mir eine Marke?
Eine registrierte Marke bietet verschiedene Vorteile. Dazu gehören der Benutzungszwang, der Schutz vor Markenrechtsverletzungen und die Möglichkeit, die Marke zu lizenzieren.
Viel Spaß beim Anhören der aktuellen Folge!
Shownotes
- EuGH, Beschluss v. 17. Juni 2022, Az.: C‑145/22 P – Malle
- EuGH, Urteil v. 11. November 1997, Az.: C 251/95
- EUIPO – Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen erstellen
- DPMA – Online Anmeldeformular
- WIPO Madrid Fee Calculator
- Wissenswertes zum Markenrecht
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zum Podcast Kaffeerecht mit mir Marvin Eriphay und Dennis Tölle aus der Kanzlei TWW Law in Bonn. Ja, heute geht es um das Thema Markenrecht. Wir wollen euch einen kleinen Einblick da reingeben, insbesondere weil das Thema vielleicht etwas unübersichtlich wirken mag.
Insbesondere für Leihen wollen wir da euch bei der Hand nehmen, ein bisschen gucken, dass wir da das aufdröseln können. Ganz genau. Und weil das, wie du gesagt hast, schon ein bisschen unübersichtlich ist, haben wir uns überlegt, dass wir das so ein bisschen strukturieren in unterschiedliche Themenpunkte und uns zuallererst mal anschauen, was denn überhaupt so eine Marke sein kann. Dann schauen wir uns an, wie wir eine Marke schützen lassen können und wie das Verfahren dazu aussieht.
Das heißt also ganz konkret, wie man denn seinen Markenschutz erlangen kann und im Ergebnis auch, was ich denn da in der Praxis mitmachen kann. Das korrespondiert so ein bisschen mit der Frage, warum lasse ich überhaupt eine Marke schützen? Das ist nicht immer zwingend erforderlich, aber in vielen Fällen vielleicht dann doch im Ergebnis etwas einfacher Rechtszustand, als wenn man es nicht tun würde. Insofern, lasst uns gerne direkt einsteigen mit der Frage, was denn Marken überhaupt sind.
Da würde ich vielleicht zum Beginn einfach die gesetzliche Definition bzw. die gesetzliche Angabe dazu wiedergeben. Und zwar sagt das Gesetz, dass eine Marke alle Zeichen sein können, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware, die Form der Verpackung oder sonstiger Aufmachung, Farben und Farbzusammenstellungen. Also ein relativ umfangreicher Bereich.
Was wir uns merken, ist im Prinzip alle Zeichen. Und wie wir ja aus der Vorlesung sozusagen, den Jura-Vorlesungen kennen, das Keyword ist hier vielleicht das Wort insbesondere in der Norm. Das steht immer dafür, dass eine Aufzählung, die das Gesetz macht, nicht unbedingt abschließend ist. Das heißt, was wir jetzt aufgezählt haben, wirkt jetzt schon relativ abschließend.
Man kann sich vielleicht nicht unbedingt vorstellen, was da noch so drunter fallen soll. Es ist aber nicht abschließend. Das ist rein theoretisch, wenn Zeichen auftauchen, die so noch nicht vom Gesetz umfasst sind, wäre das auch möglich, die einzutragen bzw. die zu schützen.
Genau, also es gibt da, ich will nicht sagen regelmäßig, aber es gibt jedenfalls gelegentlich auch mal neue Markenformen, die auftauchen, die da auch noch nicht drin aufgezählt sind. Der Klassiker, muss man natürlich sagen, sind Wortfolgen oder einzelne Wörter, bestimmte Abfolgen, die Kombination aus grafischen Darstellungen und Wörtern und besondere Aufmerksamkeit in der Vergangenheit haben auch Farbmarken bekommen, weil es da eben darum ging, dass man so klassische Farben, die man mit bestimmten Unternehmen verbindet, dann auch markenrechtlich geschützt werden sollten. Also Sparkasse zum Beispiel, da gibt es eben ein Rot, dann gibt es die Firma Beyersdorf, die eben zum Beispiel Nivea-Produkte herstellt und die haben ein bestimmtes Blau und die Telekom mit der Farbe Magenta. Und da gab es dann eben, ich sag mal, ein paar Streitigkeiten auch darüber, wie weit denn dieser Schutz tatsächlich gehen sollte.
Und all dies ist aber eben dann im Markenrecht passiert, einfach dann um bestimmte Markenformen. Ja, und wie du es jetzt auch schon gesagt hast, sind ja Wortmarken, also Wörter, so wahrscheinlich mit der Praxis relevanteste Anwendungsbereich für Markenschutz. Dann stellt sich natürlich so ein bisschen die Frage, welche Wörter sind eigentlich schutzfähig? Und das können auch Personennamen sein, was vielleicht auf den ersten Blick nicht ganz einleuchtend ist.
Aber ja, es können auch Personennamen sein, was nicht sein können, zumindest wäre das jetzt meine Frage, sind rein beschreibende Wörter, nicht wahr? Ja, also das ist so einer der klassischen Ausschlussgründe, die wir uns nachher auch noch anschauen, dass man bei Wortzeichen immer so ein bisschen darauf achten muss, dass sich nicht ein Wort schützen lassen möchte, das für die Ware oder Dienstleistung, für die das dann stehen soll oder genutzt werden soll, glatt beschreibend ist. Das heißt also, ich könnte das Wort Apfel nicht für Äpfel eintragen. Es gibt da ja auch eine amerikanische Firma, die das englische Wort entsprechend umfangreich geschützt hat.
Für Computer kann ich das natürlich machen, aber ich könnte Apple jetzt nicht für Äpfel schützen lassen, weil das ist eben glatt beschreibend. Und da sagt man, dass das freihaltungsbedürftig ist und eben diese Worte frei verwendet werden sollen und nicht von irgendjemandem über das Markenrecht dann monopolisiert werden sollen. Das heißt, wir hätten unseren Podcast nicht Podcast nennen können und diesen Namen Podcast einfach schützen lassen können. Ist das, was du mir sagen möchtest?
Das wäre vermutlich schwierig geworden, wenn wir das Wort Podcast für die Erstellung von Podcasts schützen lassen wollten. Das dürfte schwierig werden. Da gibt es sicherlich eine Beanstandung. Schade.
Ja, gut. Dann stellt sich natürlich im Folgenden auch die Frage, wie weit reicht eigentlich mein Markenschutz? Also wir kommen gleich noch dazu, wie eine Marke eingetragen wird, wie die geschützt wird. Aber davor kann man schon mal so ein bisschen die Frage stellen, naja, wenn ich jetzt hier in Deutschland eine Marke schützen lasse, wie weit reicht dieser Schutzbereich?
Und das kommt darauf an, wie so häufig in den Rechtswissenschaften. Das kommt darauf an und zwar kommt es darauf an, inwieweit man die Marke auch schützen lassen möchte. Das heißt, man kann sie nur hier in Deutschland schützen lassen. Dann ist auch nur der deutsche Markt, in Anführungsstrichen, davon umfasst, von dem Schutzbereich.
Man könnte auch den Schutzbereich auf die komplette EU ausweiten. Dann müsste man die Markenanmeldung bei der EUPO machen. Das ist die zuständige europäische Behörde, die sitzt in alle Kante, soweit ich weiß. Und man kann natürlich auch zahlreiche internationale Länder noch dazu hinzunehmen oder auch versuchen, weltweit die Marke schützen zu lassen.
Das kommt natürlich dann auch immer darauf an, wie viele Kosten man auf sich nehmen möchte oder ob man überhaupt weltweit auftreten möchte. Ja, genau. Also wir haben eine Anfrage, die nicht regelmäßig kommt, aber die schon häufiger auftaucht von Mandanten, ist, dass man sagt, okay, ja, wir wollen jetzt hier unser Zeichen oder unser Logo, unser was auch immer, auf jeden Fall weltweit schützen lassen. Und das ist immer so ein Punkt, also der weltweite Schutz einer Marke, also ich will mich da jetzt nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, ist nicht möglich, weil man eben bestimmte Bereiche hat, in denen der Markenschutz von hier aus auch nicht umsetzbar ist.
Man kann große Bereiche schützen, aber in der Tat ist es für die Eintragung internationaler Marken schon ein relativ großer Aufwand, weil man über Deutschland und die EU hinaus natürlich viele Länder hat, die dann auch unterschiedliche Voraussetzungen für so eine Eintragung haben. Das fängt schon bei der Schweiz an. Die WIPO, also die Internationale Organisation für Geistiges Eigentum, die bündelt das Ganze so ein bisschen. Man wendet sich dann an die WIPO und sagt, okay, ich habe hier folgende Länder, in denen ich gerne Markenschutz erlangen möchte und dann kann man das so ein bisschen vereinfacht darüber abwickeln.
Das soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das tatsächlich relativ kostenintensiv ist und teilweise auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen geknüpft ist. Markenschutz in den USA zum Beispiel, habe ich andere Voraussetzungen als Markenschutz in der Schweiz. Und da muss ich bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Und deswegen so dieses, ich möchte meine Marke weltweit schützen, sodass sie einen weltweiten Schutzbereich hat.
Das ist in der Praxis schwer bis gar nicht umsetzbar. Ja, und ich möchte jetzt nicht zu weit vorgreifen in einen der späteren Punkte, aber es stellt sich natürlich auch immer die Frage, wenn ich jetzt meine Marke in zahlreichen internationalen, weltweiten Ländern geschützt habe, was bringt mir das, wenn ich das nicht auch dauerhaft überprüfe auf neue Markeneintragungen, die möglicherweise meine Marke verletzen? Und wenn ich das sozusagen überprüfen will, entsteht dann auch immer ein fortlaufender Kostenpunkt, der ja auch finanziell, wirtschaftlich in die Höhe steigen kann, je nachdem wie viele Länder das sind, je nachdem wie schwierig es sein könnte, die einzelnen Markenämter der verschiedenen Länder zu überprüfen. Deswegen, da kann auch hinten raus nochmal ein wirtschaftlicher Faktor entstehen, der problematisch ist.
Ja, ganz genau. Also da ist in der Tat, also es gibt Unternehmen, die das machen, das sind dann aber eben international agierende Großunternehmen, die dann, da kommen wir auch noch zu, teilweise dazu verpflichtet sind, das zu tun. Aber das ist in der Tat ein sehr, sehr großer Aufwand, den man vorher abschätzen muss. Und es gibt insofern auch von der WIPO und ja doch von der WIPO ist das auch ein Tool, in dem man zumindest schon mal abschätzen kann, welche Kosten auf einen zukommen.
Das heißt, das ist so ein bisschen, man klickt sich da so die Länder zusammen und ein paar andere Optionen, was man da gerne schützen lassen möchte. Und dann kommt unten eine Zahl raus, die allein für den Anmeldevorgang an Amtsgebühren fällig wird. Und dann hat man schon mal eine Idee, was man aufwenden muss, nur um das Amt dazu zu bringen, dass es einen Stift in die Hand nimmt und diese Markenanmeldung bearbeitet. Ja, und nur damit wir vielleicht über ein paar Größenordnungen sprechen können.
Also in Deutschland, also wenn man beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA, eine Marke anmelden möchte, dann kostet das meines Wissens 290 Euro? Ja, genau. 290 Euro für drei Klassen. Ob man mehr oder weniger braucht, kommt dann so ein bisschen drauf an.
Das sprechen wir, glaube ich, gleich noch drüber. Aber 290 Euro ist der Einstiegspreis. Da fängt es dann an. Und da kann man, wenn es gut läuft, kriegt man dann aber auch für 290 Euro eben so einen Schutz und bekommt eine Eintragung.
Und das ist dann sicherlich so der Idealfall. Wir haben, weil wir bei der Reichweite des Schutzes sind, das will ich vielleicht noch kurz erwähnen, eben ja gesagt, okay, wir haben unterschiedliche Zeichen, die wir als Marke eintragen lassen können. Die resultieren dann in unterschiedlichen Markenbegriffen. Also wenn ich irgendwie ein Wort eintragen lassen möchte, dann heißt das sinnigerweise Wortmarke, dann spricht man von Wortmarken.
Wenn ich ein Wort oder eine Zeichenfolge habe, die entweder zusätzlich eine Grafik oder irgendwas enthält oder selbst grafisch gestaltet ist, dann nennt man das Ganze Wort Bildmarke, also Kombination. Wenn ich nur eine Grafik habe, dann habe ich eben eine Bildmarke. Und so setzt sich das fort. Wenn ich Klänge habe, dann habe ich eine Hörmarke.
Wenn ich nur eine Farbe habe, dann habe ich eine Farbmarke etc. Und bei diesem Punkt schon sollte man sich im Vorhinein klar machen, was möchte ich denn mit dieser Marke erreichen. Und ohne da jetzt zu sehr in die Tiefe zu gehen, Wenn ich die Möglichkeit habe und die Voraussetzungen erfülle dafür, dass ich eine Wortmarke eintrage, dann ist das in der Regel der Weg, mit dem ich nachher den weitesten Schutz erreichen kann. Weil ich eben eine Wortmarke, wir kommen dazu, was ich mit so einer Marke denn machen kann, aber eine Wortmarke kann einen sehr umfangreichen Schutz gewährleisten.
Häufig werden dann, weil zum Beispiel die Wortmarke beschreibend ist, nimmt man dann alternativ eine Wortbildmarke, kombiniert das eben mit einer Grafik. Da ist aber der Schutzbereich dann auch gleich etwas reduziert, das heißt, ich kann nicht gegen alles andere vorgehen, wie ich das vielleicht mit einer Wortmarke könnte. Das heißt also, wenn ich überlege, selber eine Marke einzutragen, sollte ich immer als erstes mal schauen, ob ich das vielleicht als Wortmarke hinbekomme. Ja, und es ist auch, sage ich mal, future-proof in gewisser Weise, denn wenn ich einen bestimmten Schriftzug, vielleicht irgendwie einen Unternehmenstitel oder sowas schützen lassen möchte und dann habe ich jetzt Stand 2023, habe ich eine bestimmte Ausgestaltung davon und dann sage ich, na gut, dann mache ich eine Wortbildmarke und schütze genau diese Ausgestaltung, aber in fünf bis zehn Jahren komme ich auf die Idee, dass mal wieder ein bisschen Erneuerung notwendig ist.
und möchte eine neue Ausgestaltung meines Schriftzugs haben, dann müsste ich das auch wieder neu schützen lassen. Wenn ich nur die Wortmarke geschützt habe, dann ist per se erstmal der Schutz dieses neuen Schriftzugs auch davon umfasst. Ja, dann sind wir, glaube ich, auch schon so ganz leicht in unseren zweiten Themenpunkt reingeschlittert. Da können wir gleich anknüpfen und uns nämlich mal kurz mit diesem Schutz beschäftigen.
Denn wenn ich ein Zeichen eintragen lasse als Marke oder anmelde als Marke, dann ist erst ein ganz wichtiger Punkt, dass ich sage, wofür möchte ich das denn eintragen lassen? Das heißt, es gibt ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, was ich erstellen muss, parallel zur Anmeldung, das ich dann mit der Anmeldung einreiche. Und da gibt es unzählige Klassen, in die das eingetragen ist, in denen es dann wiederum noch viel mehr Bezeichnungen für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen gibt. Da ist man, wenn man das erklärt, meistens in diesen Bereichen, ja, ich habe irgendwie, weiß ich nicht, ich habe Computer, ich habe Autos, ich habe Pullover, Hosen etc., die ich dann wählen kann.
Aber das geht noch viel, viel, viel, viel stärker in die Tiefe. Also sehr spezielle Dienstleistungen sind da abgebildet, die man dann wählen kann. Auch da gibt es glücklicherweise Tools, die einem online die Möglichkeit geben, das Ganze, ja, ich sag mal, zu durchsuchen, zusammenzustellen, diese Liste zusammenzuklicken. Und dann habe ich nachher ein Verzeichnis, das dann auch im Idealfall abbildet, was ich damit machen möchte und im Idealfall auch konform aller Voraussetzungen ist.
Das heißt, dass das nicht nur auf der deutschen Ebene akzeptiert wird, sondern auch auf internationaler Ebene. Das ist dann für Folgeanmeldungen etc. besonders wichtig. Ja, und wichtig bei diesem Punkt ist es wahrscheinlich auch zu sagen, dass man nach außen hin auftreten muss in diesen Bereichen, die man eingetragen hat in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Vielleicht ein gutes praktisches Beispiel ist der Begriff der Büroarbeiten, den man im Rahmen der Dienstleistungen schützen kann. Ich glaube, es ist Klasse 35. Dieser Begriff der Büroarbeiten, den sieht man immer mal wieder, dass der eingetragen ist für eine Marke, aber eigentlich nach außen hin auftreten, tut diese Marke nicht im Sinne von, ich biete die Dienstleistung Büroarbeiten unter dieser Marke an, sondern vielmehr ist das etwas, was sozusagen intern geschieht. Also ist das Eintragen dieses Beispiels nicht unbedingt notwendig im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, um diesen Schutz zu generieren, so wie man ihn möglicherweise möchte.
Den Schutz möchte man ja gerade für Dinge generieren, in denen man nach außen hin auftritt. Also wie du gerade gesagt hast, ich verkaufe Computer, dann trage ich Computer ein. Ja, genau. Also das ist so tatsächlich ein Punkt, den man häufig findet.
Mit jeder unternehmerischen Tätigkeit geht natürlich auch eine Verwaltungstätigkeit einher. Und auch Marketing mache ich für viele Bereiche, wenn ich Computer am Markt anbiete. Aber tatsächlich sind einige Dienstleistungen, die man da manchmal findet, gar nicht notwendig einzutragen, weil man diese Dienstleistungen unter der Marke gar nicht anbietet. Das ist ein wichtiger Punkt, es ist insofern ein wichtiger Punkt, weil ich einen sogenannten Benutzungszwang auch habe für eine Marke.
Das heißt, wenn ich eine Marke für eine Ware oder Dienstleistung anmelde und eingetragen bekomme, dann habe ich den Zwang, diese Marke auch zu benutzen. Anderenfalls haben Dritte die Möglichkeit zu sagen, naja, die ist aber zu löschen, weil es eben keine Benutzung dieser Marke gibt. Es gibt da so eine Fünfjahresfrist, in der man diese Benutzung nicht nachweisen muss, aber spätestens nach fünf Jahren kann jemand kommen und sagen, naja, diese Marke wird für den Bereich hier oder für das eingetragene Produkt gar nicht benutzt, die kann gelöscht werden und das kann dann in solchen Fällen auch erfolgreich sein. Ist denn dann in diesem Zusammenhang eine Teillöschung das Ergebnis?
Also wenn ich zum Beispiel nur in bestimmten Teilen meine Marke nicht benutze, aber in anderen Teilen, die ich auch eingetragen habe, schon, ist dann eine Teillöschung denkbar oder ist direkt die ganze Marke gelöscht? Nein, also es ist durchaus möglich, dass man auch eine Teillöschung vornimmt. Unter dem Ergebnis bleibt die Marke eben in reduzierter Form bestehen, wird aber eben in bestimmten Bereichen der Waren oder Dienstleistungen gelöscht. Daher wollen wir wahrscheinlich auch gar nicht noch viel weiter in die Tiefe gehen, weil da kommen wir glaube ich gleich auch noch ein bisschen zu.
Ich habe noch einen Punkt in diesem Bereich, warum man ein Zeichen als Marke schützen lassen sollte. Es ist so, dass wir ganz häufig den Fall haben, dass Unternehmer ihre Marke schützen lassen wollen, ihren Firmennamen schützen lassen wollen. Das resultiert manchmal aus einem, ja, so ein bisschen aus dem Gedanken heraus, das ist auf jeden Fall wichtig, dass ich eine Marke habe und dafür muss ich die zwingend auch eintragen. Das ist grundsätzlich nicht ganz verkehrt, dieser Gedanke.
Und in den meisten Fällen ist es auch so, dass man mit einer Markeneintragung im Nachhinein seine Rechte besser durchsetzen kann, als wenn man es nicht tut. Aber, und da möchte ich, dass das nicht falsch verstanden wird, auch ohne die Eintragung zum Beispiel des Firmennamens ist natürlich ein gewisser Schutz des Firmennamens gegeben. Also dass nicht nur der Firmenname, sondern auch der eigene Name, wenn ich irgendwie unter eigenem Namen unterwegs bin oder wenn ich mein Gewerbe in einer Art und Weise bezeichne, also die Firma, dann bin ich nicht schutzlos gestellt, auch wenn ich keine Marke eintragen lasse. Und das habe ich manchmal das Gefühl, dass das ein bisschen übersehen wird.
Aber ja, in der Tat habe ich natürlich es ein bisschen einfacher, wenn ich eine verbriefte Anmeldung habe, in der drin steht, dieser Begriff oder dieses Zeichen ist eben für die und die Waren und Dienstleistungen eingetragen. Und damit kann ich am Markt dann natürlich ein bisschen besser meine Rechte durchsetzen. Aber dieses Namensrecht, was du ja sozusagen angesprochen hast, das geht ja auch in beide Richtungen, muss man ehrlich sagen. Also das heißt, wenn ein Unternehmen einen gewissen Namen, weil wir haben ja gerade gesagt, Personennamen sind auch eintragungsfähig, wenn ein Personenname eingetragen wird und darunter auch gehandelt wird, also da der Schutz sozusagen voll in Kraft ist und eine natürliche Person, also irgendeine andere Person unter ihrem eigenen Namen handeln möchte, dann kann man dagegen nicht vorgehen.
Also da gab es auch schon Fälle, wo dann versucht wurde, sozusagen ein Handeln zu unterbinden, das die Person aber eigentlich nur unter ihrem eigenen persönlichen Namen gemacht hat. Und dieses Namensrecht ist also auch sozusagen in Anführungsstrichen vielleicht stärker in manchen Situationen als ein Recht, das aus einer Marke entstanden ist. Genau, die Fälle gibt es und die sind natürlich dann, je nachdem, welche Seite man sich da anschaut, auch ganz gut nachvollziehbar. Ja, insofern, das nimmt aber schon so ein bisschen auch in Bezug natürlich das, was ich dann letztlich oder warum ich letztlich eine Marke schützen lassen möchte, weil ich natürlich sage, wenn ich etwas entwickle und etwas positioniere am Markt, dann möchte ich natürlich auch der Einzige sein, der das am Markt benutzt.
Wenn ich Herbert Müller heiße, dann habe ich möglicherweise das Problem, dass viele andere auch Herbert Müller heißen. Da geht es dann vielmehr darum, dass ich sage, okay, ich habe jetzt aber etwas entwickelt, ohne dass wir jetzt ins Patentrecht abrutschen, aber dass ich sage, wenn ich ein Markenzeichen entwickelt habe und das eben für bestimmte Waren und Dienstleistungen habe eintragen lassen und auch es etabliere, dann möchte ich natürlich auch den Markt freihalten von anderen Zeichen, die eine Zuordnung zu meinem Unternehmen, ich sag mal, verwässern will ich jetzt mal vorsichtig sagen, jedenfalls diese Zuordnungsfunktion beeinflussen. Zu dem Punkt des Verwässerns kommen wir noch, aber das ist ja so die Markenfunktion, die ganz vorne steht. Die Zuordnung dieser Marke zu meinem Unternehmen, das ist wichtig und das darf nicht negativ beeinflusst werden, ansonsten habe ich natürlich die Möglichkeit zu sagen, okay, da möchte ich gerne eingreifen.
Insoweit ist es natürlich auch immer ratsam, Namen oder Marken zu wählen, oder Zeichen zu wählen, ist eigentlich das bessere Wort, die in gewisser Weise ein Alleinstellungsmerkmal haben. Damit hilft man sozusagen seiner Schutzfähigkeit und seinem Markenschutz im Nachhinein aus, wenn man im Vorfeld sozusagen ein Zeichen versucht zu schützen, das in irgendeiner Weise besonders ist, damit eben nicht die Verwechslungsgefahr hinten raus ein Problem darstellen könnte, zu der wir auch noch später kommen werden. Ein interessanter Punkt, den ich jetzt noch herausstellen wollte, ist der Unterschied zum Urheberrecht. Und zwar, da haben wir auch schon mal drüber geredet in einer anderen Folge, Urheberrecht, also die Rechte des Urhebers entstehen dadurch, dass das Werk überhaupt geschaffen wird.
Und das ist ja gerade der entscheidende Unterschied zum Markenrecht, da die Markenrechte erst dadurch entstehen, dass eine Eintragung und Publikation erfolgt ist und dann sogar eine gewisse Schonfrist, in der Widersprüche möglich sind, durch andere Dritte abgelaufen ist. Also das volle Markenrecht entsteht erst dadurch, dass ich eine Eintragung beim zuständigen Markenamt vorgenommen habe. Das ist eben der entscheidende Unterschied zum beispielsweise Urheberrecht. Das Markenrecht ist dahingehend aber sehr ähnlich zu allen anderen Rechten des geistigen Eigentums.
Also auch das Patentrecht ist zum Beispiel in der Hinsicht gleich. Ja, das ist, also man darf nicht unter den Tisch fallen lassen, dass es natürlich schon auch ein Markenrecht geben kann, das nicht durch Eintragung entsteht. Also es gibt Rechte, die auch durch eine Benutzung und Verkehrsdurchsetzung entstehen können. Da habe ich aber in der Praxis immer das Problem, dass ich beweisbelastet bin, dass dieses Recht besteht, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Bei einem eingetragenen Markenrecht, also blöd gesagt, kann ich die Urkunde zeigen und habe es damit belegt, dass ich Markeninhaber bin. Da spare ich mir also einen ganz, ganz großen Teil an Aufwand, wenn es dann dazu kommt, dass ich den Markt eben freihalten möchte oder wenn ich vielleicht sogar gezwungen bin, meine Markenrechte durchzusetzen. Das heißt, wir wissen jetzt eigentlich, warum wir eine Marke schützen lassen wollen. Wir wissen auch, dass man eintragen lassen muss.
Dann stellt sich ja eigentlich die Frage, wie tragen wir denn jetzt eine Marke ein, die wir schützen wollen? Also wie sieht dieses Eintragungsverfahren aus? Ich sage immer, wenn einer fragt, ob ich für ihn eine Marke eintragen lassen kann, dass das eigentlich jeder selber kann. Damit will ich nicht sagen, dass es jeder selber machen sollte, aber wenn man sich allein das Eintragungsverfahren anschaut, dann ist das erst einmal nicht mehr, als dass ich ein Formular richtig ausfülle.
Wenn wir das deutsche Eintragungsverfahren nehmen, also vom Deutschen Patent- und Markenamt, dann habe ich da ein Online-Formular, da trage ich meinen Namen ein, meine Adresse, trage ich ein, was ich schützen möchte, die Waren und Dienstleistungen, drücke auf Senden, fertig. So, dann habe ich eine Anmeldung gestartet und im Idealfall kommt dann infolgedessen auch eine Eintragung dabei raus und das hängt dann aber tatsächlich davon ab, wie gut ich diese Markenanmeldung vorbereitet habe. Und da tatsächlich kommt dann der Punkt, wo man ein bisschen mehr Aufwand betreiben sollte, um nicht im Nachhinein damit, dass einem das nicht auf die Füße fällt. Denn, das will ich vorwegnehmen, Markengebühren muss ich zahlen, sobald ich diese Anmeldung eingereicht habe.
Die kriege ich nicht wieder, egal wie die Entscheidung aussieht. Selbst wenn das Markenamt sagt, naja, die Marke, die Sie hier angemeldet haben, die ist aber irgendwie glatt beschreibend. wir wollen die nicht eintragen, wollen Sie die nicht zurücknehmen, die Anmeldung. Dann kann man sagen, okay, ich nehme die zurück.
Das Geld, die Amtsgebühren sind aber trotzdem weg. Also insofern sollte ich mir im Vorhinein immer überlegen, was ich da tue. Allein der technische Vorgang, der ist nicht wahnsinnig komplex. Das Drumherum, das ist eben das, was besonders schwierig ist.
Ja, und der problematische Bereich einer Anmeldung ist wahrscheinlich immer, in der Praxis zumindest, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. das wir ja auch jetzt schon angesprochen haben, da muss man relativ genau sein. Also die, ich glaube 42 Klassen sind es, die es gibt, in die unterteilt wird, die haben alle einen Titel. Und wenn man beispielsweise nur den Titel nennen würde und sagt, ich will in Klasse 9 eingetragen werden und der Titel der Klasse ist so, dann würde das nicht ausreichen.
Also man muss da schon eher spezifischer werden. Man kann auch eigene Begriffe wählen, die so noch nicht existiert haben. aber man geht dann natürlich auch immer die Gefahr ein, dass das Amt sagt, naja gut, aber das passt uns aus dem und dem Grund nicht, deswegen können wir diesen Begriff nicht eintragen lassen. Deswegen gibt es sozusagen vorgefertigte Verzeichnisse, in denen die Begriffe enthalten sind, die schon mal eingetragen wurden.
Und dann kann man sozusagen seine Begriffe, die zu der eigenen Marke passen, daraus auswählen und dann so dieses Verzeichnis zusammenstellen. Das muss aber nicht immer dem entsprechen, was die eigene Marke auch schützen will. Und dann kann es auch manchmal notwendig sein, dass man etwas Eigenes in Anführungsstrichen erfindet. Ja, man ist da so ein bisschen in diesem Zwiespalt, dass man sagt, zum einen will ich natürlich, wenn ich jetzt, Bei der deutschen Markenanmeldung habe ich für die Startamtsgebühren von 290 Euro drei Klassen enthalten.
Das heißt also, ich kann mir Waren und Dienstleistungen aus drei Klassen zusammenstellen. Die sind in dem Preis mit drin. Und dann schaue ich natürlich, dass ich diese drei Klassen auch voll mache. So jedenfalls der Gedanke vieler.
Dass man sagt, naja, gut, dann nehme ich das noch, nehme ich das noch. Und da muss man aber eben auch sicherstellen, dass man in den nächsten fünf Jahren, das ist eben diese eben schon erwähnte Benutzungsschonfrist, die Marke dann auch benutze für diese Bereiche. Wenn ich es zu weit eintrage, habe ich eben die Gefahr, dass man im Nachhinein vielleicht irgendwie einen Löschungsantrag bekommt und sagt, okay, ein Teil der Marke wird gelöscht. Was vielleicht gar nicht so schlimm ist, wenn man tatsächlich zu weit eingetragen hat.
Viel ärgerlicher ist es, wenn man die Marke nicht umfangreich genug einträgt, weil man gesagt hat, okay, ich lege jetzt nicht noch 100 Euro drauf, weil ich noch Waren und Dienstleistungen schützen möchte, die in einer zusätzlichen Klasse geschützt sind. Und das ist noch so eine kleine Besonderheit neben dieser Tatsache, dass Amtsgebühren nicht erstattet werden. Wenn ich eine Marke anmelde und die wird eingetragen, dann kann ich danach keine zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen hinzufügen. Eine Marke wird eingetragen und erlangt Schutz ab dem Zeitpunkt, an dem das publiziert wird.
Und wenn ich nachträglich sage, naja, ich habe jetzt Computer und all sowas geschützt für meine Marke, jetzt mache ich aber auch noch Jeanshosen. Dann muss ich eine neue Markenanmeldung machen, muss da dann eben eine Ware oder Dienstleistung auswählen, die ich dann noch zusätzlich haben möchte und muss den gleichen Vorgang nochmal durchlaufen mit den gleichen Gebühren und erschaffe dann eine zweite Marke und diese zweite Marke besteht parallel, aber eben schützt mich, meine Marke, für diese neue Ware und Dienstleistung aber eben erst ab einem späteren Zeitpunkt. Und nicht nur muss man diese ganzen Gebühren nochmal durchlaufen, sondern man muss auch die Fristen nochmal durchlaufen. Das heißt, wenn in der Zwischenzeit jemand anderes eine Marke eingetragen haben sollte und die im Prinzip sehr ähnlich ist und aber Jeans geschützt hat in diesem Beispiel, dann könnte es sein, dass diese Person wiederum Widerspruch einlegen könnte gegen die eigene zweite Marke, die Jeans schützen soll.
Also das ist so ein bisschen die Gefahr, die damit einhergeht. Man selber würde natürlich nicht mit seiner Marke wiederum Widerspruch gegen seine eigene Marke einlegen. Das wäre sinnlos. Ja, es schadet jedenfalls nicht, wenn man im Vorhinein, wenn man sich anschaut, welche Marke möchte ich jetzt eintragen und wofür möchte ich sie eintragen, sich eine Glaskugel daneben stellt, damit man auch wirklich weiß, was in der Zukunft passiert.
Manchmal ist es eben so, manchmal ist es auch in der Marktentwicklung so, dass man Dinge nicht absehen kann, dann ist das so. Wenn man aber vorher absehen kann, dass es in die Richtung geht, dann kann man im Zweifel auch da noch eine zusätzliche Ware oder Dienstleistung hinzunehmen. Wie gesagt, beim DPMA ist es so, dass zusätzliche Klassen mit 100 Euro zu Buche schlagen. Für das europäische Verfahren sieht das ein bisschen anders aus.
Da ist es etwas teurer, da sind aber die Grundgebühren auch teurer. Die Eintragung einer Unionsmarke fängt bei mindestens 890 Euro an. Jetzt muss ich lügen, es könnten auch 850 sein, jedenfalls in diesem Bereich. Und werden dann eben höher, je nachdem, wie viele Waren- und Dienstleistungsklassen ich da auswähle.
Ja, natürlich muss man bei einer Unionsmarke auch sagen, dass dadurch der ganze europäische Raum abgedeckt ist, was natürlich einen immensen Schutz darstellt. Hinsichtlich der Waren- und Verkehrsfreiheit ist es ja sehr häufig so, dass man seine Geräte, seine Waren eigentlich nicht nur auf dem deutschen Markt anbietet. Das bringt uns vielleicht auch ganz gut zu einem weiteren Punkt, den man zu berücksichtigen hat, wenn man so eine Marke anmeldet, der es dann im Vorhinein den Aufwand etwas umfangreicher macht, als tatsächlich nur das Formular auszufüllen. Denn im Idealfall schaut man sich vorher auch an, was gibt es denn schon im Register.
Das heißt also, ich gucke, ob es andere Zeichen gibt, die identisch oder ähnlich sind, die schon geschützt sind für meine Waren und Dienstleistungen, in Anführungsstrichen, oder solche Waren und Dienstleistungen, die ähnlich sind. Und wenn ich das auf deutscher Ebene mache, dann schaue ich mir in der Regel auch das deutsche Register an. Wenn ich das auf der europäischen Ebene mache, dann schaue ich mir nicht nur das EU-Register an, sondern im Idealfall auch die Register der Mitgliedstaaten. Weil es gibt durchaus die Situation, dass ich eine Unionsmarke anmelde und dann jemand anderes aus einem Mitgliedstaat mit einer nationalen Marke sagt, Momentchen mal, ich habe aber hier schon eine Markeneintragung national, ich bin nicht einverstanden mit dieser Eintragung auf Unionsebene.
Und dann kommt man eben zu dem Punkt, dass man da tatsächlich, jedenfalls diskutieren, vielleicht sogar streiten muss und diese Markeneintragung im Nachhinein vielleicht nicht, jedenfalls nicht in dem Umfang bestehen bleiben kann, wie man sie ursprünglich geplant hatte. An dieser Stelle lohnt es sich vielleicht jetzt endlich mal den Widerspruch, den wir jetzt schon häufiger genannt haben, zu erklären. Und zwar läuft eine Markeneintragung zeitlich gesehen so ab, dass der Antrag gestellt wird beim Amt, dann bekommt man hoffentlich eine positive Bewilligung der Eintragung und dann erfolgt die sogenannte Publikation. Und nach dem Zeitpunkt der Publikation haben andere dritte drei Monate Zeit, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch einzulegen.
Und das tritt sozusagen ein neues Verfahren los, bei dem die Marke in Anführungsstrichen angegriffen wird und möglicherweise dann auch verhindert wird, dass die Eintragung sozusagen bestehen bleibt. Genau, also das ist, wenn man selber Markenhinhaber ist, nicht unüblich, dass man dann auch eine Überwachung der eigenen Marke vornimmt, dass man eben sagt, okay, ich möchte gerne informiert werden, wenn andere Marken eingetragen werden, die meiner Marke ähnlich oder identisch sind, weil ich möchte mir dann vorbehalten, dass ich Widerspruch einlege. Und das passiert regelmäßig, dass man dann eine entsprechende Mitteilung bekommt, dass man sich überlegen kann, dagegen möchte ich gerne Widerspruch einlegen. Und dann kann man eben eine andere Marke binnen dieser drei Monate auch wieder zu Fall bringen.
Und deswegen ist es aus umgekehrter Sicht eben sehr sinnvoll im Vorhinein zu schauen, was habe ich denn schon alles eingetragen. Das kann, je nachdem, was ich da, wenn wir die Wortmarke nehmen, was ich für einen Begriff habe, kann das natürlich ein sehr umfangreicher Prozess sein. Wenn ich ein Wort aus dem Duden nehme, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ich ähnliche und identische Eintragungen finde. Ob die dann in den gleichen Waren- und Dienstleistungsklassen stattgefunden haben, das muss nicht zwingend sein.
Aber es gibt eine große Anzahl bereits eingetragener Marken und die muss ich mir dann anschauen und muss bewerten. Besteht die Gefahr, dass dort Widerspruch eingelegt wird? Und wenn das so ist, dann muss ich mir vielleicht im Worst Case auch überlegen, ob ich meine Marke abwandle, bevor ich sie eintrage. Oder ob ich im Vorhinein vielleicht sogar auf den anderen Markeninhaber zugehe und sage, ich habe hier was ähnliches, wir sind aber in ganz anderen Bereichen unterwegs.
ich würde das gerne eintragen lassen, können wir das irgendwie lösen. Ja, und in so einem Widerspruchsverfahren ist auch der Instanzenzug etwas einzigartig im deutschen, aber auch im europäischen Rahmen. Und zwar, das wird jetzt ein bisschen technisch, aber nur zur Erklärung, Erläuterung einmalig, Das Widerspruchsverfahren beginnt vor dem DPMA, vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Dann in der nächsten Instanz könnte es zum Bundespatentgericht kommen und in letzter Instanz sozusagen zum Bundesgerichtshof, zum BGH.
Auf europäischer Ebene, das war jetzt die deutsche Ebene, und auf europäischer Ebene gibt es dann das Europäische Gericht, den EuG. und in nächster Instanz den Europäischen Gerichtshof, wobei natürlich die erste Instanz die Eupo ist, die schon genannte Europäische Markenbehörde. Genau. Damit haben wir im Prinzip bis auf eine Kleinigkeit noch alle, ich will es jetzt nicht Gefahren nennen, aber alle Dinge, die man so bei einer Markenanmeldung im Vorhinein vor dem Ausfüllen des Formulars berücksichtigen sollte.
Eine Sache ist nämlich noch die, da muss man so ein bisschen gucken, was das Amt sich tatsächlich alles anschaut. Denn die Ämter schauen sich in der Regel nur die formalen Gesichtspunkte an. Also die Ämter schauen sich nicht, wenn wir das jetzt mal beim Deutschen Parteitummarkenamt nehmen, das DPMA schaut sich nicht an, ob es schon ähnliche eingetragene Marken gibt. Das ist dem Amt auch egal.
Das muss der jeweilige Markeninhaber dann selber machen. Das Amt schaut nur, salopp gesagt, ob das Formular richtig ausgefüllt ist und ob bestimmte sogenannte absolute Schutzhindernisse vorliegen. Das bedeutet, dass man ein paar Sachen bei seiner Marke einhalten muss. Da gehört unter anderem zu, dass man eben keine solchen beschreibenden Begriffe nimmt für die Waren- und Dienstleistungen.
Also, wie gesagt, wenn ich das Wort Apfel für Äpfel eintragen lassen möchte, dann wird das Amt mir sagen, nein, das tragen wir nicht ein, das ist glatt beschreibend, das muss freigehalten werden. Das gilt aber auch für Marken, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das geht um solche Dinge wie Staatsflaggen. Also ich kann jetzt nicht, ich könnte den Bundesadler oder die deutsche Flagge nicht als Marke eintragen etc.
Das sind so ein paar Dinge, die sind aufgelistet im Gesetz. Die sind in der Regel auch offenkundig und offensichtlich und nicht so wahnsinnig oft einschlägig. Damit haben wir aber im Wesentlichen alle Sachen, die im Vorhinein zu berücksichtigen sind, sodass wir eigentlich schon zu unserem nächsten Punkt kommen können, außer du hast noch was zu ergänzen. Ne, ich wollte eigentlich auch zu unserem nächsten Punkt kommen und zwar, jetzt haben wir ja die Marke eingetragen.
Jetzt ist sie da, jetzt haben wir den Schutz, aber was bringt uns diese Marke jetzt? Also jetzt, was machen wir jetzt mit dieser Marke in der Praxis? Und einen Punkt, den haben wir jetzt schon zwei, dreimal genannt, ich will ihn aber trotzdem nochmal nennen, weil er eigentlich einer der wichtigsten Punkte ist, es besteht jetzt, so hart es klingt, eine Art von Benutzungszwang für die Marke, zumindest so lange ich möchte, dass meine Marke auch geschützt bleibt und nicht sozusagen Einspruch dagegen eingelegt werden kann oder die gelöscht werden kann. Benutzungszwang bedeutet, ich muss mir mein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nochmal anschauen und mich erinnern, was wollte ich mit dieser Marke machen und das dann auch wirklich mit der Marke machen.
Also wollte ich Jeans verkaufen und habe das auch entsprechend eingetragen, dann sollte ich mich darum kümmern, dass ich auch auf irgendeinem Markt Jeans verkaufe. Genau. Und ein Punkt, der in der Praxis häufig ganz anders rüberkommt, nämlich so, dass bestimmte Markeninhaber eine negative Presse erfahren, weil sie besonders aktiv auch ihre Rechte am Markt durchsetzen, lässt sich darauf zurückführen, dass ich nicht nur dazu gezwungen bin, diese Marke zu benutzen, sondern ich bin auch dazu gezwungen, diese Marke zu verteidigen. Und das liegt daran, dass ich, wir hatten den Begriff oder ich hatte den Begriff eben schon mal ganz kurz erwähnt, sonst Gefahr laufe, dass meine Marke verwässert.
Das passiert in der Regel bei besonders bekannten Marken und bei Marken, die eben so in unseren Sprachgebrauch gelangt sind, dass man überlegt, ob denn da überhaupt nicht schon eine ganze Gattung von Produkten mit gemeint ist, ob die nicht schon so weit in der Öffentlichkeit verbreitet ist, dass der Markenschutz verloren geht. Und um diesem Punkt vorzugreifen und zu verhindern, dass dieser Markenschutz tatsächlich entfällt, muss ich nachweisen, dass ich meine Marke überall dort verteidigt habe, wo ich sie denn auch benutze. Und das führt dazu, dass ich dann ganz praktisch gegen andere Nutzungen vorgehe, im Wege einer Abmahnung, im Wege einer Klage, dass ich mir anschaue, was gibt es noch für andere Eintragungen im Register, dass ich das überwache, dass ich Widersprüche einlege. Und das führt dann manchmal eben auch dazu, dass ich, wie ich das eben schon sagte, so ein bisschen negative Presse auch bekomme, weil ich vielleicht auch gegen Sachen vorgehe, die gar nicht so in meinem Bereich liegen, die auch gar nicht so sehr in meinem Hauptfeld liegen.
Es gibt da zum Beispiel ja Apple, die auch sehr aktiv in der Markendurchsetzung sind und die da auch schon einige Male aufgefallen sind, weil sie eben auch kleinere Unternehmen, die gar nicht auf dem Bereich, ich sage mal auf dem Schwerpunktbereich von Apple, also Hardware und Software tätig sind, aber Apple auch insofern ein bisschen gezwungen ist, einer Verwässerung entgegenzuwirken, indem sie eben besonders stark gegen andere Nutzungen vorgehen. Jetzt haben wir ja schon vielleicht zwei, ja zumindest gefühlt etwas negativere Seiten so einer Marke gezeigt, wie ich sie jetzt nutzen kann oder sogar muss. Ein dritter Punkt wäre natürlich, ich kann auch die Marke nach außen hin an Dritte weiter lizenzieren, damit diese die sozusagen nutzen und ich dafür einen wirtschaftlichen Gewinn erziele. Und das wäre vielleicht so unabhängig davon, dass ich natürlich die Marke auch einfach nutzen möchte, um vielleicht meine Produkte unter dieser Marke auf den Markt zu bringen.
Das ist natürlich auch ein positiver und sinnvoller Zweck so einer Marke. Wäre aber die Lizenzierung an Dritte auch sozusagen eine wirtschaftliche Nutzung einer solchen Marke. Genau, und auch eine sehr sinnvolle und, glaube ich, wirtschaftlich lohnenswerte Nutzung, denn wenn ich es zum Beispiel schaffe, ein besonderes Image meiner Marke aufzubauen, besonderes Vertrauen vielleicht der Öffentlichkeit in diese Marke, dann gibt es natürlich auch ein großes Interesse von anderen zu sagen, okay, ich möchte diese Marke auch benutzen, weil da ist so ein tolles Image mit verbunden. Das heißt also, wenn ich damit irgendwas mache, dann bin ich automatisch, bin ich ja in diesem Glanz mit drin und kann meine Produkte viel besser verkaufen und meine Produkte viel besser am Markt unterbringen, wenn ich diese Marke benutze.
Da gibt es so diese klassischen Beispiele, Testzeitschriften, Stiftung Warentest, Ökotest etc. Da läuft letztlich ja auch eine Lizenzierung von Marken, wenn ich das nachher benutzen möchte. Und da profitiert derjenige, der das lizenziert, natürlich stark davon, dass in der Regel ein großes Vertrauen mit diesen Marken einhergeht und dass man sagt, oh Mensch, das ist ja hier Stiftung Warentest, Testsieger, super, das muss ja ein gutes Produkt sein. Und damit ich das aber eben bei mir auch aufbringen darf, brauche ich eine entsprechende Lizenz.
Ein anderes Beispiel wären wahrscheinlich wieder gewisse Handyhersteller, die dann in Verbindung deren Handys im Rahmen von Mobilfunkverträgen angeboten werden. Also wenn man Werbungen sieht von Telekom, Vodafone, die dann aber auch immer eine Werbung von einem Apple, iPhone oder möglicherweise einem Samsung Galaxy beinhalten, dann ist das natürlich auch eine Form von Lizenzierung. Apple hat natürlich der Telekom dann erlaubt, eine solche Werbung zu machen und sich das wahrscheinlich auch finanziell ausgleichen lassen haben. Das wäre jedenfalls möglich und glaube ich auch sehr sinnvoll.
Ja, das sind so die drei Punkte, die damit einhergehen, wenn ich eine Marke eingetragen, angemeldet und eingetragen bekommen habe, dass ich sie nutze, dass ich sie verteidige und dass ich sie zum Beispiel an Dritte lizenziere. Und damit haben wir, glaube ich, auch die wesentlichen Aspekte rund ums Markenrecht abgegrast, sage ich mal. Also es gibt, bei jedem Punkt kann man noch viel weiter in die Tiefe gehen, aber ich glaube, uns war wichtig, dass man so ein paar Punkte, also wie melde ich so eine Marke an, was gibt es für Markenformen, was muss ich machen, wenn ich sie habe und dass wir die so ein bisschen rüberbringen. Ich möchte nicht ausschließen, dass wir uns mit einzelnen Punkten auch in der Tiefe nochmal in der gesonderten Folge beschäftigen, weil es da glaube ich auch noch einige Punkte gibt.
Aber im Wesentlichen haben wir damit glaube ich alles und können zu unserer Region, zu unserer Region, nicht zu unserer Region, sondern zu unseren Urteilen kommen. Wir haben nämlich auch heute wieder zwei Urteile mitgebracht und da wollen wir mal hören, was es dort gibt. Ja, ich würde dann mit meinem Urteil beginnen. Es ist ein etwas älteres Urteil vom Europäischen Gerichtshof mit dem Namen Springende Katze aus dem Jahr 1997.
Es ist so eine Art Grundsatzurteil im Bereich des Markenrechts. Es ging im Rechtsstreit darum, dass Puma gegen die Eintragung einer anderen Marke namens Sabel Widerspruch eingelegt hat, vor dem deutschen Patentamt. Es ging um eine Bildmarke, das Bild war sich relativ ähnlich zu dem von Puma eingetragenen Bild, das wir auch heutzutage alle kennen. Der Rechtsstreit ging vom Deutschen Patentamt bis hin zum BGH.
Der BGH hatte dann Vorlagefragen für den Europäischen Gerichtshof, über die dann der Europäische Gerichtshof entschieden hat. Und zwar ging es insbesondere um die Auslegung einer europäischen Richtlinie. Und zwar gab es eine Richtlinie davor, die so ein bisschen das Markenrecht angleichen wollte. Und in dem Bereich wurde auch die Verwechslungsgefahr als Begriff eingebracht.
Und ein Teil der Verwechslungsgefahr sollte die Gefahr sein, dass eine Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird mit einer schon bestehenden Marke. Dann soll auch Verwechslungsgefahr bestehen. Und der BGH war sich nicht hundertprozentig sicher, was der europäische Gesetzgeber damit gemeint hatte und wollte das dann halt geklärt bekommen von dem Europäischen Gerichtshof. Das ist auch so üblich bei europäischen Rechtsfragen.
Und der Europäische Gerichtshof hat das genutzt, um hinsichtlich der Verwechslungsgefahr drei Kriterien grundsätzlich aufzustellen. Und zwar sind das einmal die Zeichenähnlichkeit, die Produktähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. eins nach dem anderen, die Zeichen-Ähnlichkeit, ist die Ähnlichkeit der Marken. Das heißt, wenn ich einmal auf der einen Seite Apple habe und auf der anderen Seite auch Apple habe, dann habe ich Identität hinsichtlich der Zeichen.
Das hat natürlich auch seine Grenzen, das heißt, es muss nicht immer identisch sein, damit sozusagen eine Verwechslungsgefahr besteht, sondern es kann auch nur nahezu identisch sein. Und dann daneben gibt es die Produktähnlichkeit. Dafür schaut man sich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis an und schaut, ob die Zeichen in ähnliche Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind. Und nicht nur schaut man sich die Klassen als solche an, in die eingetragen worden sind, sondern man schaut sich auch die Begriffe an, die innerhalb der Klassen eingetragen wurden.
Das heißt, wenn ein Unternehmen nur Jeans unter der Marke vertreiben möchte und das andere Unternehmen nur T-Shirts, dann sind die zwar in der gleichen Klasse als solches, trotzdem besteht da eine extremst hohe Ähnlichkeit. Natürlich eine gewisse Ähnlichkeit, weil es beides Textilien sind, aber halt keine Identität. Und dann Kennzeichnungskraft der älteren Marke, das bezieht sich darauf, wie bekannt die ältere Marke ist. Also wenn Beispiel Puma jetzt hier im vorliegenden Beispiel, Puma ist eine sehr bekannte, weltweit bekannte Marke und das spielt dann auch da rein.
Und diese drei Kriterien bestehen in einem Wechselwirkungsverhältnis zueinander. Das bedeutet, wenn bei der Zeichenähnlichkeit Identität besteht, dann brauche ich umso weniger Ähnlichkeit hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse oder aber auch umso weniger Bekanntheit der älteren Marke. Und genau andersrum kann man sich das auch vorstellen. Also da ist so eine Art Wechselwirkungsverhältnis.
Ja, und mit diesen Kriterien wird auch heute noch gearbeitet. Ja, das ist so ein Punkt, der man glaube ich dann auch im Rahmen dieser vorherigen Prüfung dann berücksichtigt. Das heißt, wenn ich gucke, was es denn für Marken schon gibt, die eingetragen sind, bevor ich meine eigene eintrage, dann sind das ja eben genau die Punkte, die ich mir anschaue. Ist das Zeichen ähnlich?
Sind die Waren und Dienstleistungen ähnlich, die ich da eintrage? Und wie groß ist die Gefahr einer Kollision? Und danach bewerte ich dann auch eben die Frage, ob ich meine Marke denn in der geplanten Form eintrage oder nicht. Ein anderes Urteil, ein etwas jüngeres Urteil habe ich mitgebracht.
Das ist unter dem Begriff das Malle-Urteil, obwohl es gar kein Urteil ist. Das ist ein Beschluss bekannter geworden. Das ist ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofes aus Mitte 2022. Und zwar ging es dabei um den Begriff Malle.
Und insofern ist dieser Begriff markenrechtlich etwas durch die Presse gegangen, als dass es eben jemanden gab, der den Begriff Malle sich hat eintragen lassen in unter anderem Warenklasse 9, 35, 38 und 41. Das hilft einem jetzt nicht. Also ganz konkret für Tonträger, Werbung, Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen und für, und das war dann der wahrscheinlich knackigste Punkt, für jegliche Partys. So, und jetzt ist es ja nun nicht neu, dass es diverse Veranstaltungen und Partys gab und gibt, die mit dem Begriff Malle betitelt sind, also Malle-Partys etc.
Was dann zu dieser Situation führte, dass der Markeninhaber aus dieser Marke heraus Abmahnungen ausgesprochen hat und gesagt hat, okay, ihr könnt gerne eure Party Malle-Party nennen, dafür hätte ich aber ganz gerne dann auch eine Lizenzgebühr, andernfalls müsst ihr das bitte unterlassen. Und da ist nicht nur eine Abmahnung ausgesprochen worden, da sind also diverse Abmahnungen ausgesprochen worden. Und da sind auch diverse Verfahren geführt worden, auf die ich gar nicht eingehen möchte. Aber es hat auch dazu geführt, dass der Europäische Gerichtshof sich mit diesem Streit und mit der Frage beschäftigen musste, ob Malle als Markeneintragung denn überhaupt Bestand haben sollte.
Und da sind entsprechende Anträge gestellt worden, dass man die Marke für nichtig erklärt. Und das hat der EuGH eben Mitte 2022 auch so entschieden, weil man eben sagte, dass man umgangssprachlich diesen Begriff Malle für Mallorca versteht. Und dementsprechend hat das Markenamt gesagt, das ist ein Indiz dafür, dass der Begriff Malle auch im deutschen Sprachgebrauch angekommen ist. Also wenn wir diesen Begriff verwenden, dann meinen wir damit Mallorca.
Und damit sind wir in einem Bereich, der freihaltebedürftig ist und der eben nicht durch ein Markenrecht geschützt werden soll und monopolisiert werden soll. Jeder soll eben sagen können, okay, ich habe hier eine Malle-Party und niemand soll durch eine Markeneintragung dann dagegen vorgehen können. Das ist im Ergebnis, glaube ich, auch eine, ich nenne es mal eine richtige Entscheidung. Es gibt viele andere Begriffe, die in der Vergangenheit genutzt worden sind, um markenrechtlich sich schützen zu lassen und dann auch gegen Dritte vorzugehen, bei denen man auch darüber diskutieren kann, ob das nun zulässig ist oder nicht.
Da kommt es natürlich immer so ein bisschen auf die Seite an, die man da gerade vertritt oder die Seite, deren Interessen man da verfolgt. sehen die einen so und die anderen so. Im Bereich der Marke Malle ist es aber eben entschieden, dass diese Marke nichtig ist und Malle-Partys Malle-Partys heißen können, ohne dass da irgendwie eine Abmahnung zu befürchten ist. Jedenfalls nicht aufgrund einer Markeneintragung.
Ja, dann sind wir damit auch am Ende der Folge angelangt. Wie immer findet ihr alle Infos in den Shownotes. Dort findet ihr auch die Verweise besprochenen Urteilen. Alle aktuellen Folgen, alle bisherigen Folgen findet ihr auch zum Nachlesen auf kaffeerecht.de.
Eine eigene Anmerkung noch kurz. Heute haben wir mal ein bisschen was anderes ausprobiert, indem wir einen groben Überblick gegeben haben über ein bestimmtes Rechtsthema, hier jetzt das Markenrecht. Wenn das euch gefallen hat, dann gerne Feedback an uns. Wenn euch das nicht gefallen hat und wenn ihr lieber wieder spezifischere Themen hören wollt, dann können wir das auch gerne machen.
Dann auch gerne Feedback an uns. Und das war es dann von mir und bis zum nächsten Mal. Ja, auch von meiner Seite meldet euch gerne mit Kritik, konstruktiver Kritik etc. oder Themenvorschläge, wenn ihr sagt, okay, das war besonders gut oder besonders schlecht, dann könnt ihr euch gerne an podcast.tvw.law wenden oder auch über die üblichen sozialen Netzwerke.
Wir hoffen, dass euch der Podcast gefallen hat und freuen uns aufs nächste Mal, wenn ihr wieder dabei seid und in diesem Sinne auf Wiederhören.
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