Fotografieren ist eine Kunstform, die oft mehr bedeutet, als nur auf den Auslöser zu drücken – auch in rechtlicher Hinsicht. Gerade wenn Personen abgebildet werden, spielt das Recht am eigenen Bild eine entscheidende Rolle.
In diesem Blogbeitrag werden wir einen wichtigen Aspekt der Personenfotografie näher beleuchten: das Model Release. Wir klären, was ein Model Release ist, wann ein solcher Modelvertrag notwendig ist, was er beinhalten sollte und wie der Datenschutz in diesem Zusammenhang berücksichtigt wird.
Was ist ein Model Release?
Ein Model Release ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Fotografen und den abgebildeten Personen, in der die Nutzungsrechte an den Fotografien geregelt werden. Eine solche Regelung ist von entscheidender Bedeutung, da sie den Fotografen vor rechtlichen Konsequenzen schützen kann, die sich aus der ungenehmigten Veröffentlichung von Personenfotos oder der persönlichkeitsverletzenden Bearbeitung von Bildnissen ergeben können. Häufig sieht eine entsprechende Regelung vor, dass die abgebildeten Modelle ihre Einwilligung in jegliche Nutzung durch den Urheber, also den Fotografen, geben.
Im Gegenzug wird in einem Model Release häufig auch geregelt, ob und welche Gegenleistung das Model für das Shooting erhält. Eine Besonderheit stellt das „time for print“-Modell dar. Bei diesem Modell räumen sich beide Vertragsparteien gegenseitig die Nutzungsrechte an den Bildern ein, das Model erhält im Gegenzug keine monetäre Vergütung. Dieses Modell wird vor allem im Amateur- oder semiprofessionellen Bereich praktiziert. Das Model hat dann den Vorteil, die Bilder für sein eigenes Portfolio nutzen zu können.
Wann wird ein Model Release benötigt?
Ein Model Release ist immer dann notwendig, wenn auf den Fotos Personen erkennbar abgebildet sind. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Kunsturhebergesetz (KUG). Die Verbreitung von Fotos, sei es durch E-Mail-Versand oder durch öffentliche Zurschaustellung im Internet, ist nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig.
Das Vorliegen einer Einwilligung im Sinne des KUG wird jedoch vermutet, wenn für die Abbildung ein Entgelt gezahlt wurde.
Die Rechte aus dem KUG stehen nur denjenigen Personen zu, die auf der Fotografie erkennbar sind. Der Begriff der Erkennbarkeit ist weit auszulegen. Erkennbar ist eine Person bereits dann, wenn nur enge Verwandte oder Freunde die Person anhand bestimmter Details erkennen und identifizieren können. Dies kann z.B. durch besondere Merkmale wie Frisur oder Muttermale geschehen. Erkennbarkeit kann also auch dann gegeben sein, wenn das Gesicht einer Person gar nicht sichtbar ist. Auch Bildunterschriften oder Begleittexte können zur Erkennbarkeit beitragen. Aus diesem Grund reicht es oft nicht aus, das Gesicht einer Person zu verpixeln oder einen schwarzen Balken einzufügen.
Vertragliche Grundlagen
Der Abschluss eines Model Release-Vertrages kann sowohl digital als auch analog erfolgen. Digitale Verträge sind heute weit verbreitet und können beispielsweise per E-Mail oder über spezielle Plattformen abgeschlossen werden. Wichtig ist, dass der Vertrag nicht der Schriftform bedarf. Die Schriftform ist ein juristischer Fachbegriff, nach dem es zur Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten bedarf (§ 126 BGB). Bei Musterverträgen ist dies nicht erforderlich, theoretisch genügt auch eine mündliche Vereinbarung. Sinnvoll ist es aber immer, eine Form des Nachweises durch einen entsprechenden Text zu erreichen.
Vorsicht ist auch bei der vertraglichen Vereinbarung der Schriftform geboten. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Begriffe „schriftlich“ o.ä. verwendet werden. Dadurch kann die Schriftform vertraglich geregelt werden, obwohl die Parteien dies nicht gewollt haben. Liegt dann keine eigenhändige Unterschrift der Parteien vor, kann ein Vertrag unwirksam sein. Dies kann sich zum Nachteil des Fotografen auswirken, wenn das Model dann seine Rechte aus dem KUG geltend macht.
Eine letzte Besonderheit besteht bei Verträgen mit Minderjährigen. Hier ist die Unterschrift beider Elternteile bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils erforderlich, um rechtsverbindlich zu sein.
Was beinhaltet ein Model Release?
Ein Model Release sollte alle notwendigen Informationen enthalten, um die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien klar zu regeln. Dazu gehören in der Regel
- Namen und Kontaktdaten des Fotografen und des Models.
- Eine detaillierte Beschreibung des Verwendungszwecks der Fotos.
- Die Dauer, für die die Zustimmung zur Nutzung der Bilder gilt.
- Die Höhe der finanziellen Vergütung, sofern vereinbart.
- Bestimmungen über den Umfang der Nutzungsrechte des Fotografen (oder des Modells).
- Eine Bestätigung, dass das Model mindestens 18 Jahre alt ist oder die Einwilligung der Eltern vorliegt.
- Unterschrift beider Parteien.
Exkurs: Datenschutz
Im Sinne des Datenschutzes handelt es sich bei Personenabbildungen um personenbezogene Daten. Damit ist neben dem KUG auch die DSGVO, also die Datenschutzgrundverordnung, auf die Nutzung der Bildnisse anwendbar. Nach den Vorgaben der DSGVO benötigt der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten einen Erlaubnistatbestand. Verantwortlicher wird in den vorliegenden Fällen grundsätzlich der Fotograf sein, der die Bildwerke verwenden möchte. Die Nutzung stellt somit eine Datenverarbeitung dar. Diese Datenverarbeitung kann durch den Erlaubnistatbestand der Einwilligung gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). In den meisten anderen Fällen ist eine Aufklärung und Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.
Model Release als unverzichtbarer Bestandteil eines Fotoshootings
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Model Releases in der Welt der Fotografie unverzichtbar sind. Sie dienen nicht nur dem Schutz von Urheber- und Persönlichkeitsrechten, sondern auch der Klärung von finanziellen Vereinbarungen und Nutzungsrechten. Der korrekte Umgang mit Model Releases ist entscheidend, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und ein professionelles und respektvolles Arbeitsumfeld in der Fotografie zu schaffen. Model Release-Verträge sollten die Vereinbarungen zwischen Model und Fotograf so umfassend und klar wie möglich regeln. Insgesamt sind Model Releases ein unverzichtbares Instrument, um sowohl Fotografen als auch Models in der Fotografie zu schützen und einen reibungslosen Ablauf von Fotoshootings zu gewährleisten.
Shownotes
- § 22 KunstUrhG – dejure.org
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2-03 O 134/16
- KG, Urteil vom 28. August 1998 – 25 U 7198/97
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge unseres kleinen Podcasts mit rechtlichen Themen und Kaffee. Heute am Mikrofon bin wieder ich, Dennis Tölle ist mein Name und Marvin Erifei, das ist mein Name, passender Name unseres Podcasts Kaffee Recht. Heute geht es um das Thema Model Releases.
Müssen wir vielleicht einmal ganz, ganz, ganz, ganz grundlegend einleitend sagen, worum es sich dabei handelt. Bei professionellen Fotografien mit Models, die haben die Models auch Rechte. Und diese Rechte, die sie an den Bildern haben, die dabei entstehen, die können so ein bisschen im Weg stehen denen des Fotografen. Und da wollen wir uns jetzt heute damit beschäftigen, wie man sich damit auseinandersetzt, welche vertraglichen Regelungen da in Betracht kommen.
Ganz genau. Und vorher klären wir noch, nachdem wir das gestern in der Vorbereitung dieser Folge schon sprachwissenschaftlich auseinandergenommen haben, wie wir dieses Ding jetzt bezeichnen. Also ich glaube, wir können uns auf den Model Release Vertrag einigen. Ich war der Auffassung, dass es das Model Release ist, du warst bei der.
Lass mich jetzt überzeugen, dass es jedenfalls, wenn es ein Vertrag ist, können wir uns auf der einigen. Ich hoffe, ich halte mich auch dran. Genau, und dieses Thema taucht halt immer dann auf, wenn es um die Fotografie von Personen geht. Man sagt dann gerne Models, wobei man, also grundsätzlich gilt es, gilt es grundsätzlich bei, ja, bei allen Personenfotografien, wenn man sich da rechtlich absichern möchte.
Und da sind wir auch, glaube ich, relativ zügig schon in unserem ersten Programmpunkt, nämlich der Frage, was ist das denn überhaupt? Vielleicht an der Stelle der Hinweis, dass sich diese rechtlichen Punkte so ein bisschen aufteilen in Regelungen, die sich im Kunsturheberrechtsgesetz befinden und Regelungen, die sich in der Datenschutzgrundverordnung befinden. Wir trennen das so ein bisschen. In der Praxis wird das, ohne dass wir das jetzt irgendwie vertieft besprechen, beides angewendet.
Die Gerichte machen das teilweise unterschiedlich, wo sie es anwenden, aber letztlich spielen die Sachen, die Regelungen beide eine Rolle und wir gucken es uns insofern etwas getrennt an. Ja genau, also wie du sagtest, in der Praxis wird es halt auch einfach in einem Vertrag abgehandelt. Möglicherweise werden dem Vertrag noch Datenschutzhinweise hinzugefügt, die sozusagen getrennt sich dann um den DSGVO-Teil kümmern, aber trotzdem ist der Vertrag ja, also der Model Release Vertrag, dann Grundlage für auch die DSGVO, sodass wir das eigentlich, wir trennen das jetzt einfach der Übersichtlichkeit halber, praxisrechtlich, praxisrelevant kann man das auch zusammenpacken. Jawohl.
Warum ist so ein Model Release überhaupt relevant? Da kann man, glaube ich, ganz, wie du das eben schon ein bisschen eingeleitet hast, ganz klar sagen, dass wenn ich Personen fotografiere, dann haben die nicht nur, wenn ich sie fotografiere, sondern auch sonst, haben die Rechte. Und wenn ich diese Fotos nutzen möchte nachher als derjenige, der die fotografiert hat, der die Personen fotografiert hat, dann bin ich wohl eher auf der sicheren Seite, wenn ich mit dieser Person darüber spreche, in welcher Art und Weise ich die denn nutzen darf. Und ich möchte also letztlich, jedenfalls im Grunde, erstmal regeln, wie ich Fotos nutzen darf.
Und dass das auch sinnvoll ist, dass man das tut und zwar möglichst detailliert oder jedenfalls genauso, wie man es denn eben plant, zeigt ein Urteil aus Frankfurt, hatten wir ausgesucht. Da ging es im Wesentlichen darum, dass zum Beispiel die Bearbeitung von Bildnissen in einer bestimmten Art und Weise nicht davon umfasst ist, wenn ich einfach nur einen Nutzungsvertrag schließe. Das heißt also, ich muss schon auch darüber sprechen, dass ich das in einer bestimmten Art und Weise vielleicht auch bearbeiten möchte, dieses Foto. Das heißt, wir kommen gleich zu gesetzlichen Regelungen, die so bestimmte Rechte möglicherweise auch vorgeben.
Aber wenn ich sicher sein möchte, dann regle ich das eben mit der Person, die ich da fotografiert habe. Das macht natürlich Sinn, wenn ich das Ganze professionell betreibe, aber auch im semiprofessionellen Bereich oder im privaten Bereich kann es Sinn machen, dass ich mich vorher darum kümmere, wenn ich eben bestimmte Nutzungsarten oder Vorgehensweisen plane. Ja, und gerade im professionellen Bereich steht natürlich auf der Gegenseite auch so ein bisschen die Leistung, die man dann dem Model erbringt, also irgendwie die Vergütung gegenüber dem Model, die wird meistens dann auch in den gleichen Vertrag mit reingepackt. Also im Prinzip gibt dieses, das Model gibt seine Rechte auf, die sie möglicherweise an dem Bild hätte.
Im Gegenzug dafür kriegt sie irgendeine Form von Vergütung. Ja, genau. Also das ist auch zum Beispiel das, was eine Besonderheit, die in diesem Bereich gilt, ausmacht, dass man teilweise auf diese Geldzahlung verzichtet. Das sind die sogenannten Time-for-Print-Konstellationen, also TFP-Verträge.
Das sind letztlich auch Model-Release-Verträge, die aber eben beinhalten, dass man kein Geld an das Model zahlt, sondern eben beide Seiten Nutzungsrechte an den Bildern bekommen und beide Seiten das zum Beispiel zur freien, also in Anführungsstrichen freien Verfügung haben und eben keiner davon in einer Art und Weise vergütet wird, sondern jeder sagt, okay, ich stelle meine Zeit eben zur Verfügung, dass wir diese Bilder machen. Jeder probiert sich so ein bisschen aus, der Fotograf eben mit seinem fotografischen Können, das Model eben in seiner Art und Weise, wie es sich darstellt. Und dann können beide mit diesen Bildern für ihre eigenen Leistungen werben, aber keiner von beiden zahlt etwas. Das ist so gerade im semiprofessionellen Bereich ein sehr üblicher Vorgang und dann ist das eben so.
Aber wenn man dann ein Stückchen weiter geht, in den etwas professionelleren Bereich, ist es schon üblich, dass es eine Gegenleistung für die fotografierten Personen gibt. Das kann Geld sein, das muss aber nicht zwingend Geld sein. Ja gut, aber die Models müssen ja auch irgendwie von ihrem Beruf leben, deswegen wird es dann häufig wohl auf Geld auch hinauslaufen. Ja, absolut.
Ja, genau, wie du schon gesagt hast, das wäre nämlich auch so ein bisschen meine Frage gewesen. diese Time for Print Systeme, ob die wirklich so in der Praxis weit verbreitet sind. Du hast es jetzt schon eingeschränkt auf den semiprofessionellen Bereich, also es kann bestimmt mal so Situationen geben, in denen das für die Beteiligten Sinn ergibt, gerade wenn auch das Model eben nicht angewiesen darauf ist, daraus irgendwie Geld zu verdienen aus der Tätigkeit. Dann kann das natürlich Sinn ergeben, beziehungsweise einfach nur die Person, die fotografiert wird, denn, das bringt uns so ein bisschen zum nächsten Punkt, wann ist ein Model Release eigentlich notwendig?
Eigentlich immer dann, wenn Personen erkennbar sind auf dem Foto und das Foto nachher noch weiter veröffentlicht, beziehungsweise verwendet werden will. Genau, und das ist so ein ganz toller Stichpunkt, dieses, diese Erkennbarkeit, die unterliegt so ein bisschen ein paar Irrvorstellungen, denn also eine Person, wenn eine Person erkennbar einem Foto dargestellt wird, brauche ich für die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung, so heißt es im Gesetz, eine Einwilligung. Und erkennbar ist eine Person schon immer dann, wenn, salopp gesagt, enge Bekannte und Verwandte sie erkennen würden. Das bedeutet nicht, dass, wenn ich zum Beispiel, also das ist teilweise dann durch die Rechtsprechung gegangen, dass Personen irgendwie unkenntlich gemacht worden sind durch einen schwarzen Balken oder durch Verpixelungen.
Das reicht teilweise nicht, um eine Person nicht mehr als erkennbar zu klassifizieren. Es reicht aus, wenn ich eine Person anhand besonderer Merkmale, teilweise auch anhand von anderen Umständen, das heißt, es können Bildunterschriften sein, das kann ein Begleittext sein, es kann eine Frisur, Muttermale, es gibt ganz viele Punkte, anhand derer eine Person als erkennbar gilt, auch wenn irgendein Dritter das vielleicht nicht so sehen möchte, wenn deine Mutter dich auf einem Foto, das von hinten geschossen wurde und du nur von der Seite abgebildet bist, erkennen würde, dann giltst du rechtlich als erkennbar und dann brauche ich eine Einwilligung, wenn ich dein Foto zum Beispiel verbreiten oder zum Beispiel per E-Mail versenden möchte. Okay, das ist jetzt aber nicht hundertprozentig unser Thema, finde ich aber dennoch vielleicht ganz interessant, weil ich jetzt so ein bisschen die Frage stellen könnte. ich denke jetzt ein bisschen an so touristische Fotos also ich gehe irgendwo hin und mache ein Foto vom Schiefenturm von Pisa und zufälligerweise ist da noch Person XY mit drauf kann also diese Person sagen hier, du hast gar nicht meine Einwilligung dieses Bild zu machen also ich meine, okay, wir müssen natürlich jetzt einschränken das Bild zu machen ist erstmal nicht das Problem das Bild zu verwenden bzw.
zu veröffentlichen schon eher oder wie siehst du das? Also, da müssen wir tatsächlich, also du hast recht, das ist nicht unser Thema, da werden wir bestimmt mal noch eine eigene Folge zu machen, weil es gibt Ausnahmen von dieser Regelung, von dieser Einwilligungsregelung, die finden sich in § 23 KUG und das Beispiel, was du jetzt gerade skizziert hast, das wäre wahrscheinlich ein Fall für, ich muss mal nachgucken, welche Nummer das ist, für den Punkt, dass eine Person ein sogenanntes Beiwerk ist. Das heißt, du brauchst keine Einwilligung von einer Person, wenn sie lediglich ein Beiwerk darstellt. Nur der Vollständigkeit halber Absatz 1 Nummer 2?
Ja, vielen Dank. Und dann wäre eine Einwilligung nicht erforderlich. Also in der Konstellation, die du beschrieben hast, wenn diese Person nicht bildbestimmend ist, nicht zentrales Motiv ist, dann wäre keine Einwilligung erforderlich. Allerdings sind das nicht so die klassischen Fälle für Model-Releases.
In der Regel sind das ja schon so Sachen, wo auch bei der Erkennbarkeit gar nicht die Frage gestellt wird, sondern das sind ja bewusst eingegangene Shootings, wo auf jeden Fall und auch gewollt die Person erkennbar ist. Ich wollte nur darauf hinaus, dass es eben ein sehr, ja tatsächlich ein sehr weiter Begriff ist. Die Rechtsprechung schützt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen also sehr, sehr stark und legt diesen Begriff sehr weit aus. Vielleicht in Ergänzung dazu noch, weil ich das eben gesagt habe, die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung sind dann die Handlungen, für die man eine Einwilligung braucht.
Also den E-Mail-Versand habe ich schon erwähnt, weil es dazu eine ausdrückliche Gerichtsentscheidung gab, die gesagt hat, das sogenannte Verbreiten liegt vor, wenn ich ein Bild per E-Mail versende. Beim öffentlichen Zuschaustellen kann man im Wesentlichen sagen, dass das also zum Beispiel die Darstellung im Internet ist oder gegenüber einer größeren Öffentlichkeit. Und dann ist es ja jetzt noch so, dass wir auch so eine Art Vermutungsregelung noch im Gesetz haben bezüglich der Einwilligung. Also die Einwilligung gilt dann als im Zweifel erteilt, wenn die Person, die abgebildet wurde, also in unserem Beispiel das Model, dafür nämlich eine Vergütung erhalten hat, irgendeine Form von Entlohnung.
Und das kann natürlich auch widerlegt werden in einem Gerichtsprozess, ist nur natürlich dann immer hilfreich, beziehungsweise sozusagen ein erster Anhaltspunkt. Genau. Aber also da möchte ich auch darauf hinweisen, dass man das mit Vorsicht genießen sollte, weil nämlich in der Tat diese gesetzliche Vermutungsregelung zwar besteht, aber diese gesetzliche Vermutungsregelung nicht klärt, für was denn jetzt tatsächlich eine Einwilligung vorliegt. Und man könnte dann sagen, naja, Gesetzeswortlaut, Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung, dafür liegt die vor.
Dann wird man aber immer gucken müssen, wie sind denn die Umstände des Einzelfalls etc. Deswegen empfehle ich eigentlich immer, dass man schon notiert, um was es denn tatsächlich gehen soll, wer wie nutzen soll, einfach um nachher auch eine belastbare Sicherheit zu haben und nicht da in diese Schwierigkeit zu kommen, dass man das alles auslegen muss, weil man nur so eine gesetzliche Vermutungsregelung hat. Das bringt einen eigentlich ganz schön zurück zu dieser Time-for-Print-Geschichte. Und zwar auch da war ja auch so ein bisschen die Frage in einem Gerichtsverfahren, da haben beide sich gesagt, okay, du darfst nutzen, ich darf nutzen und alles ist gut.
Ja, aber welche Art von Nutzung denn jetzt? Und wie viel Bearbeitung ist denn jetzt auch von diesem Begriff Nutzen umfasst gewesen? Also da zeigt sich so ein bisschen durch die Rechtsprechung, durch die gelebte Praxis, eigentlich ist es sinnvoll, möglichst umfangreich doch vorab das zu klären. So einfach ist es dann nicht und gerade bei Fotos und Abbildungen kann man sich relativ schnell Fälle vorstellen, die man dann eben doch nicht so gerne gehabt hätte, dass das so verwendet wird, das Bild.
Deswegen ist es sinnvoll, da vertraglich vorher die Nutzung auch möglichst genau, ohne zu sehr natürlich die beteiligten Personen einzuschränken, vorher abgeklärt zu haben, was davon umfasst sein soll und was nicht umfasst sein soll. Ja, ganz genau. Und die Urteile, auf die wir uns beziehen, kommen natürlich in die Shownotes, dann könnt ihr das gerne da noch einmal nachlesen. Bevor wir sprechen über einzelne Punkte, die man in so einem Model Release regeln sollte, kann, möchte, würde ich ganz gerne ein paar allgemeine Dinge noch vorher besprechen.
Das sind letztlich so vertragliche Basics, weil so ein Model Release Vertrag ist ja nun mal nichts anderes als ein solcher und dementsprechend gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen dafür, die eben für andere Verträge auch gelten. Das heißt, ich habe immer mal wieder die Frage, wie denn so ein Vertrag zu schließen ist. Da kann man, wenn man es jetzt so ganz runter bricht auf die Basics, sagen, ja gut, ich brauche Angebot und Annahme. Irgendjemand muss das mal, weiß nicht, der eine legt einen Vertrag vor, der andere unterschreibt ihn, dann hätte ich einen.
Da stellt sich aber dann schon die Folgefrage, ja, wie mache ich das denn? Kann ich so einen Vertrag auch im Internet schließen? Und da gilt auch, es gibt keine besonderen Formanforderungen an einen solchen Vertrag. Ich könnte diesen Vertrag also auch irgendwie per Handschlag schließen.
Das ist natürlich bei der Beweisbarkeit jetzt immer ein bisschen schwierig, das kann ich da auch lassen. Aber ich könnte zum Beispiel ohne weiteres entweder den Vertrag komplett online schließen, dadurch, dass ich eben einfach auf einen Button klicke und sage, okay, ich nehme diesen Vertrag an. Ich kann das mit einer digitalen, also entweder einer eingescannten oder einer qualifizierten Signatur machen. Ich kann das aber auch ganz klassisch machen.
Also beide nehmen einen Stift in die Hand und unterschreiben auf einem Stück Papier. Und das ist beides möglich. Es gibt keine Anforderung, die sagt, es muss schriftlich, also handschriftlich passieren oder in irgendeiner anderen Form. Das ist so ein Punkt, der häufiger mal auftaucht, der ist vielleicht ganz wichtig zu erwähnen.
Ja, und vielleicht noch ein anderer Fall wäre, es ist nicht notwendig, dass irgendwie Model und Fotograf sich zusammensetzen und darüber diskutieren, wie dieser Vertrag aussieht, sondern der Fotograf kann natürlich auch irgendeine Form von Muster zusenden dem Model und das Model unterschreibt das nur bzw. füllt das nur entsprechend aus. Also da ist wirklich einfach nichts notwendig. Problematisch wird es nur dann, wenn wir in den Bereich von minderjährigen Models kommen.
Auch da die Problematik hält sich sozusagen, also es besteht keine besondere Problematik, sondern es ist eigentlich wieder die Problematik, die wir auch aus dem allgemeinen Vertragsrecht kennen. Also im Prinzip ist für einen solchen Vertrag die Zustimmung der beider Elternteile notwendig. Also im besten Fall auch zur Beweisbarkeit eigentlich die Unterschrift beider Elternteile auf dem Vertrag, um sozusagen dem Minderjährigen das zu erlauben. Der Minderjährige oder die Minderjährige Personen dürfen nämlich nicht vertragliche Verpflichtungen eigenständig eingehen.
Ja, also mit Einschränkungen. Es gibt da immer so, es gibt keine fixe Grenze. Es gibt so ein bisschen den Punkt, dass man sagt, also Personen unter 14 Jahren, da ist eine Einwilligung bei der Elternteile notwendig und auch ausreichend, die dann eben für den Minderjährigen unterzeichnen. Aber ab diesem Alter, und man spricht dann da immer so ein bisschen von der Einsichtsfähigkeit, die bei den Minderjährigen dann eintritt, kann man sagen, 14 Jahre ist so eine Zahl, die halte ich für ganz valide.
Das kann mal darüber, mal darunter liegen. Das wird tatsächlich im Einzelfall dann bestimmt zu sein. Inwieweit kann der Minderjährige selbst die Folgen seines Tuns einschätzen? Und da, ja, vielleicht kann man die Grenze da bei 14 Jahren setzen.
Da wird man, wenn man ganz sicher gehen will, drei Unterschriften benötigen, die der Eltern und des Minderjährigen. Und das sollte man auch berücksichtigen, weil es also sehr eindeutige Gerichtsentscheidungen dazu gibt, dass solche Einwilligungen möglicherweise sonst nicht gültig sind. Und das ist natürlich im Nachhinein immer ein bisschen ärgerlich, weil wenn ich erstmal anfange zu nutzen und mich darauf verlasse, dass alles in Ordnung ist und dann kommt es nachher dazu, dass es das nicht war, dann habe ich natürlich rückwirkend möglicherweise ein Problem. Und deswegen ist das ein Punkt, der häufig, tatsächlich häufig übersehen wird.
Stellt sich anders dar, wenn es einen alleinsorgeberechtigten Elternteil gibt, dann wird, da ist dieser auch derjenige, der unterschreibt, dann jeweils je nach Alter eben mit oder ohne dem Minderjährigen selbst. Das war, was hatten wir noch? Wir hatten noch einen Teil eben zu dem schriftlich, da hatte ich noch einen Gedanken zu. Wir kommen da in den Punkten zu, die wir im Model Release selber besprechen.
Vielleicht ganz kurz, schriftlich, das steht häufig drin in diesen Verträgen auch, irgendetwas muss schriftlich passieren, da muss man ein bisschen aufpassen, weil schriftlich tatsächlich eine gesetzliche Folge herbeiführt und dieses schriftlich ist eben eine Form, die das Gesetz vorsieht und dieses schriftlich bedeutet dann Stift in die Hand und auf Papier unterschreiben. Und das ist was anderes als zum Beispiel die Textform. Textform ist dann das, was man so, keine Ahnung, per Mail, per WhatsApp, ich muss eben nur erkennen, wer das Ganze unterschrieben hat. Das reicht also auch, wenn ich da den Namen irgendwie am Rechner drunter tippe.
Und da muss man ein bisschen aufpassen, dass man jetzt nicht in diesen Vertrag, weil man das irgendwie alles besonders formal und was er dicht machen will, dann überall schriftlich reinschreibt für alles Mögliche, dass irgendetwas schriftlich zu erfolgen hat. Dann erfolgt es nämlich nie wirksam, weil es irgendwie dann nur per Mail oder per WhatsApp erfolgt. Und das ist vielleicht auch nicht mehr, ja, ich sage jetzt mal State of the Art, dass man alles schriftlich macht. Wir leben ja nur in einer Welt, in der man eigentlich viel mehr in Textform macht als schriftlich.
Also ist es berufsbedingt vielleicht bei mir etwas anders, aber so im privaten Leben unterschreiben wir ja nicht mehr so wahnsinnig viel. Nun, dann würde ich sagen, können wir von den Basics in etwas speziellere Punkte gehen. Und zwar uns vielleicht einmal durch so einzelne Punkte, die man in einem Model Release findet, durchhangeln. Wer fängt an?
Ja, ich kann gerne den Anfang machen. Der ist nämlich noch leicht. Und zwar, in dem Model Release sollten auf jeden Fall die Vertragsparteien irgendwie genannt werden. Am besten natürlich immer mit Name und Anschrift, damit man nicht da in Probleme kommt.
Was das Model angeht, sollte natürlich klargestellt werden, dass das Model nicht minderjährig ist oder wenn es minderjährig ist, dann auch entsprechend die Eltern genannt werden bzw. unterschreiben. Und um daran anzuknüpfen, was wir gerade noch zur Minderjährigkeit gesagt haben, im Endeffekt, am Ende des Tages ist es für den Fotografen relevant und wichtig, dass er sich davon überzeugt, dass das Model und auch sicher geht, dass das Model nicht minderjährig ist. Und der Fotograf ist nachher die Person, die die Fotos hat, aber nicht nutzen kann und dann war alles umsonst, wenn man ganz hart gesagt, man kann da nicht dem Minderjährigen dann einen Vorwurf machen nach dem Motto, du hast mich reingelegt, ja, aber ist halt minderjährig.
Also da ist das BGB relativ schützend für die Minderjährigen. Genau. Ja, da werfe ich dann nochmal den Spruch, den man im Jurastudium immer mitbekommt, nochmal ein. Die Kinder sind die heilige Kuh des BGH.
Also des BGB, wie ich sagte. Aber der BGH macht das, glaube ich, auch. Der sieht das auch so aus. Ich habe mit dir.
Dass bei Streitigkeiten, an denen Kinder oder Minderjährige beteiligt sind, ein besonderer Schutz des Rechts eingreift. Und deswegen sollte ich bei solchen Punkten einfach besonders vorsichtig sein, was absolut nachvollziehbar ist. Und was die Bezeichnung der Parteien angeht, da vielleicht noch die Ergänzung, wenn eine der Parteien unter einem Künstlernamen auftritt, dann ist das durchaus zulässig, den auch da einzuführen, wenn er denn offiziell ist, also eingetragen auch im Personalausweis. Dann kann das auch möglich sein.
Genauso ist es möglich, dass man eine CO-Adresse angibt, was ja gerade so bei Models, die Agentur vertreten sind, der Fall ist, dass man da nicht mit Privatanschriften oder wie auch immer agiert. Das ist durchaus zulässig. Wichtig ist bloß, dass die Personen eindeutig identifizierbar sind. Ergo, dass ich im Nachhinein sagen kann, genau diese Person ist eben diejenige, die mir eine Einwilligung erteilt hat, beziehungsweise die eine Einwilligung bekommen hat.
Was haben wir als nächsten Punkt? Da ist so ein bisschen, wie man das Ganze dann nennt, wenn man so einen Vertrag hat, dann fügt man da irgendwie eine Übersichtlichkeit halber irgendwelche Überschriften ein. Ich glaube, es ist wichtig, darin kurz jedenfalls festzuhalten, worum es in diesem Vertrag und in dieser Vereinbarung geht. Die kürzeste Form dessen ist, dass man eben sagt, okay, es findet ein Shooting statt.
Das heißt also, wir haben ein Fotoshooting, dann schreibt man den Ort rein, das Datum und legt auch fest, um was für Aufnahmen es sich handeln soll. Das ist für den Punkt relevant oder dann relevant, wenn es sich eben nicht um klassische Aufnahmen, ich sage mal klassische Modefotografie oder weiß ich nicht, irgendwelche Porträtaufnahmen geht, sondern vielleicht um Fotografien aus dem Bereich der Akt- oder Erotikszene. Dann ist nämlich von Anfang an geklärt für beide Parteien, dass es hier möglicherweise um Darstellungen geht, die stärker in das Persönlichkeitsrecht eingreifen als, ja, ich sage mal klassische, weiß ich nicht, ich präsentiere ein neues Poloshirt und eine Jeans. Sondern wenn es dann eben darum geht, dass ich mehr Körper zeige als üblich, dann sollte ich das in diesem Vertrag auch anklingen lassen.
Das gibt dem Ganzen so ein bisschen den Rahmen, damit jede Partei auch weiß, worum es geht. Ich stelle mir da so ein bisschen die Frage, inwieweit das problematisch sein könnte, dass ein Model häufiger mit einem bestimmten Fotografen zusammenarbeitet und die aber jeweils für jedes Fotoshooting unterschiedliche oder neue Model-Releases vereinbaren und möglicherweise sich dann über die Zeit die Nutzungsrechte ändern, irgendwie mehr Nutzungsrechte dem Fotografen eingeräumt werden beispielsweise, Muss man da in gewisser Weise vorsichtig sein, dass man nicht dann die Fotos, also dass man so eine Beweisbarkeit beibehält, welche Fotos aus welchem Shooting sind oder siehst du da keine Problematik? Beziehungsweise also inwieweit ist es wichtig, dass die Fotos klar zuordnenbar sind zu einem bestimmten Model-Release-Vertrag? Super wichtig.
Also ich rate jedem Fotografen dazu, ein vernünftiges Rechtemanagement zu betreiben. Also nicht nur Fotografen, sondern allen, die irgendwie Fotografien nutzen. Und das ist auch so ein bisschen, warum man das versucht einzugrenzen und zu sagen, okay, worum geht es denn eigentlich in diesem Vertrag, um welche Fotos? Und wenn man jetzt nicht sagt, okay, es geht um ein Foto, das fügen wir diesem Vertrag bei, das ist sicherlich eine ganz einfache Variante.
Das ist aber ja häufig nicht der Fall. Man schließt erst den Vertrag, dann führt man dieses Shooting aus und dann weiß man eben tatsächlich nur, wann es stattfindet und wo es stattfindet und wer daran beteiligt ist. Und vielleicht, dass man sagt, okay, ich möchte gerne Aktfotografien machen oder ich möchte Modefotografien machen. Und so kann man es auf jeden Fall im Vorhinein einschränken und eingrenzen.
Und ich sollte tunlichst dafür sorgen, dass ich dann diese vertraglichen Regelungen auch den entsprechenden Fotografien zuordnenbar habe. Das heißt also, meine Dateiverwaltung sollte immer einen Verweis darauf haben, welches Release denn gerade für diese Fotografien gilt. Wenn ich regelmäßig fotografiere, kann es ja immer das Gleiche sein. Oder ich kann sagen, okay, für dieses Shooting soll auch die Regelung vom XY gelten.
das zuzuordnen ist sehr, sehr wichtig, weil im Nachhinein ist nämlich genau der Punkt, dass man sagt, naja, klar, haben wir mal gemacht für die Bilder, aber für die Bilder vom, weiß ich nicht, vom 17.3. gilt es aber leider nicht. Okay, und diese Zuordnung, das ist das, was du jetzt als Rechtemanagement bezeichnet hast? Genau, also dass man sagt, ich weiß zu jedem Foto, wo kommt es her, wann wurde es gemacht und welche Rechte habe ich daran erhalten.
Okay, super. Das passt da ganz gut, weil wir dann nämlich quasi beim nächsten und beim durchaus wichtigsten und größten Punkt sind, der in so einem Model Release stattfindet, nämlich den Nutzungsrechten, die sich der Fotograf einräumen lässt. Es gibt nachher auch noch einen Punkt, dass das Model ja auch vielleicht Rechte bekommt, aber tatsächlich in der Grundkonstellation ist es so, dass der Fotograf sich die Rechte einräumen lässt, mit diesen Fotos nachher irgendetwas zu machen. Und ganz salopp gesagt, genau das muss da drin stehen.
Es muss da drin stehen, welche Rechte der Fotograf bekommt, was darf der mit den Fotos machen. So, und wenn das im Vorhinein sich in irgendeiner Art und Weise konkretisieren lässt, dann ist das ganz hervorragend und dann sollte man das da auch reinschreiben. Zum Beispiel, ich weiß, dass ich die Bilder auf meiner Website zur Bewerbung der eigenen Leistung nutzen möchte, dann schreibe ich das da rein. Wenn ich das in sozialen Medien machen möchte, dann schreibe ich das auch da rein.
Wenn ich die Sachen bearbeiten möchte, weil ich zum Beispiel sage, naja gut, ich möchte mir aber vorbehalten, dass ich da nochmal ein Muttermal wegmache, dass ich da nochmal irgendwie, weiß ich nicht, eine verrutschte Strähne wegmache, dass ich da den Hintergrund austausche etc., dann sollte ich das auch tunlichst reinschreiben. Und was man, je nachdem, was es für eine Art von Fotografie ist, aufgreifen kann, ist, dass man natürlich auch sagt, okay, wenn ich jetzt irgendwie eine spezielle Aufnahmeform habe, tatsächlich in der Regel sind es Akt- und Erotikaufnahmen, dann sollte ich an der Stelle auch nochmal darauf hinweisen, in welche Art und Weise ich das verwenden möchte, in welchen Plattformen etc. Und deswegen kann dieser Teil einer solchen Vereinbarung etwas umfangreicher werden. Umfangreicher auf jeden Fall.
Ich denke auch, dass es da ja auch sinnvoll sein kann. Also du hast jetzt gesagt zum Beispiel, das Beispiel eigene Website zu benutzen zur Eigenwerbung. Ich würde da wahrscheinlich einfach nur ergänzen, dass man das dann auch wirklich sehr spezifisch eingrenzen kann und sagen kann, okay, das ist die Website URL und die findet sich dann sogar auch im Vertragstext wieder. Also da kann man schon, es gibt eigentlich kein genau genug, sage ich mal so, vielleicht.
Ja, also kommt so ein bisschen darauf an. Ich möchte mir diese Rechte natürlich so sichern, dass ich da möglichst lange, möglichst umfangreich was mitmachen möchte. Das kommt so ein bisschen auf die Interessen an. Also wenn ich sage, ich möchte das alles zugunsten des Fotografen machen, dann schreibe ich das natürlich super umfangreich rein.
Dann würde ich diese Adresse vielleicht nicht mit aufnehmen, weil ich mir natürlich vorbehalte, dass ich meine URL mal ändere. wenn ich dann nicht mehr unter www.law unterwegs bin, sondern ich bin unter www.lawfotograf.de unterwegs, dann soll das natürlich auch umfasst sein und dann wäre diese Vereinbarung vielleicht schon raus, wenn ich das vorher mit aufgenommen hätte. Aber wenn man sagt, okay, ich möchte aber diese Rechte besonders eingrenzen und das wäre das dann, je konkreter man es macht, desto präziser ist es natürlich, dass ich sagen kann, doch genau auf dieser Website darf ich das nutzen, weil es steht genau da drin. Das würde ich jetzt aber nicht für verpflichtend halten.
Da würde ich tatsächlich standardmäßig sagen, dass man diese Konkretisierung rauslässt, außer es wird eben so gewünscht, dann kann man das anders machen. Aber rechtlich halten würde es, glaube ich, und hält eben offen, dass ich auch eine eigene Website habe. Man könnte das dann ja auch irgendwie so formulieren, dass man sagt, dass die Website aktuell folgende URL hat. Dann kann sich da jeder irgendwie einen Eindruck verschaffen, was das für ein Produkt ist.
Was man vielleicht an der Stelle noch ergänzen kann, ist, dass ein Hinweis darauf erfolgen durchaus sollte, ob das Ganze kommerziell erfolgt oder nicht kommerziell. In der Regel wird es kommerziell sein, aber es schadet nicht, da auch darauf hinzuweisen. Und dann gibt es natürlich so diese, ich sage mal, klassischen Formulierungen, inwieweit das beschränkt oder unbeschränkt ist. Das heißt, örtlich unbeschränkt, zeitlich unbeschränkt, dass man sagt, okay, ich habe die gleichen Möglichkeiten, das einzuschränken und zu sagen, okay, ich kann das irgendwie auch, in den nächsten zwei Jahren dürfen die genutzt werden und dann ist diese Lizenz beendet.
alles möglich, da kommt es so ein bisschen auf den Einzelfall an. Also man kann es nach Belieben einschränken, wenn man sagt, ich möchte das erstmal so weit wie möglich haben, dann ist man da letztlich nur der, nur in Anführungsstrichen, der Grenze unterliegen, dass man mit so einem Vertrag möglicherweise in eine AGB-Prüfung kommt und das Ganze dann nicht grob benachteiligend sein darf für eine Seite. Kommt also ein bisschen darauf an, was da vielleicht zu erwarten ist von der anderen Seite und was auch als Gegenleistung kommt. Und so ein bisschen das Pendant zu den Nutzungsrechten des Fotografen als Urheber sind ja im Prinzip die Nutzungsrechte des Models.
Und häufig werden die etwas kürzer ausfallen und einfach gar nicht existieren, also komplett verboten sein, beziehungsweise die Berechtigung sozusagen entzogen werden. Anderer Fall wäre dann wieder der Fall der Time-for-Print-Systematik, wo man dann sagt, okay, auch das Model darf die Bilder in dem und dem Umfang nutzen. Da kann man dann bestimmt, je nachdem, was da im Raum steht oder wie da die Interessenlage ist, kann man auch eigentlich die gleichen Formulierungen verwenden wie für den Fotografen. Also man könnte dann das zusammenfassen und sagen, Fotograf und Model dürfen die Bilder so und so verwenden.
Und ja, also genau, wenn man das irgendwie ausgewogen machen möchte, weil man eben sagt, okay, wir geben beide unsere Zeit und unser Können in dieses Shooting und jeder geht quasi mit dem gleichen Profit in Anführungsstrichen da raus, dann würde man das in gleichem Umfang gestalten und würde sagen, beide Parteien können das so und so nutzen. Genau, das ist dann tatsächlich häufig dann anders, wenn es eben keine TFP-Konstellation ist, sondern wenn die fotografierte Person da eben eine Vergütung für bekommt, dann ist es tatsächlich häufig so, dass der Fotograf eine umfangreichere Rechteeinräumung da drin hat, als es für die fotografierte Person der Fall ist, was nicht wahnsinnig schlimm ist. Also was meistens drin ist, ist tatsächlich, dass man sagt, okay, irgendwie für eine Eigenwerbung. Das heißt also, wenn ich irgendwie eine Setcard habe, in der ich eben darstellen möchte, was ich als Model schon geleistet habe, dann sollte man das damit aufnehmen.
Das ist auch nicht unüblich, aber auch nicht verpflichtend. Es kann auch durchaus so sein, der Fotograf bekommt umfangreiche Nutzungsrechte und das Model gar keine. Punkt. Würde ich auf Seiten des Models dann immer sagen, ja, können wir machen, aber dann muss eben auch der Preis stimmen.
Das ist ja dann immer so ein bisschen das, was da im Raum steht. Ein Punkt, der in der Vergangenheit und auch immer mal wieder aktuell eine Rolle spielt, ist die Namensnennung des Fotografen. Das betrifft dann den Fall, dass das Model tatsächlich auch nutzen darf. Zum Hintergrund vielleicht, warum diese Regelung in solchen Verträgen häufig eine Rolle spielt.
Das Gesetz sieht vor, dass der Urheber eines Werkes bei der Nutzung dieses Werkes als Urheber zu kennzeichnen ist. Über das Wie kann man streiten, aber er ist so in Verbindung zu seinem Werk zu nennen, dass man das eindeutig zuordnen kann. Und das ist eine gesetzliche Regelung, deswegen könnte man jetzt sagen, naja gut, dann brauche ich ja auch gar keine vertragliche Regelung dazu. Es ist aber durchaus hilfreich, das A, um das den Parteien klarzumachen, in den Vertrag aufzunehmen und vor allen Dingen kann dann auch ganz konkret festgelegt werden, wie der Fotograf denn genannt werden möchte.
Da gibt es dann eben Künstlernamen, da gibt es irgendwelche Bezeichnungen, die man sich ausgedacht hat, die man für besonders werbewirksam hält und deswegen möchte man die verwendet wissen, dann kann man das daran aufnehmen und dann gibt es im Nachhinein noch keinen Streit darüber, wie und wo muss ich nennen. Das ist in der Praxis dann manchmal so der Punkt, über den man dann streitet. Ja und das ist möglicherweise etwas abwegig, aber rein theoretisch könnte man ja auch vereinbaren, dass die Urhebernennung nicht erfolgen muss und damit gar nicht erst die Idee aufkommt, dass man das stillschweigend konkludent irgendwie vereinbart hätte, naja Urhebernennung in dem Fall muss nicht sein, ist es immer sinnvoll solche Sachen, auch wenn sie gesetzlich vorgegeben sind, immer nochmal schriftlich festzuhalten. Das macht man auch, das ist ein ganz kurzer Exkurs, das macht man auch ganz häufig im AGB-Recht, dass man Sachen, die eigentlich gesetzlich sowieso vorgesehen sind, trotzdem nochmal reinschreibt.
Einfach nur, damit die Vertragsparteien auch wissen, worauf sie sich einlassen und dass denen nochmal sozusagen vor Augen geführt wird. Ja, ganz genau. Also das macht auf jeden Fall Sinn. Das Gleiche gilt tatsächlich auch für das Model, wobei da jetzt so eine urheberrechtlich vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, dass man sagt, okay, ich muss immer die Person nennen, wenn ich ein Foto verwende, auf dem diese Person abgebildet ist.
Aber der Klarheit halber und auch der Sicherheit darüber, dass man vielleicht das auch gar nicht möchte, dass das Model gar nicht genannt werden möchte, das ist in der Konstellation häufiger mal der Punkt, dass man sagt, ich möchte aber nicht genannt werden, dann sollte man das auch entsprechend aufnehmen. Oder dass man möchte, ich auch da sagt, okay, ich habe irgendwie einen Künstlernamen, ich habe eine bestimmte Bezeichnung, ich möchte gerne, dass du mich immer mit meiner Agentur nennst etc. Dann sollte man das durchaus auch mit aufnehmen. Das hat natürlich zum einen noch einen klarstellenden Charakter, auf der anderen Seite so ein bisschen einen Ausgleichs- und Fairness-Charakter, dass man das eben für beide Parteien gleichermaßen festlegt.
Der nächste Punkt ist die Vergütung. Also wenn es denn eine Vergütung gibt und auch wenn es keine Vergütung gibt, sollte man das reinschreiben. Es kann durchaus so sein, dass man da reinschreibt, dass es keine Vergütung gibt und dass es sich eben um eine TFP-Konstellation handelt und dass mit Einräumung der Rechte zum Beispiel alle Ansprüche abgegolten sind. Auch da, dann hat man eben klargestellt, dass das der Fall ist und dass jede Partei weiß, okay, ich bekomme hierfür kein Geld, das war mir klar und unter diesen Bedingungen habe ich eben auch zugestimmt.
Und weit häufiger ist dann aber natürlich der Fall, dass da nicht drinsteht, es gibt nichts, sondern es gibt dafür etwas. Und auch da die meisten Fälle sind die, dass da drinsteht, es gibt Geld. Also ich sage mal, da gibt es nichts, was man irgendwie empfehlen oder nicht empfehlen kann. Letztlich ist das eine freie Vereinbarung, wie viel Geld und vor allen Dingen in welcher Art von Staffelung das stattfindet.
Man kann da so einen Pauschalbetrag, man kann da irgendwie einen Stundensatz, man kann da Tagessatz oder was auch immer. Da ist man relativ frei. Einzig sollte man vielleicht dann noch dazufügen, was damit alles abgegolten ist. Also ob da noch irgendwas zukommt.
Und es ist ja mal klar, Umsatzsteuer, dass die Parteien Rechnungen stellen müssen, ordnungsgemäß, das sind so, ja ich sag mal so Regelungen, die man so ein bisschen auch dazu nimmt, um es klargestellt zu haben. Aber die sind nicht verpflichtend. Wichtig ist, dass klar ist, welcher Betrag oder welche Leistung muss die andere Partei erbringen. Und das Drumherum in Anführungsstrichen, die Formalien sind, wir machen das häufig so, aber sind nicht immer zwingend.
Ja, Klassiker aus vielen Bereichen, nicht nur aus dem Bereich der Model Releases, wären natürlich noch sowas wie Reisekosten. Ja, genau, wer die Reisekosten trägt und was es an sonstigen Kosten gibt. Also ich sage mal, es gibt natürlich einige Positionen, die bei einem umfangreicheren Shooting irgendwie eine Rolle spielen. Das kann irgendwie das Setting sein, das kann irgendwelche unterstützenden Personen sein.
Das können Raumkosten, Mietkosten, Visagisten, was auch immer, Bühnenbildner, wenn es ganz umfangreich wird. Da fällt dieser Teil dann etwas umfangreicher aus. Der ist dann aber auch häufig in einem separaten Abschnitt geregelt, wo man sagt, okay, XY trägt alle Kosten und Vergütung ist dann ein separater Punkt, der geregelt ist. dass es da also keine Frage dazu gibt, dass irgendwer jetzt nachher noch, weiß ich nicht, auf Kosten sitzen bleibt.
Ein wichtiger Punkt, der greift so ein bisschen das auf, was du vorhin sagtest, dass man vielleicht regelmäßig zusammenarbeitet. Das ist so ein bisschen der, dass man durchaus dann klarstellen darf, dass dieses Verhältnis kein Arbeitsverhältnis begründen sollte. Das hat, wenn man tatsächlich regelmäßig zusammenarbeitet, dann auch mögliche Folgen, wenn man nachher mal irgendwie miteinander streitet. Aber das ist so ein Punkt, den kann man durchaus aufnehmen, wenn man häufiger miteinander arbeitet.
Das weiß man natürlich beim ersten Mal nicht immer und es schadet aber nicht, wenn es drin steht. Ein ähnlicher Punkt wäre dann noch die Versicherung, also inwieweit Model und Fotografien zueinander sich verpflichten, für etwaige Unfälle oder Sachbestätigungen einzustehen, beziehungsweise dass sie sich verpflichten, beziehungsweise bestätigen, dass sie eine eigene Versicherung abgeschlossen haben, jeweils für sich selbst. Da kann man jede Regelung treffen, die man will. Am besten ist es natürlich, wenn das Model und der Fotograf jeweils für sich eine Versicherung abgeschlossen haben und man das dann sozusagen vertraglich festhält, dass die sich dazu verpflichten, dass das auch der Fall ist.
Ja, ist in bestimmten Bereichen auch absolut üblich. Sollte nur eben bekannt sein, dass zum Beispiel, ja, ich sag mal, diese klassischen Haftpflichtversicherungen, die man hat, dass sie natürlich auch den privaten Bereich nur abdecken und gerade an der Grenze zum gewerblichen oder, ja, zum gewerblichen Bereich man da so ein bisschen schauen muss, dass die Versicherungen auch tatsächlich für solche Fälle einspringen und man da nicht nachher irgendwie, ja, unversichert ist. steht. Dieser Passus hilft einem häufig auch einfach mal darüber nachzudenken, wie bin ich denn überhaupt versichert und greift das oder deckt das diese Fälle ab.
Dann kann man das entsprechend überprüfen, weil nichts ist ärgerlicher, als wenn sich dann irgendwie, keine Ahnung, einer mietet das Studio und dann kommen da Leute hin und dann liegt ein Kabel und jemand legt sich dann da auf die Schnüss und dann hat man irgendwelche Folgekosten und Streitigkeiten aus solchen Angelegenheiten, für die dann nachher keine Versicherung greift, das wäre sehr ärgerlich. So ein bisschen in diese Richtung geht auch eine Regelung, die man treffen kann, die sich auf die Künstlersozialkasse bezieht. Da ist es ja so, dass Künstler grundsätzlich oder selbstständige Künstler grundsätzlich Ansprüche haben können gegenüber der Künstlersozialkasse. Und da ist immer die Frage, wer muss diese Ansprüche erfüllen?
Da will ich gar nicht zu sehr ins Detail gehen, aber es macht Sinn, dann dazu gegebenenfalls auch eine Regelung zu treffen, falls das einschlägig ist, dass man sagt, okay, Ansprüche aus der Künstlersozialkasse, von denen stellt man jemanden frei, eine der Parteien. Je nachdem, wer wie tätig ist, das sollte ohnehin sowohl der Fotograf als auch das Model sollte sich im Vorhinein einmal mit diesem Punkt Künstlersozialkasse beschäftigen. Das scheint nicht allen immer so präsent zu sein. Nicht nur diesen Personen, sondern generell.
Und dann macht es auch Sinn, in so einer vertraglichen Regelung da einen Hinweis aufzunehmen, wie es geregelt sein soll. Ein Punkt, den ich gar nicht auf dem Schirm hatte, ehrlich gesagt, aber total logisch ist, ist die Frage, wie mit Tätowierungen umzugehen ist. Und zwar sind Tätowierungen ja am Ende des Tages auch eine künstlerische Darstellung, die das Urheberrecht sozusagen unterfällt. Und da kann es notwendig sein, dass wenn ein Model tätowiert ist, dass das Model versichert, die Nutzungsrechte bzw.
Verwertungsrechte zu haben vom Tattoo-Designer bzw. dem Macher des Tattoos, dass das Model dieses Tattoo sozusagen auch auf professionellen, kommerziellen Fotos verwenden darf oder zeigen darf. Ja, wie gesagt, ist ein Punkt, an den ich nicht gedacht hätte, ist natürlich super spannend und auf den zweiten Blick dann auch super einleuchtend, sehr wichtig, sollte man daran denken. Ist halt etwas, was man tatsächlich, also es gibt Rechtsprechung dazu, es gab Fälle, in denen darüber gestritten wurde, in denen dann so ein bisschen diese Frage aufkam, ja, für was habe ich denn eigentlich die Rechte an diesem Werk, das da jetzt auf meinem Körper ist?
Und tatsächlich ist diese Argumentation nicht von der Hand zu weisen, dass wenn ich mich jetzt erstmal tätowieren lasse, dann ist der, wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass der Tätowierer, der Urheber ist, auch dieses Werk ist, was er dann da schafft, wenn es urheberrechtlich schutzfähig ist, wenn ich dann irgendwie einen Spruch drauf habe, muss man überlegen, ob das so ist. Aber ich habe den ganzen Rücken voll mit einem riesigen Adler oder sonst was. Dann wird das wahrscheinlich urheberrechtlich schutzfähig sein. Und dann kommt jemand zu mir und sagt, Mensch, klasse, das hätte ich gerne auf dem Rücken.
Und dann wird das gemacht und dann wird in so einem Vertrag, auch wenn er vielleicht nur mündlich dann da geschlossen wird zwischen Tätowierer und der Person, die tätowiert wird, nur, oder das ist jedenfalls eine Argumentation, nur die Nutzung zu privaten Zwecken eingeräumt. Das heißt also, die üblichen Zwecke, also ich sage mal klar, die Masse der Leute tritt jetzt nicht irgendwie gewerblich vor die Kamera. Das heißt, das ist schon ein besonderer Fall, auf den man dann vielleicht hätte hinweisen müssen, wenn man sagt, okay, lieber Tätowierer, ich bin übrigens Profimodel und es kann sein, dass das mal fotografiert wird. Und dann führt das ja dazu, dass möglicherweise dieses Tattoo irgendwann mal auf einer riesengroßen Werbeleinwand erscheint und der Tätowierer sagt, Moment mal, dazu habe ich aber jetzt überhaupt gar keine Einwilligung erteilt, wer benutzt denn da gerade mein Werk?
Und dann kommt es auf diese rechte Kette an und wenn die nicht passt, dann kann es da in solchen Fällen tatsächlich mal knallen. Deswegen, wenn ich mich als jemand, der sich gewerblich fotografieren lässt, tätowieren lasse, dann sollte ich da vorher darauf hinwirken oder im Nachhinein darauf hinwirken, dass solche Sachen abgesichert sind. Muss man aber auch sagen, jetzt aus unjuristischer Sicht, es ist schon eine kurios Situation, dass ich meinen Körper nicht so verwenden darf, wie ich das vielleicht will, beziehungsweise nicht so gewerblich zur Schau stellen kann, wie ich das will. Das ist kurios, ist natürlich trotzdem juristisch richtig, also das will ich gar nicht in Frage stellen.
Das ist ungefähr so kurios wie die Tatsache, dass es Rechtsprechung dazu gibt, dass ich meine Wandtapete nicht nutzen darf, wie ich möchte. Ja, in der Tat, das ist schon etwas, wo man dann auch mal drüber stolpert und drüber nachdenkt, uff, wie ist das denn? Und ich will nicht verschweigen, dass die Argumentation, die andere Argumentation natürlich diese ist, dass man sagt, Momentchen, ich darf meinen Körper genau so verwenden, wie ich das halt gerade möchte und wenn sich das im Laufe meines Lebens ändert, weil ich sage, ich werde jetzt Profimodel, dann muss das auch davon umfasst sein. Das ist immer so ein bisschen eine Frage der Interessenlage, aber von unserem Gedanken her kommen wir ja daher, dass wir sagen, wir nehmen es in den Vertrag auf, um eine der Parteien oder beide der Parteien jedenfalls mit der Nase darauf zu stupsen, dass es ein Problem sein könnte und den Urheber in der Form, jedenfalls in diesem Fall, davon abzusichern, dass da nachher noch irgendwelche Ansprüche kommen.
Abschließend, was eigentlich immer sich auch wiederfinden sollte in einem Model Release Vertrag, wären so die klassischen vertraglichen Regelungen, die eigentlich in fast jedem Vertragsverhältnis sich wiederfinden könnten. Also wie sieht es mit einer Vertragsstrafe aus, wie wäre es mit Nebenabreden, wie sind die zu regeln, wann finden die überhaupt Anwendungen, also da wäre jetzt wieder das Stichwort, bedürfen die vielleicht der Schriftform oder der Textform, Also inwieweit müssen die in den Vertrag mit eingeführt werden, wo ist der Erfüllungsort bzw. welcher Gerichtsstand soll gelten und dann natürlich auch immer die klassische salvatorische Klausel, also was ist, wenn einzelne Regelungen aus dem Vertrag rechtswidrig sind, also ungültig sind, wird dann die Wirksamkeit des restlichen Vertrages irgendwie dadurch beeinflusst. Das wären so abschließende Regelungen, die man immer eigentlich hat, die man auch hier haben kann, immer natürlich so ein bisschen auf den Einzelfall bezogen, also auf den Model Release Vertrag bezogen, aber da würde ich jetzt zumindest behaupten, dass es nicht insoweit was Besonderes ist, dass wir da lange drüber reden müssten.
Nein. Also ich würde auch sagen, dass wir, also die wichtigsten Sachen, die sich da wiederfinden sollten, haben wir auch, glaube ich, angesprochen. Was wir machen können, ist, dass wir in den Shownotes oder im Beitrag zur Folge einfach die Punkte, die wir hier angesprochen haben, dass wir die immer so Checklistenartig auflisten, als kleiner, wo man sich da so ein bisschen dran langhangeln kann. In der Tat, also die allgemeinen vertraglichen Sachen, die fast an jedem Vertrag dranhängen, kann man wieder darüber streiten, ob es notwendig ist oder nicht, aber die sich trotzdem immer wieder in diesen Verträgen finden, die brauchen wir, glaube ich, nicht im Detail zu besprechen.
Ich denke, vielmehr sollten wir einen Punkt besprechen, der auch noch ein bisschen Zeit in Anspruch nimmt und zwar ist das der Datenschutz. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit würde ich aber auch sagen, dass wir versuchen, den möglichst kurz abzuhalten. Diesen Exkurs Datenschutz, den hatten wir jetzt schon häufiger in diesem Podcast. Es wird immer eingeleitet damit, es gibt die DSGVO, die schützt personenbezogene Daten und hat ein bestimmtes Regelungsregime für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten liegen immer dann vor, wenn es sich um Daten handelt, über die eine Person identifiziert wird oder identifizierbar ist. Und die DSGVO hat das Standardsystem, jede Verarbeitung ist rechtswidrig, außer es liegt ein Erlaubnistatbestand vor. Und der klassische erste Erlaubnistatbestand ist immer derjenige der Einwilligung. Das heißt, hat die Person, deren Daten verarbeitet werden, in die Verarbeitung eingewilligt.
Und das wäre dann auch hier sozusagen eine Möglichkeit, wie man da herangehen kann, dass im Prinzip das Model in die Datenverarbeitung der eigenen Daten und dazu gehört auch das Foto einwilligt. Die zweite Variante ist natürlich auch, die hier Anwendung finden kann, ist, dass die Datenverarbeitung für die Erfüllung bzw. Durchführung einer vertraglichen Leistung notwendig ist. Das ist Artikel 6 Absatz 1 Literal B des GVO.
Kann hier sozusagen auch Anwendung finden. Ich war ursprünglich ein bisschen der Ansicht, dass man das eigentlich gar nicht die Einwilligung braucht. sehe ich inzwischen ein bisschen anders. Ich habe mich nochmal ein bisschen da eingelesen.
Also die Einwilligung wird schon nötig sein, um die Fotos sozusagen nachträglich auch DSGVO-konform zu verwenden. Diese Einwilligung kann aber auch sozusagen im Rahmen des Model Release Vertrages direkt mit eingeholt werden. Diese Literal B, also die Notwendigkeit für die vertragliche Durchführung, das bezieht sich möglicherweise eher so auf sowas wie Name und Anschrift. Also ich muss den Namen und die Anschriften des Models verarbeiten, um diesen Model-Release-Vertrag überhaupt abschließen zu können, beispielsweise, insbesondere wenn man das online macht.
Genau, und damit ist eigentlich DSGVO auch schon wieder abgehakt. Klar, man sollte darauf hinweisen, ob man irgendwie noch weitere Verarbeitungen vornimmt, Also wenn man die Daten dann noch irgendwo speichern möchte oder irgendwie eine Model-Kartei führen möchte als Fotograf, dann muss man das natürlich dann auch darauf hinweisen. Genau, also vielleicht um das klarzustellen, es geht ja hier darum, dass wir, also in vielen Fällen ist es jedenfalls so, dass man sagt, okay, ich habe einen Model-Release-Vertrag, in dem ich die Dinge regle, die wir eben besprochen haben. Und hinzu kommt eben noch eine Datenschutzinformation plus möglicherweise darin dann auch noch eine datenschutzrechtlich ausgestaltete Einwilligung, die ich einhole.
Das bedeutet also, ich habe vielleicht zwei Dinge, die ich unterschreibe, wenn ich da unterwegs bin. Und das ist eine Sache, die dann tatsächlich den Fotografen trifft. Also wir haben ja hier die Konstellation, dass derjenige der ist, der dann diese Bilder speichert, diese Bildnisse speichert, diese Personenfotografien, die dann ein personenbezogenes Datum darstellen. Deswegen muss ich Hinweise geben auf bestimmte Dinge, Speicherfristen, Löschfristen, Möglichkeiten zum Widerruf, zur Beschwerde und all sowas.
Und ich muss möglicherweise dann eben diese zusätzliche Einwilligung einholen. Ja, und es gibt noch eine kleine Ausnahme, die man hier nochmal einmal anführen sollte. Man muss dazu sagen, in den Fällen wird wahrscheinlich gar kein Model-Release-Vertrag abgeschlossen werden. Aber gut, sollten die Fotografien nur zur reinen privaten Nutzung verwendet werden.
Also ich denke jetzt wieder an den Urlaub und wir machen ein Familienfoto zusammen, ich mit meiner Familie. Und dieses Foto soll ja eigentlich nur irgendwie vielleicht einmal ausgedruckt werden und dann irgendwo im Wohnzimmer rumhängen. Dann braucht man natürlich auch keine Datenschutzhinweise, dann braucht man auch keine Einwilligung in die Datenverarbeitung. Also sozusagen dieser ganz private, fast schon eigentlich familiäre Bereich, der soll ausgeschlossen sein.
Ja, ganz genau. Das gilt ja generell. Da ist einfach diese Datenschutzgrundverordnung nicht anwendbar. Aber wie du schon sagst, das ist häufig auch kein Fall, der irgendwie überhaupt eine vertragliche Regelung a.
notwendig macht und b. in der Praxis irgendwie, dass sie stattfinden würde. Die Regelungen grundsätzlich führen zwar dazu, das muss man auch sagen, dass wenn man es jetzt irgendwie rechtlich verbindlich und ein bisschen abgesichert machen möchte, etwas umfangreicher geworden sind. Das liegt so ein bisschen an diesen Informationspflichten, die man dann hat.
Da ist sich aber auch die juristische Meinung einig, dass es diese Pflichten gibt. Und insofern kommt man da nicht drum herum, was das Ganze natürlich, jedenfalls häufig ist das festzustellen, dass das so im Amateurbereich und im semiprofessionellen Bereich so ein bisschen dahin geht, dass man sich scheut, einen solchen umfangreichen Vertrag dann abzuschließen. Da muss man aber ganz klar sagen, wenn man das, egal ob man es amateurhaft, semiprofessionell oder professionell macht, ohne vorher geklärt zu haben, wie diese Regelungen aussehen, hat man nur ganz, ganz schwer eine Möglichkeit, das rechtssicher zu nutzen. Also deswegen, jeder sollte sich die Mühe machen, das mal durchzusehen.
Das ist sowohl auf Fotografenseite als auch auf Modelseite so. Und da kann ich also tatsächlich aus der Praxis nur sagen, dass wenn es solche Regelungen nicht gibt, dass man da in ganz unglückliche Situationen kommen kann, die also einem den, ja, also jedenfalls den Spaß an dem Shooting irgendwie kaputt macht. Deswegen, auch wenn es umfangreicher geworden ist durch diese datenschutzrechtlichen Aspekte, das ist alles, ich sage mal, man kann das alles so ausgestalten, dass das für keine der Parteien in irgendeiner Art und Weise stark belastend ist. Dafür muss es sich jede Partei aber auch einmal durchlesen.
Da kommt man aber, wenn man es vernünftig machen will, glaube ich, nicht richtig drumherum. Ja, ich meine, die Datenschutz wird häufig mit sehr viel Kritik beäugt und sehr kritisch beäugt und eigentlich will Datenschutz ja nur was Gutes. Man sollte sich davon wirklich nicht abschrecken lassen. Eigentlich ist ja die DSGVO dazu da, dass man mehr Macht bzw.
mehr Entscheidungsfreiheit über seine eigenen personenbezogenen Daten hat. Und wenn man wiederum einwilligt in verschiedenste Verarbeitungen, wie man das auch hier im Rahmen dieser Model Release Verträge machen könnte, dann ist ja auch alles in Ordnung. Nur sozusagen die DSGVO geht von dem Standpunkt aus, du sollst zumindest einmal entschieden haben, welche Datenverarbeitung du zulassen möchtest und welche nicht. Das heißt eigentlich im Prinzip ist das sozusagen einmal so ein bisschen das Umkehren, dass man nochmal die Möglichkeit hat zu entscheiden.
Ja, ganz genau so sieht es aus. Ich glaube, damit haben wir auch alles soweit besprochen, was zu diesem Thema wichtig ist, jedenfalls im Überblick. Man kann sich sicherlich zu einzelnen Punkten dann nochmal sehr, sehr detailliert besprechen und ich glaube, das können wir für ein paar Punkte auch für in kommenden Folgen nochmal machen. Für diese Folge soll es das aber dann gewesen sein.
Und wir bedanken uns ganz herzlich fürs Zuhören, für die Aufmerksamkeit. Freuen uns, wenn ihr uns treu bleibt und auch beim nächsten Mal dabei seid. Ihr uns bewertet oder uns konstruktive Kritik zukommen lasst oder Themenideen. Gerne an podcast.tvw.law.
Und ich sage bis zum nächsten Mal auf Wiederhören. Ja, auch von mir. Danke fürs Zuhören bei einer weiteren Folge von Kaffeerecht. Wir hören uns das nächste Mal.
Vielen Dank. Ciao.
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