Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Der Digital Services Act (DSA, Gesetz über digitale Dienste)

Vollständig in Kraft treten und Wirkung entfalten wird der Digital Services Act (zu deutsch: Gesetz über digitale Dienste, im Folgenden DSA) ab dem 17. Februar 2024. Dann werden unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU die Regelungen für Anbieter von digitalen Diensten gelten.  

Anwendungsbereich: Bekämpfung von illegalen Inhalten 

Die Regelungen umfassen unteranderem die Verpflichtung zur Bekämpfung der Verbreitung illegaler Inhalte in der EU und auch die Pflicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Informationen zu ergreifen. Der DSA regelt nicht, welche Inhalte illegal sind. Ob ein Inhalt illegal ist, richtet sich nach anderen europäischen Rechtsakten oder dem Recht der Mitgliedsstaaten. Beispielsweise kann nach dem deutschen Strafgesetzbuch ermittelt werden, ob eine Meinungsäußerung unter den Tatbestand der Beleidigung fällt (§ 185 StGB).  

Digitale Dienste ist ein weiter Begriff der unter anderem Dienstleistungen der Informationsgesellschaften, aber auch sogenannte Vermittlungsdienste umfasst. Insbesondere adressiert der DSA Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Für diejenigen digitalen Dienste, die mehr als 45 Millionen Nutzer pro Monat verzeichnen, gelten die Regelungen des DSA sogar schon seit dem 25. August 2023. Dazu gehören 19 Unternehmen, unter anderem Google und Meta. 

Nationale Umsetzung notwendig 

Da es auch Aufgaben gibt, die durch Behörden der Mitgliedsstaaten übernommen werden sollen, will der deutsche Gesetzgeber das Digitale-Dienste-Gesetz (im Folgenden: DDG) erlassen. Dort soll beispielsweise die Bundesnetzagentur als der deutsche „DSA-Koordinator“ benannt werden. Die Bundesnetzagentur wäre dann die zentrale Beschwerdestelle, bei der Nutzer Verstöße melden können. Das DDG soll noch im März verabschiedet werden.  

Wirkung schon spürbar 

Der DSA hat auch schon Wirkung entfaltet. Beispielsweise hat die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2023 bekannt gegeben, dass sie ein förmliches Verfahren eingeleitet hat. In dem Verfahren soll geprüft werden, ob die Plattform X in Bereichen wie Risikomanagement, Moderation von Inhalten, Dark Patterns und Transparenz gegen den DSA verstoßen hat. Durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens kann die Europäische Kommission weitere Beweise sammeln und sich dabei auf Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen stützen. Es gibt dabei keine Frist, wie in anderen vergleichbaren Verfahren beispielsweise der Fusionskontrolle, in der die Kommission ein Ergebnis vorbringen muss. Damit ist, insbesondere abhängig von der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Kooperation, eine lange Verfahrensdauer zu erwarten.  

Auch weitere betroffenen Diensteanbieter mussten sich schon mit dem DSA auseinandersetzen. So haben Amazon und Zalando dagegen geklagt, überhaupt als besonders großer Dienst eingestuft zu werden. Die Folge der Einstufung war, dass beide schon seit dem 25. August 2023 einzuhalten hatten. Jedenfalls Zalando bestreitet auch generell ein digitaler Dienst im Sinne des DSA zu sein. Eine Entscheidung steht noch aus.  

Schutz kleiner Unternehmen 

Während der DSA besonders große Dienste mit besonderen Auflagen versieht, werden besonders kleine Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Namentlich sind das Kleinst- und kleine Unternehmen. Das sind diejenigen Unternehmen mit weniger als 10 respektive 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen respektive 10 Millionen EUR.  

Möglichkeiten für Verbraucher 

Während auf die Betreiber digitaler Dienste also neue Pflichten und Transparenzgebote warten, sollen auch Verbraucher konkrete Rechte an die Hand bekommen. Verbrauchern soll in Zukunft eine zentrale Kontaktstelle von den Unternehmen angeboten werden. Dabei soll es leichter gemacht werden potenziell illegale Inhalte zu melden. Außerdem sind die Betreiber verpflichtet eine sorgfältige Prüfung von Meldungen vorzunehmen, insbesondere ist eine rein automatisierte Prüfung nicht mehr erlaubt.  

Auf den ersten Blick überraschend findet sich auch eine Regelung zum Thema Werbung auf digitalen Diensten. In Zukunft wird es nicht erlaubt Werbung auf der Basis von sensiblen persönlichen Daten auszuspielen. Es wird also verhindert, dass auf die politische Überzeugung, die sexuelle Orientierung oder die ethnische Zugehörigkeit zugeschnittene Werbung ausgestrahlt wird. Daneben müssen die Betreiber Werbung auch als solche kennzeichnen und die Information bieten, wer für die Werbung bezahlt hat. 

Was bringt die Zukunft? 

Unter dem Strich bietet der DSA neue Möglichkeiten, um Falschinformationen und Hassnachrichten auf digitalen Diensten zu regulieren und einzudämmen. Insbesondere werden die Plattformbetreiber selbst mehr in die Pflicht genommen. Daneben ist auch die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle positiv für Verbraucher, da so (hoffentlich) eine einfachere Beschwerde ermöglicht wird. Letztlich bleibt es abzuwarten, welchen Effekt der DSA auf die Plattformwirtschaft haben wird.  

Shownotes

Weitere Folgen

Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Rechte und Verfahren verständlich erklärt

„Wer schwerbehindert ist, ist unkündbar“ — dieses Missverständnis hält sich hartnäckig, auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite. In dieser Folge ordnen wir ein, was der Sonderkündigungsschutz tatsächlich leistet: Er verbietet Kündigungen nicht, sondern stellt sicher, dass eine Behinderung nicht der eigentliche Grund einer Kündigung ist.

Wir erklären die Begriffe — Behinderung, Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, Gleichstellung bei einem GdB von 30 bis unter 50 —, das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt, ohne dessen vorherige Zustimmung eine Kündigung nichtig ist, das Präventionsverfahren und seine Abgrenzung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie die wichtigsten Fristen: die sechsmonatige Wartezeit, die Drei-Wochen-Frist zur Mitteilung einer dem Arbeitgeber unbekannten Schwerbehinderung und die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.

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Model Release, Auftragsfotografie und Haftung

In dieser Episode von Kaffeerecht geht es um ein zentrales Praxisproblem für Fotografen, Unternehmen und Kreative: die rechtssichere Verwendung von Personenfotos. Im Fokus stehen Model Releases, die Besonderheiten von Auftragsfotografie und die Frage, wer haftet, wenn Einwilligungen fehlen oder nicht nachweisbar sind.

Die Folge beleuchtet die rechtlichen Grundlagen aus dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO, erklärt typische Irrtümer („Der Fotograf kümmert sich schon“) und zeigt auf, warum letztlich regelmäßig derjenige haftet, der Bilder nutzt und veröffentlicht. Anhand praxisnaher Konstellationen wird deutlich, weshalb klare, dokumentierte Vereinbarungen unverzichtbar sind – und warum fehlende Regelungen im Ernstfall ganze Produktionen wertlos machen können.

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3D-Druck und Recht

In der neuen Folge von “Kaffeerecht” dreht sich alles um den 3D-Druck und die rechtlichen Herausforderungen, die diese faszinierende Technologie mit sich bringt. Wir besprechen urheberrechtliche Fragen rund um digitale Modelle, markenrechtliche Stolperfallen, Schutz durch das Designrecht und Aspekte des unlauteren Wettbewerbs. Mit praxisnahen Beispielen zeigen wir, wie Kreative, Unternehmer und Unternehmen rechtssicher handeln können. Hör rein und bleib auf dem neuesten Stand!

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