© lyulkamazur
Der BGH hatte die Frage erst dem EuGH vorgelegt und sprach nun das, wenig überraschende, Schlussurteil: Einwilligungen mittels voreingestellten Ankreuzkästchen sind unwirksam.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Webseitenbetreiber u.a. auf Unterlassung verklagt. Streitpunkt war ein Gewinnspiel, dass auf der Internetseite angeboten wurde. Um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten Nutzer mindestens eines von zwei Häkchenfelder ankreuzen und damit in bestimmte Werbung bzw. Cookies einwilligen.
Damit musste der Bundesgerichthof gleich zwei Fragen klären: Einmal zur Einwilligung in Telefonwerbung und zum anderen in die Einwilligung hinsichtlich einer Cookie-Speicherung (Urteil vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II).
Das erste Feld war nicht vorausgewählt. Wer dieses Feld ankreuzte sollte seine Einwilligung dazu geben, von bis zu 57 Sponsoren und Kooperationspartnern Werbung zu erhalten, z.B. per Telefon.
Der BGH beanstandete hinsichtlich der Einwilligung in Telefonwerbung per AGB, dass eine solche AGB-Einwilligung in Werbung die konkreten Produkte und Werbeunternehmen erkennen lassen müsse.
Das zweite Feld zu dem Gewinnspiel beinhaltete folgenden Text:
Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.
wobei das Wort „hier“ zu weiteren Informationen über die Funktionsweise des Cookies führte. Dieses Feld war bereits mit einem Haken versehen und hätte vom Nutzer daher aktiv abgewählt werden müssen. Es war nicht möglich an dem Gewinnspiel teilzunehmen, wenn beide Häkchen abgewählt waren.
In diesem vorausgewählten Cookie-Hinweis, sah der BGH keine wirksame Einwilligung. Er folgt damit der Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2019, Az.: C-673/17.
Das Gewinnspiel und die anschließende Abmahnung haben noch zu Zeiten der Datenschutzrichtlinie, und damit vor Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), stattgefunden. Eine Rechtsänderung habe dadurch aber nicht stattgefunden. Die Einwilligung sei sowohl nach der alten Richtlinie, als auch nach der DSGVO nicht wirksam möglich, wenn das Häkchen vorausgewählt ist.
Ob Verbraucherverbände aber auch Datenschutzverstöße abmahnen und vor Zivilgerichten einklagen können, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden gewesen. Denn vorliegend sah der BGH in dem vorausgewählten Häkchen eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) für die Gewinnspielteilnahme.
Die Frage, ob die DSGVO abschließend regelt, wer Datenschutzverstöße wie verfolgen darf, stellt sich aber in vielen anderen Fällen. Darum hat der BGH diese Frage mit Entscheidung vom selben Tag in einem anderen Verfahren dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt (Beschluss vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 186/17).
Hier klicken, um das Antworten abzubrechen.
Kommentar
Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Absendung eines Kommentars erfolgt auf Grundlage von Art. 6 I a) DSGVO wie in den Informationen zur Datenverarbeitung dargelegt.
Florian Wagenknecht E-Mail: wagenknecht@tww.law Twitter: @ra_wagenknecht
GmbH-Geschäftsführer haften für Datenschutzverstöße persönlich
Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO
Datenschutzrecht: Kein Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft
TTDSG: Neues Cookie- und Datenschutzgesetz kommt am 1. Dezember
DSGVO: Vorsicht bei der Nutzung von WhatsApp
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
Alle akzeptieren
Speichern
Ablehnen
Individuelle Datenschutzeinstellungen
Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
Alle akzeptieren Speichern
Zurück Ablehnen
Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Datenschutzerklärung Impressum