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Lizenzschadensersatz berechnen

Jetzt Lizenzschadensersatz berechnen

Wurde eines Ihrer Fotos ohne Ihre Erlaubnis verwendet? Nutzen Sie unseren Rechner, um einen ersten Eindruck des möglichen Lizenzschadensersatz zu erhalten, den Sie beanspruchen könnten.

Unser Rechner basiert auf einer Vielzahl von Urteilen und gibt Ihnen eine erste Orientierung über einen möglichen Schadensersatz. Selbstverständlich ist jeder Fall einzigartig. Der berechnete Betrag dient daher lediglich als Richtwert, und in der tatsächlichen Rechtspraxis können sich Zuschläge oder Abschläge aufgrund der spezifischen Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Falles ergeben.

Lizenzschaden berechnen

Nach der Angabe einiger Informationen können wir Ihnen einen Richtwert zum möglichen Lizenzschadensersatz berechnen. Die Beträge resultieren aus einer Vielzahl von Gerichtsurteilen.



Verdienen Sie Ihr Geld hauptsächlich mit der Fotografie? Dannn wählen Sie diese Option aus.

Eine gewerbliche Nutzung liegt bereits dann vor, wenn die Bilder nicht lediglich für den privaten Gebrauch verwendet werden.

Hierunter fällt sowohl eine fehlende als auch eine fehlerhafte Nennung. Fehlerhaft ist sie in der Regel dann, wenn man nicht eindeutig zuordnen kann, welche Fotos von Ihnen stammen.

Vorsicht: Jeder Fall ist ein Einzelfall. Es ist von essentieller Bedeutung, dass Sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen, um Ihre genauen Ansprüche zu kennen und um zu erfahren, wie Sie diese effektiv durchsetzen können.

Wenn Sie eine genaue Einschätzung Ihres Falls oder weitere Informationen wünschen, zögern Sie nicht, uns über das Kontaktformular anzusprechen. Unser erfahrenes Team steht bereit, um Ihre Rechte als Fotograf wahrzunehmen.

Kontaktieren Sie uns jetzt!

FAQ zur Berechnung von Lizenzschadensersatz

Kommt es außergerichtlich nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die Höhe des Lizenzschadensersatzes. Es berücksichtigt dabei alle Aspekte auf Seiten des Fotografen sowie des Bildnutzers. Hierbei spielen zum Beispiel Art und Umfang der Nutzung, bisher eingeräumte Lizenzen sowie die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft, Fotomarketing, eine Rolle (MFM). Häufig nehmen die Gerichte für einzelne Besonderheiten des Falles Zu- oder Abschläge an. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Urheber nicht oder nicht korrekt genannt wurde. Viele Gerichte nehmen dann einen Aufschlag von 100 % vor.

Die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) werden von den Gerichten häufig in professionellen Verhältnissen (gewerblich tätiger Fotograf und gewerblicher Nutzer) angewendet. Gelegentlich ziehen die Gerichte im Rahmen der Schätzung eines angemessenen Lizenzschadensersatzbetrages die Empfehlungen auch als Anhaltspunkt heran und machen im Anschluss Ab- oder Aufschläge.

Aufschläge auf einen ermittelten Lizenzschadensersatzbetrag nehmen Gerichte dann vor, wenn die konkrete Art oder der konkrete Umfang der Nutzung dies rechtfertigt. Dies kann zum Beispiel die Nutzung ohne Nennung des Urhebers, die Nutzung in einem Onlineshop oder auf einer mehrsprachigen Internetseite sein. Ob und in welcher Höhe solche Zuschläge vom Gericht angenommen werden, richtet sich sehr stark nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Abschläge auf einen grundsätzlichen Lizenzschadensersatzbetrag nehmen Gerichte dann vor, wenn der zunächst ermittelte Betrag den Einzelheiten des Falles nicht gerecht wird. So sind Abschläge zum Beispiel für eine sehr gering aufgelöste Nutzung, eine Nutzung in sehr geringem Umfang und Ähnliches denkbar. Erfahrungsgemäß sind die Gerichte bei Abschlägen etwas zurückhaltender als bei Aufschlägen.

Die Nennung des Urhebers als Schöpfer seines Werkes ist eine gesetzliche Verpflichtung, die nur in sehr wenigen Fällen überhaupt entbehrlich ist. Die Nennung muss in der Form erfolgen, dass das jeweilige Werk, also die Fotografie, klar, dem Urheber zugeordnet werden kann. Dies ist häufig dann nicht der Fall, wenn der Betrachter bei einer Vielzahl von Fotografien (und eventuell auch einer Vielzahl von Urheber) nicht klar zuordnen kann, welches Bild von welchem Fotografen stammt. Auch dann liegt eine fehlerhafte Urhebernennung vor, die einen Lizenzschadensersatz begründen kann.