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Abschaffung der Störerhaftung könnte europarechtskonform sein

OLG München: Der Fall McFadden könnte ein zweites Mal vor dem EuGH landen. Gericht hält Änderungen des TMG für europarechtskonform.
Störerhaftung europarechtskonform
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Inhalt des Beitrags

Am 15. März 2018 entschied das OLG München, dass Betreiber von offenen WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen nach dem 12. Oktober 2017 von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen abgeben müssen (Az.: 6U 1741/17).

Die im vergangenen Jahr beschlossenen Änderungen des Telemediengesetztes (TMG) könnten daher – nach Ansicht der Münchener Richter – mit dem europäischen Recht vereinbar sein. Die Störerhaftung könnte also fortan abgeschafft sein, sofern der BGH die Rechtslage nicht doch anders beurteilt.

Abschaffung der Störerhaftung – Streit zwischen McFadden und Sony

Hintergrund des Rechtsstreits ist der seit Jahren bestehende Streit zwischen Tobias McFadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH. McFadden schützte seinen WLAN-Hotspot nicht mit einem Passwort und ermöglichte anderen Nutzern den Zugang. In der Folge wurden über seinen WLAN-Hotspot Urheberrechtsverletzungen begangen.

Störerhaftung – Keine Verantwortung des Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Dazu hatte der EuGH im September 2016 entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Hotspot zur Verfügung stellt, urheberrechtlich nicht verantwortlich sei (Az.: C-484/14). Er sei darüber hinaus auch nicht zur Zahlung von Schadensersatz sowie entsprechender Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet.

Dies gelte zumindest dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien:

  1. Der Anbieter von Diensten die Übermittlung nicht veranlasst hat,
  2. er den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt hat und
  3. er die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Teilweiser Erstattungsanspruch zwischen Urteil des EuGH und Inkrafttreten des neuen TMG

Dennoch konnte der Geschädigte zwischenzeitlich die zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen angefallenen Abmahn- und Gerichtskosten verlangen. Ferner konnte der Betreiber im Falle eines Missbrauchs dazu verpflichtet werden, den WLAN-Hotspot durch ein Passwort zu sichern. Dies hat sich allerdings mit dem Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 geändert.

Abschaffung der Störerhaftung europarechtskonform? – BGH wird entscheiden

Onlineberichten zufolge hat das OLG München die Revision vor dem BGH zugelassen, welche von den Sony-Anwälten bereits eingelegt wurde. „Das Verfahren findet hier kein Ende“, sagte der Anwalt Björn Frommer nach Angaben der Süddeutschen Zeitung, denn das neue TMG funktioniere so nicht.

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