das Logo der Anwaltskanzlei tww.law

BGH: Vorangekreuzte Häkchen keine wirksame Einwilligung in Cookie-Speicherung

Der BGH hatte die Frage erst dem EuGH vorgelegt und sprach nun das, wenig überraschende, Schlussurteil: Einwilligungen mittels voreingestellten Ankreuzkästchen sind unwirksam.
Einwilligung Cookie
© lyulkamazur

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Inhalt des Beitrags

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Webseitenbetreiber u.a. auf Unterlassung verklagt. Streitpunkt war ein Gewinnspiel, dass auf der Internetseite angeboten wurde. Um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten Nutzer mindestens eines von zwei Häkchenfelder ankreuzen und damit in bestimmte Werbung bzw. Cookies einwilligen.

Damit musste der Bundesgerichthof gleich zwei Fragen klären: Einmal zur Einwilligung in Telefonwerbung und zum anderen in die Einwilligung hinsichtlich einer Cookie-Speicherung (Urteil vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II).

Einwilligung in Telefonwerbung muss Werbeunternehmen genau erkennen lassen

Das erste Feld war nicht vorausgewählt. Wer dieses Feld ankreuzte sollte seine Einwilligung dazu geben, von bis zu 57 Sponsoren und Kooperationspartnern Werbung zu erhalten, z.B. per Telefon.

Der BGH beanstandete hinsichtlich der Einwilligung in Telefonwerbung per AGB, dass eine solche AGB-Einwilligung in Werbung die konkreten Produkte und Werbeunternehmen erkennen lassen müsse.

Keine Cookie-Einwilligung mit voreingestelltem Ankreuzkästchen möglich

Das zweite Feld zu dem Gewinnspiel beinhaltete folgenden Text:

Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.

wobei das Wort „hier“ zu weiteren Informationen über die Funktionsweise des Cookies führte. Dieses Feld war bereits mit einem Haken versehen und hätte vom Nutzer daher aktiv abgewählt werden müssen. Es war nicht möglich an dem Gewinnspiel teilzunehmen, wenn beide Häkchen abgewählt waren.

In diesem vorausgewählten Cookie-Hinweis, sah der BGH keine wirksame Einwilligung. Er folgt damit der Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2019, Az.: C-673/17. 

Datenschutzgrundverordnung hat die Rechtslage nicht verändert

Das Gewinnspiel und die anschließende Abmahnung haben noch zu Zeiten der Datenschutzrichtlinie, und damit vor Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), stattgefunden. Eine Rechtsänderung habe dadurch aber nicht stattgefunden. Die Einwilligung sei sowohl nach der alten Richtlinie, als auch nach der DSGVO nicht wirksam möglich, wenn das Häkchen vorausgewählt ist.

Verbraucherverbände zur Verfolgung von Datenschutzrecht befugt?

Ob Verbraucherverbände aber auch Datenschutzverstöße abmahnen und vor Zivilgerichten einklagen können, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden gewesen. Denn vorliegend sah der BGH in dem vorausgewählten Häkchen eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) für die Gewinnspielteilnahme.

Die Frage, ob die DSGVO abschließend regelt, wer Datenschutzverstöße wie verfolgen darf, stellt sich aber in vielen anderen Fällen. Darum hat der BGH diese Frage mit Entscheidung vom selben Tag in einem anderen Verfahren dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt (Beschluss vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 186/17).

\"\"

Weitere Beiträge