Geltendmachung von Lizenzgebühren
Die Klägerin entwickelt Software und vergibt Softwarelizenzen nebst dazu gehörigen Serviceleistungen. Seit 2001 stand sie in laufender Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Diese hatte Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie Softwareerstellung und Programmierungen zum Gegenstand. Zudem wurden der Beklagten die Software „N“ nebst Lizenzen, Softwarepflege, Support, Personalleistungen u.a. überlassen.
Im Jahre 2007 kam es zwischen den Parteien zum Zerwürfnis. Im Dezember 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bis zum Ende des Jahres die Software „N“ abschalten und von den Rechnern entfernen werde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte das Programm tatsächlich zum Januar 2009 aus Ihrem System entfernt hat. Die Klägerin macht Lizenzgebühren im Zusammenhang mit einer behaupteten Nutzungsmöglichkeit der Software „N“ durch die Beklagte für das Jahr 2009 i.H.v. 228.480,00 € geltend.
Das Landgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 14 O 9/13) abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter.
Kein rechtlicher Grund für Anspruch ersichtlich
Das OLG Köln hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss vom 24. November 2014 (Az.: 19 U 17/14) zurückgewiesen.
Das Landgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, so die Richter. Die Klägerin habe aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der verlangten Lizenzgebühren.
Ansprüche aus einem bestehenden Lizenzvertrag stünden ihr nicht zu. Eine solche vertragliche Vereinbarung für das Jahr 2009 sei zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent – durch schlüssiges Verhalten – begründet worden.
Mietvertragsrecht nicht anwendbar
Auch aus § 546 a BGB analog könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Auf die rechtliche Beziehung der Parteien sei das Mietrecht aber nicht anwendbar.
Die datenträgerlose zeitweilige Überlassung der Nutzungsmöglichkeit von Software i.S.e. reinen Lizenzierung ohne bestimmungsgemäße Zugriffsobliegenheit auf fremde Server – worauf die Klägerin für 2009 letztlich abstelle – könne mangels Sachqualität des Vertragsgegenstandes (§ 90 BGB) keinen mietvertraglichen Charakter haben. Sie stelle allenfalls eine Berechtigung zur Nutzung dar. Damit scheide ein Rückgriff (auch analog) auf mietvertragliche Vorschriften mangels vergleichbarer Interessenlage und Regelungslücke aus. Aus diesem Grund würden sämtliche mietrechtlichen Begründungsansätze fehl gehen. Auch die Anknüpfung an eine vollständige und fristgerechte Deinstallation der Software (als Quasi-Rückgabe) sowie die im Falle ihres Unterlassens entstehende Rechtsfolge einer Vertragsverlängerung würden ausscheiden.
Das Vertragsverhältnis der Parteien unterfalle vielmehr dem Werkvertragsrecht.
Software-Wartungs- und Pflegevertrag
In Ansehung des Bündels an Vertragspflichten handele es sich hier um einen Software-Wartungs- und Pflegevertrag, auf den nach gefestigter Rechtsprechung des BGH Dienst- oder Werkvertragsrecht (vgl. Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09) Anwendung finde.
Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Programmen oder Websites seien als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet seien. Ihre Qualifizierung als Dienstvertrag liegt hingegen nahe, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehle und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet sei.
Für Letzteres bestünden hier aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr habe die Klägerin einen störungsfreien Betrieb i.S.e. Werks nach den §§ 631 ff. BGB geschuldet. An dieser Einordnung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Überlassung der Software – für sich allein betrachtet – ggf. mietvertragliche Elemente aufweise. Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungspflichten der Klägerin lag in der Wartung, Fortentwicklung und Internationalisierung der Software. Diese Leistungen würden gegenüber der reinen Softwareüberlassung den überwiegenden Anteil der Vertragsleistungen ausmachen.
Kein Schaden oder ungerechtfertigte Bereicherung
Die damit allenfalls noch denkbaren Ansprüche auf Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die bloße Nutzungsmöglichkeit genüge dafür nicht aus.
Ein der Klägerin entstandener Schaden wegen einer fehlenden Entfernung der Software von den Rechnern der Beklagten i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich. Sie habe selbst jederzeit Zugriff auf das von ihr entworfene Programm gehabt und sei deswegen an seiner wirtschaftlichen Verwertung nicht gehindert gewesen.
Allein durch die Tatsache, dass die Beklagte die Software nicht fristgerecht gelöscht habe, sei sie auch nicht ungerechtfertigt bereichert.
Keine urheberrechtlichen Ansprüche ersichtlich
Überdies seien auch die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht verwirklicht. Dies gelte unhabhängig davon, ob eine tatsächliche Nutzung des Programms durch die Beklagte erfolgt sei. Es fehle auch hier bereits an einem entsprechenden Schaden. Die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin an ihrem Programm seien nicht beeinträchtigt worden. Anhaltspunkte für einen bei der Beklagten durch Vervielfältigung eingetretenen Gewinn würden fehlen.
Auch bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt einer Lizenzgebühr. Auch hier werde der Eintritt eines konkreten Schadens vorausgesetzt. Allein bei dessen Berechnung könne auf die Höhe einer etwaigen Lizenzgebühr zurückgegriffen werden.
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