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BGH: Software-Nutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter

Nutzt ein in der Mitarbeiterverwaltung nicht registrierter Mitarbeiter eine Software seines Unternehmens, liegt darin keine Urheberrechtsverletzung.

Der BGH hat sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde am 26. Januar 2017 (Az.: I ZR 22/16) zur Auslegung eingeräumter Nutzungsrechte bei einem Softwareüberlassungsvertrag geäußert. In der Softwarenutzung durch einen nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierten Mitarbeiter liege keine lizenzüberschreitende Nutzung durch den Lizenznehmer.

Ermittlung der Nutzungsrechte anhand des Vertragszweckes

Geklagt hatte ein Softwarehersteller gegen ein großes Unternehmen. Dem Unternehmen wurde im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages, anlässlich des Erwerbs der Software, bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt. Mangels ausdrücklich geregelter Vereinbarungen war der Umfang der Nutzungsrechte anhand des Vertragszweckes zu bestimmen, § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Nutzung der Software durch nicht registrierten Mitarbeiter

Laut BGH sei das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass in der Nutzung der Software durch einen nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierten Mitarbeiter keine lizenzüberschreitende Nutzung liege. Es liege weder ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 69c Nr. 1 UrhG), noch liege ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht (§ 69c Nr.2 UrhG) vor.

Keine Überschreitung der bestimmungsgemäßen Nutzung

Für die Ermittlung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs komme es daher gar nicht darauf an, ob der Unternehmer gegen die bestimmungsgemäße Benutzung der Software verstoße (§ 69d Abs. 1 UrhG).

Ob eine Nutzungshandlung rechtswidrig erfolgt, hängt – abschließend noch einmal betonend – in erster Linie von der Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrags ab. Der Beschluss des BGH zeigt einmal mehr auf, wie wichtig hier eindeutige Regelungen in jeglicher Hinsicht sind. Bestehen keine eindeutigen Regelungen, muss das Vertragszweck durch Auslegung ermittelt werden.     

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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