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Abfragung von Vorratsdaten künftig schon bei Einbruchdiebstahl möglich

Die Bundesregierung will die Liste der Delikte verlängern, bei denen Vorratsdaten von der Polizei abgefragt werden dürfen. Dazu sollen auch Einbrüche zählen.

Vorratsdatenspeicherung ist ein kritisches Thema für jeden Datenschützer. Nun plant die Bundesregierung die Liste der Delikte zu verlängern, bei denen die Polizei Vorratsdaten abrufen darf. Zukünftig soll es selbst bei Einbrüchen möglich sein, Kommunikations- und Standortdaten abzufragen.

Ausweitung des Straftatenkataloges

Die Bundesregierung hat am 10. Mai 2017 den Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches beschlossen. Dieser Entwurf sieht zugleich die Ausweitung des Straftatenkataloges in § 100g StPO vor, der die Möglichkeit zum Abrufen von Vorratsdaten regelt.

Abrufen von Vorratsdaten nun auch bei Einbruchdiebstahl möglich

Neben besonders schweren Delikten wie Völkermord, Gefährdung der äußeren Sicherheit, Mord, schwerem Raub und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sollen Ermittler zukünftig auch bei „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ auf die Vorratsdaten zugreifen können.

Ziel des Gesetzes sei es, den Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert unter Strafe zu stellen. Der Strafrahmen solle sodann zwischen einem und zehn Jahren liegen. Die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung wird in dem Entwurf damit begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf Standortdaten bräuchten. Nur so könne eine wirkungsvolle Aufklärung der Delikte gewährleistet werden.

Änderung des § 100g StPO für Einbruchdiebstähle

Da eine „retrograde Standortdatenabfrage“ nur für bestimmte Delikte erlaubt sei, müsse der § 100g StPO im Rahmen der Gesetzesänderung mit ergänzt werden. Die Auswertung der vier Wochen lang gespeicherten Standortdaten von Mobiltelefonen könne den Ermittlungsbehörden die Arbeit sehr erleichtern.

Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung 2015 wies die große Koalition darauf hin, dass der Zugriff auf die Daten nur bei schwersten Straftaten möglich sei. Volker Ullrich äußerte sich in der Bundestagsdebatte vom 16. Oktober 2015 mit den Worten: \“Er darf nur dann zugreifen, wenn es der Aufklärung oder Verhinderung schwerster und allerschwerster Straftaten dient, wenn es um die Gefahrenabwehr, zum Beispiel die Abwehr von terroristischen Anschlägen, oder um Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder der Länder geht.“

Kritiker: Gesetzesentwurf bedeutet Aufweichung des Datenschutzes

 Datenschützer sehen den neuen Gesetzesentwurf kritisch. Die einst erstellten Vorschriften werden Stück für Stück aufgeweicht. Der Abruf von Vorratsdaten sei nunmehr in immer mehr Fällen von nicht besonders schweren Straftaten möglich.

Ob der aktuelle Entwurf mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird sich in Zukunft zeigen. Nach den abgewiesenen Eilanträgen wird die finale Entscheidung der Richter des Bundesverfassungsgerichts für Sicherheit sorgen.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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