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EuGH zu der Herausgabe personenbezogener Daten Minderjähriger

EuGH: Die Datenschutzrichtlinie steht der Herausgabe von personenbezogenen Daten Minderjähriger zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche nicht entgegen.

In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) der Herausgabe von personenbezogenen Daten Minderjähriger zur Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht entgegensteht (Urteil v. 04.05.2017 – C-13/16).

Personenbezogene Daten zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich

Im Verfahren ging es um einen Verkehrsunfall in Riga. Ein minderjähriger Fahrgast stieg aus einem Taxi aus, ohne die Verkehrslage zu beachten. Bei geöffneter Tür fuhr ein Oberleitungsbus gegen die Tür des Taxis und wurde dabei beschädigt. Das Busunternehmen verlangte nun von der Behörde Auskunft über die Daten des minderjährigen Fahrgastes. Allerdings verweigerte die Behörde die Herausgabe unter Hinweis auf die europäische Datenschutzrichtlinie.

Art. 7 f der Datenschutzrichtlinie begründet keinen selbstständigen Herausgabeanspruch

Der EuGH hat nun klargestellt, dass sich aus Art. 7 f der Datenschutzrichtlinie grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Daten herleiten lässt. Auch dann nicht, wenn diese personenbezogenen Daten zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen benötigt werden. Vielmehr erlaube die Regelung lediglich die Verarbeitung solcher Daten.

Art. 7 f der Datenschutzrichtlinie steht der Herausgabe aber auch nicht entgegen

Allerdings stehe die Regelung in Art. 7 f der Datenschutzrichtlinie eigenen nationalen Regelungen und Herausgabeansprüchen nicht entgegen. Durch diese könne die Herausgabe von personenbezogenen Daten für Zwecke der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gestattet werden. In Bezug auf die personenbezogenen Daten von Minderjährigen gelten keine Besonderheiten. Lediglich bei der Abwägung der Interessen sei die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen zu berücksichtigen.

Drei Kriterien des EuGH zur Herausgabe personenbezogener Daten

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zugleich drei Kriterien auf, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Herausgabe von personenbezogene Daten nicht gegen die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie verstoße.

  1. Es muss ein berechtigtes Interesse des Dritten – dem die Daten übermittelt werden – vorliegen.
  2. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss zur Verwirklichung des berechtigen Interesse des Dritten erforderlich sein.
  3. Die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen nicht die des Dritten überwiegen.

Herausgabeanspruch folgt stets aus nationalen Vorschriften

Allein das Erfüllen dieser Vorgaben bedeute jedoch nicht direkt, dass ein Herausgabeanspruch für die personenbezogenen Daten bestehe. Es bedeute lediglich, dass die Datenschutzrichtlinie einer Herausgabe nicht entgegenstehe.

Der Herausgabeanspruch für die personenbezogenen Daten selbst leite sich stets aus den nationalen Vorschriften ab. Allerdings ist auch hier das Prinzip der Datensparsamkeit zu beachten. Es dürfen nur diejenigen Daten herausgegeben werden, die zur Verfolgung der Interessen nötig sind.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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