Das Urheberrecht ist ein sich ständig weiterentwickelndes Rechtsgebiet, das gerade im digitalen Zeitalter viele interessante Gerichtsentscheidungen hervorbringt. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf einige aktuelle Fälle, die von Fototapeten über Drohnenfotos bis hin zu künstlicher Intelligenz reichen.
Fototapete und das Urheberrecht – LG Köln entscheidet
Ein interessanter Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde (Urteil vom 18. August 2022, Az.: 14 O 350/21), betraf eine Vermieterin einer Ferienwohnung, die eine Fototapete gekauft und damit ihre Räume gestaltet hatte. Zu Werbezwecken veröffentlichte sie Fotos auf ihrer Internetseite, auf denen die Fototapete zu sehen war. Das Gericht entschied, dass das Fotografieren und Veröffentlichen der Tapete eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung darstellt.
Strittig war, ob das Bild als Zubehör anzusehen ist oder ob ein stillschweigendes Nutzungsrecht besteht. Das Gericht lehnte ein konkludentes Nutzungsrecht ab und betonte, dass beim Verkauf einer Tapete nicht automatisch mehr als das Eigentum an der Sache übertragen wird. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das LG Düsseldorf in einer ähnlichen Konstellation ein entsprechendes Nutzungsrecht bejaht hat (Urteil vom 19. April 2023, Az.: 12 O 129/22).
Metall auf Metall – BGH und das Sampling
Die Rechtsprechung, darunter der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof, beschäftigt sich bereits seit 1997 mit der Frage, was eine Nachahmung ist. Der Sachverhalt befasst sich mit der Thematik des Samplings. Der Hip-Hop-Produzent Moses Pelham hatte in einem Song der Rapperin Sabrina Setlur („Nur mir“) einen zwei Sekunden langen Ausschnitt aus dem Lied „Metall-auf-Metall“ von Kraftwerk verwendet. Aktueller Stand ist, dass der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt hat, was ein sogenanntes Pastiche ist (Beschluss vom 14. September 2023, Az.: I ZR 74/22). Dies ist relevant für die Frage, ob Sampling unter die ausnahmsweise freie Benutzung nach § 51a UrhG fällt. Wir werden berichten, sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt.
Drohnenfotos und die Panoramafreiheit – OLG Hamm vs. LG Frankfurt
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27. April 2023, Az.: I-4 U 247/21) ging es um Luftaufnahmen von Kunstbauten im Ruhrgebiet. Das OLG entschied, dass Luftaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Dies steht im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 25. November 2020, Az.: 2-06 O 136/20), das die Panoramafreiheit auch auf Luftaufnahmen erstreckt hatte. Der Sachverhalt war insofern besonders, als die Luftbildaufnahmen nicht aus einem Flugzeug, sondern mit einer Drohne gemacht wurden. Die Aufnahmen der Kunstwerke wurden anschließend in einem Reiseführer veröffentlicht.
Unter die Panoramafreiheit fallen grundsätzlich Aufnahmen von Bauwerken, die von Objekten an öffentlichen Orten aus angefertigt werden. Umstritten ist im Rahmen der Panoramafreiheit insbesondere die Verwendung von Hilfsmitteln wie Leitern oder Drohnen. Während bei einer Leiter, mit der beispielsweise über eine Mauer hinweg fotografiert wird, das Ergebnis ist, dass entsprechende Aufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit fallen, ist dies bei Drohnenaufnahmen nicht eindeutig. Da sich auch die Rechtsprechung bislang nicht einig ist, wie dieser Fall zu bewerten ist – vgl. die sich widersprechenden Urteile des OLG Hamm und des LG Frankfurt – wird wohl eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH abzuwarten sein.
Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software – BGH klärt auf
Eine weitere Frage hat der BGH kürzlich dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 23. Februar 2023, Az.: I ZR 157/21). Die Frage: Wie ist Schummelsoftware urheberrechtlich zu bewerten, wenn sie nicht auf den Quellcode zugreift und diesen verändert, sondern lediglich Variablen im Arbeitsspeicher verändert? Eine solche Cheat-Software kann eingesetzt werden, um Elemente eines Spiels freizuschalten, die erst nach einer bestimmten Spielzeit freigeschaltet werden sollen. Auch hier werden wir berichten, sobald die Antworten des EuGH vorliegen.
Makake Naruto und das Affen-Selfie – Ein kurioser Rechtsstreit
Ein kurioser Fall drehte sich um das Affen-Selfie des Makaken Naruto. Der Fotograf David Slater behauptete, dass das Selfie das Ergebnis einer sorgfältigen Vorbereitung durch Slater gewesen sei und der Affe lediglich auf den Auslöser gedrückt habe. Dies habe zur Folge, dass der Fotograf Urheber des Selfies sei und somit die Verwertungsrechte innehabe. Die Tierschutzorganisation PETA sah dies anders, ging davon aus, dass Naruto selbst der Urheber war und machte seine vermeintlichen Rechte stellvertretend vor einem US-Gericht geltend. Das US-Gericht entschied zugunsten des Fotografen und sprach ihm nicht nur das Recht zu, die Bilder zu verkaufen, sondern auch gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. PETA hatte zuvor argumentiert, dass die Einnahmen dem Artenschutz zugute kommen sollten.
In der Rechtsprechung spielt die Musik
Die Themen reichen von Fototapeten über Musiksampling bis hin zu künstlicher Intelligenz. Die Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts ist dynamisch und spiegelt die Herausforderungen der modernen Technologie wider. Die gezeigten Fälle veranschaulichen die Vielschichtigkeit und Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich. Es bleibt somit abzuwarten, wie sich das Urheberrecht weiter wandeln wird.
Shownotes
- Foto von Fototapete ist doch keine Urheberrechtsverletzung – Recht am Bild
- Foto von Fototapete kann Urheberrechtsverletzung sein – Recht am Bild
- Auf Höhenflug folgt tiefer Fall: Drohnenfotos unzulässig – Recht am Bild
- Der Streit um das Affen-Selfie – Nun beansprucht Peta Urheberrecht
- Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor
- BGH verweist ‘Metall auf Metall’ wieder an den EuGH
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Mein Name ist immer noch Dennis Tölle und ich bin heute wieder hier mit Marvin Erifay. Hallo auch von meiner Seite.
Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema, ja wir haben es so zusammengefasst unter Kuriositäten des Urheberrechts und wollen da so ein bisschen mal einen genaueren Blick auf ein paar Urteile werfen, die es so im Urheberrecht gibt, die vielleicht man so nicht erwarten würde, vielleicht auch sogar anders entscheiden könnte, wo es vielleicht sogar einander gegenüberstehende Urteile gibt mit verschiedenem Ergebnis. Und ja, da wollen wir heute rein stürzen. Bist du bereit? Ja, immer.
Ich bin immer bereit, wenn es um das Urheberrecht geht. Und in der Tat ist es ja so, dass das Urheberrecht immer mal wieder dafür sorgt, dass Leute die Augen verdrehen oder sagen, wie kann das denn sein, dass es irgendwie nicht mit der Realität übereinander zu bringen, diese Entscheidung. Und da wir uns zuletzt in den Folgen gar nicht mal so stark mehr auf Urteile konzentriert haben, haben wir gedacht, da machen wir doch einfach mal eine Folge nur mit Urteilen. Die volle Dröhnung.
Die volle Dröhnung an Urteilen, genau. Und da gibt es im Urheberrecht genug. Wir haben ein paar rausgepickt, die man so schafft, in einer Folge auch so zu besprechen, dass man vielleicht den Hintergrund ein bisschen versteht und sagt, ach so, okay, dann ist das vielleicht jedenfalls nachvollziehbar, auch wenn man das Ergebnis dann tatsächlich auch immer noch anders sehen kann. Manche sind doch gar nicht wegen des Ergebnisses kurios, sondern einfach wegen der Art und Weise, wie sie denn zustande kommen, wenn sie zustande kommen.
Und ja, auf los geht's los. Los. Mit dem ersten Urteil knüpfen wir an eine aus Juristensicht sehr junge Entscheidung. Wobei die eine Entscheidung, wir haben hier direkt dieses zwei Urteile aus zwei, ich möchte nicht sagen verfeindeten Gerichten, aber aus jedenfalls Regionen, die sich auch manchmal etwas widersätzlich verhalten, jedenfalls wenn es um karnevalistische Aktivitäten geht.
Und zwar geht es um zwei Urteile, eins aus Köln und eins aus Düsseldorf, jeweils vom Landgericht. Und das Thema, das da zuletzt in der Presse auch ein bisschen seine Runden gedreht hat, war eine Entscheidung zum Thema Fototapete. Eine Vermieterin einer Ferienwohnung hatte sich im Internet, meine ich, eine Fototapete gekauft. Also eine, wie man sie halt so kennt.
Fototapeten, da sind Blumen drauf, da sind irgendwelche Landschaften drauf oder Sprüche oder whatever. Und hatte damit die einzelnen Zimmer ihrer Ferienwohnung tapeziert. Und da sie diese Ferienwohnung nun mal vermietet, hat sie Fotos von diesen Zimmern gemacht und die ins Netz gestellt. Und hat damit diese Wohnung beworben und wollte die ihm da vermieten.
Natürlich gewerblich. Also natürlich wollte sie damit irgendwie Geld verdienen. Und jetzt hat der Urheber, also der Urheber dieser Fototapete, dieses abgebildeten Motivs, das so entdeckt und war der Auffassung, dass das nicht sein könne, dass sein Motiv zu werblichen Zwecken eben verwendet wird. Und hat die Vermieterin, nachdem das vorgerichtlich dann offensichtlich nicht zu einer Einigung gekommen ist, verklagt.
Und insoweit kann man spoilern, das Landgericht Köln hat gesagt, ja, lieber Urheber, du hast recht, das ist unzulässig. Und dieses Ergebnis ist möglicherweise etwas verwunderlich und kurios, aus dem Grund, weil man ja sagt, naja, also wenn ich mein Zimmer fotografiere und das eine Mietwohnung ist und ich möchte sie eben darstellen, möchte den Leuten zeigen, naja, guck mal, das könnt ihr hier mieten, so sieht es aus. dann ist es vielleicht ein Vorgang, der jetzt urheberrechtlich nicht in der Art und Weise durchkreuzt werden sollte, dass das schlicht nicht möglich ist, wenn ich da eine Fototapete drin habe. Ja, also nur um vielleicht auch so ein bisschen komplett das Bild auszumalen sozusagen.
Man muss ja jetzt nicht nur an irgendwie den gewerblichen Nutzung für Ferienwohnungen denken. Man kann ja an jede Privatperson denken, die irgendwie eine Fototapete kauft, darf die jetzt keine Bilder mehr davon machen und diese bei Social Media einstellen. Also das wäre ein sehr weitreichendes Urteil, wenn man das oder das Verständnis des Urheberrechts würde sehr weit gehen und zu Recht kann man da viele Fragen stellen beziehungsweise das argwöhnisch beurteilen, begutachten. Ja, das Landgericht Köln hat sich im Wesentlichen zwei Fragen gestellt.
Klar war, und das kann man also um den Hintergrund so ein bisschen zu beleuchten, sagen, und da gibt es auch wenig Streit drüber, dass, wenn ich so eine Fototapete mit einem Motiv habe und mache davon ein Foto, dann ist das eine urheberrechtlich relevante Handlung. Jedenfalls eine Vervielfältigung, so nennt es das Gesetz. Und wenn ich das dann online irgendwo einbinde, dann habe ich auch eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung. Also ich habe grundsätzlich eine Handlung, die irgendwie urheberrechtlichen Anklang hat, wenn ich denn ein geschütztes Werk fotografiere.
Und jetzt ist es aber so, dass man sich dann in Köln die Frage gestellt hat, nun wie kommt man denn vielleicht dahin, dass diese urheberrechtliche Nutzungshandlung zulässig ist? Weil grundsätzlich darf erstmal nur der Urheber selber solche Handlungen vornehmen. Wenn nicht a, es gibt eine gesetzliche Ausnahme von diesem Ausschließlichkeitsrecht oder b, es gibt irgendeine Form von Nutzungsrecht, sage ich mal, desjenigen, der das macht. Was die gesetzlichen Beispiele angeht, hat sich das Gericht insbesondere darauf gestützt, dass man sagt, okay, das könnte sich um ein sogenanntes Beiwerk handeln.
Ein sogenanntes Beiwerk, das ist eine gesetzliche Regelung, eine dieser gesetzlichen Ausnahmen. Und ich sage mal so runtergebrochen bedeutet das, wenn das abgebildete Werk nicht das Hauptmotiv ist, keine große Rolle spielt, also ein unwesentliches Beiwerk neben einem anderen Gegenstand, also dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedigergabe ist, dann braucht man keine Einwilligung, dann ist diese Nutzung zulässig. So steht das jedenfalls im Gesetz. Das hat das Gericht aber abgelehnt, weil es gesagt hat, okay, dieses Motiv ist so zentral, auch bei den Bildern, dass man das hier juristisch nicht unter diese Ausnahme subsumiert bekommt.
Dann gab es, also das kann man grundsätzlich noch nachvollziehen, wenn das eben ein sehr präsentes Motiv ist, wenn das vielleicht auch das ganze Zimmer prägt und man da, ich sag mal, nicht von erschlagen wird, aber wenn es eben schon einen erheblichen Einfluss auch auf die Gestaltung des Zimmers hat, das ist grundsätzlich vorstellbar, hängt glaube ich ganz krass vom Motiv ab. Ja, ich denke, hier muss man sagen, dass es einfach ganz klar auf den Einzelfall ankommt. Ich habe jetzt die Bilder, ehrlich gesagt, aus dem LG Köln-Urteil, wenn sie überhaupt öffentlich verfügbar sind, gar nicht vor Augen. Aber da ist es halt immer eine klassische Einzelfallentscheidung, wie sie in der Juristerei häufiger mal vorkommt.
Da muss dann halt genau unter diese Begriffe subsumiert, also geguckt werden, ob der Sachverhalt, den wir hier vor uns liegen haben, unter diese Begriffe passt, die das Gesetz sozusagen vorgibt. Und das Gesetz gibt hier halt das unwesentliche Beiwerk vor, also etwas muss unwesentlich sein und da wird man dann wahrscheinlich sagen können, naja, in diesem Einzelfall war es jetzt unwesentlich. Es kann aber trotzdem Einzelfälle geben, in denen auch eine Fototapete ein wesentliches Beiwerk ist, beziehungsweise ein unwesentliches Beiwerk ist und damit unter die Ausnahme fällt. Genau.
Ja, vielleicht kann man das insofern ergänzen, also auch wenn uns das Bild nicht bekannt ist, dass was bekannt ist, ist, dass es das Bild einer Tulpe war, das eben noch mit Schriftzügen garniert war. Und ich weiß ehrlich gesagt gerade nicht, welche Farbe die Tulpe hat. Aber ich sage mal, wenn ich mir so eine schöne große rote Tulpe vorstelle, die dann wirklich in Lebensgröße die Tapete und dann das Zimmer prägt, kann man schon sagen, okay, das ist vielleicht nicht unwesentlich. Das kriegt man nachvollziehbar hin.
Nur um die andere Seite zu beleuchten, wenn jetzt aber diese Wand, auf der die Tulpe zum Beispiel zu sehen wäre, eigentlich vollgestellt ist mit irgendwelchen Regalen, sodass nur noch irgendwie 10% der Wand zu sehen sind und irgendwie ein Blatt der Tulpe oder sowas, dann könnte man schon wieder sagen, okay, jetzt ist es nur noch unwesentliches Beiwerk, weil es eigentlich, es ist nur noch zufällig, dass es da ist und es spielt eigentlich keine Rolle für das Verständnis von dem Raum oder für die, ja, bildliche Darstellung des Raums. Ja, also genau. Also da, wir sehen, es kommt dann auch auf die Gestaltung des Raums an. In diesem Fall hat das Gericht gesagt, okay, unwesentliches Beiwerk ist es nicht, also eine andere gesetzliche Ausnahme ist auch nicht ersichtlich, das heißt, wir brauchen irgendwie eine Einwilligung.
So und jetzt ist es so, also eine ausdrückliche Einwilligung gab es nicht, das heißt, dass irgendwer gesagt hat, ja natürlich, du darfst das auch gerne vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen und deswegen hat das Gericht geprüft, ob es eine sogenannte konkludente, ein konkludentes Nutzungsrecht gibt. Das heißt also, durch einen bestimmten Vorgang, der in der Vergangenheit stattgefunden hat, ist auch ein Nutzungsrecht für diese konkrete Nutzung, also für die Darstellung dieser dann Tulpe und Tapete im Internet eingeräumt worden. Und die Vermieterin hatte das ja im Internet gekauft und das war ein ganz klassischer Einkaufsvorgang, Online-Shop und keine besonderen Vorkommnisse, sage ich mal. und daraus hat das Gericht geschlossen, dass das erstmal nicht dazu führt, dass im Rahmen eines solchen Vorgangs auch ein konkludentes Nutzungsrecht über die Nutzung als Wandtapete selber hinausgeht.
Und das Gericht hat so ausgerückt, dass man sagt, okay, mehr als das Sacheigentum an der verkauften Tapete sollte nicht eingeräumt werden. Insbesondere dann auch, Klammer auf, kein Nutzungsrecht dahingehend, dass man das Ganze hier in dieser Form eben im Internet darstellt. Und das hat das Gericht dann noch damit begründet, dass man sagt, okay, man hätte ja zum Beispiel in der Rechnung, die es dazu gibt, auch aufnehmen können, so ein Passus, weiß ich nicht, die Nutzung im Rahmen der, weiß ich nicht, üblichen Darstellung von Wohnungen im Internet oder was auch immer, hätte man ja ohne weiteres aufnehmen können, wenn das gewünscht war. aber es gab eben hier keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche Übertragung gegeben hat, womit man zu dem Ergebnis kommt, dass diese Nutzung hier nicht gerechtfertigt ist oder in irgendeiner Art und Weise zulässig war, was vom Gedanken her eine sehr urheberfreundliche Argumentation ist, die relativ viel Kritik hervorgerufen hat.
Ja, und auch zu einem Urteil geführt hat, oder was heißt direkt dazu geführt hat, aber zu einem, oder ein Urteil danach gekommen ist, dass es eben anders gesehen hat, und zwar von dem LG Düsseldorf, wie du es einleitend ja schon gesagt hast. Und die haben sich genau mit dieser Frage auch beschäftigt, die du jetzt gerade angestritten hast. Also konkludente Nutzungsrechte eingeräumt worden, ja oder nein? Und welchen Umfang haben diese Nutzungsrechte?
Denn klar ist, okay, das Sacheigentum an der Fototapete wurde übertragen, das ist schon mal in Ordnung. Und natürlich muss in irgendeiner Form auch ein Nutzungsrecht jetzt konkludent eingeräumt worden sein, wenn es keine anderen Vereinbarungen gibt, denn ich darf ja auf jeden Fall, also da wird keiner sich darüber streiten, ich darf auf jeden Fall diese Fototapete jetzt auch aufhängen und sozusagen Leuten zeigen, die in diesen Raum gehen. Das wird ja zum Beispiel unproblematisch sein. Jetzt ist nur noch die Frage, wie weit reicht dieses konkludente Nutzungsrecht, das hier eingeräumt wurde?
Und das LG Düsseldorf hat es nämlich jetzt ganz anders gesehen und hat gesagt, naja, wir machen das jetzt klassisch BGB-artig und gucken uns einmal an, was diese Willenserklärungen für einen Inhalt hatten und wie man den auffassen sollte. Und jetzt für die Nicht-Juristen unter uns ganz kurz, also mit Willenserklärung ist jetzt zum Beispiel die Angebotsabgabe gemeint, also zu einem Vertrag und das wäre ja jetzt hier zum Beispiel der Vertrag auf Einräumung von Nutzungsrechten und dann müssten wir uns jetzt die Frage stellen, welchen Inhalt haben diese Nutzungsrechte und da guckt man sich das nicht aus der Person an, desjenigen, der die Nutzungsrechte einräumen möchte und wie der das sozusagen gemeint hat, sondern wie ein objektiver Empfänger dieser Erklärung das hätte verstehen können und dürfen. Und hier, also dieser objektive Empfänger, der befindet sich sozusagen in der Person desjenigen, der die Fototapete kauft. Und wenn man das hier sozusagen anwendet, dann hat das LG Düsseldorf zumindest, auch meiner Meinung nach vertretbar erkannt, dass ein objektiver Dritter diesen Fototapetenkauf auch so versteht, dass die Fototapete nicht nur einfach aufgehangen bzw.
an die Wand gebracht werden darf, sondern eben auch Fotos davon gemacht werden dürfen und diese Lichtbilder, die dann hergestellt wurden, auch sozusagen ins Internet gestellt werden dürfen und also öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Und das fasste das LG Düsseldorf alles unter den Begriff der üblichen Nutzung. Denn der Käufer einer Fototapete wird wohl glauben, dass eine übliche Nutzung der Fototapete in Ordnung ist und akzeptiert wird. Und übliche Nutzung geht über dieses einfache Anbringen an die Wand hinaus, sondern soll auch umfassen, Fotos von dieser Fototapete in dem Raum sozusagen anzufertigen und irgendwo hochzuladen.
Interessant ist an der Stelle eigentlich, dass das LG Düsseldorf sogar darüber hinaus noch ausgeführt hat, dass hier sozusagen die Frage zu stellen ist, selbst wenn Ansprüche des Urhebers bestehen würden, ob es nicht möglicherweise rechtsmissbräuchlich wäre, wenn der Urheber diese durchsetzen würde. Das ist eine klassische Fallgruppe sozusagen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Zivilrecht. Also das geht nach § 242 BGB. Für diejenigen, die es sich angucken möchten, da steht drin, dass Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstößt, im Prinzip missbilligt wird.
Und ja, sozusagen unwirksam ist. Und hier dann diese Fallgruppe des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wäre das, dass sozusagen unter Betrachtung der Verkehrssitte, des Treu- und Glaubens, es nicht in Ordnung ist und von der Rechtsordnung missbilligt wird, dass diese Rechte, die möglicherweise sogar bestehen könnten, durchgesetzt werden dürfen. Und im Ergebnis hat auch das wiederum das LG Düsseldorf bejaht. Das heißt, insgesamt sind sie an zwei Stellen zu dem Schluss gekommen, hier gibt es keine durchsetzbaren Ansprüche des Urhebers gegen denjenigen, der die Fototapete gekauft hat.
Einerseits gibt es den Anspruch schon gar nicht, denn es gibt ein Nutzungsrecht des Fototapetenkäufers. Und zweitens, selbst wenn es den Anspruch gegeben hätte, soll dieser nicht durchgesetzt werden dürfen, weil das rechtsmissbräuchlich ist. Also, so sehr ich beide juristischen Wege nachvollziehen kann und auch nachvollziehen kann, Punkt, muss ich sagen, dass das Ergebnis des Landgerichts Düsseldorf lebensnäher ist. Also, wie gesagt, ich kann nachvollziehen, dass die Interessen des Urhebers da einer solchen Nutzung zuwiderlaufen und wir in dem Urheberrecht, das hier in Deutschland teilweise als umgesetztes EU-Recht gilt, sehr urheberfreundlich sind, Ist das schon eine Entscheidung, die tatsächlich, oder sind es zwei Entscheidungen, die schon kurios anmuten, wobei eben das Landgericht Düsseldorf dann schon, ja ich sag mal, ich weiß nicht inwieweit das Ergebnis da das Ziel war, davon gehe ich nicht aus, aber es war schon so, dass die Entscheidung des Landgerichts Köln schon relativ viel Kritik erhalten hat.
Auch wenn man so argumentieren kann, also das ist ja der Punkt, also es gibt Einzelfälle hier und wir entscheiden jeden Einzelfall anders und insofern, es ist nachvollziehbar, aber im Ergebnis, ja, so ein bisschen näher bin ich tatsächlich beim Landgericht Düsseldorf. Ja, vielleicht noch zwei Punkte oder eineinhalb Punkte, die noch ganz interessant sind. Das Landgericht Düsseldorf hat nämlich auch ausgeführt, dass es ja vorhersehbar war für den Urheber, dass eine Fototapete in dieser Art genutzt wird. also nicht nur an die Wand gebracht wird, sondern dass nachher von dem Raum, in dem sie an die Wand gebracht wurden, auch Fotos gemacht werden und diese veröffentlicht werden.
Deshalb ist es auch zumutbar, dass das Teil des Vertrages zwischen Fototapetenkäufer und Urheber ist, dass diese Rechte sozusagen übertragen werden. Also es ist zumutbar dem Urheber, weil er sozusagen damit rechnen konnte und wenn der Urheber sozusagen das verhindern möchte, beziehungsweise sich das extra vergüten lassen möchte, wie es normalerweise möglich wäre, also in Form von Verwertungsrechte einzeln nochmal verkaufen, verkaufen in Anführungsstrichen, dann wäre es ihm ja zumutbar gewesen, entsprechende Passagen in den Vertrag, in die Rechnung mit aufzunehmen, dass eben eine entsprechende Nutzung nicht erlaubt ist. Also ich sehe da so ein bisschen, möglicherweise die Möglichkeiten auf Seiten des Urhebers sind besser. Ja, da bin ich, da muss ich tatsächlich sagen, das würde ich zum Beispiel so in der Form nicht mittragen, weil ich da sage, es ist nicht Aufgabe des Urhebers, Nutzung zu verhindern, zu sagen, okay, das dürft ihr alles nicht, sondern der Grundsatz ist vielleicht ein kleines bisschen wie im Datenschutzrecht.
Erstmal darf der Urheber alles und der Nutzer selber muss dafür sorgen, dass er entweder unter eine gesetzliche Ausnahmeregelung fällt oder ein Nutzungsrecht hat. Da würde ich sagen, also dem Urheber zu sagen, ja, dann schreib rein, dass das nicht zulässig ist, dann wäre es zwar sicherlich klar, aber ich glaube, so sollte man die Last da nicht verteilen. Nichtsdestotrotz wäre es, wenn man es zu Ende denkt, so, dass wir nachher einen Fototapetenmarkt haben oder man kann es ja übertragen, das können wir ja auch auf Bilder übertragen, die an der Wand hängen oder eben Tapeten, dass es einmal eine Variante gibt, die ich kaufen kann für meine rein private Nutzung, die nicht weitervermietet wird und niemals irgendwie dargestellt wird oder was auch immer. Und dann eine, die quasi nur für Mietwohnungen ist, damit ich die auch online darstellen darf.
Das wirkt irgendwie nicht richtig. Deswegen, wie gesagt, Ergebnis finde ich okay. Aber da jetzt sozusagen die Last auf den Urheber zu verteilen, dafür sind die Grundsätze auch zu stark, dass man sagt, der Urheber muss, also wir müssen es im Zweifel zugunsten des Urhebers auslegen. Ja, nur sozusagen zum Verständnis.
Der Urheber, also was hier sozusagen anklingt, ist, der Urheber gibt es ja freiwillig aus seiner Sphäre. Er geht ja einen Vertrag ein, in dem er sozusagen die Fototapete als Sache verkauft. Und da ist es sozusagen ein zumutbares Ergebnis dieses Verkaufes, dass auch diese Fototapete verwendet wird. und der Unterschied zwischen Bildern, die irgendwo aufgehängt werden, und einer Fototapete ist halt, dass die Fototapete untrennbar, zumindest ohne Zerstörung untrennbar verbunden ist mit den Wänden.
Das heißt, ein Raum, der mit Fototapeten versehen ist, wäre nicht mehr fotografierbar und dann sozusagen veröffentlichtbar, diese Fotos, während ein Raum, in dem Bilder an der Wand hängen, die Bilder kann ich wieder abnehmen, ohne sie zu zerstören, ohne den Raum zu zerstören. Deswegen ist hier vielleicht noch mehr sozusagen, schlägt das Pendel aus zugunsten der Nutzer des Raums. Wobei, also natürlich, ich stimme dir vor allem ganz zu, man kann das so oder so sehen, wie ich auch bei dem LG Köln-Urteil gesagt habe, es kommt immer auf den Einzelfall an. Das heißt, wenn die Fototapete nur einen ganz kleinen Ausschlag gibt auf den Raum, auf das Gefüge des Raums oder vielleicht eine ganz kleine Wand ausmacht, man kann sich ja so Säulenwände vorstellen, wo dann irgendwie nur ganz wenig Fläche ist und die ist dann mit einer Fototapete versehen, dann kann man auch mit dem LG Köln sozusagen zu dem Schluss kommen, dass Fotos erlaubt wären und das dann ein unwesentliches Beiwerk wäre.
Ja, man sieht, da kann man ganz gut drüber diskutieren. Mehr wollen wir darüber nicht diskutieren. Es ist auf jeden Fall, ich denke, es fällt unter die Kategorie Kurios. Und deswegen haben wir beide aufgenommen, beide Urteile.
Und was wir als nächstes haben, da haben wir jetzt gerade zwei Urteile gehabt, die beteiligt waren. Ich habe das jetzt gerade mal durchgeschaut bei dem, was wir als nächstes rausgesucht haben, wo wir tatsächlich gar nicht so wahnsinnig lange darüber sprechen wollen, weil da müsste man wahrscheinlich eine Podcast-Serie draus machen, um es vollständig zu besprechen. Da geht es um das und die Urteile und Entscheidungen unter dem Stichwort Metall auf Metall. Da haben wir, ich habe es gerade mal nachgezählt, mittlerweile 15 Verfahrensschritte.
Das heißt also nicht eine Beteiligung von 15 Gerichten, aber das Ganze ist 15 Mal bei teilweise den gleichen Gerichten aufgeschlagen. Zur Entscheidung, Weiterentscheidung, Fragenbeantwortung etc. Also wir haben, bevor du gleich vielleicht einen kleinen Einstieg dazu gibst, ein unfassbar umfangreiches Verfahren, was begonnen hat im Jahre 2004. Also es hat früher begonnen, aber die erste Entscheidung ist vom Landgericht Hamburg ergangen im Jahr 2004.
Und aktuell, also 2023, ist es erneut zum zweiten Mal beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Und dazwischen waren beteiligt das Oberlandesgericht Hamburg, der BGH mehrfach, dann wieder das OLG Hamburg, wieder der BGH, das Bundesverfassungsgericht zweimal, nochmal ein BGH, der EuGH, dann wieder der BGH, dann wieder das OLG Hamburg, der BGH, nochmal der BGH und jetzt wieder der EuGH. Also das ist eine Entscheidung, die beschäftigt sehr viele Gerichte und da ist man, ich glaube mittlerweile, von Entscheidungsnummerierung heißt es, ich glaube Metall auf Metall, drei oder vier haben wir jetzt gerade. Aber vielleicht kannst du kurz was dazu sagen, worum geht es denn überhaupt in diesem Verfahren?
Ja, also in der Sache geht es erstmal darum, um das sogenannte Samplen im Musikbereich. Ist das etwas, was sozusagen häufiger vorkommt, insbesondere in der elektronischen Musik? Also man nimmt Teile, Ausschnitte aus einem Musikstück und sampelt die neu und verwendet die sozusagen für einen neuen Beat, den man dann als neues Musikstück sozusagen verwendet. In diesem speziellen Sachverhalt Metall auf Metall ging es darum, dass es ein Song von Kraftwerk oder ein Musikstück von Kraftwerk namens Metall auf Metall und daraus wurde ein Zwei-Sekunden-Ausschnitt verwendet, um wiederum einen anderen Song, einen Rap-Song zu erstellen.
Das ist sozusagen der Sachverhalt und jetzt ist natürlich die Frage, ist das jetzt urheberrechtlich relevant oder nicht. Weitere Einzelheiten würde ich fast schon versuchen auszuklammern und würde dann direkt darauf kommen, dass es sozusagen eine Ausnahme gibt im Urheberrecht für die sogenannte Pastiche. Und dieser § 51a Urhebergesetz, der diesen Begriff der Pastiche verwendet, der ist relativ neu und ist auch auf eine EU-Richtlinie, die Infosock-Richtlinie, zurückzuführen. Und da stellt sich zu Recht die Frage, was denn überhaupt eine Pastiche ist.
Ich kenne jemanden, der zu dem Thema eine Dissertation schreibt und auch der meinte, Das ist das Problem. Und ich habe auch dich gerade eben schon im Vorfeld dieser Aufnahme gefragt und du meintest auch, eigentlich sagt dir der Begriff erstmal nichts, mir auch nicht. Ich habe mich erst dumm gefühlt, aber anscheinend sind wir alle zusammen dumm. Auf jeden Fall hat so ein bisschen, um zu versuchen zu erklären, was es ist, es handelt sich darum, dass man etwas erstellt, ein schöpferisches Artefakt, das wiederum sich an schöpferische Elemente von Dritten, die vorhergegangen sind, die schon veröffentlicht worden sind, anlehnt oder sie übernimmt.
Was man sich vielleicht darunter vorstellen könnte, wenn man ein Bild malen würde und dann den Stil eines anderen Malers, der sehr eigen ist, übernehmen würde und in diesem Stil selber etwas malen würde, das wäre wahrscheinlich, meines Verständnisses naches, das Paradebeispiel einer Pastiche. Und dieses wahrscheinlich besagt im Prinzip auch schon, dass wir dazu auch noch keine Entscheidungen haben, die irgendwie belastbar sind. Das Landgericht Berlin hat eben auch mal was dazu gesagt, jetzt 2021, aber ja, also mehr als das da irgendwie, also es wurde gefordert, dass es ein Mindestmaß an eigener Kreativität gibt, es gibt irgendwie auch so der Begriff der anlehnenden Nutzung, alles sehr weich, so richtig hart auf hart, weil es ist eben nicht, wenn man sagt, den Stil zu übernehmen, ob es das alleine jetzt schon ist, ich glaube nicht. Also ich glaube, es muss mehr sein, aber wie viel mehr?
Und das ist, ich glaube, superschwer einzuschätzen. Ich glaube, das ist eigentlich ganz gut, wenn man da bei dem Stil so ein bisschen kurz bleibt. Und zwar hier haben wir, also in dem Sachverhalt, den wir hier vorlegen haben, Metall auf Metall, da wurden ja zwei Sekunden Ausschnitt wirklich übernommen und neu, also eingebunden, aber wirklich auch so in diesen zwei Sekunden finden, die sich wieder in dem neuen Musikstück. Das ist ja nicht mehr nur Stil übernehmen, das ist ja schon effektiv etwas beibehalten.
Und ich glaube, da sind wir nämlich genau bei der Frage, die sich jetzt sozusagen die Kunstwelt, wenn man so will, oder zumindest auch BGH und EuGH stellen, und zwar ist das Übernehmen von Elementen auch noch, also Betonung auf noch, Pastiche oder ist Pastiche eben nur das Übernehmen des Stils, aber trotzdem Schaffen von etwas komplett Neuem. Und ja, es ist ein Dauerrechtsstreit, wie du schon uns dargestellt hast. Ich glaube, ich weiß nicht, ob du noch was dazu zu sagen hast? Ja, also ich sag mal, die Dauer hängt sicherlich so ein bisschen damit zusammen, dass das, also die Dauer, für sich genommen ist schon relativ kurios, das ist schon tatsächlich auch verhältnismäßig lang, diese ganze Verfahrensgeschichte, weil aber diese Änderung ja, diese gesetzliche Änderung teilweise darauf zurückgeht, dass es das Verfahren überhaupt gibt.
Und das also, bevor es, bevor die Umsetzung dieser, die Einführung dieser Passageregelung im deutschen Recht erfolgt ist, gab es ja auch eine Regelung. Dazu gab es auch Entscheidungen. Jetzt hat sich dann im Laufe dieses Verfahrensgangs die gesetzliche Lage geändert und jetzt muss die Sache eben weiter entschieden werden. Und da, ja, ich will nicht sagen, da beißt sich die Katze in den Schwanz, aber das ist nicht die Regel, dass ein Verfahren so lange dauert.
Und es bleibt interessant zu sehen, was der EuGH, im Moment ist es so, dass der BGH die Entscheidung, das Verfahren ausgesetzt hat und Fragen zur Entscheidung dem EuGH vorgelegt hat. und der EuGH wird jetzt dazu Stellung nehmen, wie dieser Begriff denn auszulegen ist und was das denn bedeutet. Und das halte ich insofern für ganz sinnvoll, dass es vielleicht ein bisschen Klarheit da reinbringt, auch für andere Fälle. Und vielleicht kommt es dann auch irgendwann dazu, dass dieses Verfahren ein Ende findet und wir eine Entscheidung dazu bekommen.
Ja, und nur um noch kurz eine Lanze zu brechen für die Rechtsprechung. häufig wird sich ja darüber geärgert oder auch vielleicht sogar lustig gemacht darüber, dass ja ein Urteil gefällt wird, dass das immer relativ lange dauert. Gerade vor Verwaltungsgerichten kann das besonders lange dauern und die Verfahrensdauer ist sehr lang und all das. Das ist aber hier kein Beispiel dafür, denn der Verfahrensgang einfach ist sehr lang und man muss dazu sagen, damit solche Grundsatzentscheidungen getroffen werden können, wie sie der EuGH oder der BGH versuchen oder treffen müssen.
Dafür muss man halt auch, dass die Materie komplett durchdrungen haben und alle Seiten vernünftig angehört haben und eben sozusagen in Betracht ziehen, dass diese Entscheidung eben einen Effekt hat über diesen Einzelfall hinaus. Es geht ja jetzt gar nicht mehr nur darum und ich glaube, das kann man vielleicht auch so ein bisschen dem Beteiligten zusprechen. Es geht vielleicht gar nicht mehr nur darum, um diesen Einzelfall, sondern es geht halt wirklich darum, einmal diese Rechtsfrage und diese Rechtslage zu klären, damit in Zukunft sozusagen alle Beteiligten wissen, worauf sie sich einlassen und wie der Paragraf 51a Urheberrechtsgesetz zu verstehen ist. Vielleicht, vielleicht, ohne hier Leuten auf die Füße treten zu wollen, kann man festhalten, dass eine Norm oder ein Regelungsbereich, der einen fast jetzt 15 Jahre alten Rechtsstreit sozusagen befeuert und weiter anhält, dies vielleicht etwas misslungen.
Aber gut, dann wollen wir vielleicht mit dem Wort weitergehen zu unserem nächsten Urteil. Ja, gerne. Da haben wir gar nicht so einen langen Verfahrensgang beim nächsten Urteil, sondern wir haben genau zwei Urteile, wovon wir aber auch nur das eine besprechen wollen, nämlich das des Oberlandesgerichts Hamm. Es ging dabei um die, ja, ich sage mal unter dem Stichwort Drohnenfotografie kann man das zusammenfassen.
Und die Kuriosität liegt, glaube ich, eher darin, dass man vielleicht etwas anderes erwartet hat. Jedenfalls, ich selbst habe, ich hätte es anders gedeutet. Ich sehe dieses Urteil tatsächlich auch kritisch. Aber bevor ich das vielleicht so ein bisschen weiter ausführe, einmal kurz zum Hintergrund.
Und zwar, in dem Verfahren selber standen sich gegenüber einmal die Verwertungsgesellschaft Bildkunst und ein Verlag. So, die Verwertungsgesellschaft bildt Kunst, also grundsätzlich Verwertungsgesellschaften nehmen Rechte von Urhebern wahr unter anderem und können in gewissen Fällen eben auch solche Verfahren führen, entweder aus eigenem oder aus fremdem Recht. Und das führte eben hier in diesem Fall, ich glaube die erste Instanz, ich war das Landgericht Hamm und das Landgericht Hamm, bin ich sicher. Jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm war dann die zweite Instanz, das Landgericht Bochum war es.
So, das war die erste Instanz. So, man stand sich gegenüber und es ging im Wesentlichen darum, dass der Verlag in unsere Reiseführern Luftaufnahmen veröffentlicht hatte von Kunstbauwerken, die sich im Ruhrgebiet befinden. Also, ich verwende ganz vorsichtig den Begriff öffentlich ausgestellte Kunstwerke. So, und die sind eben mit einer Drohne abfotografiert worden und in diesem Reiseführer dargestellt worden.
und dann ist der vertrieben worden. Um zu verstehen, warum das jetzt ein Problem sein könnte, muss man wissen, oder das, was wir vorhin schon angerissen haben, ist, dass der Urheber erstmal derjenige ist, der mit seinem Werk alles machen kann, in Anführungsstrichen alles machen kann. Und zwar alleine. Und dann geht es darum, dass der Urheber dieser Kunstbauwerke eben auch darüber entscheiden kann, in welcher Art und Weise die vervielfältigt werden.
Und die Vervielfältigung kann eben auch eines Bauwerks dadurch erfolgen, dass die Darstellung fotografiert wird. Das heißt also, wenn ich ein Kunstwerk, egal ob das jetzt ein Bauwerk ist oder ein Foto oder eine Fototapete, fotografiere, dann vervielfältige ich das. Und dann kann ich noch andere Dinge mit diesen Fotos machen, zum Beispiel im Reiseführer veröffentlichen. Da habe ich vielleicht noch andere Nutzungshandlungen, die ich damit verwirkliche.
Das heißt also, wenn ich das fotografiere, dieses Bauwerk und Fotos davon veröffentliche, dann habe ich eine urheberrechtliche Nutzungshandlung, die erstmal nur dem Urheber des Kunstbauwerks zusteht. Und auch hier haben wir wieder die Konstellation, dass wenn ich da keine gesetzliche Norm habe, die mich dazu berechtigt oder eine Einwilligung des Urhebers, dann knüpft das Urheberrecht Ansprüche daran. Da wollen wir gar nicht zu weit drauf eingehen. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Kostenersatz, sowas alles.
Und das sind die Dinge, die dann eben in einem Verfahren geltend gemacht werden können, entweder vom Urheber selber oder auch von der Verwertungsgesellschaft in diesem Fall. Und damit hatte sich das Oberlandesgericht Hamm dann unter anderem zu beschäftigen. Und zwar mit der Frage, ob es zulässig ist, dass diese Fotografien von den Kunstbauwerken erstellt werden. Und die entscheidende Frage war hier gar nicht die Frage danach, wie es jetzt in diesem Vototapetenfall war, dass man sagt, okay, ich möchte gerne irgendeine Form von konkludenter oder nicht konkludenter Einwilligung oder Nutzungsrecht finden, sondern reden wir hier über eine gesetzliche Ausnahme, die greift oder nicht.
Und die gesetzliche Ausnahme, die jedenfalls den Juristen unter uns hier ins Auge springt, ist die sogenannte Panoramafreiheit. Und das ist eine, ja tatsächlich eine Norm, die schon ein paar Mal durchaus, ja oder die Auslegung schon mal im Streit stand. Man dachte eigentlich, das wäre jetzt vielleicht dann auch ein Fall, den man darunter unter einer dieser Entscheidungen, die es schon gibt, fassen könnte. Aber nein, das Oberlandesgericht Hammann hat es nicht getan.
Die Norm, die besagt in ihrer Überschrift Werke an öffentlichen Plätzen, das heißt also, ich könnte mal meinen, dass es hier bei solchen Kunstbauwerken zutrifft, und sagt, dass es zulässig ist, solche Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der, und dann Malerei, Grafik durch Licht, Mittel oder durch Film, zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiederzugeben etc. Und steht also im Wesentlichen drin, wenn sich dieses Werk öffentlich einsehbar befindet in der Öffentlichkeit, dann darf ich das fotografieren. Dann darf ich mit dem Foto machen, was ich will. So einfach ist es dann aber nicht.
Ja, ich habe mich mit dem Urteil jetzt zum Beispiel noch nicht beschäftigt und höre dir gespannt zu und frage mich sofort so ein bisschen, Liegt es hier daran, also dass die sich anders entschieden haben, liegt es hier daran, dass die Drohne sozusagen ein besonderes Mittel war, mit dem man versucht hat, diese Fotos aufzunehmen? Also ich erinnere mich so ein bisschen daran, dass man zum Beispiel, wenn ich Privatgelände betreten muss, um ein Bauwerk zu, oder ein öffentliches Werk zu fotografieren, dann wiederum unterfällt das ja nicht diesen Freiheiten oder habe ich da was falsch verstanden? Nee, grundsätzlich hast du damit recht. Da kam es aber, also ich sag mal, insofern hat das OLG Hamm das hier aber tatsächlich an diesem Punkt nicht scheitern lassen.
Also die wesentliche Diskussion drehte sich beim OLG Hamm um die Frage, inwieweit man bei der Aufnahme solcher Bilder auf Hilfsmittel zugreifen darf. Also es gibt tatsächlich die Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs, die sagt, diese Panoramafreiheit greift, wenn es sich um ein Werk handelt, das ich von öffentlichen Orten aus mit eigenen Augen sehen kann. Und das, was ich mit eigenen Augen dann sehen kann, das darf auch wiedergegeben werden. Und diese Entscheidung ist schon ein bisschen älter und ich glaube, 2003 ist das, also haben wir 20 Jahre auf dem Buckel.
Die Frage ist, ob es damals überhaupt schon Drohnen gab in dieser Art und Weise, jedenfalls in dieser Verfügbarkeit. Aber es gibt diese Entscheidung. Dann gibt es noch eine Entscheidung des BGH, die ist etwas jünger, aus dem Jahr 2017, die besagt, dass es, es ging damals um AIDA-Kreuzfahrtschiffe und die sind dann irgendwie, die lagen auf dem Wasser sinnigerweise und die sind dann mit dem Motorboot angesteuert worden und sind fotografiert worden. Und jetzt ist es so, dass OLG Hamm hat versucht, diese Entscheidung oder die Gedanken dieser Entscheidung zu übertragen.
Und das führte nach der Auffassung des OLG Hamm dazu, dass man hier sagt, okay, ich habe eine Art und Weise der Aufnahme, die ich nicht mit eigenen Augen wahrnehmen kann. Ich muss ein Hilfsmittel benutzen. Klar, wenn ich mit einer Drohne von oben fotografiere, das kann ich so als Mensch erst mal mir nicht angucken. Das heißt, ich habe eine Aufnahme, die im Jedenfall zur Auffassung des OLG Hamm außerhalb des Schutzbereichs dieser Norm liegt.
Deiner Ansicht nach hätte das OLG Hamm das wahrscheinlich anders entschieden, wenn jetzt das Foto nicht mit einer Drohne, sondern zum Beispiel von einem Mensch in einem Paraglider oder aus einem Segelflugzeug heraus oder sowas gemacht worden wäre. Also wenn da wirklich sozusagen die Person oben in der Luft gewesen wäre, physisch auch und nicht nur per Drohne? Also das weiß ich nicht, ehrlich gesagt, wie das dann ausgegangen wäre. Das ist ja so ein bisschen ein bisschen Glaskugel.
Aber das, was das OLG Hamm aus der bestehenden BGH-Rechtsprechung zur Panoramafreiheit gezogen hat, ist die, dass man eben, wie heißt es da, unter Verwendung besonderer Hilfsmittel wie einer Leiter oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen wie einer Hecke angefertigt worden sind. Und dem Zweck nach greift die Panoramafreiheit schon nicht, wenn man eben irgendwelche Hilfsmittel benutzt und damit oder eben blickschützende Vorrichtungen überwindet. Das heißt also, der Gedanke, der dahinter steht, ist der, ich gehe auf den Bürgersteig lang und sehe von dort aus bestimmte Dinge in meiner Höhe, ja also keine Ahnung, bei mir sind bis 1,80 hoch oder was und dann hast du irgendwie deine Augen auf einer bestimmten Höhe und aus dieser Augenhöhe kannst du eben Sachen sehen. Und das, was ich da sehe, das soll ich auch fotografieren dürfen, ohne gesonderte Zustimmung des Fotografen und des Urhebers desjenigen, was ich da sehe.
Und diese Bilder, das muss man auch sagen, wenn die durch die Panoramafreiheit gerechtfertigt sind, dann darf ich damit machen, was ich will. Ich darf das dann auch gewerblich nutzen etc. Und insofern natürlich ein starker Eingriff in das Recht des Urhebers. Aber wenn ich jetzt, ich habe irgendwie, weiß ich nicht, eine 2,50 Meter hohe Hecke vor meinem Haus, dieses Haus, der Architekt, der hat ja gewisse Rechte daran auch, dann darf ich nicht hergehen und sagen, ich stelle jetzt meine Leiter an diese Hecke, klette da rauf und mache das Foto von da.
Bis dahin ist das nachvollziehbar. Das heißt, ich überwinde da gerade so einen Blickschutz. Ich finde aber, es trägt dem Aspekt, dass also zum einen wir hier öffentlich ausgestellte Kunstwerke haben, die gesehen werden sollen, die auch nicht, also die auch gesehen werden können, die aber allein aus dem Aspekt heraus nicht aus dieser Luftperspektive gesehen werden können, weil Menschen keine Vögel sind. Ich sage mal, ich kann es aus, wenn ich in einem Flugzeug bin, wenn ich in einem Schrauber bin, dann könnte man es auch sehen, das ist natürlich ein bisschen weit gegriffen, aber diese Drohnen sind natürlich in einer Art und Weise verfügbar und präsent, dass man hätte zu dem Schluss kommen können, dass das eine Darstellung ist, die jetzt eben kein unrechtmäßiges Hilfsmittel jedenfalls ist.
Darüber hinaus würde ich sagen, dass man vielleicht auch am Gesetzeswortlaut sich noch eher hätte orientieren können, weil die Panoramafreiheit gilt ausdrücklich eben für Werke, die an öffentlichen Orten liegen. So, und diese Kunstbauwerke lagen, egal aus welcher Perspektive sie betrachtet werden, an einem solchen öffentlichen Ort. Und wir haben natürlich auch nur die äußere Ansicht, die hier dargestellt wird. Und diese Beschränkung, die da vorgenommen wurde vom Gesetzgeber, das gesagt wurde, okay, es ist nur auf die äußere Ansicht, ist vorgenommen worden, ohne das in irgendeiner Art und Weise so zu beschränken, dass man das irgendwie sagt, okay, die äußere Ansicht nur von unten, nur von oben, von der Seite, solche Beschränkungen gibt es nicht.
Also es geht um die komplette äußere Ansicht. Und damit könnte man eigentlich auch zum Schluss kommen, dass es auch die äußere Ansicht von oben ist. Meine Frage hat sich auch ein bisschen darauf bezogen, auf das BGH-Urteil, was du gerade genannt hattest, mit dem AIDA-Logo, wo dann gesagt wurde, Motorboot ist okay, obwohl das ja auch sozusagen ein Hilfsmittel ist. Und wenn jetzt sozusagen anstatt einer Drohne ein Flugzeug verwendet worden wäre, dann wäre das ja sozusagen das Äquivalent zum Motorboot auf dem Wasser, ist das Flugzeug in der Luft, ganz einfach gesagt.
Und deswegen hätte ich mir vorstellen können, dass zumindest der BGH das im Fall eines Flugzeugs dann anlehnend an das Urteil aus 2017 entsprechend ähnlich gesehen hätte. Außer man würde vielleicht das Argument bringen, naja, ich kann ja jedenfalls schwimmen, ich kann aber trotzdem nicht fliegen als Mensch. Wenn das das Argument ist, das wäre bestimmt potenziell möglich. Und dann bestimmt aus meiner Sicht jetzt, etwas unjuristisch natürlich, vielleicht aus jüngerer Perspektive, da ist der Unterschied zwischen Drohne und Flugzeug jetzt einfach nicht mehr so groß.
dann würde ich einfach sagen, das ist jetzt auch ein Hilfsmittel, was eben nicht mehr ist wie eine Leiter, sondern eben einem die Möglichkeit gibt, auch einen anderen Blickwinkel zu haben, den ich so immer haben kann. Kann man sicherlich so oder so sehen. Ich verstehe auch, dass man einfach sagt, okay, sozusagen, beziehungsweise anders gesagt, ich sehe hier einfach nicht die blickschützende Vorrichtung, die das Kunstwerk vor der Drohne schützen soll, oder vor meinem Blick aus der Luft schützen sollte, die ich dann umgangen bin mit der Drohne. Diese blickschützende Vorrichtung habe ich hier einfach nicht, die ich sozusagen umgehen würde, wenn ich eine Leiter verwende, wenn ich eine Drohne verwende.
So, glaube ich, kann man diese Kritik ganz gut zusammenfassen, dass man sagt, okay, wenn ich tatsächlich auch nicht möchte, dass jemand das sieht, dann tue ich etwas. Auch da wieder eine Frage, wohin verlagert man dann letztlich das Risiko und die Last des Ganzen. Aber in der Tat, ich bin mir jetzt gerade, da will ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, ich bin nicht sicher, wie alt diese Kunstbauwerke sind. Also wenn man jetzt sagt, okay, die sind zu einer Zeit aufgestellt worden, wo Drohnen nicht annähernd bekannt gewesen sind, gut, dann ist das so.
Aber auch da, gut, da muss man natürlich sagen, wie will ich das denn aus der Luft schützen? Muss ich immer irgendwie eine Decke drüber machen oder was? Aber grundsätzlich wäre mein Argument, dass man sagt, okay, ich kann mich nicht an einer so alten Rechtsprechung orientieren von vor 20 Jahren. die sagt, okay, ich darf das nicht überwinden, wenn ich hier gar nichts habe, was den Blick schützen soll.
Und dann, ich sag mal, bei der AIDA-Kussmund-Entscheidung aber dann gesagt wird, ja, mit dem Motorboot rausfahren und das dann machen, das geht schon. Also da tue ich mich ein bisschen schwer. Das Ganze steht auch im Widerspruch zu einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, die es gegeben hat im Vorhinein, wo eben klar gesagt wurde, okay, Panoramafreiheit umfasst auch Luftbildaufnahmen. Ich habe also meines Wissens nach ist die Entscheidung des OLG Hamm auch rechtskräftig.
Ich meine nicht, dass es da eine, dass der BGH da noch irgendwas zu sagt. Insofern ist das im Moment, glaube ich, der Stand der Dinge. Ja, dann ist das erstmal so. vielleicht einen Punkt noch, es gab eine, da hat das OLG-Hamm auch was so gesagt, worauf das Landgericht Frankfurt wesentlich dann gestützt hat, dass also auch eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Norm zu erfolgen habe und daraus sich auch ergebe, dass das zulässig sein muss, diese Luftbildaufnahmen.
Das hat das OLG-Hamm, glaube ich, relativ kurz abgebügelt, hat gesagt, dass sich auch nichts anderes daraus ergebe, dass man das richtlinienkonform auslegt. Wie gesagt, ich sehe das ein bisschen kritisch. aber die Entscheidung steht jetzt im Moment. Ja, ich würde ganz kurz nur einen Nebensatz dazu verlieren, wieso diese richtlinienkonforme Auslegung beziehungsweise Europarecht einwirkt auf deutsche, also nationale Gerichte.
Und zwar ist es ja, also wie du schon gesagt hast, das OEG Hamm hat eine richtlinienkonforme Auslegung ins Spiel gebracht und hat einfach entschieden, dass es kein anderes Ergebnis zufolge hat. Das LG Frankfurt hat es genau andersherum gesehen und hat gesagt, richtlinienkonforme Auslegung, ergibt das auch der Einsatz von Hilfsmitteln und Luftbildaufnahmen mit dem Einsatz von Hilfsmitteln unter diese Schutzschranke, also unter die Panoramafreiheit fallen können. Und jetzt könnte man natürlich sagen, wie kann das sein, das ist ja jetzt die gleiche Richtlinie, die zweimal komplett unterschiedlich ausgelegt wurde von zwei Gerichten. Hier muss man dazu sagen, es gibt keine Verpflichtung nationaler Gerichte bei der Auslegung von europäischen Rechtsakten, also Richtlinien oder Verordnungen, den EuGH anzufragen und die nach der Auslegung sozusagen zu fragen.
Das können diese nationalen Gerichte machen, müssen sie aber nicht. Das einzige Gericht in Deutschland, das es machen muss, ist die letzte Instanz. Das ist bei uns dann der BGH. Der ist verpflichtet, in europäischen Fragen, die sozusagen offen sind und sich auf die Entscheidung im Sachverhalt auswirken, auch den EuGH dann anzufragen und dann eben diese Vorlagefragen zu machen, die wir vorhin auch schon im Fall von Metall auf Metall hatten.
Und man könnte hier schon, jetzt wo wir auch zwei komplett gegenläufige Urteile haben, auch hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie, könnte man schon die Frage stellen, ob nicht, wenn ein drittes Urteil kommen sollte, es an der Zeit wäre, dann den EuGH das zu fragen, unabhängig davon, ob es zum BGH geht. Also, dass nicht auch schon ein LG sagt, okay, jetzt so langsam bei diesen zwei Urteilen, die wir jetzt schon haben, müssen wir uns doch mal die Meinung des EuGH einholen, die ist ja dann final. Das ist dann insoweit hilfreich, dass wir dann sagen können, okay, jetzt wissen wir, die Infosorg-Richtlinie, auf der die Panoramafreiheit auch beruht, ist dahingehend so auszulegen und dass entweder das eine gilt oder das andere gilt und dann haben wir einmal Rechtsklarheit und dann wäre das alles unter einen Schirm gebracht. Wir sind gespannt, ob da noch was kommt.
Dann komme ich zu einem Beschluss des Bundesgerichtshofs, beziehungsweise zu einer weiteren Vorlagefrage an den EuGH. Und zwar geht es hier um Cheat-Software von Computerprogrammen bzw. Computerspielen. Und zwar ist es inzwischen eigentlich klar, dass, also einleitend muss man vielleicht erstmal sagen, dass Computerprogramme einen parallelen Schutz wie den urheberrechtlichen Schutz genießen, in der Form, dass das Computerprogramm ist geschützt.
Es ist kein Urheberrecht im ersten Sinne, sondern eher ein besonderes Leistungsschutzrecht, aber das spielt eigentlich insoweit keine Rolle. Was dann wiederum, und dann stellt sich natürlich im Anschluss dann die Frage, was ist alles unter dem Computerprogramm geschützt? Da wäre einmal sozusagen der Objekt und der Quellcode, die sind beide nach gefestigter Rechtsprechung, also sind die geschützt und das ist auch klar soweit. Die Frage ist nur, wenn wir uns jetzt anschauen, wie es sich um Variablen verhält, die im Arbeitsspeicher gespeichert werden, während das Computerprogramm läuft.
Vielleicht sozusagen zum technischen Hintergrund, wenn ein Computerprogramm abläuft, in Form eines Computerspiels beispielsweise, dann gibt es einen Code, der läuft einfach durch und dann gibt es an manchen Stellen, dieses Codes muss sozusagen der Spieler oder der Nutzer des Programms Eingaben machen, die dann als Variable wiederum gespeichert werden im Arbeitsspeicher, wodurch dann das Programm weiterläuft bzw. andere Wege einschlägt. Und manche dieser Variablen haben einen fundamentalen Einfluss darauf, wie dieses Computerprogramm sich sozusagen auswirkt oder welche Möglichkeiten dem Nutzer des Programms zustehen, beziehungsweise des Spielers des Computerspiels. Und im Fall eines Spiels für die Playstation Portable, das ist so eine mobile Konsole, mit der man von überall aus Spiele spielen kann, auch genannt PSP, in einem Fall von diesem Spiel gab es sozusagen eine Software, die konnte man installieren, Action Replay PSP genannt.
Und wenn man die installiert hat und dann die Playstation Portable neu gestartet hat, dann konnte man auf ganz viele Dinge zugreifen in einem Videospiel, in einem Rennspiel, wenn ich es richtig sehe, auf die man sozusagen erst nach sehr langer Spielzeit eigentlich zugreifen kann. Oder sogar auf Sachen zugreifen, die gar nicht zugreifbar sein sollten, also Möglichkeiten im Spiel haben, die man eigentlich gar nicht haben soll. Und das ist ja jetzt kein Einfluss gewesen auf den Quellcode des Spiels, also das Computerprogramm als solches, das Spiel als solches wurde nicht verändert, sondern Variablen, die im Arbeitsspeicher zwischengespeichert werden, die wurden verändert, um dem Spieler Möglichkeiten zu geben, die er nicht haben sollte. Und da ist sich jetzt der BGH nicht sicher gewesen, ob das unter dem Begriff des geschützten Computerprogramms nach dem Urheberrecht bzw.
der darauf beruhenden Richtlinie, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2024, ob das da drunter fällt oder halt eben nicht. Die Entscheidung steht noch aus, deswegen will ich mich auch nicht viel weiter darüber beschäftigen. Vielleicht, warum wir die Entscheidung hier trotzdem gebracht haben, ist so ein bisschen, das Urheberrecht kommt an ganz unterschiedlichen Stellen vor. Plötzlich taucht es auch bei Cheat-Software vor, die sozusagen gar nicht auf das Computerprogramm selber einwirkt.
ist sehr interessant, da bleibt halt auch abzuwarten und wir werden natürlich dann die, wenn das Ergebnis da ist, werden wir das darüber informieren, da bleibt halt dann auch abzuwarten, wie sich der EuGH entscheidet, ob auch das sozusagen unter den geschützten Bereich fällt. Jetzt ist meine Gamerzeit schon eine Weile, ich sage mal vorsichtig, auf Eis gelegt, aber die PSP, die gibt es doch gar nicht mehr, oder? Ja, also wenn jemand noch eine PSP bei sich zu Hause liegen hat, dann wäre das natürlich okay und kann er die auch verwenden, aber sie wird nicht mehr aktiv produziert. Es werden auch keine Spiele mehr für sie erstellt.
Also es ist aus meiner Sicht auch etwas erstaunlich, dass wir uns in 2023 mit einem PSP-Spiel beschäftigen, wenn es um Cheat-Software geht und urheberrechtlichen Fragen dazu. Was aber vollkommen legitim ist, ja. An der Stelle werfe ich ein, dass ich erst vor kurzem einen gebrauchten Game Boy gekauft habe mit Tetris und kleine Pausen gerne jetzt mal wieder mit Tetris verbringe. Naja, in der Tat hätte ich den mal damals aufbewahrt, dann hätte ich jetzt nicht.
Naja, es ist wie es ist. So, also Cheat Software im Urheberrecht. Da wir ja zeitlich schon ein bisschen fortgeschritten sind, wollen wir glaube ich da auch gar nicht weiter drauf eingehen. Wir sind gespannt, was dabei rumkommt.
Einen Fall, den haben wir aber noch mit aufgenommen, weil er also sowohl vom Sachverhalt, also vom rechtlichen her, als auch vom Verfahren doch recht viel Aufmerksamkeit erlangt hat und unter die Kategorie kurios fällt. Und sagt dir der Name Naruto was? Ja, eigentlich verbinde ich damit einen Anime, den ich selber nicht wirklich, also ich weiß einfach nur, dass es den gibt. Aber ja, es handelt sich anscheinend auch um einen Affen in Indonesien.
In der Tat, einen Makake, um genau zu sein. Und vielen wird das sicherlich bekannt gewesen sein, dass irgendwann mal diese Frage aufkam, ob nicht ein Affe auch Urheber sein kann, ob ein Affe nicht auch irgendwelche Rechte an Fotografien gelten machen kann. Und das basierte eben auf einer Geschichte des Fotografen David Slater, der schon vor etwas längerer Zeit, 2011 war das, in Indonesien gewesen ist und dort fotografiert hat. Und da gehen jetzt auch die Geschichten schon wieder auseinander, warum dieser Makake, Naruto, so sein Name, eben ein Foto mit seiner Kamera gemacht hat.
Ich glaube, seine Schilderung ist die, dass er das bewusst so herbeigeführt hat durch Positionierung der Kamera. Insofern spielt jetzt für uns hier keine Rolle. Jedenfalls hat dieser Makake ein Selfie von sich gemacht. Und dieses Selfie ist natürlich viral gegangen und ist an unfassbar vielen Stellen aufgetaucht im Netz.
Und das war insofern auch ein ganz witziges Foto. Und das sah jetzt nicht aus, als hätte das mal eben aus Versehen zufällig einer auf den Knopf bedrückt, sondern das sah schon so aus, als hätte bewusst jemand eben dieses Selfie gemacht. Es war scharf, es war gut positioniert, ausgeleuchtet etc. Das passte schon, aber es war eben ein Selfie dieses Affen.
Dieser David Slater hat nie den Knopf gedrückt. Nur ganz kurz, ich würde sagen, man kann jedem empfehlen, das einmal zu googeln, um sich dieses Foto einmal anzuschauen. Denn das ist nicht so, dass es irgendwie ein verschwommenes, schlechtes Selfie wäre, so wie wenn ich ein Selfie mache. Sondern das war professionell, könnte man fast sagen.
Und deswegen, dieser Affe Naruto ist besser im Selfie machen als ich. Das kann ich auch so zugeben. Trotz zwölf Jahre älterer Technik. Genau, oder möglicherweise ist es nämlich dann halt doch der Herr Slater gewesen, der besser ist als ich und da wäre ich dann nicht so traurig drüber.
Ja, ich wollte dir. Nee, alles gut. Das ist eben der Punkt. Also wie viel Einfluss hatte der Herr Slater drauf und wie viel nicht.
Und letztlich hat sich an dieses Selfie ein Verfahren, ein sehr langes Verfahren auch angeknüpft, in den USA allerdings. Und dieses Verfahren drehte sich im Wesentlichen darum, dass die Tischschutzorganisation PETA sich für diesen Affen eingesetzt hat und im Wesentlichen den Herrn Slater verklagt hat dahingehend, die darauf beharrt haben, dass das Urheberrecht dem Affen zustehe und Einnahmen aus dem Verkauf dieses Fotos eben auch dem Affen zustehen, respektive dann eben in irgendwelche Fonds oder irgendwelche Organisationen zugutekommen, die sich eben mit dem Schutz dieser Tierart oder der bedrohten Tierart beschäftigen. Grundsätzlich nicht verkehrt. Allerdings ist es so, dass dieses Verfahren letztlich auch durch mehrere Instanzen gegangen ist und da die, ich sag mal so, die Kostenverteilung in den Verfahren in den Vereinigten Staaten ein bisschen anders ist, also dazu geführt hat, dass der Slater auch finanziell in höchstem Maße angegriffen worden ist und es nachher auch irgendwie einen Vergleichsversuch gab, den das Gericht dann nicht zugelassen hat.
Und letztlich auch um vielleicht die Art und Weise, wie Peter dieses Verfahren geführt hat, ja so ein bisschen mit einzubeziehen und zu sagen, okay, das ist nicht in Ordnung, so wie ihr es geführt habt, auch wenn die Motive natürlich nachvollziehbar sind. Aber im Ergebnis hat das US-amerikanische Gericht dann auch gesagt, dass wenn jemand Rechte an diesem Bild hat, dann der Fotograf David Slater und nicht der Affe, denn nur ein Mensch kann Urheber sein. Und Verwertungsrechte daran gelten zu machen, das kann nur der Herr Slater. So kann man diese Entscheidung sehr grob jedenfalls zusammenfassen.
Ja, vielleicht nur zu dem Vergleich, der sozusagen abgelehnt wurde von dem Gericht. Der kam schon zu einem Zeitpunkt, zu dem es aus Sicht von PETA, beziehungsweise eigentlich allen Verfahrensbeteiligten, relativ klar war, dass PETA verlieren würde. Und das war einer der Gründe, warum sozusagen das Gericht den abgelehnt hat. Das wäre, glaube ich, soweit ich weiß, zumindest im deutschen Recht gar nicht möglich.
Vergleiche hier unterliegen eigentlich nur vielleicht im ganz bedingten Maße der gerichtlichen Kontrolle, wenn eigentlich überhaupt. Und deswegen wäre das so nicht denkbar gewesen im deutschen Recht. Dort war es so. Wo wir jetzt aber schon beim deutschen Recht sind, stellt sich natürlich sofort die Frage, wer wäre Urheber gewesen, wenn das Ganze vor deutschen Gerichten gelandet wäre.
Und das Urheberrechtsgesetz ist da relativ klar und sagt erstmal, Schöpfer muss eigentlich Mensch sein. Deshalb, also ein Mensch muss Schöpfer sein und deshalb können wir eigentlich direkt ausschließen, dass sozusagen Naruto selbst Urheberrechte geltend machen kann oder selber Urheberrechte inne hat. Es ist aber eine andere Frage, ob hier der Fotograf Slater Urheber gewesen wäre, denn wir könnten natürlich eigentlich auch darüber reden, ob es sich nicht vielleicht einfach um ein urheberloses Bild handelt, wenn sozusagen niemand Schöpfer des Bildes ist. Das wäre natürlich ein bisschen ein kurioser Zustand, wäre aber dann so.
Und das kommt eigentlich im Prinzip darauf an, wer hier handelnd war und inwieweit sozusagen der Fotograf Slater sozusagen alle Rahmenbedingungen geschaffen hat, dass es eigentlich das Foto ihm zuzurechnen ist. Ich würde persönlich behaupten, dass, wenn man mal zugrunde legt, dass seine Aussagen richtig, also wahr sind, er sozusagen sehr lange warten musste, alles genauestens vorbereiten musste, dass dieses Bild so zustande gekommen ist, dann kann man mit guten Argumenten dafür sprechen, dass hier auch der Herr Slater dann nach deutschem Urheberrecht Urheber gewesen wäre. Siehst du das anders? Jein.
Also klar, persönlich geistige Schöpfungen müssen es sein und persönliche geistige Schöpfungen können nur von einem Menschen herrühren. Also der Affe ist raus. Bei Fotografien ist es so, derjenige, der den Auslöser drückt, da sagt man, das ist derjenige, der dann auch der Urheber des Bildes ist, weil er eben die maßgeblichen Kriterien für letztlich das Werk, was dabei entsteht, getätigt hat. Das steht dann natürlich ein bisschen im Widerspruch dazu, dass der Schöpfer nur ein Mensch sein kann.
Deswegen würde ich auch sagen, vielleicht kommt man auch dazu, dass es einfach ein rechtsloser, ein schöpferloses Bild ist, was natürlich immer so ein bisschen unbefriedigend ist. Aber in der Tat mehr als darauf abzustellen, dass dann vielleicht der Herr Slater ganz viel dafür getan hat, dass das Werk in dieser Art und Weise geschieht. Das ist ja so ein bisschen, dann können wir das vielleicht auch gleich mit aufnehmen, eine ähnlich gelagerte Frage wie bei Werken, die von einer KI geschaffen werden. Wie sehr nehme ich denn Einfluss darauf?
Das heißt also, wenn ich als Fotograf sage, okay, ich habe alles hergerichtet, sagen wir mal, ich bin Selbstauslöser. Ich habe alles hergerichtet, ich drücke aber keinen Auslöser mehr, sondern das macht die Maschine selber, weil ich schon programmiert habe, dass sie das in 10 Sekunden tut. Ich habe aber vorher den Ausschnitt gewählt, die Belichtung gewählt, habe die Blende eingestellt, habe das Motiv arrangiert, ich habe alles fertig gemacht und dann knipst es. Dann kommt man sicherlich auch zu dem Schluss, dass man sagen kann, habe es ja jetzt gerade faktisch nicht mehr selber gedrückt, aber bin doch noch Urheber.
Das braucht aber schon auch ein bisschen was. Also die Frage ist dann halt wieder, wie viel Zufall ist dabei gewesen? Was hat der Affe selber gemacht? Und inwieweit kann er überhaupt Einfluss nehmen auf den Affen?
Die Geschichte, die sich da entwickelt hat, das war eine lange Reise, in dem dieser Affe und seine, ich sag mal, die ganze Affenbande, möchte ich beinahe gesagt, schon eine Weile mit ihm zusammen gereist sind. Und das war nicht das erste Foto, was der gemacht hat, glaube ich. Aber er hat eben auch das gemacht. Und dass er ihn so dahin geführt hat, dass er das Foto macht, ja, tue ich mich schwer mit, aber sicherlich ist es vorstellbar.
Ja, nur um das auch nochmal klarzustellen, es handelt sich natürlich auch hier nicht um ein Selbstauslöserbild. Das ist vielleicht nochmal ganz entscheidend sozusagen. Also man hätte wahrscheinlich ein ähnliches Bild mit einem Selbstauslöser oder mit einem Fernauslöser herstellen können. Also das heißt, dass er irgendwie abseits von der Kamera ist und dann den Auslöser per Handy oder Fernbedienung betätigt.
Das wäre bestimmt auch möglich gewesen, ein ähnliches, vielleicht sogar das gleiche Foto herzustellen. Hier handelt es sich aber gerade nicht darum, denn der Affe Naruto hat den Auslöser betätigt, was natürlich dann sozusagen den besonderen Charme ausmacht. Also die Hintergrundstory ist ja das, was hier sozusagen das Bild so besonders macht und vielleicht auch diesen Hype oder diese Berühmtheit dieses Fotos ausmacht. Und gerade bei diesem Hintergrund kann man natürlich dann schon berechtigt fragen, ob dieser Hintergrund denn dann wirklich eine Überheberschrift von dem Fotografen Hans Slater begründet.
Ich denke auch hier kann man, ist ein klassischer Fall, hatten wir heute häufiger, habe ich das Gefühl, von kann man so oder so sehen. Ja, vielleicht lasst ihr uns auch mal wissen, was ihr sozusagen davon haltet. Wenn ihr irgendwas hier ganz anders gesehen habt, schickt uns gerne eine E-Mail an podcast.tvw.lor. Wir werden euch dann natürlich gerne antworten und vielleicht nehmen wir das auch in die nächste Podcast-Folge auf.
Ja, ich glaube, damit haben wir an Kuriositäten aus dem Urheberrecht auch, glaube ich, genug. vielleicht noch ein Verweis, weil ich es eben kurz angesprochen habe, was KI angeht. Wer hat nur überlegt, wir müssen noch irgendwas mit KI machen. Haben wir aber ja schon in unserer, ich glaube, die zweite Folge.
Weil auch da laufen spannende Entwicklungen und ich glaube, da werden wir auch nochmal eine Folge zu machen, wie da der Stand der Dinge ist aktuell. Und bis dahin verweisen wir euch gerne auf unsere Folge 2, wo wir uns mit der Frage nach Schöpfungen, Bildschöpfungen insbesondere durch künstliche Intelligenz beschäftigen. Und ich würde sagen, es war wieder sehr schön mit dir. Ich freue mich auf die nächste Aufnahme und wir freuen uns, wenn ihr auch wieder dabei seid, uns zuhört und uns auf den Plattformen eurer Wahl folgt.
Gerne auch eine positive Bewertung gebt, wenn euch das Ganze gefallen hat. Und dann sage ich an dieser Stelle auf Wiederhören und bis zum nächsten Mal. Ja, ich freue mich auch über jeden, der uns zuhört und immer noch zuhört. Wir sind ja jetzt schon etwas länger dabei.
Immerhin, das ist ja unsere 16. Folge. Das ist ja schon ziemlich krass, ehrlich gesagt. Und ja, dann hoffentlich seid ihr auch bei der 17.
Folge dann noch dabei und auf Wiederhören.
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