Das OLG Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale, Katjes (OLG Düsseldorf, Urteil v. 6. Juli 2023 – 20 U 152/22) und dem Marmeladenhersteller Mühlhäuser (OLG Düsseldorf, Urteil v. 6. Juli 2023 – 20 U 72/22) über die Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Unternehmens gegenüber dem Verbraucher bei der Werbung mit dem Begriff ,,klimaneutral“ entschieden und die Sachverhalte in beiden Entscheidungen anders beurteilt.
Rechtsstreit um ,,klimaneutrale“ Werbung: Katjes und Mühlhäuser vor Gericht
Die Wettbewerbszentrale argumentierte, dass beide Unternehmen die Werbung mit ,,klimaneutral“ einstellen sollten, da diese irreführend sei. Der Verbraucher könnte annehmen, dass der Herstellungsprozess tatsächlich klimaneutral verlaufen sei, was jedoch nicht der Fall ist. Auch wenn sich die Werbung in der Lebensmittelzeitung eher an ein Fachpublikum richte, könnten auch Verbraucher die Zeitschrift abonnieren. Die Wettbewerbszentrale führte weiter an, dass eine ergänzende Aufklärung durch die Unternehmen erforderlich gewesen sei, da die Klimaneutralität nur durch kompensatorische Maßnahmen erreicht wurde. Im vorliegenden Fall hatten die Lebensmittelproduzenten Klimaschutzprojekte im Ausland unterstützt, um eine ausgeglichene CO2-Bilanz zu erreichen. Dennoch entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass Katjes seine Süßwaren weiterhin als „klimaneutral“ bewerben darf, während dies dem Marmeladenhersteller untersagt wurde. Begründet wurde dies damit, dass Katjes im Gegensatz zum Marmeladenhersteller seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nachgekommen sei.
Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen
Nach Auffassung des Gerichts ist sich der durchschnittliche Verbraucher bewusst, dass mit Klimaneutralität eine ausgeglichene Bilanz an CO2-Bilanz gemeint ist, die sowohl durch Kompensationsmaßnahmen wie den Handel mit Zertifikaten, als auch durch Vermeidung erreicht werden kann. Das Gericht betonte, dass Verbraucher verstehen, dass Produkte und Dienstleistungen auch dann als ,,klimaneutral“ beworben werden können, wenn sie nicht völlig emissionsfrei sind, wie beispielsweise Flugreisen. Daher ist nicht jede Werbung mit dem Begriff ,,klimaneutral“ unzulässig. Vielmehr kommt es auf die Transparenz und die Kommunikationen gegenüber dem Verbraucher an.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Ein Unterlassungsanspruch kann bestehen, wenn der Werbende gegen seine Informationspflicht nach §§ 5, 5a UWG verstößt. Gerade weil Verbraucher wissen, dass eine ausgeglichene CO2-Bilanz auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann, besteht ein besonderes Interesse an Informationen darüber, wie die beworbene Klimaneutralität des Produkts erreicht wird. Dies ist eine wesentliche Information. Schließlich gewinnt der Klimaschutz für Verbraucher zunehmend an Bedeutung und hat erheblichen Einfluss auf ihre Kaufentscheidungen.
Katjes stellte die notwendigen Informationen über einen QR-Code in der Anzeige einer Lebensmittelzeitschrift zur Verfügung. Dieser führte zu einer Internetseite von ,,ClimatePartner.com“, auf der die erforderlichen Informationen zu finden waren. Das Gericht stellte fest, dass Katjes seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen war. Der Platz in der Zeitungsanzeige sei begrenzt gewesen, so dass der QR-Code ausreichend gewesen sei. Im Fall Mühlhauser hingegen fehlten sowohl in der Anzeige als auch auf der Produktverpackung Angaben darüber, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wurde. Mühlhäuser verlor schließlich den Prozess. Entscheidend sei, ob die Unternehmen die Verbraucher ausreichend darüber informieren, wie das Label ,,klimaneutral“ zustande kommt, argumentierte der Richter.