Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Die Urhebernennung im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein fundamentaler Pfeiler im Bereich der Fotografie, insbesondere wenn es um die korrekte Nennung des Fotografen geht. Wir beleuchten, welche Seiten das Urheberpersönlichkeitsrechts umfasst, die spezifischen Anforderungen an die Urhebernennung und die rechtlichen Implikationen bei deren Missachtung. 

Das Urheberpersönlichkeitsrecht: Eine Grundlage 

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche Beziehung zwischen dem Schöpfer – dem Fotografen – und seinem Werk. Dieses Recht umfasst unter anderem die Ansprüche auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Wahrung der Werkintegrität. 

Die Nennung des Urhebers ist nicht nur eine Frage des Respekts, sondern auch eine rechtliche Notwendigkeit. § 12 UrhG sieht vor, dass eine Urhebernennung bei der Verwertung des Werks erfolgen muss. Sie dient der Anerkennung und Wertschätzung der kreativen Leistung des Fotografen und stellt sicher, dass die Urheberschaft klar und eindeutig ist. 

Eine Urhebernennung muss dabei nicht in Form des Klarnamens erfolgen. Der Urheber kann entscheiden, ob eine anonyme Nennung oder eine Nennung unter einem Pseudonym erfolgen soll. Letztlich kann der Urheber aber auch individuell auf die Namensnennung vollständig verzichten.  

Unterschied zwischen Urhebernennung und Quellennennung 

Es ist entscheidend, zwischen der Nennung des Urhebers und der Quellennennung zu differenzieren. Während die Urhebernennung sich direkt auf den Schöpfer des Bildes bezieht, beschreibt die Quellennennung, wo das Bild gefunden oder erworben wurde. Dabei kann zwar beides zusammenfallen, wird aber in den relevanten Fällen unterschiedlich sein. Dazu gehört beispielsweise der Fall, dass es mehrere gleichbeteiligte Urheber gibt oder auch, dass der Urheber nicht bekannt ist. Eine Quellennennung soll beispielsweise im Fall von Zitaten und Berichterstattungen der Transparenz dienen. Es soll die Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Werkes sicherstellen.  

Während also die Urhebernennung eine Ausformung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstellt, ist die Pflicht zur Quellennennung breiter angelegt und dient insbesondere Nachweiszwecken. 

Richtlinien für die Urhebernennung 

Die Art und Weise, wie der Urheber genannt werden soll, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der spezifischen Lizenzvereinbarungen und Nutzungskontexte. Oftmals erfordert die Urhebernennung, dass der Name des Fotografen in unmittelbarer Nähe zum Bild platziert wird, allerdings können die Anforderungen je nach Kontext variieren. Im Kontext des Internets kann beispielsweise ein allgemeiner Verweis auf einen Urheber ausreichen, wenn ausschließlich Bilder dieses Urhebers verwendet werden. Sobald jedoch verschiedene Urheber betroffen sind, muss erkennbar sein, von wem welches Bild stammt.  

Entwicklungen im Bereich der Microstock-Portale 

Die Beliebtheit von Microstock-Portalen, die eine Vielzahl von Fotos für kommerzielle und private Nutzung anbieten, hat zu neuen Herausforderungen bei der Urhebernennung geführt. Diese Plattformen verändern die Art und Weise, wie Urheberrechte gehandhabt und durchgesetzt werden. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob ein Verzicht auf die Urhebernennung durch AGB erfolgen kann. Grundsätzlich waren die Rechtsprechung und auch die juristische Literatur der Auffassung, dass dies nicht möglich sei. Dies hatte den Hintergrund, dass es sich dabei um eine unzulässige Benachteiligung des Adressaten der AGB, also des Urhebers, handelt. Dahingehend ist hinsichtlich Microstock-Portalen eine Änderung der Rechtsprechung wahrzunehmen.  

In einem Urteil aus dem Jahr 2023 hat der BGH entschieden, dass in dem spezifischen Fall ein Verzicht auf die Urhebernennung in AGB erlaubt gewesen sei. Dies hat der BGH damit begründet, dass nach einer Interessenabwägung, das Interesse des Urhebers an seiner Nennung, durch den wirtschaftlichen Nutzen, den das Microstock-Portal hat, ausgeglichen wird. Ein so umfangreicher wirtschaftlicher Nutzen, inklusive der hohen „Verkaufszahlen“ ist ein ausreichender Ausgleich, für den fehlenden Werbezweck, der normalerweise mit einer Urhebernennung einhergeht. Ob diese Rechtsprechung auch auf andere Fälle uneingeschränkt anwendbar ist, kann bezweifelt werden. Insgesamt handelt es sich hier um einen spezifischen Sonderfall, sodass im Grunde immer noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Verzicht in AGB unzulässig ist.  

Die fehlende Nennung und seine Folgen 

Eine rechtswidrig fehlende Urhebernennung löst alle bekannten Rechtsfolgen des Urheberrechts aus. Das bedeutet, dass der Urheber die Rechtsverletzung abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einfordern kann. Darüber hinaus sind auch Beseitigungsansprüche und auch Schadensersatzansprüche denkbar. Letztlich ist auch nie zu vergessen, dass es sich bei urheberrechtswidrigem Handeln – zumindest in einigen Fällen – auch um strafrechtlich relevantes Verhalten handeln kann.  

Für Fotografen ist die Urhebernennung insbesondere hinsichtlich der digitalen Welt sehr wichtig. Es ist ein Akt der Anerkennung und Respekts gegenüber dem Schöpfer des Werkes und hilft, rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Sowohl für Fotografen als auch für die Nutzer ihrer Werke ist es somit entscheidend, sich über die Bedeutung und die Anforderungen der Urhebernennung im Klaren zu sein. 

Shownotes

Betrifft Sie dieses Thema? Die Pflicht zur Urhebernennung wird häufig missachtet — mit der Folge erheblicher Schadensersatzansprüche. Wir vertreten Urheber bei der Durchsetzung und beraten Unternehmen bei der korrekten Kennzeichnung. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Durch diese Folge führen heute wieder Marvin Erifei und Dennis Tölle. und den Einstieg ins Thema gibt ebenfalls Mavan Elri Fai.

Ja, das bin ich. Ja, heute soll es um die Urhebernennung gehen, also grob gesagt erstmal um das Urheberpersönlichkeitsrecht und dann im Speziellen sozusagen um die Urhebernennung als so ein bisschen vielleicht eine der wichtigsten Ausformungen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Vielleicht kann man einmal ganz kurz so umreißen, worum handelt es sich eigentlich hierbei? Das deutsche Urheberrecht ist da so ein bisschen speziell.

Das unterscheidet zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und den Verwertungsrechten, ganz allgemein gesprochen. Und während die Verwertungsrechte sozusagen veräußerbar sind, also weitergebbar sind und übertragbar sind, gilt das für Urheberpersönlichkeitsrechte nicht. Und das ist einerseits sozusagen die inhärente Verbindung des Schöpfers zu seinem Werk und dann andererseits beispielsweise die Urhebernennung, die sozusagen erfolgen muss. Und dann wollen wir uns das einmal anschauen, schauen, was sich da vielleicht auch ändert und so ein bisschen darüber reden, was daran besonders ist, warum das wichtig ist und warum es auch uns des Häufigeren beschäftigt.

Ganz genau, das hast du sehr schön gesagt, die inhärente Verbindung. Aber in der Tat ist es so, dass dieses Urheberpersönlichkeitsrecht soll eben, ich sage mal so ein bisschen das Band zwischen, ich glaube so steht es auch immer in Kommentaren und Rechtsprechungen, das Band zwischen Schöpfer und seinem Werk schützen, ganz unabhängig von der Frage, was das denn für ein Werk ist. Also, ob das nun, weiß ich nicht, irgendwie ein Musikstück ist oder ob das ein Text ist, ein Foto, ein Film oder jede andere Form von Werken, die da im Urheberrecht irgendwie schutzfähig sind. Und diese Verbindung zwischen, ich sag mal, mir als Urheber, der irgendetwas schafft und diesem Werk, was daraus entsteht, das soll eben besonders geschützt sein.

Das ist dieses Urheberpersönlichkeitsrecht, wie du das gesagt hast schon. Und da werden, also letztlich knüpfen daran in der Praxis unterschiedliche Rechtsfolgen. Wir haben uns jetzt mal so ein bisschen einen Bereich rausgepickt, der in der Praxis einfach sehr relevant ist. Das ist dieses sogenannte Nennungsrecht, dieses Urhebernennungsrecht.

Das steht und fällt im Wesentlichen mit dem Paragraph 13 des Urheberrechtsgesetzes. Und die Norm ist auch relativ kurz, steht im Wesentlichen drin. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Und ich sage mal, wenn man das jetzt mal so liest, dann kann man auf den ersten Blick so ein bisschen auf die Idee kommen, dass man sagt, okay, ich kann, wenn ich Urheber bin, sagen, ich möchte gerne, dass da mein Name steht oder mein Synonym oder mein Künstlername. Und ich muss vielleicht aber auch sagen, dass da etwas stehen muss. Und das ist, das kann man vielleicht vorwegnehmen, das ist so ein bisschen nicht das, was Rechtsprechung, Literatur und Praxis daraus machen. Es ist nicht so, dass es für die Pflicht zur Nennung irgendeines Aktes des Urhebers bedarf, sondern es ist grundsätzlich die Pflicht eines Nutzers, den Urheber zu nennen.

Das ist so das Wesentliche, was über allem steht. Die Details schauen wir uns an, aber das ist so das Wichtigste, was man für den Einstieg in diese Folge, glaube ich, auch wissen muss, dass dieses Nennungsrecht schon ein sehr starkes Recht ist des Urhebers. Ja, und das bedeutet ja auch im Prinzip, also um das so ein bisschen zu paraphrasieren vielleicht, der Urheber muss, wenn er jemandem anderen sein Werk zur Verfügung stellt, also ich habe jetzt ein Foto gemacht und das gebe ich jemandem, damit er das auf seiner Internetseite darstellen kann, dann muss ich als Urheber dieses Fotos nicht unbedingt dazu sagen, ja, aber bitte nenne mich als Urheber dieses Fotos. Das muss ich nicht mehr tun.

Das ist etwas, das sozusagen § 13 nicht vorsieht, beziehungsweise die Rechtsprechung dann nachher in ihrem Verständnis von § 13 nicht vorsieht, was wiederum aber zu sehr viel Ärger führt. Und derjenige, der das Foto jetzt nun bekommt und benutzt, der weiß das ja möglicherweise nicht oder dem ist das so nicht bewusst gewesen, dass er die Person, den Urheber als Urheber auch benennen muss. Und dies muss ja auch nicht nur in irgendeiner Form geschehen, sondern auch in zurechenbarer Weise. Das heißt, es muss erkennbar sein, dass dieses spezielle Foto von mir ist und nicht, wenn mehrere Fotos in irgendeiner Form eingebunden sind und die sind von verschiedenen Urhebern und dann sage ich, naja, das sind Fotos von Urheber X und Y, also Dennis und Marwan, dann reicht das nicht.

Ich muss bei jedem einzelnen Foto erkennbar machen, von wem das ist. Ist es von Dennis oder ist es von Marwan? Ja, ganz genau. Um das vielleicht noch etwas greifbarer zu machen, also dieses aus dem sogenannten Urheber-Persönlichkeitsrecht resultierende Recht hat nicht nur die Funktion, dass du damit, ich sag mal, die Verbindung zwischen Urheber und Werk aufzeigen, festigen sollst, sondern das Ganze, da stecken natürlich auch materielle Interessen hinter.

Das heißt, so ein bisschen ist natürlich der Gedanke, wenn ich ein tolles Werk geschaffen habe, das an die Öffentlichkeit gelangt, dann sollen die Leute, wenn das mein Wunsch ist, auch wissen, dass ich dieses Werk geschaffen habe. Das heißt, da ist auch irgendwie ein Werbeeffekt mit drin, dass die Leute wissen, ah, guck mal hier, der Marwan, der kann ja richtig gut malen und so, wenn ich mal was habe, dann gehe ich zum Marwan und kann er mir vielleicht auch was machen. Und das ist natürlich etwas, was dann im Umkehrschluss, wenn man sich die Folgen anguckt, wenn man da irgendwie vielleicht was nicht ganz korrekt macht, dass man dann auch, dass dieser Werbeeffekt dann vielleicht auch verloren geht. Also es ist jetzt nicht nur dieses manchmal schwer greifbare Persönlichkeitsrecht, Verbindung zwischen Urheber und Werk etc., sondern es ist halt auch ganz handfeste materielle Zwecke, um zu sichern, dass eben klar ist, welches Werk kommt von welchem Urheber und dass der dann vielleicht künftig auch materiell davon profitiert.

Ja, und vielleicht auch, um das nochmal so klar wie möglich zu sagen, auf der anderen Seite, also Grundfall ist also, der Urheber muss benannt werden, in der Form, dass erkennbar ist, welches Werk von ihm ist oder ihr ist. Auf der anderen Seite wiederum kann aber der Urheber auch sagen, nein, ich möchte nicht benannt werden. Entweder, also aus ganz freiwilligen Gründen, so nach dem Motto, ich möchte nicht, dass mir dieses Bild zugerechnet wird, vielleicht ist man selber nicht zufrieden mit dem Bild und möchte nicht in Verbindung gebracht werden. Andererseits ist es aber auch möglich, dass man sagt, ich möchte nicht mit meinem Klarnamen benannt werden, sondern unter einem Pseudonym.

Es ist sogar auch möglich, dass ich sage, ich möchte zwar nicht weder unter einem Pseudonym noch unter Knallamen genannt werden, aber es soll klargestellt werden, dass dieses Bild von einer dritten Person ist. Also sozusagen in anonymer Weise ein Dritter als benannt wird. Ja, hier müssen wir dann vielleicht ein bisschen vorsichtig sein, dass wir klar machen, vom Grundsatz her, wenn ich nicht, also aus Nutzersicht jetzt, wenn ich nicht weiß, was ich tun soll, dann muss ich nennen. Also es ist nicht so, dass ich, oder aus Urheberperspektive ist es dann so, wenn ich nicht möchte, dass ich genannt werde oder wenn ich irgendwie einen besonderen Wunsch habe, der sonst von außen nicht erkennbar ist, dann muss ich das in irgendeiner Art und Weise äußern.

Grundsatz, ich muss nennen, wenn ich als Urheber sage, okay, ich möchte aber, dass du mich auf keinen Fall nennst, dann muss ich das auch irgendwie zum Ausdruck bringen oder es muss so klar zum Ausdruck kommen, dass ich das als Nutzer auch ersehen kann. Das ist so ein bisschen eine Abweichung. Ich kann nicht sagen als Bildnutzer, okay, ich habe den nicht genannt, weil das wusste ich ja nicht. So, das geht nicht.

In eine andere Richtung kann das aber funktionieren, dass man sagt, okay, ich wusste aber nicht, dass du nicht als Marwan genannt werden möchtest, sondern, weiß ich nicht, Picasso der Dritte. Und deswegen muss man da ein bisschen aufpassen. Ja, Picasso der Dritte, das wäre ich gerne, bin ich aber nicht. Leider gar kein Talent für Kunst.

Verletze, aber jetzt können sich natürlich die Hörer auch noch fragen, naja, was passiert denn jetzt, wenn ich die Urheberbenennung entweder nicht nachkomme der Urheberbenennung oder möglicherweise in falscher Form der Urheberbenennung nachkomme? Was erwartet mich dann? Und da erwartet den Rechtsverletzer, denn am Ende des Tages ist das auch eine Rechtsverletzung, die ganze Bandbreite des Urheberrechts sozusagen. Also, dass nicht zuletzt und wahrscheinlich auch am ausschlaggebendsten wird da wahrscheinlich auch der Schadensersatz dann als Anspruch generiert werden können.

Was der eigene Wert der Urhebernennung ist, sozusagen schadensersatzrechtlich, das ist so ein bisschen streitig. Grundsatz war immer, oder was man häufig gelesen hat, und da haben wir auch selber schon in einer anderen Podcast-Folge drüber gesprochen, ist, dass ein etwaiger anderer Schadensersatz, weil generell rechtswidrig genutzt wurde, verdoppelt wird. Das war so der Maßstab. Und dann haben einige Gerichte gesagt, naja gut, aber wenn die einzige Verletzungshandlung die Nichtbenennung des Urhebers war und die Nutzung als solche rechtskonform war, rechtmäßig war, dann besteht kein Schadensersatz.

und wenn ich den jetzt verdopple wegen der Nichtbenennung des Urhebers, dann zweimal 0 ist 0 und dann bleibe ich bei 0. Das ändert sich jetzt gerade so ein bisschen. Da bleibt es abzuwarten, wie sich das sozusagen entwickelt, ob da jetzt sozusagen ein eigenständiger Schadensersatz beziffert werden kann für die Nichtbenennung des Urhebers. Also ohne um das zu sehr in die Tiefe zu gehen, aber in der Tat ist es so, dass es sehr stark auf die ursprünglich vereinbarte Nutzung an kommt.

Also Creative Commons Lizenzen, da gab es diese 0x0 ist 0 Rechtsprechung. Und da kommt es ein bisschen darauf an, wie der Urheber sonst seine Werke zur Verfügung stellt. Aber es ist so, dass generell die Verletzung des Urhebernennungsrechts auch zu einem Schadensersatz führt in der Regel. Über die Höhe muss man dann in der Regel immer diskutieren.

Aber grundsätzlich ist es, wie du gesagt hast, die komplette Bandbreite der Ansprüche, Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, Auskunft etc. Das ist dann das, was den erwartet. Vielleicht aber einen Teil noch, den ich ergänzen möchte, und zwar dieses Recht auf Urhebernennung, diese Urheberpersönlichkeitsrechte generell, haben insofern eine Besonderheit zu den Verwertungsrechten, als dass sie nämlich tatsächlich höchstpersönliche Rechte sind. Das heißt also, sie können nicht vererbt werden.

Das Urheberrecht selbst ist ja vererblich und zwar insgesamt nicht so, nicht übertragbar, aber eben vererblich. Und das ist aber gerade bei diesem Recht auf Namensnennung zum Beispiel nicht so. Das heißt, ich kann jetzt die Erbengemeinschaft zum Beispiel oder die Erben, die dann ein Urheberrecht im Wege der Erbfolge bekommen haben, haben eben nicht dieses Namensnennungsrecht mitgeerbt. Das ist so ein bisschen noch eine Besonderheit.

Ja, dann haben wir eigentlich einen guten ersten Aufschlag gegeben, würde ich sagen, was die Urhebernennung angeht. Erster Themenpunkt ist schon abgearbeitet. Unser zweites To-Do, unsere zweite Information, die wir sozusagen vermitteln wollen, ist die Abgrenzung so ein bisschen der Urhebernennung, insbesondere zu der Pflicht der Quellennennung im Urheberrechtsgesetz und dann auch nochmal so ein bisschen konkreter reinzugehen. Also was ist eigentlich jetzt wirklich Ziel- bzw.

Anwendungsbereich der Urhebernennung? Genau. Das ist ein bisschen das, das wollte ich gerne aufgenommen haben, diesen Punkt, weil das in der Praxis manchmal so ein bisschen aufschlägt, dass man sagt, naja, ist doch alles in Ordnung, ich habe doch die Quelle genannt. Und das hat aber dann eben streng genommen nichts mit dem Urhebernennungsrecht zu tun.

Das heißt, es gibt ein Paragraf 63 Urheberrechtsgesetz, in dem ist im Wesentlichen geregelt, dass ich die Quelle eines Werkes nennen muss, wenn ich das dann irgendwo zitiere, nutze etc. Und das ist nicht zwingend identisch mit der Nennung des Urhebers, weil die Quelle, wo ich denn nun dieses Werk her habe, ist ja nicht selten auch eine andere als der Urheber selbst. Das heißt, es kann durchaus sein, dass ich, wenn ich zum Beispiel einen Text selber vervielfältige oder verbreite, dann muss ich die Quelle angeben, das heißt also den Ort, wo ich das Ganze her habe. Und ich muss aber zusätzlich auch den Urheber nennen.

Das heißt also, es können zwei Angaben sein, die ich machen muss. Es kann identisch sein, wenn die Quelle der Urheber ist, dann habe ich zufällig beides erwischt. Und da muss ich ein bisschen darauf achten und es reicht eben nicht, dass ich nur die Quelle nenne, dann habe ich immer noch die Gefahr, dass ich das Urheberrecht dadurch verletze, dass ich eben den Urheber nicht korrekt nenne. Ja, also die Quellenbenennung nach § 63 Urheberrechtsgesetz benennt ja ganz klar die Fälle, in denen sie sozusagen anwendbar ist und das ist nicht sozusagen das komplette Urheberrecht, sondern ganz spezifische Fälle aus dem Urheberrechtsgesetz.

Also beispielsweise die Fälle, wo Werke vor Gericht verwendet werden sollen. Also das ist dann der 45-Urheberrechtsgesetz. Oder aber auch verwaiste Werke, also diejenigen Werke, wo ein Urheber nicht mehr klar zu identifizieren ist. Und gerade an dem letzten Punkt, also verwaiste Werke, lässt sich das vielleicht ganz gut erklären nochmal.

Also ich weiß nicht, wer Urheber ist und jetzt muss ich aber trotzdem, oder soll ich nach 63 Urheberrechtsgesetz angeben, wo ich denn jetzt dieses Werk, von dem ich nicht weiß, wer der Urheber sein soll, das ich irgendwie auf der Straße gefunden habe, benennen. Also Quellenangabe. Und das ist dann ganz klar zu unterscheiden und da ist auch ganz logisch, da erkennt man sofort den Unterschied zur Urhebernennung. Bei der Urhebernennung, ich weiß ganz genau, wer der Urheber ist, ich habe von ihm die Möglichkeit zur Nutzung erhalten auf dem einen oder anderen Weg, also vertraglich oder einfach überlassen und dann gebührt es sich sozusagen einfach nur aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, aus dieser engen Verbindung von Urheber zu seinem Werk, dass man ihn oder sie benennt.

Das ist ganz ausdrücklich, wird es im Absatz 3 auch deutlich, an einem Beispiel, wenn man zum Beispiel einen Artikel aus einer Zeitung verwendet, in einer anderen Zeitung, so ist stets außer dem Urheber auch die Quelle zu bezeichnen, wo ich das her habe. Also da, weil das ja in der Regel auch so ist, dass das so Fälle sind in einer Zeitung, habe ich eben den Verlag, der die Zeitung vielleicht verantwortet, dann habe ich aber ganz viele Urheber, die die jeweiligen Fotos und Artikel dort verantworten und dementsprechend ist das so ein Punkt, wo es auch ausdrücklich geregelt ist, dass ich sage, okay, ich muss, das ist was unterschiedliches. Ich habe einmal diese Transparenz, die ich schaffen muss durch die Nennung der Quelle und ich habe auf der anderen Seite eben die Wahrung dieses Persönlichkeitsrechts des Urhebers, indem ich sage, wer er denn ist. Ja, das ist vielleicht, weil wir jetzt gerade, weil du jetzt gerade Zeitungen bzw.

Zeitschriften angesprochen hast, ist vielleicht ein ganz spannender sozusagen Zwischeneinschub, wie sehen eigentlich die Urheberrechte an Zeitungsartikeln aus und der Grundfall, und das ist nämlich, da ist nämlich auch das deutsche Recht in gewisser Weise anders als beispielsweise das amerikanische Recht ist, Urheber und Werk können nicht getrennt werden. Das heißt, wenn ich einen Zeitungsartikel für die Süddeutsche schreibe beispielsweise, dann bleibe ich Urheber dieses Zeitungsartikels, auch wenn ich das als festangestellter Arbeitnehmer der Süddeutschen mache. Was man nur sozusagen arbeitsvertraglich regeln kann, ist, dass die Verwertungsrechte an dem Zeitungsartikel, den ich während meiner Arbeitszeit erstellt habe, dass die sofort in der Sekunde sozusagen, in der der Zeitungsartikel fertig ist, übergehen, vollumfänglich, an den Zeitungsverlag. Und das ist sozusagen ein bisschen unterschiedlich zum amerikanischen Recht.

Da ist es beispielsweise so, dass Urheber und Werk auch wirklich komplett getrennt werden können, dass wenn ich als Arbeitnehmer ein Werk erstelle für meinen Arbeitgeber, dass dann auch wirklich der Arbeitgeber, sogar wenn der eine juristische Person ist, Urheber sein kann oder dann vielleicht eher Rechteinhaber. Wir haben an der Stelle vielleicht noch einen Punkt, weil wir da eben so ausdrücklich schon darauf eingegangen sind, was die Folge einer fehlenden Urhebernennung ist. Das lässt sich nicht zu 100% auf eine fehlende Quellennennung übertragen. Also es ist nicht so, dass eine unzureichend unterbliebene Quellenangabe eine ansonsten zulässige Nutzung rechtswidrig macht.

Es ist allerdings so, dass, da ist der BGH auch relativ deutlich, dass diese Nutzungshandlung dann aber nicht fortgesetzt werden darf. Jetzt gibt es die Konstellation, in dem man sagt, okay, ich kann das vielleicht nachholen, ich kann vielleicht sagen, okay, ich mache, also ich sage mal, Printprodukten hat man das vielleicht auch schon mal gesehen, dass man dann quasi Aufkleber drauf macht auf alle Exemplare und damit die Nutzungshandlung zulässig macht und sie dann fortführt. Es kann auch durchaus sein, dass als Rechtsfolge ein Schadensersatzanspruch entsteht. Da muss man aber in der Tat immer so ein bisschen vorsichtig sein und ein bisschen differenzieren.

Haben wir hier eine fehlende Urhebernennung oder haben wir eine fehlende Quellennennung oder ist es in diesem Fall vielleicht sogar das Gleiche oder dasselbe und führt quasi beides zur gleichen natürlichen Person. Und das ist aber durchaus denkbar und führt dann für den Nutzer eben zu entsprechenden Risiken. Okay, vielleicht würde ich hier ganz gerne noch was ergänzen, weil du sozusagen gesagt hast, die fehlende Quellenangabe führt dazu, dass möglicherweise die Nutzung als solche bleiben darf, aber eine fortführende Nutzung, also eine darüber hinausführende Nutzung nicht mehr erlaubt ist. Das ist ja sozusagen so das, was du gesagt hast und da sollte man vielleicht noch ergänzen, dass der Unterlassungsanspruch, den man bei einer rechtswidrigen Nutzung normalerweise hat, auch die Beseitigung der Nutzung, wie sie sozusagen vorher bestanden hat, umfasst.

Das heißt, wenn ich ein Bild auf einer Internetseite eingebunden habe, dann umfasst mein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch, dass das Bild komplett entfernt wird und nicht mehr sozusagen auch im Prinzip alles dafür getan wird, dass die Verletzungen, die auch schon in der Welt sind, wieder zurückgerufen werden und weggenommen werden. Also wenn ich irgendwie ein Werk habe, das verkauft wurde, dann muss ich, wenn es in meiner Macht steht, muss ich das wieder zurückholen von dem Käufer dieses Werks. Ja, das ist häufig dann Gegenstand von Vereinbarungen dann auch, dass man diese Rechtsfolgen für den Nutzer jeweils abmindert. Da lässt sich dann natürlich vieles vereinbaren, aber grundsätzlich in der Tat ist die Rechtsposition des Urhebers da erstmal relativ stark.

Also grob zusammengefasst kann man sagen, dass die wesentliche Unterscheidung erstmal im Zweck dieser beiden Regelungen, die ist, dass man sagt, okay, der § 13 regelt eben diese Verbindung, diese urheberpersönlichkeitsrechtliche Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk und hat dabei natürlich auch einen Werbeeffekt, das heißt, wir haben dann materielles Interesse auch und die Quellenennung ist dahingehend eher in Transparenzrichtung orientiert, dass man sagt, okay, woher stammt das Ganze denn? Und ganz wichtig ist es auf keinen Fall das Gleiche. Es kann manchmal zu einer einheitlichen Nennung führen, kann aber auch, eigentlich ist es eher die Regel, dass es dazu führt, dass ich zwei Angaben machen muss. Und weil man da aber auch sagen muss, es gibt bei der Quellen-Nennung auch Ausnahmen.

Also da wollen wir jetzt gar nicht zu sehr drauf eingehen, da kann man eine eigene Folge draus machen. Aber da gibt es größere Ausnahmen als bei der Urheber-Nennung selbst. Ja, aber vielleicht als Nachfrage sozusagen. Die Quellen-Nennung oder die Quellen-Angabe oder Pflicht zur Quellen-Angabe, bei der handelt es sich ja nicht um eine Ausformung des Urheber-Persönlichkeitsrechts und damit müsste es ja eigentlich möglich sein, einfacher möglich sein als bei der Urheber-Nennung, diese auch vertraglich beziehungsweise sogar möglicherweise in AGB abzubedingen.

Ja. Ja, okay. Also, das war, ja. Ja, genau.

Also, die Möglichkeit habe ich. Also, ich habe natürlich, wie immer, sage ich mal, den vertraglichen Abreden irgendwo, wenn ich da nachher, wenn ich das irgendwo im Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen habe, muss ich immer gucken, sind die Interessen beider Seiten ausreichend gewahrt, ist da irgendwer zu stark benachteiligt oder nicht. Das muss ich, je nachdem, wer sich da so gegenübersteht, mal stärker und mal weniger stark tun. Aber grundsätzlich ist es so, dass ich bei dieser Quellennennung stärker oder leichter dahin komme, dass ich sage, okay, das brauchen wir nicht als Bildnutzer.

Während das bei der Urhebenennung möglicherweise anders ist, da sprechen wir dann, glaube ich, gleich noch. Bevor wir uns, glaube ich, oder vorher sollten wir uns, glaube ich, einmal mit der Frage beschäftigen, die ebenfalls ein bisschen aus der Praxis stammt, in der Form, als dass man sagt, okay, ich habe den doch genannt, den Urheber, weil das wie einer Urhebernennung ist, ist nicht so einfach, wie man das meint. Und deswegen ist das unser nächster Themenpunkt. Wie ist der Urheber zu nennen?

Ja, und da ist natürlich die erste Frage, muss, oder genau, wie ist das jetzt? Also, wir müssen eigentlich unterscheiden in zwei Fälle. Und der eine Fall wäre, der Urheber sagt, ich möchte so und so benannt werden. Das kann ja der Fall sein.

Also, dass vorher sozusagen klargestellt wurde, okay, Urhebernennung muss erfolgen. Es reicht mir aus, wenn das irgendwo auf der Internetseite jetzt beispielsweise geschieht. Der andere Fall wäre natürlich jetzt, es wurde keinerlei Absprache darüber getroffen, wie der Urheber zu benennen ist und wie das dann sozusagen, wie dann eine Benennung erfolgen muss. Mit welchem Will zu starten?

Ja, lass uns mal ruhig mit der ersten Variante anfangen. Gut, dann ist es nämlich so, also wenn der Urheber hat die Möglichkeit, beziehungsweise Urheber und potenzieller Nutzer haben die Möglichkeit, vertraglich abzusprechen, wie eine solche Urhebernennung erfolgen soll. Das heißt, es kann zum Beispiel ausreichen, nach vorheriger Absprache, dass auf einer Unterseite, also wenn wir jetzt immer den Ausgangsfall haben, dass Bilder auf einer Internetseite eingebunden werden sollen, dann könnte es der Fall sein, dass, oder ausreichen, dass auf einer Unterseite beispielsweise im Impressum eine Urhebernennung erfolgt, also beispielsweise in der Form, alle Bilder auf dieser Webseite oder auf unserem Internetseitenauftritt stammen von XY. Das kann ausreichen, wenn vorher sozusagen diese Absprache mit dem Urheber erfolgt ist und der Urheber gesagt hat, das reicht mir aus.

Damit führt uns das sozusagen schon direkt zu der anderen Seite. Was ist, wenn es keine vertragliche Absprache gab? Denn dann würde das nicht ausreichen. Denn es wurde nicht mehr ausreichend die Verbindung hergestellt zwischen Werk und Urheber.

und die muss erkennbar sein, es muss zuordnenbar sein, welche Werke von diesem Urheber sind. Ja, da müssen wir aber dann insofern relativ klar unterscheiden, dass wir, wenn wir eine Situation haben, in der wir, ich sage mal, Internetauftritt, weiß nicht, 20 Bilder, alle 20 Bilder sind von dem gleichen Urheber und ich sage im Impressum, alle Bilder sind von Urheber XY. Sagen wir mal, ich nenne den da korrekt, ich schreibe da irgendwie seinen Namen hin und das ist auch soweit in Ordnung, dann komme ich ohne vertragliche Abrede dahin, dass das in Ordnung ist und zuordnenbar. Das wird eben dann schwierig, wenn ich genau diesen Punkt, ja ich sage mal diese Zuordnung nicht mehr vornehmen kann.

Also mehrere Urheber, also verschiedene Bilder von verschiedenen Urhebern beispielsweise. Ja, ganz genau, ganz genau. Also entweder habe ich dann mit der Angabe, alle Bilder sind von Urheber XY. Das Problem, dass ich bezüglich der anderen Urheber eine falsche Urheberzuordnung habe.

Das heißt also, ich gebe dann sogar an, das wäre von einem anderen Urheber. Das ist meistens so, wenn ich gehe her und habe eine neue Internetseite entwickelt oder in Auftrag gegeben, dann wird die mit bestimmten Bildern bestückt und im Laufe der Zeit entwickelt sich diese Website weiter. sondern finden irgendwann auch neue Bilder da rein. Und dann sind eben nicht mehr alle von den ursprünglichen Urhebern oder von dem ursprünglichen Urheber.

Und dann wird vergessen, die Angabe zu ändern oder sie überhaupt hinzuzufügen. Und dann komme ich in, wie sagen wir, in Teufelsküche, aber in die Situation, dass ich eine Urheberrechtsverletzung begehe. Und das aus dem Grund, dass ich eben das Ganze nicht mehr zuordnen kann. Es gab, das kann durchaus möglich sein, also ich kann ohne weiteres im Impressum diese Nennung vornehmen, muss aber dann eben sagen, welches Bild ist von wem.

Das muss ich dann entweder ganz konkret beschreiben, muss sagen, das Bild auf der Seite über uns, auf der Startseite, das Header-Bild auf, weiß ich nicht, auf der Unterseite so und so, ist vom Urheber XY. Oder, was ich auch gelegentlich gesehen habe, dass dann quasi kleine Thumbnails von den genutzten Bildern wiedergegeben werden und dann untereinander weg da steht, Bilder von so und so, Bilder von so und so. Was auf jeden Fall nicht ausreicht, ist, dass ich quasi im Impressum einfach eine Liste von Urhebern habe. Dann habe ich zwar viele Urheber genannt, aber keiner weiß, welches Bild von welchem Fotografen in dem Fall ist.

Und das ist aber immer so ein bisschen die Kontrollüberlegung, die ich Bildnutzern an die Hand gebe und sage, naja, wenn ihr jetzt wissen wollt, von wem dieses Foto ist, dann versucht das doch mal rauszufinden. Und wenn ihr das nicht rausfinden könnt, dann ist die Urheber-Nennung wohl falsch. Und das ist eben diese Frage, die so dieses Band so betont zwischen dem Urheber und seinem Werk. Es muss möglich sein, das ist ja auch logisch, wenn man sagt, okay, ich will die Verbindung irgendwie behalten zwischen Urheber und Werk, dann muss ich das auch finden können.

Wenn das nicht der Fall ist, habe ich da vielleicht noch ein bisschen was nachzuholen. Gerade jetzt, was Internetauftritte angeht, ist ja die Technik relativ weit, dass man verschiedenste Arten der Grafiken sozusagen nutzen kann. Klar, der Standardfall wäre so ein bisschen, ich schreibe unter das Bild einfach, Bild ist von Person so und so. Das wäre eine Möglichkeit, aber wie ist das, wenn ich jetzt irgendwie einen Banner erstelle, das erst dann erscheint, wenn ich mit dem Mauscursor über dem Bild bin.

Würdest du das als ausreichend ansehen? Nein. Also du meinst, sie sind Mouse-Over-Effekt, quasi diesen Alt-Text angezeigt bekommen? Nee.

Also ich meine, da hat die Rechtsprechung auch schon zu urteilen, dass das nicht ausreicht. Ja, die Argumentation habe ich jetzt tatsächlich gerade nicht auf dem Schirm. Im Ergebnis ist es aber etwas, was ich lassen sollte. Also auch da müsste ich eine Angabe machen, die entweder unmittelbar am Werk erscheint oder eben dann auch in der, weiß ich nicht, also ich kann das ja irgendwie dann im Impressum oder manche haben auch eine eigene Bildnachweisseite, auf der man das dann macht, wenn es dann online passiert.

Und dann müsste ich eben sagen, okay, wenn ich so einen Bannerablauf habe und sage, okay, entweder gehört dieses Bild zu einer bestimmten Seite, weil wenn ich so durchlaufende Banner habe, dann habe ich ja häufig dahinter verknüpft auch einzelne Seiten, dann könnte ich sagen, okay, ein Bild zu der Seite so und so gehört zum Urheber XY oder ich sage eben, okay, zweites Bild in dem Banner ist vom Urheber so und so. Also da muss ich tatsächlich auch Aufwand betreiben. Das ist dann eben so. Da komme ich nicht drum rum als Nutzer.

Ja, und dann stellt sich natürlich so ein bisschen die Frage, ab wann ist eigentlich die Urhebernennung überhaupt erforderlich? Und da kann man ja eigentlich grundsätzlich sagen, immer dann, wenn ich ein Werk öffentlich zugänglich mache. Und das waren also sozusagen die Fälle der Zugänglichmachung eines Werks, die bestimmt eigentlich das Urheberrechtsgesetz relativ abschließend, lässt natürlich offen, dass sich technische Neuerungen finden und hat sozusagen die Möglichkeit offengelassen, dass da neue Wege reinfinden. aber grundsätzlich sozusagen in körperlicher Form, also außerhalb des Internets und der Telemedien, sind es das Vervielfältigungsrecht, die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung.

Und dann, wenn wir sozusagen in den Telemedienbereich gehen, dann wäre es beispielsweise das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Da befinden wir uns sozusagen im Internet, aber auch das Senderecht, wenn man an Radiosendungen jetzt denkt oder an das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Jetzt kann man sich natürlich fragen, wann ist eine solche Zugänglichmachung eigentlich überhaupt öffentlich? In der Paragraph 15 Absatz 3 ist da sehr klar und sagt, die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Sehr klar war in diesem Zusammenhang ironisch gemeint. Du hast dazu was zu sagen? Ich habe dazu was zu sagen, ja. Weil nämlich in der Tat, mir fällt dazu jetzt ein Urteil ein, wo es eben gerade darum ging, ob man denn tatsächlich noch eine Vielzahl von Personen erreicht.

Und das war auch ein BGH-Urteil, da ging es zwar um eine andere Grundkonstellation, wo dann im Endeffekt aber entschieden wurde, ob wir denn noch tatsächlich eine so große Öffentlichkeit haben, die wir damit erreichen. Da kann man sicherlich an die Grenze ziehen und das war die Grenze, wo ich irgendwie eine URL habe, die 70 Zeichen lang ist, die direkt zu dem Bild führt. Der sogenannte Deep Link. Ganz genau.

Wenn ich so einen Deep Link habe, dann habe ich in dem Fall war es so, da ging es weniger um die Frage der Nennung, sondern um die Frage, ob ich irgendwie einen Vertragsstrafenverstoß habe. Aber da hat an der BGH relativ klar gesagt, okay, 70 Zeichen, URL, das ist nichts, was ich irgendwie öffentlich finde, sondern das findet nur derjenige, der sich das notiert hat oder jemand, der ganz großes Glück oder Pech hat. Und da bin ich raus aus dem Bereich des 15.3. Aber ich sage mal, das ändert sich schon dann, wenn ich es über die Google-Bildersuche finde.

Und da muss man dann schauen. Also klar, das Gesetz ist da natürlich insofern etwas unpräzise. Das lässt dann eben Raum für Argumentation. Aber jedenfalls die eine Grenze kann man so ein bisschen definieren, wenn ich tatsächlich sagen kann, okay, es ist nahezu unmöglich, dass jemand diesen Link findet, dann muss ich natürlich auch eine solche Nennung nicht vornehmen.

Ja, und um vielleicht auch ganz kurz einmal sozusagen in der realen Welt die Öffentlichkeit zu definieren oder zu veranschaulichen. Wenn ich jetzt ein Gemälde habe, also ein Kunstwerk habe und das nur bei mir zu Hause aushänge und nur Familienmitglieder das sehen können oder nur Zutritt haben zu meiner Wohnung beziehungsweise zu meinem Haus, dann ist das nicht öffentlich. Also sozusagen Familie, Freunde, das ist immer noch nicht öffentlich. Die verbindet sozusagen ein gemeinsamer Zweck.

Dann besteht keine Öffentlichkeit. Erst dann, wenn es meine Wohnung irgendwie einen Tag der offenen Tür gibt, wo irgendwie jeder hier reinkommen kann, spazieren kann, dann müssen wir darüber reden, ob nicht doch das Ausgestellte, das aufgehangene Gemälde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ich komme auf jeden Fall, wenn du Tag der offenen Tür hast, bei dir zu Hause. Das bin ich sehr gespannt.

Ich hoffe, es gibt Schnittchen. Es wird Kuchen. Entschuldigung. Kuchen auch.

Ich nehme auch Kuchen. Wo du gerade Gemälde sagst, das hatten wir, glaube ich, am Anfang noch nicht ganz so klar gesagt. Oder vielleicht ist es, ich hoffe, dass es rausgekommen ist, aber im Zweifel wiederhole ich es nochmal, dass diese Nennung und auch die Art der Nennung, also diese Möglichkeit der Zuordnung, letztlich erstmal egal ist, welche Ausformung das Werk hat. Ob das jetzt online ist, ob ich das auf Papier habe, ob ich das, weiß ich nicht, was Geschnitztes ist.

Und es gibt ja auch ganz andere Werke noch. Also auch da muss ich zusehen, dass ich dem Bild, also ich sag mal dem Empfänger deutlich mache, von wem kommt das Urhebericht. Also es kann ja auch ein Theaterstück sein. So, jetzt muss der Schauspieler aber währenddessen nicht mit einem Schild in der Hand rumlaufen, von wem denn dieses Theaterstück stammt, sondern ich muss es eben im Rahmen der gegebenen Handgengebenheiten, es gibt ein Begleitblättchen, es gibt ein Informationsblättchen, es gibt eine Einladung dazu und da bin ich dann eben dazu verpflichtet zu sagen, okay, Urheber dieses Theaterstücks ist Person XY.

Und so muss ich dem Empfänger das deutlich machen. Und da kommen eigentlich ganz viele verschiedene Aspekte zusammen. Weil wenn ich jetzt ein Gemälde habe, auf dem irgendwie die Signatur des Künstlers ist, aber nicht der vollständige Name, dann ist das ja schon eine Urhebernennung. Also, oder kann zumindest eine Urhebernennung sein, weil dann ist das sozusagen das Pseudonym oder die Abkürzung, unter der der Künstler dieses Gemälde veröffentlicht hat oder zur Schau gestellt hat.

Das kann dann beispielsweise schon ausreichen, kommt aber natürlich immer auf den Einzelfall an. Also es ist nicht unbedingt notwendig, dass ich unter das Gemälde wiederum ein Schildchen mache mit Das ist der Künstler. Es kann aber notwendig sein. Ja, ich habe da noch eine Sache, die mir hier auf meinem Zettel stehen habe.

Und zwar ist das das, was man häufiger findet, dieser Copyright-Vermerk. Also ein C in einem kleinen Kreis. Ganz wichtig, es ist nicht zwingend, dass man diese Angabe so verwendet. Ja, das ist eben eine Angabe, die stammt so ein bisschen aus dem Amerikanischen.

Und sie ist zulässig. Also ich kann das damit kennzeichnen, wenn ich damit deutlich machen möchte, dass das der Urheber ist. Aber man muss insofern ein bisschen aufpassen, dass es gibt Konstellationen, in denen ich zum Beispiel nicht den Urheber nennen muss, sondern jemand anderen. Die gibt es ja durchaus.

Das sind dann eben vertragliche Konstellationen, wo dann auch der Urheber damit einverstanden ist etc. Da kann es dann durchaus sein, dass ich mit dieser Angabe falsch liege. Und deswegen, ich tendiere immer so ein bisschen dazu, dass man dieses Copyright-Zeichen weglässt und klar betitelt Urheber-Doppelpunkt. Und dann eben die Nennung, so wie sie sein soll oder wie sie entweder vereinbart ist oder wenn ich keine Vereinbarung habe, Vor- und Nachname.

Und je nachdem, ob ich das machen muss, kann ich zusätzlich auch noch einen anderen Rechteinhaber nennen. Also es ist ja, der Urheber ist das eine, es gibt andere Rechteinhaber. Das kann man dann aber eben so dann auch namentlich so nennen. Und da ist es immer ein bisschen schwierig, wenn ich diesen Copyright-Vermerk verwende, ist denn damit jetzt tatsächlich der Urheber gemeint oder ist es ein Rechteinhaber, vielleicht ein ausschließlicher Rechteinhaber?

Muss ich vielleicht, diese Konstellation gibt es auch, wenn ich eine Person abgebildet habe, ein Model abgebildet habe, muss ich das Model auch noch nennen? Also es kann sein, dass ich manchmal, wenn ich ein Bild nutze, einen kleinen Roman dazu schreiben muss, wenn es hart auf hart kommt. Ja, also ich glaube, was man da festhalten kann, ist, dass das C in einem Kreis ist kein gesetzlich vorgegebenes, also nach deutschem Recht vorgegebenes Zeichen, das irgendeine bestimmte Bedeutung hat. Diese Bedeutung sprechen wir dem zu und versuchen sie dann zu identifizieren, ist dann aber auch einzelfallabhängig und damit ist es möglich, dass dadurch Rechtsunsicherheit entsteht und nicht das sozusagen geäußert wird, was eigentlich dadurch geäußert werden soll.

Ich persönlich, durch meine juristische Ausbildung vielleicht auch, bin ein großer Fan davon geworden, Dinge nicht mehr abzukürzen, sondern sie beim Namen zu benennen. Ich glaube, das ist in dem Fall auch empfehlenswert. Dann würde ich sagen, haben wir, glaube ich, den Punkt, wie der Urheber zu nennen ist, ausreichend besprochen. Ich glaube, wir haben gesagt, wie er zu nennen ist, das ist die zuordnenbare Weise, das ist der elementare Teil.

Wie gesagt, wenn ich nicht vertraglich irgendwas geregelt habe, dann ist es so, dass wir auch keine Besonderheiten zu berücksichtigen haben. Dann bin ich mit Name, Vorname, Nachname eigentlich ganz gut unterwegs. Ansonsten muss ich mich da nach dem richten, was der Urheber gerne wünscht. Und damit können wir fließend übergehen in unseren nächsten Themenpunkt, der nämlich eine Entwicklung zeigt im Bereich des Urhebernennungsrechts, die anders ist, als man das vielleicht erstmal auf den ersten Blick erwartet hätte.

Denn der Grundsatz, der weiterhin gilt und diesem ganzen Recht zugrunde liegt, ist der, dass dieses Urhebernennungsrecht unverzichtbar ist. und das bedeutet erst einmal, dass ich als Urheber nicht darauf verzichten kann, das heißt, ich als Bildnutzer auch nicht regeln konnte, in Anführungsstrichen, es gibt Ausnahmen, dass das nicht passiert mit der Nennung. So, jetzt gab es immer diese Regelung, dass man sagt, okay, dann, ich würde aber auf die Ausübung dieses Rechts verzichten, das war dann so der Weg, den man gegangen ist, der Urheber hat sich dazu verpflichtet, gesagt, okay, selbst wenn ich jetzt auf dieses Recht selber nicht verzichten kann, dann verzichte ich aber auf die Ausübung. Damit ist der Bildnutzer dann irgendwie in einer vertraglichen Konstellation jedenfalls safe, wenn er die Nennung weglässt bei der Nutzung.

Und da hat sich in dem Bereich so ein bisschen was getan. Und zwar insofern, als dass es in einer bestimmten Konstellation, die nicht ganz so wenige Fälle umfasst, nämlich die Nutzung von Bildern im Rahmen eines Microstock-Portals, die Möglichkeit gibt, dass der Urheber über die AGB, also über die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Portals, auf sein Urhebernennungsrecht verzichten kann. Vielleicht kannst du einmal ganz kurz für diejenigen Hörerinnen und Hörer wie mich, die sich nicht ganz so gut in der Fotografiewelt auskennen, ganz kurz beschreiben, was ein Microsoft-Portal ist? Ja, also ich sage mal, wenn ich als Fotograf unterwegs bin, habe ich ja unterschiedliche Möglichkeiten, meine Fotos zu vermarkten.

Also entweder bin ich überwiegend im Bereich der Auftragsfotografie tätig, dann habe ich einen Kunden, ich fotografiere, liefere die Bilder ab, bekomme Geld dafür. In dem Verhältnis lizenziere ich dann auch oder lizenziere eben nicht. Und dann gibt es die Konstellation, dass ich entweder zusätzlich oder manche machen das auch ausschließlich, meine Werke erstelle. Gar nicht auf einen besonderen Auftrag hin, sondern ich sage, okay, es gibt eben bestimmte Sachen, die ich fotografiere.

Entweder mache ich das, ich fotografiere Persönlichkeiten, öffentliche Auftritte oder ich fotografiere alles, was mir vor die Linse kommt. oder ich spezialisiere mich auf Fotografien, die eben besonders gut als Symbolbild zu nutzen sind für zum Beispiel die Bebilderung im Internet. Also ich sage mal, ein Klassiker, den man so kennt, ist so dieses, weiß ich nicht, geht auf die Website eines Unternehmens und dann ist da so ein Bereich Kontakt, rufen Sie uns an und dann ist da irgendeine Person, die so ein Headset auf hat. Das ist so ein Klassiker-Symbolfoto für so eine Kontaktaufnahme per Telefon.

Dieses Bild hat ja mal irgendjemand gemacht und diese Bilder sind dann manchmal auch ohne Anlass gemacht worden, sondern sie sind gemacht worden, damit sie Leute, die sie genau dafür für solche Konstellationen haben wollen, genutzt werden. So und dann habe ich als Fotograf mir eben ein bestimmtes Portfolio erfotografiert und dieses Portfolio stelle ich dann einer Agentur zur Verfügung. Und da gibt es eben, ich sage mal, so zwei große Kategorien. Die eine Kategorie ist die, die dann recht hochpreisig unterwegs ist, wo ich relativ individuell auch in der Frage bin, welche Rechte vergebe ich an die Agentur und welche Rechte kann die Agentur dann an den jeweiligen Nutzer weitergeben.

Und dann gibt es eben die sogenannten Mikrostock- oder Microstock-Portale, wo man sagt, okay, diese Portale lassen sich sehr umfassend Rechte einräumen an den Fotografien von den Fotografen und bieten diese Fotografien für wenig Geld, in Anführungsstrichen, an. Entweder können die Bildnutzer dann im Rahmen solcher, es gibt da irgendwelche Abo-Modelle, also ich sage mal, es gab Fotolia, Fotolia ist dann von Adobe aufgekauft worden, das ist jetzt ein Teil von Adobe Stock und da kann ich dann sagen, okay, ich habe irgendwie im Monat, kann ich mir da 10, 20, 30, je nachdem, was ich da habe, Bilder runterladen für einen bestimmten Preis und habe dann die Auswahl unterschiedlicher Rechte, die ich da mit oder je nachdem, wofür ich es nutzen möchte. Vielleicht möchte ich es online nutzen, möchte ich es für Print nutzen, möchte ich es mit oder ohne Nennung nutzen etc. Und da in diesem Bereich, in diesem Bereich von Microstock-Portalen, also Bilder günstig im Internet für bestimmte Nutzungshandlungen bekommen und auf der anderen Seite weite rechte Einräumung des Fotografen an die Agentur, da spielte ganz konkret dieser Fall, um den es jetzt hier ging.

Ja, also diese Micro-Stock-Portale ermöglichen so ein bisschen die, in Anführungsstrichen jetzt das Massengeschäft, ohne das despektierlich zu meinen, das Massengeschäft mit Fotos, also sozusagen Fotos ein bisschen einfacher an viele Leute zu verkaufen, beziehungsweise da Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Und genau, da ist natürlich dann automatisch auch ein großes Bedürfnis, AGB zu verwenden. Denn wir haben hier nicht einen einzelnen Werkvertrag oder sonstigen Vertrag zwischen einem Fotografen und einer Person, die dann nachher das Foto auch benutzen möchte und für die das Foto erstellt wurde. sondern es werden einfach irgendwelche Fotos erstellt und dann sollen eine unzählige Anzahl Dritter, können diese dann für sich nutzen, wenn sie sozusagen einen entsprechenden Vertrag abschließen und ein Entgelt bezahlen.

Und dann natürlich sind solche Verträge dann basieren auf allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und dann stellt sich natürlich dann im Anschluss wiederum die Frage, kann ich jetzt in diesen AGB die Urhebernennung ausschließen? Und da spielt die Musik sozusagen unseres Urteils, das wir hier haben. Und zwar, ganz konkret war in diesem Upload-Vertrag geregelt, dass die Agentur nicht exklusive Lizenz zur Nutzung eingeräumt bekommt.

Also der Fotograf sagt, okay, diese Lizenz, die ihr bekommt, die ist nicht ausschließlich, nicht nur ihr dürft das. Er dürfte das also parallel auch anders noch lizenzieren. Aber er hat ihnen auch das Recht erteilt, dass Unterlizenzen an Dritte vergeben werden. Das macht ansonsten auch keinen Sinn, weil ansonsten kann die Agentur das nämlich nicht Dritten einräumen, die Nutzung.

Und dann war aber eben da in diesem Upload-Vertrag auch geregelt, dass er bei der Nutzung seiner Fotos auf seine Nennung verzichtet und herunterladende Mitglieder, so hieß es, bei der Werknutzung nicht zur Urhebernennung verpflichtet sind. Und das führte faktisch dazu, dass ich den Urheber als Mitglied, das heißt also, wenn ich irgendwie da, in dem Fall war es eine Mitgliedschaft, weil das dann irgendwie im Rahmen eines Abo-Modells funktionierte, ich lade das Bild herunter, habe dafür irgendwie einen bestimmten Betrag, den ich zahle oder einen bestimmten Credit, den ich aufbrauche und dann benutze ich das Bild. Und mir gegenüber als Nutzer wird gesagt, okay, wenn du das Bild benutzt, musst du den Urheber nicht nennen. Und das tue ich dann natürlich auch nicht, wenn da extra steht, ich muss das nicht machen, dann nehme ich das Bild, packe das auf meine Website und nenne den Urheber nicht.

Und dann kam es eben zum Streit, in dem der Urheber sich an den Nutzer direkt gewendet hat und hat gesagt, Momentchen mal, Nutzung, das kann ja alles sein, aber du musst mich bitte als Urheber nennen. Der Bildnutzer hat gesagt, nee, muss ich nicht, steht ja in diesem Vertrag. Und letztlich war dann die Frage, also rechts und links gab es hier noch eine kleine Diskussion, da noch eine kleine Diskussion, aber im Wesentlichen, und das war das, was jetzt so entscheidend war, jedenfalls für das Thema dieser Folge, ist es möglich, dass der Urheber über allgemeine Geschäftsbedingungen auf sein Nennungsrecht verzichtet? Und da muss ich ganz klar sagen, vor diesem Urteil oder vor den davor liegenden Instanzurteilen hätte ich gesagt, nee, das geht nicht.

Und das hat der BEH aber anders entschieden. Genau und vielleicht zu dieser Aussage, nee, das geht nicht. Nee, das geht nicht aus dem Grund, dass AGBs bzw. diese Verzichtklauseln ja in einem sehr generellen Vertragskonstellation immer entstehen.

Das bedeutet, also wir hatten im vorherigen Fall oder wenn wir einzelvertraglich die Urhebernennung ausschließen, dann haben wir eine andere Konstellation. Dann sagt der Urheber, für diese exakte Nutzung, die du hier willst, da musst du dann mich als Urheber nicht benennen. In AGB werden aber häufig verschiedenste Nutzungsmöglichkeiten gewährleistet und auch in ganz unterschiedlichen Konstellationen. Ich weiß ja teilweise gar nicht, wer die Nutzer nachher sind, in welcher Branche die zum Beispiel tätig sind.

Und durch diese Generalität der AGBs und dieser Funktionsweise der Mikrostock-Plattform-Portale wurde früher in der Rechtsprechung, aber auch in der Literatur, weit verbreitet zumindest, gesagt, nein, so nicht. Also diese Verzichtsklauseln sind nach AGB-Recht unzulässig. Genau, und warum sieht das der BGH jetzt anders? Ja, und der BGH war sich dieses Grundsatzes auch bewusst.

Also er sagt ausdrücklich, dass das Namensnennungsrecht des Urhebers in seinem Kern unverzichtbar ist und bleibt. Aber eben, ja, ich sag mal, außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns kann man das doch vertraglich einschränken. Und dann hat er sich diese Klauseln angeguckt, die da eben in diesem Vertrag formuliert waren und hat festgestellt, okay, das ist innerhalb dieser Grenzen der Einschränkbarkeit und hat das auch relativ ausführlich begründet. Denn bei einer AGB-Prüfung ist es so, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegen muss, damit das Ganze unwirksam ist und jedenfalls auch unwirksam sein kann.

Diese unangemessene Benachteiligung wird gesetzlich vermutet. Das macht der Gesetzgeber immer so, dass er sagt, im Zweifel. Wenn es im Zweifel so und so ist, dann handelt es sich eben um eine Vermutung. Eine Vermutung kann aber widerlegt werden.

Und in diesem Fall ist es aber so, dass diese Vermutung tatsächlich nicht greift, sondern diese Vermutung aufgrund der Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Das bedeutet, wenn ich in meinen AGB regle, dass der Urheber in dieser Konstellation auf sein Nennungsrecht verzichtet, dann ist das möglich, wenn, und das waren jetzt die Punkte, die ich jetzt nenne, die der BGH aufgeführt hat, warum das dann in diesem Fall in Ordnung sei. Zum einen sagt er, okay, der Urheber hat sich freiwillig zum Abschluss dieses Vertrages bereit erklärt. Das heißt, er hat gesagt, ich möchte diesen Weg der Vermarktung wählen.

Und prägend für dieses Geschäftsmodell, also eben diese Vermarktung vieler Fotografien für günstiges Geld an eine sehr breite Masse von Personen, ist eben die große Reichweite dieser Plattform und die sich daraus ergebende sehr hohe Anzahl an Unterlizenzen. Es ist ja so, dass also mit der Anzahl der Unterlizenzen, die da vergeben werden, steigt natürlich auch der monetäre Vorteil des Fotografen. Und er profitiert wirtschaftlich von diesem Geschäftsmodell sehr, auch wenn die Gebühren im Einzelnen sehr gering sind, da macht es die Masse. Und wenn diese Nachteile, die ich dadurch habe, dass meine Nennung quasi entfällt, das heißt dieser materielle Nachteil, dass ich sage, okay, da entfällt mir ja der Werbeeffekt völlig, dann wird das kompensiert.

Das wird einfach durch die Anzahl und durch die Masse der Unterlizenzen, die da vergeben werden, kompensiert. Das heißt, ich verdiene, ich will jetzt nicht sagen, ich verdiene genug, das hat der BGH so nicht gesagt und ich glaube auch nicht gemeint, aber er sagt, es ist okay, dass mein Urheberpersönlichkeitsrecht in der Art und Weise eingeschränkt wird, wenn ich so sehr davon profitiere. Es erfolgt schon eine Form von Kompensation. Also auf der einen Seite verliere ich an Werbeeffekt, aber ich gewinne an Reichweite, von mir aus auch namenslose Reichweite, aber ich gewinne sozusagen diesen Zweitmarkt an unzähligen Unterlizenzen, die ich vergeben kann.

Also da ist so ein bisschen der Austausch. Also ich gebe hier ein bisschen ab, Werbung durch meine Urhebernennung, die erfolgt nicht mehr, aber dafür bekomme ich etwas und das überwiegt in der Form oder zumindest ist der BGH davon ausgegangen, dass in dieser Konstellation es so weit ausreichend kompensiert wird, dass die Interessenabwägung immer noch zugunsten der Klausel, der 40-Klausel erfolgt. Und der BGH sagte noch, dass bei Urhebern, die, und das war eben in diesem Fall so, die ihre Werke ausschließlich über diese Agenturen lizenzieren, käme diesem Werbeeffekt der Urhebernennung auch gar nicht, oder ich sag mal, jedenfalls keine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung zu. Was ich ganz interessant finde.

Das heißt also, der BGH sagt, wenn ich da genannt werde, dann hätte das für mich ohnehin keinen Werbeeffekt, weil ich das ausschließlich über Microsoft-Agenturen lizenziere. Weiß nicht, ob das so stimmt. Das ist in dem Fall jedenfalls wohl so festgestellt worden. Und, und das finde ich sehr bemerkenswert, ist es so, dass der Urheber ja mit diesem Abschluss dieses Vertrages nicht generell auf sein Recht verzichte.

Er könne ja durch die Löschung seines Werkes, das war auch vertraglich so geregelt, dass die Lizenz dann beendet wird, wenn das Bild gelöscht wird. Also der Urheber löscht sein Bild aus dem Portfolio bei der Agentur und damit könne er den Vertrag ja beenden und für die Zukunft das Namensnennungsrecht am jeweiligen Werk könne er sich wieder verschaffen und künftige Nutzungen von seiner Nennung abhängig machen. Was aber ja, darüber kann man diskutieren, definitiv, aber zu einer Konstellation führen kann, dass ich als Bildnutzer ein Werk mir aus einer Agentur beschaffe, wo eben eine solche Regelung stattfindet oder zu finden ist, dass ich den Urheber nicht nennen muss, das auch wirksam vereinbart ist, weil die AGB zulässig sind. Und irgendwann löscht der Urheber aber sein Foto aus diesem Portfolio da.

Und dann stellt sich die Frage, bin ich denn als Bildnutzer ab dann dazu verpflichtet, den Urheber zu nennen? Ich weiß, ich kenne diesen Zeitpunkt nicht. Und mir ist jetzt auch nicht bekannt, dass die Agenturen dann irgendwie die Bildnutzer anschreiben und sagen, so, hier, das Bild ist übrigens jetzt bei uns nicht mehr vorhanden, du musst jetzt den Urheber nennen. Darüber, da ist in der Vergangenheit schon mal darüber diskutiert worden.

und da wird es auch wieder Diskussionen geben. Da kommt es immer so ein bisschen auf die Einordnung des Urheberrechts selbst an, aber das finde ich eine recht bemerkenswerte Äußerung, die der BGH hier noch getätigt hat. Die andere Konstellation wäre ja dann, dass es Nutzer gibt, die keine Urhebernennung vornehmen müssen, aber es dann nachfolgende Nutzer gibt, die sozusagen direkt vom Fotografen das Nutzungsrecht bekommen haben, aber wiederum dann den Urheber nennen müssen. Und dann gibt es beispielsweise im Internet einerseits das Foto mit Urhebernennung und das andererseits ohne Urhebernennung, was ja auch eine etwas komische Konstellation wäre, wenn sich das sozusagen nachträglich ändert und verschiedene Nutzungen des gleichen Fotos im Internet herrschen würden, was zwar nicht unmöglich ist, aber dennoch etwas kurios.

So ein bisschen ärgerlich ist das Urteil schon, weil es einerseits uns jetzt einen neuen Weg gibt. Also wir sind vorher davon ausgegangen, grundsätzlich irgendwie eine Verzichtsklausel in Form von AGB hinsichtlich der Urhebernennung ist unmöglich oder nicht, ist unzulässig. Und jetzt ist es doch möglich, das ist sehr interessant eigentlich. Aber auf der anderen Seite haben wir jetzt keine rechtsklaren Fälle vor Augen, wann eine solche Verzichtsklausel jetzt wirklich zulässig ist.

Also wo zum Beispiel die Grenze verläuft zwischen der Werbeeffekt, der wegfällt, wird ausreichend kompensiert durch diesen Unterlizenzenmarkt oder wann wir uns in diesem hochpreisigen Bereich befinden für die Bilder. Da diese Grenze zu ziehen, das wird Aufgabe der Juristen sein und zukünftiger Rechtsprechung sein, macht aber sozusagen die Anwendung dieses Urteils nicht gerade leicht. Das auf keinen Fall. Also ich würde auch sagen, dass wenn ich es richtig verstehe und der BGH einleitet und sagt, okay, grundsätzlich ist dieses Recht im Kern unverzichtbar, das bleibt auch so.

Und er hat sich natürlich, so ist es eben, einen Einzelfall angeschaut und in der Konstellation, in der es eben eine Ausschließlichkeit gibt, dass der Fotograf das ausschließlich über diese Agenturen macht und eben stark davon profitiert auch, dann haben wir die Möglichkeit, dass das wirksam sein kann. Und das würde ich zum Beispiel schon wieder anders sehen, wenn ich zum einen auch alternativ unterwegs bin. Das heißt, ich habe auch Auftragsfotografie, ich habe einen anderen Markt, den ich auch bediene. oder ich bin eben über eine ganz andere Art von Agentur unterwegs.

Das heißt, ich habe eben diese Hochpreiser etc. Da würde ich sagen, da greift diese Argumentation nicht. Aber das lässt sich hieraus zwar lesen, aber grundsätzlich lässt sich hieraus auch lesen, dass der BGH gesagt hat, okay, es gibt durchaus mal Möglichkeiten, aber da müssen die Rechte des Urhebers eben hinreichend gewahrt sein und das ist immer die Frage, die dann sicherlich sehr tatsächlichen Argumenten auch zugänglich ist. Ich denke, damit haben wir genug zum BGH gesagt und auch zu AGB und können eigentlich zu unserem letzten Themenpunkt für heute kommen.

Das sind die Folgen bei einem Verstoß. Und ich würde einmal ganz kurz nochmal einen Abriss machen, weil wir eigentlich über ganz viele dieser Punkte schon gesprochen haben und dann würde ich dich fragen, zu einem spezifischen Punkt was zu sagen, weil ich den sehr spannend finde. Und zwar, klar, also bei einer fehlenden Urhebernennung gibt es einen Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch. Es kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Grundsätzlich ist das eine rechtswidrige Nutzung, deswegen löst die auch einen Schadensersatz aus. Es kann beispielsweise auch einen Berichtigungsanspruch geben. Und für all diese Ansprüche gilt grundsätzlich all das, was wir sozusagen im Urheberrecht kennen für rechtswidrige Nutzung. Da kann ich eigentlich auch verweisen auf vergangene Folgen von uns zu diesen Themen.

Aber, zumindest sehe ich das hier jetzt auf dem Notizenblatt, was wir beide haben, es kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Und das finde ich natürlich spannend und frage dich, welche und wann? Also grundsätzlich ist es so, dass die Verletzung des Urheberrechts eine strafrechtlich relevante Handlung ist. Der Paragraf 107 des Urheberrechtsgesetzes ist da sehr konkret hier, was die Urhebernennung angeht.

Das ist das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung. Er sagt wörtlich, wer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste, also wir haben hier eine besondere Werkform, die Urheberbezeichnung ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein solches Original verbreitet. Dann gibt es eine weitere Konstellation, die sich auch auf Werke der bildenden Künste bezieht, die, wenn ich das, ich lese es mal besser vor, dann versteht man es besser, auf einem Vervielfältigungsstück einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück der Bearbeitung oder der Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Das heißt also, wir haben hier so eine ganz besondere strafrechtliche Konstellation, das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung, die ganz unabhängig von einer anderen strafrechtlichen Norm steht, und zwar dem 106, der ist davor, da geht es darum, die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Das heißt, ich habe in dem einen Bereich einfach die, ich sage mal, die unzulässige Nutzung. Also ich nutze ohne Lizenz. Oder, das kann auch sein, ich nutze eben ohne korrekte Urheberbezeichnung. Auch das ist eine unerlaubte Verwertung, wenn ich eine bestimmte Konstellation bei der Lizenz habe.

Das gilt nicht in jedem Fall. Aber es gibt eine Vielzahl von Fällen. Und da habe ich eben eine Freiheitsstrafe auch bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar, das darf man nicht vergessen.

Und dann gibt es aber eben für diesen Bereich der Namensnennung oder für den Bereich der Urhebernennung nochmal eine gesonderte Form. Aber eben, das muss man hier sagen, für Werke der bildenden Künste, da haben wir bei dem unzulässigen Anbringen ebenfalls eine entsprechende Strafbarkeit. und da muss man jetzt so ein bisschen relativieren auch, es gibt diese Strafbarkeit, die in Einzelfällen auch zu einer Strafe führt. Es ist allerdings so, dass es auch die Möglichkeit gibt, dass manche dieser Fälle eben im Rahmen der Ermittlung schon eingestellt werden.

Da kommt es meiner Erfahrung nach häufig darauf an, in welchem Umfang das Ganze passiert ist. also in welchem Umfang diese Nutzungshandlung oder eben das Anbringen einer Urheberbezeichnung erfolgt ist. Ja, also da die überwiegende praktische Relevanz hat diese strafrechtliche Regelung nicht. Also ich habe gleich zwei Sachen und zwar erstens zu dem 107 als vielleicht plastisches Beispiel, wann der sozusagen einschlägig sein könnte.

Ich habe jetzt ein Gemälde von dem berühmt-berüchtigten Künstler Dennis Tölle gekauft. Auf dem Gemälde sieht man aber nicht, dass das von Dennis Tölle ist. Und zu Hause finde ich das blöd. Und deswegen schreibe ich auf das Gemälde rechts unten in die Ecke Dennis Tölle.

Dann wäre das sozusagen ein Fall des 107, wenn ich das richtig sehe. Top. Dann haben wir das schon mal verstanden. Und dann der zweite Punkt.

Und vielleicht als Learning für diejenigen HörerInnen, die selber Jura studieren oder studieren wollen, es gibt Strafrecht außerhalb des Strafgesetzbuches und das wäre sozusagen ein Fall von diesem besonderen Strafrecht, das sich da außerhalb befindet. Also Freiheitsstrafe kann auch oder Geldstrafen können auch außerhalb des Strafgesetzbuches auf einen warten. Das wollte ich auch nochmal so auf den Punkt sagen. Ja, in der Tat und zwar erstaunlicherweise in relativ vielen Bereichen.

Also das Urheberrecht ist eines dieser Bereiche, da kriegt man in der Öffentlichkeit meistens etwas von mit, wenn es um die Schließung von Seiten geht, die irgendwie illegal oder urheberrechtlich geschütztes Material in massenhafter Art und Weise eben verbreiten. Und da ist es dann so, dass das Urheberrecht dann häufig auch den Anpack für die Ermittlungsbehörden bildet, um da strafrechtlich was zu machen. Wie gesagt, in der Praxis ist es so, dass das Strafrecht nicht die größte Rolle spielt im Bereich von Urheberrechtsverletzungen, aber es kann es. Und da muss man ganz klar sagen, dass die Gewerblichkeit und der Umfang der Nutzung eine Rolle spielt.

Und dann ist das ein Punkt, der häufig vielen nicht bewusst ist, dass das nicht nur zivilrechtlich eben so ein Ausgleichsverhältnis gibt, gleich muss ich Schadensersatz bezahlen, muss eine Erklärung abgeben, sondern werde vielleicht auch dafür bestraft. Ja, dann war es das von meiner Seite zumindest für die Folgen eines Verstoßes. Hast du noch irgendwas zu ergänzen? Nee, mein Zettel ist jetzt auch hier zu Ende.

Wir können abbinden. Ja, super. Dann freue ich mich persönlich, dass ihr alle eingeschaltet habt und zugehört habt zu unserer 20. Folge des Podcasts Kaffeerecht.

Das ist für mich selber eine sehr beeindruckende Zeit, dass wir das so weit geschafft haben. Und es gibt jetzt, ja, bald, also dieses Jahr werden wir ein Jahr alt, aber das ist noch ein bisschen hin. Aber 20 Folgen ist auch schon sehr beeindruckend. Ich hoffe, wir schaffen es bis zum einjährigen Geburtstag.

Mal schauen. Und ansonsten bin ich guter Dinge. Ich hoffe, ihr schaltet alle beim nächsten Mal wieder ein und bis zu auf Wiederhören. Ja, dem schließe ich mich an und bin hoffnungsvoll, dass wir auch das Einjährige schaffen.

Themen genug haben wir mittlerweile wieder auf dem Zettel und da lassen wir euch aber noch ein bisschen im Dunkeln tappen und freuen uns, wenn ihr wieder dabei seid. Wie gesagt, wie immer gilt, wenn ihr Fragen entweder zu vergangenen Folgen habt oder Themen auf dem Herzen habt, die ihr gerne mal besprochen haben möchtet, dann schreibt uns gerne an podcast.tvw.law. Wenn euch das Ganze gut gefallen hat, freuen wir uns natürlich über eine entsprechende Bewertung in dem Portal eurer Wahl. Und ich würde sagen, bis zum nächsten Mal und auch ich sage, auf Wiederhören.

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

Weitere Folgen

Model Release Verträge

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über Model Release Verträge. Wir erläutern allgemeine vertragliche Aspekte die zu beachten sind und besprechen die wichtigsten Punkte es Model Release. Dabei geht es z.B. um die Frage, wie ein solcher Vertrag geschlossen werden kann, wie man Rechte einräumt und welche Besonderheiten Fotograf und Model jeweils berücksichtigen sollten. Viel Spaß beim Zuhören!

Anhören »

Selbstständigkeit als FotografIn

In Folge 55 von Kaffeerecht sprechen wir über die rechtlichen Grundlagen der Selbstständigkeit als Fotograf*in. Vom Gesellschaftsrecht über Namenswahl und Marken bis hin zur Lizenzierung von Bildern und Persönlichkeitsrechten – die Folge liefert einen praxisnahen Überblick, worauf Kreative beim Start achten sollten. Auch das Zusammenspiel mit Auftraggebern, Agenturen und die Besonderheiten bei der Nutzung von Personenfotos oder KI-generierten Bildern werden verständlich erklärt.

Anhören »

KI, Stimme, Bild – wem gehört das Ich?

In dieser Folge sprechen wir darüber, welche rechtlichen Schutzmechanismen greifen, wenn die eigene Stimme, das eigene Bild oder eine täuschend echte digitale Version der eigenen Person im Netz auftaucht. Von Persönlichkeitsrecht und Kunsturhebergesetz über Wettbewerbs- und Strafrecht bis hin zu datenschutzrechtlichen Aspekten – das Gespräch zeigt praxisnah, wie man sich gegen Deepfakes und Identitätsmissbrauch wehren kann, was Plattformen leisten müssen und welche Schritte im Ernstfall sinnvoll sind.
Ein aktuelles Thema, das Influencer, Unternehmen und Kreative gleichermaßen betrifft.

Anhören »

Newsletter abonnieren

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.