Das Urheberrecht ist ein fundamentaler Pfeiler im Bereich der Fotografie, insbesondere wenn es um die korrekte Nennung des Fotografen geht. Wir beleuchten, welche Seiten das Urheberpersönlichkeitsrechts umfasst, die spezifischen Anforderungen an die Urhebernennung und die rechtlichen Implikationen bei deren Missachtung.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht: Eine Grundlage
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche Beziehung zwischen dem Schöpfer – dem Fotografen – und seinem Werk. Dieses Recht umfasst unter anderem die Ansprüche auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Wahrung der Werkintegrität.
Die Nennung des Urhebers ist nicht nur eine Frage des Respekts, sondern auch eine rechtliche Notwendigkeit. § 12 UrhG sieht vor, dass eine Urhebernennung bei der Verwertung des Werks erfolgen muss. Sie dient der Anerkennung und Wertschätzung der kreativen Leistung des Fotografen und stellt sicher, dass die Urheberschaft klar und eindeutig ist.
Eine Urhebernennung muss dabei nicht in Form des Klarnamens erfolgen. Der Urheber kann entscheiden, ob eine anonyme Nennung oder eine Nennung unter einem Pseudonym erfolgen soll. Letztlich kann der Urheber aber auch individuell auf die Namensnennung vollständig verzichten.
Unterschied zwischen Urhebernennung und Quellennennung
Es ist entscheidend, zwischen der Nennung des Urhebers und der Quellennennung zu differenzieren. Während die Urhebernennung sich direkt auf den Schöpfer des Bildes bezieht, beschreibt die Quellennennung, wo das Bild gefunden oder erworben wurde. Dabei kann zwar beides zusammenfallen, wird aber in den relevanten Fällen unterschiedlich sein. Dazu gehört beispielsweise der Fall, dass es mehrere gleichbeteiligte Urheber gibt oder auch, dass der Urheber nicht bekannt ist. Eine Quellennennung soll beispielsweise im Fall von Zitaten und Berichterstattungen der Transparenz dienen. Es soll die Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Werkes sicherstellen.
Während also die Urhebernennung eine Ausformung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstellt, ist die Pflicht zur Quellennennung breiter angelegt und dient insbesondere Nachweiszwecken.
Richtlinien für die Urhebernennung
Die Art und Weise, wie der Urheber genannt werden soll, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der spezifischen Lizenzvereinbarungen und Nutzungskontexte. Oftmals erfordert die Urhebernennung, dass der Name des Fotografen in unmittelbarer Nähe zum Bild platziert wird, allerdings können die Anforderungen je nach Kontext variieren. Im Kontext des Internets kann beispielsweise ein allgemeiner Verweis auf einen Urheber ausreichen, wenn ausschließlich Bilder dieses Urhebers verwendet werden. Sobald jedoch verschiedene Urheber betroffen sind, muss erkennbar sein, von wem welches Bild stammt.
Entwicklungen im Bereich der Microstock-Portale
Die Beliebtheit von Microstock-Portalen, die eine Vielzahl von Fotos für kommerzielle und private Nutzung anbieten, hat zu neuen Herausforderungen bei der Urhebernennung geführt. Diese Plattformen verändern die Art und Weise, wie Urheberrechte gehandhabt und durchgesetzt werden. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob ein Verzicht auf die Urhebernennung durch AGB erfolgen kann. Grundsätzlich waren die Rechtsprechung und auch die juristische Literatur der Auffassung, dass dies nicht möglich sei. Dies hatte den Hintergrund, dass es sich dabei um eine unzulässige Benachteiligung des Adressaten der AGB, also des Urhebers, handelt. Dahingehend ist hinsichtlich Microstock-Portalen eine Änderung der Rechtsprechung wahrzunehmen.
In einem Urteil aus dem Jahr 2023 hat der BGH entschieden, dass in dem spezifischen Fall ein Verzicht auf die Urhebernennung in AGB erlaubt gewesen sei. Dies hat der BGH damit begründet, dass nach einer Interessenabwägung, das Interesse des Urhebers an seiner Nennung, durch den wirtschaftlichen Nutzen, den das Microstock-Portal hat, ausgeglichen wird. Ein so umfangreicher wirtschaftlicher Nutzen, inklusive der hohen „Verkaufszahlen“ ist ein ausreichender Ausgleich, für den fehlenden Werbezweck, der normalerweise mit einer Urhebernennung einhergeht. Ob diese Rechtsprechung auch auf andere Fälle uneingeschränkt anwendbar ist, kann bezweifelt werden. Insgesamt handelt es sich hier um einen spezifischen Sonderfall, sodass im Grunde immer noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Verzicht in AGB unzulässig ist.
Die fehlende Nennung und seine Folgen
Eine rechtswidrig fehlende Urhebernennung löst alle bekannten Rechtsfolgen des Urheberrechts aus. Das bedeutet, dass der Urheber die Rechtsverletzung abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einfordern kann. Darüber hinaus sind auch Beseitigungsansprüche und auch Schadensersatzansprüche denkbar. Letztlich ist auch nie zu vergessen, dass es sich bei urheberrechtswidrigem Handeln – zumindest in einigen Fällen – auch um strafrechtlich relevantes Verhalten handeln kann.
Für Fotografen ist die Urhebernennung insbesondere hinsichtlich der digitalen Welt sehr wichtig. Es ist ein Akt der Anerkennung und Respekts gegenüber dem Schöpfer des Werkes und hilft, rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Sowohl für Fotografen als auch für die Nutzer ihrer Werke ist es somit entscheidend, sich über die Bedeutung und die Anforderungen der Urhebernennung im Klaren zu sein.