Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

KI-Bildgeneratoren 

Künstliche Intelligenz (KI) ist heute allgegenwärtig. Im Zusammenhang mit KI-Bildgeneratoren stellen sich verschiedene rechtliche Fragen in Bezug auf das bestehende Urheberrecht, die im Folgenden erörtert werden.

Zunächst muss geklärt werden, was eine KI und was ein KI-Bildgenerator ist. Künstliche Intelligenz bezieht sich auf die Fähigkeit eines „Programms“, angemessen und vorausschauend zu handeln. In der technischen Anwendung ist eine KI ein Programm, das aufgrund von Anweisungen eines Benutzers ein aus menschlicher Sicht sinnvolles Ergebnis erzeugt. KI-Bildgeneratoren erzeugen Bilder auf der Grundlage von Prompts (Anweisungen).

Trainingsdaten und ob sie genutzt werden dürfen

Damit KI-Bildgeneratoren lernen, was ein Benutzer sehen möchte, muss die KI mit so genannten Trainingsdaten „trainiert“ werden. Trainingsdaten sind Bilder, die der Algorithmus analysiert und verarbeitet. Je größer der Trainingsdatensatz ist, desto besser, d.h. passender sind die Produkte der KI. Die Anbieter von KI-Bildgeneratoren geben häufig nicht an, mit welchen Daten die KI trainiert wurde. Nur ein Anbieter (Stable Diffusion) hat bisher seinen Trainingsdatensatz veröffentlicht und wurde daraufhin umgehend von den Urhebern der darin enthaltenen Bilder verklagt.

Trainingsdaten werden verwendet, um der KI beizubringen, wie Bilder aussehen sollen. Dies hat zur Folge, dass bei ungewöhnlichen Vorgaben der KI-Bildgenerator Probleme bekommt und nicht das gewünschte Ergebnis anzeigt. Ein weiteres Problem besteht darin, dass KI-Bildgeneratoren beispielsweise sexistische oder rassistische Diskriminierungen durch die Dominanz entsprechender Bilder in den Trainingsdaten reproduzieren und damit verfestigen. Hier ist es Aufgabe der KI-Anbieter, Mechanismen zu schaffen, damit entsprechende Produkte von KI-Bildgeneratoren verhindert bzw. vermieden werden.

Ob Anbieter entsprechender KI-Bildgeneratoren Bilder aus dem Internet als Trainingsdaten verwenden dürfen, kann derzeit nicht rechtssicher beurteilt werden. Bei der Ermittlung solcher Trainingsdaten wird es sich um Text- und Data Mining im Sinne der §§ 60d und 44a UrhG handeln. Viele Anbieter werden jedoch nicht primär Forschungszwecke verfolgen, so dass lediglich § 44a UrhG als Rechtfertigung für die Verarbeitung von Bildern in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine entgegenstehenden Nutzungsvorbehalte der Urheber bestehen.

Ein solcher Nutzungsvorbehalt müsste in maschinenlesbarer Form erfolgen, z.B. in den AGB oder im Impressum der Website, auf der die Bilder eingebunden sind. Eine weitergehende Lösung wäre die Aufnahme eines Nutzungsvorbehalts in eine sogenannte robots.txt-Datei. Die Zusammenstellung der Trainingsdaten erfolgt nämlich so, dass ein sogenannter Crawler das Internet nach Bildern durchsucht. Jedes Mal, wenn der Crawler eine Webseite durchsuchen will, schaut er zuerst in die robots.txt-Datei der Webseite, ob und wie er diese durchsuchen darf. In diese Datei sollte daher ein Befehl eingefügt werden, dass keine Bilder dieser Webseite anderweitig verwendet werden dürfen. Unabhängig vom Urheberrecht kann auch ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Urheberschaft der Erzeugnisse einer KI

Es stellt sich daher die Frage, wer eigentlich der Urheber eines von einem KI-Bildgenerator erzeugten Bildes ist. Die Nutzungsbedingungen der Bildgeneratoren versuchen häufig, diese Frage zu beantworten. Bei einigen Anbietern liegt das Eigentum an den generierten Bildern beim Anbieter, bei anderen liegt das Eigentum beim Nutzer, eine kommerzielle Nutzung ist jedoch nicht erlaubt. In den meisten Fällen ist jedoch US-amerikanisches Recht anzuwenden.

Eine vorgelagerte, aber entscheidende Frage ist, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechts oder des US-Urheberrechts vorliegt. Ein möglicher Anknüpfungspunkt hierfür ist der Prompt, der die Eingabe enthält, aufgrund derer das Bild generiert wurde. Liegt hier bereits eine Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechts vor? Kann derjenige, der den Prompt eingegeben hat, als Urheber des generierten Bildes angesehen werden? Oder gilt das Unternehmen hinter dem KI-Bildgenerator als Urheber?

Auf diese Fragen gibt es keine eindeutige Antwort. Es kann jedoch argumentiert werden, dass das Eingabeprompt als Werk im Sinne des Urheberrechts anzusehen ist, wenn es so spezifisch gestaltet ist, dass es die Schöpfungshöhe erreicht. Urheber des generierten Bildes könnte dann derjenige sein, der das Prompt erstellt hat. Daneben käme auch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht in Betracht. Ein solches Leistungsschutzrecht setzt die Schöpfungshöhe gerade nicht voraus. Danach könnte einerseits der Prompt geschützt werden, andererseits aber auch die Produkte der KI. Nicht abschließend geklärt ist, wem das Leistungsschutzrecht an den Erzeugnissen zustehen würde. In Betracht kommen hier einerseits der Anbieter und andererseits der Nutzer der KI.

Das letzte Wort in Sachen Urheberrechte an und um KI-Bilder ist noch nicht gesprochen: 

Es lässt sich festhalten, dass der Einsatz von KI-Bildgeneratoren eine Reihe von urheberrechtlichen Fragen aufwirft. Die Verwendung von Trainingsdaten, die gesetzlichen Regelungen zum Text- und Data Mining sowie die Frage nach dem Urheberrecht an den generierten Bildern sind nur einige Aspekte, die hier zu beachten sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung, aber auch die Gesetzeslage in diesem Bereich entwickeln wird und welche Lösungen sich in der Praxis durchsetzen werden.

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