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Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Künstlersozialkasse (KSK) – was ist das?

In diesem Blogbeitrag werden alle wesentlichen Aspekte rund um die Künstlersozialkasse (KSK) beleuchtet. Dieser Beitrag richtet sich an Kreative, Unternehmen und Unternehmer, die sich mit den Feinheiten der Künstlersozialversicherung auseinandersetzen möchten. 

Warum die Künstlersozialkasse? 

Die KSK spielt eine entscheidende Rolle für Künstler und Publizisten in Deutschland. Sie ermöglicht diesen Berufsgruppen den Zugang zu sozialer Absicherung, indem sie die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung koordiniert. Dabei ist zu beachten, dass die KSK nicht selber Leistungsträger ist. Das bedeutet, dass die KSK nicht selber Versicherungsleistungen erbringt. Vielmehr handelt es sich bei der KSK um eine „Sammelkasse“, die sich um die Erhebung der Beiträge kümmert. Der Vorteil an der KSK, gegenüber einer eigenständigen Versicherung, ist es, dass hier keine hundertprozentige Finanzierung durch den Künstler oder Publizisten vorgenommen wird. Vielmehr findet eine sogenannte Mischfinanzierung. Nur 50 Prozent des Beitrags werden durch den Versicherten erbracht, der restliche Teil wird durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter bzw. Auftraggeber und durch staatliche Zuschüsse finanziert. Dadurch trägt ein Künstler oder Publizist eine ebenso hohe Versicherungslast, wie es sonst Arbeitnehmer tun. Doch wie funktioniert die KSK genau? 

Die Grundvoraussetzungen für Mitgliedschaft 

Um Mitglied der KSK zu werden, müssen Künstler und Publizisten bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört ein Mindesteinkommen aus ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit in Höhe von 3.900 € im Jahr, die Selbstständigkeit in dieser Arbeit und die Beschäftigung von höchstens einem Arbeitnehmer. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt, Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist, oder Publizistik lehrt. Eine Ausnahme bilden somit nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen. Daneben werden auch keine sogenannten Kunsthandwerker aufgenommen, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen. Dazu gehören Goldschmiede oder auch Instrumentenbauer. Im Einzelfall kann es jedoch streitig sein, ob eine Tätigkeit mitgliedsfähig ist oder nicht. Dahingehend hatte sich die Rechtsprechung mehrmals mit Tätowierern zu beschäftigen. Nachdem in einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 2007 (Az.: B 3 KS 2/07 R) befunden wurde, dass grundsätzlich Tätowierer nicht mitgliedsfähig seien, wurde in einem Einzelfall, für einen spezifischen Tätowierer, der Status eines bildenden Künstlers anerkannt, mit der Konsequenz, dass dieser Tätowierer in die KSK aufgenommen wurde.  

Alternativen zur KSK 

Es besteht keine Pflicht für Künstler, Kreative und Publizisten in die KSK einzutreten. Jedoch ist anzumerken, dass eine Versicherungspflicht in die Deutschland ohnehin besteht. Somit besteht lediglich der große Vorteil für die mitgliedsfähigen Personen, dass diejenigen Beiträge, die sie ohnehin erbringen würden, nicht mehr ausschließlich von ihnen erbracht werden.  

Die Künstlersozialabgabe im Detail 

Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen und dabei Einnahmen erzielen, sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Das gilt grundsätzlich für jedes Unternehmen und ist sehr weitreichend. Eigentlich jede Beauftragung von selbstständigen Künstlern oder Publizisten fällt darunter, wenn deren Werke oder Leistungen für die Zwecke des Unternehmens genutzt werden, wenn im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielt, werden sollen. Das kann beispielsweise der Auftrag sein, ein Bild zu erschaffen, dass für eine Werbekampagne verwendet wird, aber auch die Erstellung eines Internetauftritts kann darunterfallen. Ausnahmen bestehen für diejenigen Fälle, in denen die erteilten Aufträge in einem Kalenderjahr nicht 450 € überschreiten oder es sich nicht um mehr als drei Veranstaltungen handelt. Eine weitere Ausnahme besteht für Musikvereine, soweit Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig für sie tätig sind.  

Pflichten von Unternehmen und Selbstständigen 

Unternehmen müssen nicht nur die Künstlersozialabgabe berechnen und abführen, sondern sich auch selbst bei der KSK melden. Eine Zahlung an die KSK kann aber auch ausgeschlossen sein. So wurde entschieden, dass bei einer Auftragsvergabe an eine GmbH, KG oder oHG grundsätzlich keine Künstlersozialabgabe anfällt. Bei der GmbH wurde im Ausgangspunkt damit argumentiert, dass die Abgabepflicht daran anknüpft, ob ein künstlerischer oder publizistischer Auftrag an eine natürliche Person erteilt wird. Denn nur eine natürliche Person ist schutzwürdig im Sinne des Sozialrechts und benötigt die zu finanzierenden Versicherungen. Eine juristische Person könne nicht Künstler sein. Diese Überlegungen wurden dann auch auf die KG und die oHG übertragen.  

Dagegen wird die Künstlersozialabgabe auch dann fällig, wenn Aufträge an selbständige Personen erteilt werden, die zwar Künstler oder Publizisten sind, aber aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihres ständigen Aufenthalts im Ausland, nicht versichert werden können. Für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist es unerheblich, ob der Betroffene im In- oder Ausland persönlich versicherungspflichtig ist. Die Künstlersozialabgabe wird als personenunabhängige Umlage erhoben. 

Eine wichtige Pflicht für Unternehmen ist die Meldepflicht an die KSK. Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK mitteilen, welche Entgelte sie im vorangegangenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Diese Meldung bildet dann die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Abgabe. Unternehmen und Verwerter, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK geschätzt. Diese Schätzung kann durch Abgabe der konkreten Entgeltmeldung korrigiert werden. 

Hohe Relevanz für Kreative und Publizisten 

Die Künstlersozialkasse bietet eine wichtige soziale Absicherung für Kreative und Publizisten. Dennoch ist sie in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Insbesondere die Abgabepflicht für Unternehmen wird oft vergessen. Das ist nicht ratsam, zumal die erforderliche Meldung an die KSK unkompliziert ist. Die transparente Struktur der KSK und die Mischfinanzierung machen sie zu einer wichtigen Institution in der deutschen Kreativlandschaft. 

Shownotes

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