Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Fototapeten und das Urheberrecht

Fototapeten sind seit zwei Jahren ein wiederkehrendes Thema im Urheberrecht und in den Gerichten. Jetzt kommt es sogar in drei Fällen zu einer Bundesgerichtshof-Entscheidung. Was ist damit auf sich hat erläutern wir hier. 

1. Die Ausgangslage

Das Urheberrecht schützt insbesondere die Verwertungsrechte des Urhebers an seinen Werken. Unter Verwertungsrechten kann man auch Nutzungsrechte verstehen, also beispielsweise das Vervielfältigen oder das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes. Urheber können anderen Personen oder Unternehmen die Nutzungsrechte einräumen, dies geschieht jedoch – in den meisten Fällen – nicht stillschweigend, sondern muss eigens vereinbart werden. Auch an den Motiven auf Fototapeten bestehen Urheberrechte, wenn diese Werke im Sinne des Urheberrechtegesetz sind.

a. Das Urteil des LG Köln

Im August 2022 hatte dann das LG Köln einen urheberrechtlichen Fall auf dem Tisch liegen, der Fototapeten zum Inhalt hatte. In der Sache hatte ein Ferienhausbetreiber eine Fototapete erworben und Wände in seinem Ferienhaus damit tapeziert. Anschließend hat der Betreiber Werbefotos der Räumlichkeiten angefertigt und diese ins Internet gestellt. Der Rechteinhaber an den abgebildeten Motiven wendete sich dagegen und verlangte Unterlassung und Schadensersatz nach dem Urheberrecht. 

Damit stellte sich dem Gericht die Frage: Durfte der Betreiber Fotos seiner Ferienwohnung auf der die tapezierte Wand zu sehen war, ins Internet stellen? 

In dem Kaufvertrag oder der Rechnung war kein explizites Nutzungsrecht geregelt. Die erste Möglichkeit, die das LG Köln damit erörterte war, ob ein stillschweigendes Nutzungsrecht in dem Kaufvertrag und der damit einhergehenden Übertragung des Eigentums an den Fototapeten vorlag. Dafür spricht sicherlich die Überlegung, dass von der Eigentumsübertragung und dem Kauf auch eine lebensnahe, „normale“ Nutzung der Fototapeten umfasst sein soll. Diese besteht jedoch, nach Ansicht des Gerichts, nur in dem Tapezieren der Wände, nicht in dem Fotografieren derselben. Danach wurde die Frage gestellt, ob es sich bei der Fototapete an den Wänden um „unwesentliches Beiwerk“ nach § 57 UrhG handelt, mit der Konsequenz, dass eine Nutzung in Form der Fotos von dem Raum erlaubt wäre. Auch dies lehnte das LG Köln ab, unter dem Verweis darauf, dass die Gestaltung und das Aussehen des Raums maßgeblich davon abhängen, ob eine Fototapete prominent an einer großen Wand tapeziert ist oder nicht.

Eine letzte Frage war, ob keine schuldhafte Verletzung durch den Ferienhausbetreiber vorliegt. Damit läge jedenfalls kein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers vor. Im Urheberrecht gilt jedoch der Grundsatz, dass Nutzer von Werken eine Verpflichtung trifft, zu ermitteln, ob sie das Werk nutzen dürfen. Der Betreiber durfte sich hier nicht auf den Kauf und die Eigentumsübertragung verlassen, sondern hätte zusätzliche Nachforschungen anstellen müssen. Damit scheiterte auch dieser Ansatz.

Im Ergebnis kam das LG Köln zu dem Schluss, dass kein Nutzungsrecht vorlag und der Rechteinhaber zurecht Schadensersatz und Unterlassung gefordert hatte. 

b. Das LG Stuttgart

Das LG Stuttgart kam in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht nahm in dem Fall jedoch einen – von dem LG Köln nicht betrachteten – Weg. Das LG Stuttgart ging davon aus, dass den Rechteinhaber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Pflicht trifft, einer entsprechenden Nutzung zuzustimmen. Diese Einwilligung hat die Wirkung, dass eine Rechtsverletzung nicht mehr rechtswidrig ist und damit entsprechende Ansprüche entfallen. 

c. Das OLG Düsseldorf

Im letzten Jahr hatte dann noch das OLG Düsseldorf die Möglichkeit sich in einer ähnlichen Sache zu äußern. Dort kam das Gericht zu dem Schluss, dass mit dem Erwerb des Sacheigentums gleichzeitig und konkludent auch ein Nutzungsrecht erworben wurde. Das Nutzungsrecht sollte auch das ins-Internet-stellen von Fotografien der Motivtapete an Wänden umfassen. 

2. Entscheidungen des BGH

In drei Fällen hat nun der BGH die Möglichkeit zu entscheiden. Alle drei Fälle sind im Vorfeld vor dem AG und dem LG Düsseldorf entschieden worden. Die drei Fälle sollen, aufgrund des ähnlichen Lebenssachverhalts, an einem gemeinsamen Verhandlungstermin verhandelt werden. Anberaumt wurde dafür der 27. Juni 2024. 

In der Sache unterscheiden sich die Fälle unwesentlich. Einer der Fälle bildet jedoch beinahe identisch den Fall vor dem LG Köln ab. Wie der BGH sich entscheiden wird, wird sehr interessant für das Urheberrecht. Einerseits bieten sich dem Gerichtshof vier Möglichkeiten die Infragestehende Nutzung zu erlauben, andererseits wäre es dem BGH ebenfalls möglich Urheberrechte weiter zu stärken und kein Nutzungsrecht und auch keine sonstige Umgehung anzunehmen.

Die Entscheidung des BGH wird jedoch noch einiges auf sich warten lassen, bis dahin wird jedenfalls eine gewisse Rechtsunsicherheit bei dem Umgang mit Fototapeten bestehen bleiben. 

Shownotes

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Heute am hiesigen Mikrofon wieder Dennis Tölle und am anderen Mikrofon. Marvin Erifei, hallo auch von meiner Seite.

Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema, einem Thema aus dem Urheberrecht. Es geht um die berühmt-berüchtigten Fototapeten. Wir schauen uns an, warum sie berühmt-berüchtigt sind unter Urheberrechtlern und RechtlerInnen und dann schauen wir mal, was sich heute momentan da ändert, denn es gibt aktuelle News, was das Thema angeht. Ja, ganz genau.

Tatsächlich haben Fototapeten eine Renaissance erlebt, jedenfalls was den Bereich des Urheberrechts angeht. Ich weiß nicht, hast du zu Hause eine Fototapete? Nein, ich habe keine Fototapete. Ich habe zuletzt renoviert, aber ich habe keine Fototapete angebracht.

Du? Ja, ich schließe mich dem. Nee, ich auch nicht. Ich bin auch nur so der schlicht weiße Typ.

Es gibt aber viele, erstaunlich viele Menschen, die Fototapeten entweder im privaten Bereich oder in den Geschäftsräumen verwenden, die, um das vielleicht so ein bisschen einzugrenzen, ich glaube eigentlich hat jeder eine Vorstellung von einer Fototapete. Also ich habe eine Tapete, auf der eben bestimmte Motive vorhanden sind, die für sich genommen auch urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das heißt also, egal ob das jetzt irgendwie eine fotografierte Rose ist oder eine schöne Landschaft, die ich da irgendwie hinter meinen Sofa mache, irgendwie so eine Strandlandschaft oder so, da gibt es ja ganz unterschiedliche Sachen. Und diese Fototapeten lassen sich unter anderem im Internet erwerben.

Und jemand, der diese Fototapeten herstellt, der muss natürlich auch schauen, dass da irgendwelche Motive drauf kommen. Und diese Motive stammen dann ja von Urhebern in der Regel, wenn das zum Beispiel Fotos sind. Nicht alles, was da drauf ist, ist urheberrechtlich geschützt, das muss man auch sagen. Aber wenn es sich um Fotos handelt, dann wird man davon ausgehen können.

Ja, ganz häufig findet man ja Fototapeten so im Bereich von Hotels, Ferienhäusern. Das sage ich nicht aus Zufall, sondern weil das auch Teil eines der Fälle ist, die wir jetzt gleich noch betrachten werden. Und auf der anderen Seite auch irgendwie in so Vereinsräumen oder sowas. Da wird das ja ganz gerne verwendet, um irgendwie so ein bisschen was Schönes zu machen.

Die Folge heute wird ein bisschen anders als die bisherigen Folgen, weil wir uns doch mal wieder verschärft auf Rechtsprechung fokussieren, denn hier muss man ehrlich sagen, dass die Diskussion sozusagen durch die Rechtsprechung überhaupt losgetreten wurde. Also, dass wir uns mit Fototapeten im Urheberrecht so sehr beschäftigen und so intensiv beschäftigen und jetzt bald sogar der BGH sich damit beschäftigt, ist allein auf die Rechtsprechung zurückzuführen, dass da sozusagen Abmahnungen geschickt wurden, dass dann behauptet wurde, dass Nutzungsrechte gegen Nutzungsrechte verstoßen wurden oder Nutzungsrechte geltend gemacht wurden, die nicht bestehen. Deswegen wollen wir uns da auch verschärft auf die Rechtsprechung beziehen und uns die mal genauer angucken und schauen, was da eigentlich passiert ist. Genau.

Letzter Aufhänger in der Tat war die Mitteilung des Bundesgerichtshofs, dass er am 27. Juni 2014 einen Verhandlungstermin anberaumt hat, um über drei Revisionen zu entscheiden, also drei Fälle, in denen Fototapeten gegenständlich waren. nicht zwingend den Weg dorthin, aber ich sage mal, die Rechtsprechung, die vorher schon stattgefunden hat und auch die, die der BGH dann zu überprüfen hat, die wollen wir uns mal so ein bisschen chronologisch anschauen. Und da würde ich mit dem Landgericht Köln anfangen, wenn du keine Einwände hast.

Einen kurzen Einwand habe ich schon. Der Verhandlungstermin ist 2024. Ich glaube, du hast 2014 gesagt. Oh, das ist schon ein bisschen her.

Und das andere noch, es handelt sich zwar um drei Fälle, aber es ist ganz üblich, dass so gleichgelagerte Fälle auch an einem Tag verhandelt werden können vor dem Bundesgerichtshof. Also da muss man sich jetzt nicht wundern, das ist einfach der Prozessökonomie geschuldet, dass man versucht, solche Sachen, die in der Sache sehr ähnlich sind, das werden wir auch gleich nochmal erklären, warum die in der Sache sehr ähnlich sind, dass man die dann zusammen verhandelt. Was ist das Urteil des Landgerichts Köln? da diesen Anspruch, den derjenige geltend gemacht hat, der sich da auf ein Recht berufen hat, zugesprochen hat.

Grundlage war also ein Sachverhalt, dass eine, ich glaube es war ein Unternehmen in dem Fall, das sich auf Nutzungsrechte berufen hat. Hinter diesem Unternehmen stand aber eben auch der entsprechende Urheber der Motive, die auf diesen Fotomotiven, auf diesen Fototapeten abgedruckt waren. Dieses Unternehmen hatte Rechte gegenüber Dritten geltend gemacht, das heißt gegenüber in dem Fall auch Käufern von Fototapeten und hatte sie aufgefordert, es zu unterlassen, diese Fototapeten im Internet darzustellen. Ganz konkret ging es darum, dass diese Fotos zur Zimmergestaltung genutzt worden sind und dann, wie das jetzt mal ein bisschen aufpassen, natürlich auch üblich sein kann, dass man auf Portalen entweder sein Zimmer zur Vermietung, zum Verkauf, zum was auch immer darstellt.

Das heißt, ich mache ein Foto von meinem Wohnzimmer und sage, hier Airbnb, wer möchte denn hier gerne wohnen? Dann ist natürlich auch diese Fototapete mit dem darauf abgedruckten Motiv zu sehen. Da gibt es andere Konstellationen. In Hotels will ich natürlich darstellen, wie meine Zimmer aussehen.

Natürlich sieht man dann auch die Wand und wenn da eine Fototapete hängt, dann sieht man die auch. Genauso, ich möchte ein Haus verkaufen, habe ich entsprechend die Abbildung, wie es da im Moment aussieht, entsprechend auch die Fototapeten. Und diese Konstellation, dass die Fototapete durch diese Abbildung eben im Internet gelandet ist, oder dieses Motiv im Internet gelandet ist, das war der Knackpunkt, bei dem der jeweilige Urheber bzw. der Rechteinhaber gesagt hat, das möchte ich nicht.

Und dazu habe ich auch kein Nutzungsrecht eingeräumt und ich möchte, dass das unterlassen wird. Und im ersten Fall hatte dann das Landgericht Köln darüber zu entscheiden, ob das denn so rechtens ist oder nicht. Genau. Und die erste Idee, die einem sozusagen kommen könnte, ist, dass entsprechende Nutzungsrechte in dem Kaufvertrag über die Fototapete mit enthalten sind.

Sie wurden nicht ausdrücklich sozusagen in den Kaufvertrag mit reingeschrieben. Das heißt, der Fall ist so vorzustellen, dass ein Online-Portal genutzt wurde, um diese Fototapete zu kaufen. Und in diesem Online-Portal finden sich keinerlei Anzeichen, dass jetzt auch ein Nutzungsrecht in der Form von Vervielfältigung bzw. öffentlichen Zurverfügungstellung von Vervielfältigung, Zugänglichmachung von Vervielfältigung im Internet dazu gehört.

Das steht dann nirgendwo ausdrücklich in diesem Online-Portal. Das steht auch nicht in der Rechnung nachher. Das haben wir also nicht. Eine ausdrückliche Lizenz besteht erstmal nicht.

Dennoch könnte man jetzt auf die Idee kommen, oder kam auch die Beklagte auf die Idee, dass eine konkludente, also eine stillschweigende Lizenz mit enthalten war in dem Kaufvertrag, denn sozusagen die Idee einer Fototapete geht so ein bisschen verloren, wenn ich dann nachher meine Wände nicht mehr fotografieren darf. Das war so ein bisschen, könnte man vielleicht als Argument einbringen. Und da hat direkt eigentlich schon das LG Köln so ein bisschen den Riegel vorgeschoben und gesagt, naja, Zweck des Kaufvertrages ist halt die Übertragung des Eigentums an der Tapete, damit man diese Tapete zum Tapezieren verwenden kann. Nicht aber das Fotografieren der Tapete, beziehungsweise der Wand nachher mit der Tapete dran.

Ja, genau. Also da vertritt das Landgericht Köln eine relativ urheberfreundliche Auffassung, die sich, das muss man allerdings auch sagen, also ich kann diese Auffassung grundsätzlich nachvollziehen, weil dem Urheberrecht insgesamt eine, ja ich sag mal, eine Auslegung zugrunde liegt, die in Zweifelsfällen häufig zugunsten des Urhebers geht. Das heißt also, wenn ich schon im Bereich bin, in dem ich keine ausdrückliche Regelung habe, das heißt, ich habe nichts über diesen Fall gesagt, was passiert denn, kann ich das Ganze auch fotografieren und ins Internet stellen, sondern ich quasi in einem Bereich bin, wo ich auslegen muss, was könnte denn, was ist üblich, was wäre wenn, dann ist es häufig so, das wird auch durch den BGH gestützt oder durch die entsprechende Rechtsprechung, dass man sagt, okay, im Zweifel dann eher zugunsten des Urhebers, was hier nach dem Landgericht Köln dazu führt, dass man sagt, okay, auch ein konkludentes Nutzungsrecht ist nicht eingeräumt worden, nur durch die Übertragung des Eigentums, weil das war der Zweck des Ganzen. Das heißt, im ersten Schritt dieser Prüfung hat das Landgericht gesagt, okay, du hast kein Nutzungsrecht erworben, lieber Nutzer.

Wenn man da aufgehört hätte, wäre das Ergebnis, du darfst das auch online nicht darstellen. Ja, da wurde aber nicht aufgehört vom Landgericht, sondern dann hat man noch überlegt, ob sich nicht möglicherweise die Beklagte auf die Schranke des § 57 Urhebergesetz berufen könnte. Also ob es sich nicht um ein unwesentliches Beiwerk handelt bei der Fototapete in tapezierter Art an der Wand. Um das so ein bisschen zu erklären, eine Schranke oder das System der Schranken im Urheberrecht sind sozusagen Schranken des Urheberrechts und dann kann ich mein Urheberrecht nicht mehr sozusagen, nicht gelten machen würde ich nicht sagen, sondern dann besteht mein Urheberrecht nicht mehr, dann kann ich nicht mehr oder dann verstoße ich nicht gegen das Urheberrecht des Urhebers, wenn eine Schranke besteht.

Die Frage war also, handelt es sich bei der Fototapete an der Wand um ein unwesentliches Beiwerk und ein unwesentliches Beiwerk liegt dann vor, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Das LG Köln hat das jetzt hier an der Stelle abgelehnt und hat gesagt, naja, die Wandtapete, die Fototapete, auf den Fotos war ein zentrales Element der Zimmergestaltung und prominent an der rückwärtigen Wand platziert. Und deshalb sozusagen in diesen Werbezwecken, zu denen die Fotos ins Internet gesteuert wurden, war das zentrales Element und daher nicht unwesentlich, sondern eher wesentlich. Und auch hier kann man, würde ich sagen, gut wieder in beide Richtungen diskutieren.

Man kann natürlich auch sagen, naja, die Wand bleibt Wand. Klar, es ist irgendwie vielleicht schöner gestaltet durch die Fototapete, aber ob dadurch jetzt sie ein wesentliches Element macht, nur dass sie eine auffälligere Gestaltung hat, weiß ich jetzt nicht. Also könnte man auf jeden Fall auch wieder darüber streiten. Wie siehst du das?

Ja, also ich sage mal, nachvollziehbar ist es. wenn man sich das Foto vorstellt und ich habe irgendwie, ja keine Ahnung, ich habe irgendwie, sagen wir mal ein Wohnzimmer, das ich fotografiere und habe da eben eine große Wand, so diese, vielleicht tatsächlich so diese klassische Konstellation, ich habe eine große Wand, ich habe da vorne ein Sofa, habe ich vielleicht gegenüber irgendwie einen Fernseher oder was und an der Seite noch ein Fenster und so und dann habe ich eben auf dieser großen Wand eine große Fototapete und habe da eben ein entweder sehr, sehr großes Motiv oder sehr durch die Farbe oder was, besonders prägnantes Motiv, dann kann man schon sagen, dass das irgendwie bildmitbestimmend ist oder bildbestimmend ist. Allerdings muss man auch sagen, je nachdem zu welchem Zweck das erfolgt, ist es ja so, dass ich durchaus, ich stelle immer den Status Quo dar. Das heißt also, das ist meine Wohnung, das ist mein Zimmer, das ist gerade so.

wenn ich es zum Verkauf anbiete, zur Neuvermietung, dann ist das natürlich etwas, was nicht von Dauer ist, weil wenn ich da einziehe, möchte ich vielleicht keine Fototapete oder möchte irgendwas anderes da haben. Wenn ich jetzt ein Hotelzimmer nehme, dann ist das etwas, was wahrscheinlich nicht von mir geändert werden kann. Das heißt, dann ist es schon ein wesentliches Element dieses ganzen Zimmers. Ob das jetzt tatsächlich dann zielführend ist, ist eine gute Frage.

Landgericht Köln hat jedenfalls hier gesagt, dass das in der konkreten Konstellation nicht nur ein unwesentliches Beiwerk ist, weil es denn doch auch tatsächlich relativ prägnant war und hat also diese Schranke abgelehnt, diese Beschränkung des Urheberrechts und ist dann auch in dem Schritt nicht dazu gekommen, dass die Beklagte sich hier wirksam verteidigen konnte oder wirksam diesen Anspruch zurückweisen konnte. Und ist dann aber auch nochmal einen Schritt weitergegangen und hat gesagt, okay, auch da hören wir noch nicht auf zu prüfen, wir gucken uns das schon noch ein Stückchen weiter an. Denn auch im Rahmen der Urheberrechtsverletzung kommt es ab einem gewissen Punkt und bei gewissen Ansprüchen darauf an, ob das Ganze schuldhaft verletzt wurde, ob ich jetzt schuldhaft gegen das Urheberrecht verletzt verstoßen habe. Und da hat es einen Grundsatz aufgegriffen, der an vielen Stellen eine Rolle spielt, nämlich dieser Pflicht eines Bildnutzers oder eines Werknutzers, sich vor der Nutzung zu vergewissern, dass er diese Nutzungsrechte zur Nutzung auch hat.

Das ist also eine in der Praxis manchmal teilweise überraschende Verpflichtung, weil ich tatsächlich eben gucken muss, dass ich mich sehr intensiv mit der Frage beschäftige, ob ich dieses Werk benutzen darf, bevor ich es benutze. Und in dem Fall hat das Landgericht Köln gesagt, okay, wenn du jetzt vorhast, diese Fototapete online zu veröffentlichen durch eben ein Foto deines Zimmers, dann musst du vielleicht vorher mal in die Rechnung schauen, mal da nachfragen, wo du es gekauft hast, ob das denn in Ordnung ist. An der Stelle kann man sicherlich überlegen, ob das besonders praxisnah ist. Es entspricht sicherlich dem Gedanken, dass das Urheberrecht urheberfreundlich ist, aber das kann man sicherlich auch kritisch betrachten.

Ja, und was an der Stelle wahrscheinlich auch wichtig ist, ist, dass erstens das Fehlen von Informationen keinen Rückschluss darauf lässt, dass ich ein Nutzungsrecht habe. Also ich, oder dass mir dieses Nutzungsrecht zugesprochen wurde oder ich gegen keine anderen Nutzungsrechte verstoße. Also ich muss das schon in irgendeiner Weise zumindest versuchen, positiv festzustellen, dass ich dieses Nutzungsrecht habe, das ich für mich versuche, geltend zu machen. Zumindest sieht das das LG Köln so, ist aber da auch eigentlich auf einer Linie mit ständiger Rechtsprechung, wenn es gerade um diese Frage geht, dass ich mich da vergewissern muss, ob ich eine Erlaubnis habe.

Ich finde, das muss gar nicht praxisnah sein, dieser Fall, denn das Urheberrecht versucht da ja sozusagen möglicherweise auch gegen die Praxis, die sozusagen in der Realität die ganze Zeit stattfindet, ein bisschen vorzugehen und zu sagen, naja, das Urheberrecht muss halt über das normale Maß hinaus geschützt werden, weil es so anfällig ist. Gerade ist es im Internet so anfällig und deswegen muss ich auch gewisse Schutzmechanismen schaffen, die jetzt gerade in der Praxis halt noch nicht so stattfinden und in der Hinsicht muss sozusagen, versucht das Recht positiv einzuwirken auf uns, dass wir unsere Praxis verändern und vorsichtiger werden und vielleicht auch ein bisschen mehr aktiver darüber nachdenken, dass Urheberrechte möglicherweise verletzt werden. und dann eben an den entsprechenden notwendigen Stellen nachfragen. Ja.

Im Ergebnis ist es dann so gewesen, dass da die Prüfung dann auch tatsächlich zu Ende war und das Landgericht gesagt hat, okay, der Anspruch besteht. Also du kannst demjenigen das untersagen, dass deine Fototapete eben im Wege der Fotografie im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird mit den ganzen Folgeansprüchen, das heißt also den Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadensersatzanspruch, Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren etc. Und das Urteil hat dann tatsächlich dazu geführt, dass diese Verfahren, muss man ja sagen, es sind ja mehrere Verfahren, publik geworden sind und im Wesentlichen auch zu Kritik geführt haben. Weil wenn man nur das Ergebnis betrachtet, kann ich nachvollziehen, dass das erstmal etwas seltsam wirkt.

Dass also derjenige, der eine Fototapete kauft, nachher sein Zimmer nicht mehr fotografieren darf, wenn er die dahin hat. wenn er das zu einem Zweck macht, der in Anführungsstrichen üblich ist. Also jeder vermietet vielleicht sein Zimmer mal, verkauft sein Haus mal, vermietet sein Hotelzimmer. Wobei ich glaube, dass das tatsächlich ein relevanter Punkt sein muss und auch noch sein wird, wenn der Bundesgerichtshof darüber sprechen wird.

Aber das gucken wir gleich mal. Ich glaube, im nächsten Schritt gucken wir uns noch ein paar weitere Urteile an. Genau, dann kam das Landgericht Stuttgart relativ kurz danach mit seinem Urteil, Oktober 2022, das LG Köln war im August 2022. Und das Landgericht Stuttgart hat es etwas anders gesehen und hat eine Pflicht des Klägers, also desjenigen, der die Urheberrechte innehat oder gelten macht, die Ansprüche, darin gesehen, in die Nutzung des Lichtbilds durch die beklagte Seite einzuwilligen.

Diese Pflicht hat es aus § 242 BGB, also einer Pflicht aus Nachtreu und Glauben, hergeleitet. Und da merkt man auch schon, dass es ein bisschen, naja, ich sag mal so, ein bisschen gefährliches Fahrwasser ist, wenn man sich auf §242 beruft, weil dann, also das ist jetzt sozusagen aus der Juristerei ein bisschen Information, dass es ein bisschen so ein Auffangtatbestand, wenn einem irgendwas komplett zuwiderläuft und man hat das Gefühl, naja, das kann eigentlich so nicht sein, aber man hat keinen anderen rechtlichen Anpack mehr, dann beruft man sich auf §242, das ist sozusagen der Rettungsanker. Deswegen ein bisschen interessant, dass wir nur noch jetzt hier 242 als Grundlage dafür hatten, aber es ist nun mal so, dass LG Stuttgart dann zu dem Ergebnis kam, der Kläger muss darin einwilligen und diese Einwilligung hat eine bestimmte Wirkung und zwar muss eine Urheberrechtsverletzung immer auch rechtswidrig sein und wenn eine Einwilligung vorliegt, dann entfällt diese Rechtswidrigkeit. Und das heißt, es lag ein Verstoß vor, das hat auch das LG Stuttgart bejaht, aber es hat ja gesagt, naja, Rechtswidrigkeit minus gibt es nicht, denn der Kläger muss einwilligen.

Ja, genau. Und das würde ich nämlich auch so ein bisschen sagen, dass also dieser Rückgriff auf 242 ist eine Möglichkeit, ja, das kann man machen, ist meistens ja, wie du gesagt hast, der letzte Weg. Da hätte ich es vielleicht, aber gut, Einzelfall ist Einzelfall, hätte ich es dann vielleicht nachvollziehbarer gefunden, wenn man gesagt hätte, okay, an einem der Punkte, die das LG Köln geprüft hat, weil da muss man sagen, es hat schon relativ sauber die Punkte durchgeprüft, da irgendwo anders abzubiegen. da zu sagen, okay, es ist halt doch ein konkludentes Nutzungsrecht oder es ist eben ein unwesentliches Beiwerk gewesen oder man sagt eben, okay, ich habe das Ganze eben nicht schuldhaft verletzt, weil da vielleicht das dann noch das Maß der Anforderungen bei der Recherche übersteigt.

Die Abwägung, die dann das Landgericht Stuttgart gemacht hat in dieser 242-Prüfung, ist ja die, dass es gefragt hat, mit was muss man denn rechnen, wenn man im Digitalzeitalter, so hat es das, glaube ich, geschrieben, Fototapeten mit eigenen Motiven in den Verkehr bringt. Üblicherweise muss man damit rechnen, dass Fotografien von dem jeweils tapezierten Zimmer mit dieser Fototapete erstellt und auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Das lässt sich nicht in Einklang bringen, dass man zum einen, das ist dann der besonderen Konstellation auch geschuldet, dass die Firma, die die Ansprüche geltend gemacht hat, diese Fototapeten auch selber in den Verkehr gebracht hat. Und da, das ist nicht nur dem Landgericht Stuttgart so ein bisschen aufgestoßen, dass es gesagt hat, naja, komm, du kannst nicht auf der einen Seite die Dinger verkaufen und auf der anderen Seite dann sagen, wenn da ein Foto von dem Internet erscheint, nehme ich die alle auf Unterlassung in Anspruch.

Das kann man sicherlich nachvollziehen und das lässt sich argumentativ wahrscheinlich auch am leichtesten jedenfalls in § 242 unterbringen in so einer Gesamtabwägung. Und auf dem Weg ist es dann eben hier dazu gekommen, dass man sagt, oder dass das Landgerät Stuttgart gesagt hat, okay, diese Ansprüche kannst du hier nicht durchsetzen. Ja, man muss ja sogar, also ich habe das nur mitverfolgt, aber auf LinkedIn habe ich auch gesehen, dass es manch einen gibt, der das als Abmahnmasche oder sowas sogar bezeichnet, was da vor sich ging sozusagen mit den Fototapeten. Und das ist halt genau das, was auch dem LG Stuttgart negativ aufgefallen ist.

Die haben das in anderer Weise sozusagen dann formuliert oder einen anderen Anknüpfungspunkt gefunden, um das sozusagen zu unterbinden. Man muss aber dazu sagen, ich bin auch deiner Meinung, damit es sozusagen auch eine Art von Rechtssicherheit gibt, wäre es rechtlich schöner gewesen, wenn man irgendwie an den Punkten vom LG Köln, also entweder konkludente Lizenzübertragung oder es liegt ein unwesentliches Beiwerk vor nach 57 Urhebergesetz oder möglicherweise sind in diesem speziellen Fall die Aufdeckungspflichten des Beklagten auch gar nicht so hoch. Das hätte man ja auch sagen können. Man sagt, naja, das ist jetzt ein Unternehmen, das extra Fototapeten ins Internet stellt und dann aber wiederum irgendwie so fast schon vorsätzlich verschweigt, dass aber die Lizenzrechte nicht mit übertragen werden sollen.

Dann kann ich ja jetzt wiederum den Beklagten, der häufig auch noch Verbraucher sein könnte, nicht zumuten, dass der sich darum kümmern muss, alle Informationen reinzubekommen. Hätte man auch argumentieren können, vielleicht. Es handelte sich natürlich bei den Beklagten selten, glaube ich, um Verbraucher, deswegen ist das auch nochmal so ein Punkt, der problematisch sein könnte, aber gut. Und die Überleitung zum LG Düsseldorf und auch zum OLG Düsseldorf dann ganz gut, weil die haben das nämlich dann auch entschieden und beim Landgericht Stuttgart und Landgericht Köln, die kannten ihre Entscheidungen, glaube ich, untereinander noch nicht, weil das zeitlich so nah gelagert war, dass die jetzt nicht hätten sagen können, okay, wir beziehen uns darauf, meine ich zumindest, dass das auch keinen Bezug gab in den Urteilen.

Beim Landgericht Düsseldorf ist das wieder etwas anders. Die haben zeitlich etwas später entschieden. Das Urteil ist vom 19.04.2023 und das können wir vorweg nehmen. Das Urteil ist bestätigt worden vom Oberlandesgericht auch Anfang dieses Jahres, am 8.02.2024.

Das hat sich im Wesentlichen der Argumentation des Landgerichts angeschlossen. Also da gab es jetzt nicht viel Neues. Und das Landgericht Düsseldorf hat dann gesagt, okay, gleiche Konstellation. Ich habe hier eine Fototapete fotografiert im Internet und ich habe ein Unternehmen, das die in den Verkehr bringt und jetzt dagegen vorgeht, dass die online abgebildet werden.

Und die sind aber im Wesentlichen, jedenfalls argumentativ, an der Stelle eingestiegen, dass sie gesagt haben, wenn ich Sacheigentum an einer Fototapete online erwerbe, gehe in einen Online-Shop, kaufe eine Fototapete, dass ich damit gleichzeitig und in dem Fall dann eben stillschweigend, weil es gab keine ausdrückliche Vereinbarung, auch ein Nutzungsrecht erwerbe. Das Nutzungsrecht, also grundsätzlich okay, das stimmt natürlich. Ich habe jedenfalls das Nutzungsrecht, das Ding irgendwie an meine Wand zu kleben. Ich habe aber auch dann ein Nutzungsrecht davon umfasst, dass es mir erlaubt, Fotografien von dieser Motivtapete anzufertigen und die ins Internet zu stellen.

Da muss man jetzt, also einen Punkt muss man vielleicht, den haben wir noch gar nicht so klar herausgestellt, es geht dabei ja immer darum, dass ich diese Motivtapete als solche darstelle an der Wand. Also ich glaube, es wäre nicht zu rechtfertigen, dass man sagt, ich kann dann dieses Motiv online darstellen, unabhängig davon, dass es, ob an der Wand oder nicht an der Wand, aber wenn ich mich jetzt, sagen wir mal, ganz stumpf nur vor diese Wand stelle, habe da eine Motivtapete, wo irgendwie ein schönes Foto drauf ist und ich fotografiere dieses Foto und veröffentliche das online, ohne dass erkennbar ist, dass das die Fototapete ist, an der Wand tapiziert in einem Zimmer, dann würde ich sagen, dieses Recht besteht nicht. Das kriege ich auch nicht konkludent irgendwo unter. Wenn ich das Ganze aber in diesem Zweck darstelle, zu dem ich es gekauft habe, Wand tapezieren, Raum verschönern, Raum darstellen, dann soll dieses Nutzungsrecht laut LG und OLG Düsseldorf jedenfalls mit umfasst sein, wenn ich da das Sacheigentum erwerbe.

Ja, und damit haben wir eigentlich schon die drei, also mit dem OLG Düsseldorf auch ein nächstinstanzliches Urteil, haben wir die drei relevantesten Urteile sozusagen dargestellt. Das bringt uns zu den aktuellsten News. Du hast es schon angesprochen. Es gibt einen Verhandlungstermin des BGH, der zu düsseldorferischen Urteilen entscheiden will oder werden muss.

Es handelt sich um drei verschiedene Fälle. Am besten stellen wir die einmal nochmal vor und dann können wir ja so ein bisschen darüber reden, was möglicherweise dort entschieden wird oder in welche Richtung es sich entwickeln könnte. Ja, vielleicht vorab ganz kurz, das sind andere Urteile als das, oder das Urteil, was wir jetzt gerade besprochen haben, LGO, LG Düsseldorf, das ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens vom BGH, aber es gibt weitere Verfahren, die eben in Düsseldorf liefen, die, ich meine, das war alles, das sind alles amtsgerichtliche Verfahren gewesen, die dann landgerichtlich geworden sind und die sind zum BGH gekommen, weil das Landgericht in allen drei Fällen die Revision zugelassen hat. Das ist am Landgericht notwendig, damit man überhaupt zum Bundesgerichtshof kommt.

Genau, aber ich wollte dich nicht unterbrechen, den Fall vorzustellen. Ja, gerne. Also, in dem ersten Fall, wir haben sie auch, eigentlich können wir sie nur ganz kurz vorstellen, damit wir auch so ein bisschen erklären, warum sie eigentlich alle gleich gelagert sind. In dem ersten Fall ist es so, dass die Beklagte die Fototapete, die sie erworben hat, an einer Wand in ihrem Haus angebracht hat und dann war die Fototapete in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen.

Genau, und im zweiten Verfahren ist der Sachverhalt anders. Und zwar, es gibt irgendwie ein Screenshot von einer Internetseite, das Ganze spielt ja irgendwie so ein bisschen im Familienkontext. Das heißt, ein Familienmitglied hat eine Website gemacht und hat davon einen Screenshot gemacht. Und der, ich meine der Ehemann, hat ein Tenniscenter betrieben, zu dem diese Website gehört.

Und auf diesem Screenshot ist ein Foto vom Gastraum des Tenniscenters. Und in diesem Gastraum ist auf einer Wand eine Fototapete. Und dieser Gastraum wurde fotografiert und davon gab es ein Screenshot. Und da sieht man eben diese Fototapete.

Das ist so ein bisschen diese andere Konstellation, die, können wir gleich noch sagen, was dann daran irgendwie besonders ist, aber die eben auch als ein Sachverhalt zu entscheiden ist, der aber im Wesentlichen auch eine Fototapete, eine dargestellte Fotomotiv-Tapete zum Gegenstand hat. Der dritte Fall ist eigentlich der, so ein bisschen der Klassiker, mit dem es auch alles angefangen hat, vom LG Köln fast schon. Nicht der gleiche Fall, aber ähnlich gelagert. Und zwar wurde eine Fototapete angebracht in einem Zimmer, in einem Hotel und die beklagte Partei hat Fotos in Hotelportalen hochgeladen, auf denen sie sozusagen ihre Dienstleistung bewirbt.

Und da sind halt auch diese Fototapetenwände zu sehen, also die Hotelzimmer mit Fototapeten, nicht einfach nur die Fototapete als solche. Und genau, der Kläger hat sich natürlich dagegen gewendet. Und das ist so ein bisschen der Ausgangsfall fast schon. Ja, genau.

Und also das, was bei allen gleich ist, ich sehe irgendwie eine Fotomotiv-Tapete im Internet, obwohl ursprünglich der Erwerb eben stattgefunden hat, ohne dass das Gegenstand des Erwerbs gewesen ist. Also beim Kauf dieser Tapete hat niemand darüber gesprochen, dass er das möglicherweise im Internet darstellen möchte. Also weder der Verkäufer noch der Käufer, das war halt nicht Thema. Ich kaufe eine Fototapete, lege sie in den Warenkorb, lasse sie mir zuschicken, tapeziere mir zu Hause da die Wand mit.

Und das, was sich ja hier im Wesentlichen unterscheidet, ist das eine, das könnte so ein bisschen dieser erste Fall sein, bin ich nicht ganz sicher, ob das komplett privat ist tatsächlich, ob das so ein Punkt ist, weil ich nicht weiß, ob dieser Facebook auftritt, in denen das in diesen Videobeiträgen, also wenn es mehrere Videobeiträge sind, das klingt so ein bisschen danach, als wäre das schon irgendwie so eine Teilgewerblichkeit, wenn es Richtung Influencer geht. dann haben wir diese Konstellation im Screenshot wo man sagt, okay wir haben irgendwie zwei Nutzungshandlungen vielleicht noch dazwischen, einmal mache ich das Foto selber dann mache ich ein Screenshot davon und dann ist das quasi ist dieser das Foto selber Teil einer Website die ich dann im Ganzen abbilde, dann könnte man da noch überlegen, okay haben wir da vielleicht nochmal eine Beiwerk-Konstellation und beim dritten Fall springt jedenfalls ins Auge die Gewerblichkeit der Darstellung. Also ganz runtergebrochen gesagt, das muss nicht zwingend richtig sein, das verdiene ich mit dieser Fototapete sogar noch Geld, weil sie mein Hotelzimmer prägend beeinflusst. Die Leute wollen da gerne das Hotelzimmer buchen, weil das so schön ist mit dieser Fototapete.

Das könnte ja eine Rolle spielen. Alle drei Fälle haben aber gemeint, dass sozusagen in den Verträgen, in den Kaufverträgen, die bestehen, keinerlei Informationen bestehen. Das ist sozusagen, wie wir es gerade auch schon im Ausgangsfall erklärt haben, es gibt keine ausdrückliche Lizenzgewährung zur Nutzung. Es gibt auch die Frage mit dem unwesentlichen Beiwerk, wird auf jeden Fall auch oder könnte auf jeden Fall auch relevant werden vor dem BGH.

Und dann, was der BGH auch in seiner Pressemitteilung, glaube ich, gesagt hat, ist, dass es auch keine schlüssig erklärte Einwilligung des Rechteinhabers gibt, also dass die vorliegt. Das heißt, die Rechtswidrigkeit steht auf jeden Fall im Raum. ist natürlich die Frage, ob der BGH dann doch die Argumentation des LG Stuttgarts aufgreift und sagt, naja, der rechte Inhaber ist dazu verpflichtet, einzuwilligen. Das heißt, hier bieten sich sozusagen vier Möglichkeiten für den BGH zu entscheiden oder vier Fragen, die der BGH insbesondere zu entscheiden hat.

Also erstens sind solche Kaufverträge, die im Internet geschlossen werden, in den verschiedenen Konstellationen, also wie gesagt, wir sind uns nicht hundertprozentig sicher, aber wenn der erste Fall einen Verbraucher auf der anderen Seite hat, dann hätte man einmal den Verbraucherfall und einmal den gewerblichen Fall mit dem dritten Fall. Also sind in diesen Verträgen stillschweigend auch Nutzungsrechte mit eingeschlossen? Das ist die erste Frage, die der BGH zu entscheiden hat oder entscheiden kann und hoffentlich tut. Die zweite Frage ist, Handelt es sich bei solchen Fototapeten möglicherweise um unwesentliches Beiwerk?

Worauf ist da zu achten? Also wenn die Wand irgendwelche anderen Sachen davor hat und nicht vollständig sichtbar ist, das Motiv nicht vollständig sichtbar ist, ist es dann unwesentliches Beiwerk? Oder gibt es da irgendwelche Abgrenzungskriterien, die man vielleicht heranziehen kann? Dann die Frage, ob es möglicherweise die Verpflichtung oder wie weit die Verpflichtung geht, des Beklagten zu überprüfen, ob eine Erlaubnis besteht, ob er eine Erlaubnis hat von dem Berechtigten.

Und dann die letzte Frage natürlich, inwieweit gibt es sozusagen eine Pflicht aus Treu und Glauben des Klägers einzuwilligen in die Nutzung. Also das sind die vier Fragen, die der BGH zu entscheiden haben wird. Es kann aber natürlich sein, dass der BGH schon sehr früh aussteigt und sagt, naja, in denen allen Fällen konkludentes Nutzungsrecht und deswegen kümmern wir uns um die ganzen anderen Fragen nicht. Also ich habe auch Hoffnung, dass er das nicht tut, sondern es, und wenn es hilfsweise ist, sich die Arbeit macht und das einmal bis zum Ende durchprüft, weil es alle Argumentationen, Sowohl, also zu jedem einzelnen Punkt, den du genannt hast, stützt sich natürlich auch auf schon teilweise ältere Rechtsprechung des BGH, die er dann, die das Gericht dann entweder mal bestätigen könnte oder aufweichen, aufheben oder wie auch immer.

Also da bieten sich schon Chancen für den BGH, um zu sagen, okay, das ist eine Sache, die jetzt hier nicht, in der Form nicht mehr aufrechterhalten werden soll, diese strenge Pflicht zur Recherche, die Frage danach, wann kann ich denn konkludent was übertragen. Also zuletzt gab es ja da insofern auch eine, ich nenne es jetzt mal vorsichtig, Aufweichung der bisherigen Rechtsprechung, als der BGH gesagt hat, okay, ich kann im Rahmen von AGB auch in bestimmten Konstellationen auf mein Urheber-Nennungsrecht verzichten, in Anführungsstrichen. Also es lässt sich vereinbaren in AGB, dass das eben dann für den jeweiligen Nutzer nicht mehr notwendig ist, dass er nennt. Das wurde auch vor diesem Urteil sehr kritisch gesehen.

Und ich würde aber, also wenn ich es so prüfen müsste, wenn ich tippen müsste, also dass ein konkludentes Nutzungsrecht mit drin ist, würde ich jedenfalls in diesem gewerblichen Bereich nicht. Das kann ich mir schwer vorstellen, dass es darüber schon läuft. Bei dieser Schranke aus dem 750-Urhebergesetz, die halte ich zum einen nicht für einschlägig, weil diese Fototapeten tatsächlich relativ prägend sind in den meisten Fällen. Also die bestimmen das Zimmer.

Und es ist ja so, dass der Gesetzestext und die Kommentierung dazu auch vorsieht, dass das zufällig sein muss. Also ich muss mehr oder weniger zufällig bei der, in diesem Fall öffentlichen Zugänglichmachung, öffentlichen Wiedergabe, eines anderen Werkes benutzt wird. Und es ist ja nur so, ich mache bewusst, also ganz bewusst nutze ich diese Fototapete im Rahmen der Gestaltung meines Zimmers und dann bin ich meines Erachtens da raus. Ja, diese Fälle könnten das, glaube ich, auch nicht anders abbilden.

Ja, aber ich könnte zumindest das so verstehen, dass man das mit dem zufällig auch darauf bezieht, dass man sagt, naja, zwar habe ich bewusst die Fototapete angebracht, aber es ist ja jetzt nur noch Zufall, dass wenn ich dann ein Foto dann von meinem Zimmer mache, die Fototapete auch sozusagen in irgendeiner Weise dann mit drauf ist. Also ich kann ja, also ich sage mal so, ich kann mit dem Ergebnis schlecht leben, dass ich, wenn ich eine Fototapete aus dem Internet verwende, plötzlich mein Zimmer nicht mehr fotografieren darf. Das ist ein Ergebnis und das merkt man ja auch ein bisschen in der Rechtsprechung des LG Stuttgarts und OLG Düsseldorfs. Das will man jetzt irgendwie, glaube ich, nicht so gerne und wir haben ja jetzt eigentlich schon festgestellt, es gibt eigentlich verschiedene Möglichkeiten, um das zu regeln.

Und wenn es nachher auf diese Verpflichtung aus § 242 BGB hinausläuft, sie wäre natürlich aus meiner Sicht etwas unlieb, weil sie halt so unklar ist. Man kann sich da nicht so gut drauf verlassen, wie wenn man jetzt sagt, naja, es gibt ein konkludentes Nutzungsrecht in dem Kaufvertrag. Wobei man, also da möchte ich ganz kurz noch eine Sache ergänzen. Wenn man ein solches konkludentes Nutzungsrecht annimmt, hat das zur Folge, dass die Pflicht zur vertraglichen Regelung dem Urheber übertragen wird.

Und eigentlich läuft das ja dann wiederum dem Urheberrecht, also Grundprinzipien des Urheberrechts zuwider, dass ja der Urheber, der Rechteinhaber, nur dann Nutzungsrechte einräumt, wenn er das ausdrücklich tut. Deswegen könnte man da dann auch sagen, dass das eigentlich gar nicht möglich ist. Da bin ich auf jeden Fall dann gespannt auch auf die Argumentation des BGH, wie sie damit umgehen werden, mit diesem sozusagen Spannungsverhältnis zwischen Rechten, Urheberrechten und aber auch einfach der vertragsgemäßen Nutzung von Produkten, die ich erwerbe. Also, ja, also diesen letzten Punkt oder diese letzte Möglichkeit könnte man vielleicht nochmal, also beziehungsweise, ja doch, also diese Frage nach der schuldhaften Verletzung, will ich da vielleicht nochmal aufgreifen.

Also ich halte das für in dieser Konstellation, jedenfalls im privaten Bereich, für, ich nenne es jetzt mal vorsichtig, seltsam, wenn ich da nochmal nachfragen muss, ob ich das machen darf, wie weit die Recherchepflicht da geht. Tatsächlich würde ich bei der gewerblichen Nutzung was anderes machen, weil die Anforderungen bei der gewerblichen Verwendung und Nutzung sind generell höher. Ich kann also einem Gewerbetreibenden durchaus auch mehr aufbürden als dem Verbraucher und würde dann auch sagen, ja, selbst wenn das ein Mehraufwand ist, dann ist das so, weil tatsächlich gerade in dieser Hotelkonstellation finde ich, Und man verdient mit dieser Wandtapete mittelbar dann vielleicht auch Geld. Natürlich ist es die Investition in das Zimmer, in die Ausstattung etc.

Teil der Ausstattung ist diese Fototapete und man sagt, okay, aber ich habe doch schon dafür bezahlt, ja, für das Sacheigentum und da wird irgendwie eine Lizenz drin gewesen sein. Vielleicht muss man dann auch sagen, okay, wenn ich das im B2B-Verhältnis kaufe, muss ich das angeben und bekomme dann eine Lizenz, habe dann einen höheren Preis. Aber da könnte ich mir vorstellen, dass man sagt, okay, pauschal für jeden, egal ob privat oder gewerblich, eine Lizenz, das auch zu verwerten, das ist ja auch die Frage, ob ich das nicht gerade verwerte, wenn ich das in dem Zimmer nutze, tue ich mich schwer mit. Aber ich könnte mir tatsächlich vorstellen, dass der BGH das auch über 2,42 dann löst.

Das wäre ja auch nicht das erste Mal, dass er das tut, was ein Weg wäre. Nicht der schlechteste vielleicht in diesem Fall, weil die Situation tatsächlich ist, kann ich auch absolut nachvollziehen, es ist irgendwie seltsam, dass das so ist. Also ich habe, als ich das gelesen habe, habe ich auch erstmal gedacht, aha, ja. Aber klar, wenn man das streng urheberrechtlich runterprüft, kommt man durchaus mal zu dem Ergebnis, dass es unzulässig sein kann.

Ja, ich stimme dir zu. Nur der zweite Fall, der auch vor dem BGH ist, mit dem Bildschirmfoto von einer Internetseite, auf der wiederum die Fototapete in dem Gastraum zu sehen ist, da könnte ich mir dann doch vorstellen, dass man über unwesentliches Beiwerk spricht und sozusagen da die Schranke geöffnet sieht oder also geschlossen in der Hinsicht, dass da die Schranke sozusagen vorliegt oder die Voraussetzungen der Schranke vorliegen und das rein zufällig ist, dass dann noch dieses Motiv mit abgebildet ist. Könnte ich mir zumindest vorstellen, dass man da zumindest drüber nachdenken kann. Ja, also es ist wie immer, wenn der BGH etwas entscheidet, spannend.

Ich stimme dir aber voll und ganz zu, dass in dieser Konstellation man echt hoffen kann, dass der BGH die Chance nutzt, um umfangreicher zu entscheiden, vielleicht alle Fragen beantwortet, unabhängig davon, ob er vielleicht schon an einer anderen Stelle aussteigt oder alles für unabwegig hält. Das wäre einfach sehr gut, um da Rechtsklarheit zu haben, auch in anderen Konstellationen. Also es geht gar nicht nur um Fototapeten. Hier ist ja sozusagen generell, wie wir mit Nutzungsrechten umgehen, wie wir mit dem Urheberrecht umgehen, kann sich dadurch nicht grundlegend verändern, aber kann schon einen besonderen neuen Einschlag bekommen.

Ja, also wenn man über zum Beispiel die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs, also wenn man sagt, okay, das ist eine Nutzungshandlung, also den Weg würde ich mitgehen, das ist eine Nutzungshandlung und die ist vielleicht gedeckt oder nicht gedeckt gewesen, da muss man dann halt so und so argumentieren, könnte ich mir tatsächlich vorstellen, dass man sagt, okay, über die Rechtswidrigkeit komme ich aber dann dahin, dass ich sage, das war kein rechtswidriger Eingriff. Das hat der BGH ja auch schon mal so gelöst bei den Vorschau-Bildern, die über die Google-Bildersuche oder über Google generell erstellt werden von Bildern, die ich online hochlade. Da war ja damals irgendwie der Streit darüber, dass wenn ich eine Website betreibe und da meine Bilder hochlade, dann schickt Google eben seine Crawler rum und stellt in seiner Bildersuche dar, welche Bilder auf Websites verfügbar sind und erstellt davon auch Thumbnails, also so kleine Vorschau-Versionen. Und da war dann eben im Streit, dass Website-Betreiber gesagt haben, naja, ich habe Google aber keine Lizenz dazu erteilt, dass sie das tun.

Da ist der BGH in Forscherwille 1, ist das glaube ich auch mittlerweile schon 14 Jahre alt, über die Rechtswidrigkeit des Eingriffs gegangen, hat gesagt, das ist kein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse. Und da wäre vielleicht eine Überlegung, das hier auch so zu machen. Ja, öffnet natürlich auch die Möglichkeiten für Interessenabwägungen im Einzelfall. Dann hat man natürlich immer die, also generell, wenn man in die Rechtswidrigkeit kommt, hat man ja die Möglichkeit sozusagen ein bisschen freier abzuwägen, dass man einfach die gegenseitigen Interessen gegenüberstellt.

dann kann man so etwas Genüge tun, dass es sich beispielsweise um gewerbliche Nutzung oder private Nutzung handelt. Das könnte man da dann sehr, sehr gut abbilden und dementsprechend auch dann unterschiedlich entscheiden, je nachdem, wie der Fall ist. Also das ist natürlich eine sehr elegante Lösung in der Hinsicht. Ja, ich glaube im Wesentlichen, also wir werden es nicht abschließend lösen.

Es gibt viele Möglichkeiten, das zu lösen. Die Gerichte, die entschieden haben, haben sich für unterschiedliche Argumentationen und Wege entschieden, mit teilweise unterschiedlichen Ergebnissen. Und genau aus diesem Grund ist es ja nun auch so, dass der BGH dazu was sagen wird. Und Ende Juni wissen wir dann mehr.

Und ich hoffe, dass er sie geschont nutzt, auch dass er sich da mit einzelnen Punkten auseinandersetzt, die man vielleicht auch in anderen Bereichen dann nutzen kann. Das ist ja immer so ein Punkt. Juristen hoffen ja immer, dass der BGH irgendwas sagt, was man dann auch in anderen Fällen verwenden kann. Und sagen kann, aha, da hat der BGH das gesagt, was eben nicht nur für Fototapeten gilt.

Aber klar, er wird sich mit eben diesen drei Konstellationen intensiv erstmal beschäftigen. Ja, ich verabschiede mich dann für diese Folge. Es hat mir wie immer sehr viel Spaß gemacht. Ich denke mal, wir werden uns mit diesem Thema vielleicht nochmal wiederhören, wenn dann die Entscheidungen da sind.

Verhandlungstermin ist aber erst im Juni, das heißt die Urteile, das kann noch ein Weilchen warten. Der WGH ist schwer beschäftigt und da kann sowas ein bisschen dauern. Deswegen, wenn die Urteile da sein werden oder die Entscheidungen generell da sein werden, dann werden wir uns bestimmt nochmal damit beschäftigen. Und das war es dann von meiner Seite, hat mich sehr gefreut und auf Wiederhören.

Ja, wir halten euch auf dem Laufenden. Wenn ihr zu diesem oder anderen Themen Fragen habt oder andere Themen, Ideen habt, etwas, über das wir hier im Podcast sprechen sollten, dann meldet euch gerne bei uns an podcast.tvw.loh und wir freuen uns auf die nächste Folge und freuen uns, wenn ihr wieder dabei seid und auch von meiner Seite auf Wiederhören.

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