Plötzlich ist der eigene Beitrag weg — ein Video auf TikTok, ein Post auf Instagram oder ein YouTube-Beitrag wurden gelöscht oder gesperrt. Was sind die häufigsten Gründe, welche Rechtsmittel gibt es, und was müssen Nutzer wissen, um sich zu wehren?
Warum werden Inhalte gesperrt?
Plattformen wie TikTok und YouTube stützen Löschungen auf ihre Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien, die sie als Bestandteil des Vertrages mit dem Nutzer vereinbaren. Häufige Gründe für Sperren und Löschungen: Verstoß gegen Urheberrechte (Copyright-Strike durch Content ID oder manuelle Meldung), Verstoß gegen Community-Richtlinien (Hassrede, Gewalt, Desinformation, sexuelle Inhalte), Verstoß gegen Jugendschutzregeln oder eine Meldung durch Dritte, die anschließend nicht widerlegt wird.
Der Digital Services Act schafft neue Rechte
Seit 2024 gelten für große Plattformen die Anforderungen des Digital Services Act (DSA): Plattformen müssen Nutzern bei Entscheidungen über Inhaltssperren eine Begründung geben, ein internes Beschwerdeverfahren anbieten und den Zugang zu einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle ermöglichen. Außerdem dürfen Konten nicht dauerhaft gesperrt werden, ohne dass der Nutzer die Möglichkeit hatte, sich zu äußern (Art. 17 DSA). Das sind wichtige Neuerungen — aber sie greifen nur bei sehr großen Plattformen (VLOPs).
Was tun bei einem Copyright-Strike?
Bei einem Copyright-Strike wegen urheberrechtlicher Inhalte gibt es das sogenannte Counter Notification-Verfahren: Der Nutzer widerspricht der Sperrmeldung und erklärt, dass er zur Nutzung berechtigt ist (z. B. durch Lizenz, fair use oder weil der Inhalt keine urheberrechtlich geschützte Verwendung darstellt). Gibt der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer Frist (typischerweise 10–14 Tage) bekannt, dass er einen gerichtlichen Schritt einleiten wird, wird das Video wiederhergestellt. Tatsächliche gerichtliche Schritte sind in der Praxis selten, aber möglich.
Vertragliche Grenzen der Plattformen
Obwohl Plattformen weite Spielräume bei Sperrungen haben, sind sie nicht vollkommen frei. § 241 BGB und das AGB-Recht begrenzen, wie weit eine Plattform einseitig in bestehende Nutzerverhältnisse eingreifen kann. Willkürliche, sachgrundlose oder unverhältnismäßige Sperrungen können zivilrechtlich angreifbar sein — insbesondere wenn sie einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen und der Nutzer vergeblich versucht hat, das interne Beschwerdeverfahren zu nutzen.
Relevante Rechtsgrundlagen
Digital Services Act (EU) 2022/2065 (DSA), Art. 17 (Begründungspflicht bei Sperren), Art. 20 (interne Beschwerdesysteme); § 241 BGB (Nebenpflichten im Schuldverhältnis); AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB); § 823 BGB (Schadensersatz bei rechtswidriger Sperrung). TWW.LAW berät Creator und Unternehmen zu Plattformrechten, Content-Moderation und der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Plattformreihen.
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Kaffeerecht Podcasts. Heute zum Thema wann und warum werden meine Inhalte bei TikTok, YouTube und Co. gesperrt.
Auf dieser Seite des Mikrofons Dennis Tölle, wie gewohnt. Und auf der anderen Seite. Ja, das bin ich, Marvin El-Rivay, auch wie gewohnt. Und ich freue mich auf die Folge.
Ist eine spannende Folge. Hat auch einige Anknüpfungspunkte, die schon so ein bisschen zurückliegen. Rechtliche Änderungen, die wir da beleuchten können. Aber auch aktuelle Rechtsprechung, mal wieder.
Ja, ich bin sehr gespannt. Ja, lass uns gerne direkt einsteigen. Wir haben ein bisschen plakativ den Titel gewählt, warum werden Inhalte bei TikTok und YouTube gesperrt? In der Tat ist das ja ein relevantes Thema und gestolpert sind wir über das Thema aufgrund eines neuen Urteils aus München, das wir uns im Laufe der Folge auch anschauen wollen.
Zu Beginn müssen wir ein bisschen Rahmen schaffen, worum es denn da eigentlich geht. Ja, und vielleicht kann man ganz als allererstes sagen, wir wollen uns jetzt nicht irgendwie Beleidigende oder Hassnachrichten oder sowas angucken. Die können auch gesperrt werden auf YouTube. Wir gehen jetzt eher so in Richtung urheberrechtliche Fragestellungen.
Also wann werden meine Inhalte gelöscht, wenn ich möglicherweise oder auch möglicherweise nicht gegen Urheberrechte Dritter verstoßen habe. Und so ein bisschen begonnen hat die ganze Thematik auch so medial rund um dieses Thema 2019, denn da wurde eine europäische Urheberrechtsreform geplant. Und das ist die sogenannte DSM-Richtlinie, die damals rausgekommen ist. Um die wird es später auch noch gehen.
Und das war der sogenannte Artikel 17. Da sind auch eine Menge Leute auf die Straße gegangen und haben dagegen demonstriert. Denn was befürchtet wurde, waren Uploadfilter. Das heißt, ich kann nicht mehr frei YouTube verwenden und hochladen, was ich will, sondern es gibt einen Uploadfilter und alle kreative Arbeit wird gestoppt.
Die DSM-Richtlinie kam trotz der Proteste. Dann passierte zwei Jahre erstmal nichts und 2021 hat dann der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie, wie es sich sozusagen gehört, in nationales Recht umgesetzt. Aus einem einzelnen Artikel, dem Artikel 17, wurde gleich ein ganzes Gesetz, das Urheberdiensteanbietergesetz, wurde über Rechtsdiensteanbietergesetz. Und um dieses Gesetz sollte es heute gehen, denn um dieses Gesetz ging es auch in diesem Urteil vor dem LG München, was so eines der ersten Urteile ist, was ich zumindest mitbekommen habe, dass mal so richtig, was sich damit beschäftigen musste.
Ja, das stimmt. Es sind mir jetzt auch keine großen vorherigen Urteile bekannt. Es ist ja so, dass, jedenfalls meiner Wahrnehmung nach, war diese DSM-Richtlinie die erste oder früher war es der Artikel 13, gegen den dann auch diese Proteste liefen und die viele Leute auf die Straße gebracht haben, was in diesem Bereich nicht üblich ist, was gezeigt hat, wie sehr dieser besondere Artikel 13 im Rahmen dieser Richtlinie die Gemüte erhitzt hat und natürlich gerade Creator und Online-Präsenzen betreffen kann. Und die Umbenennung in Artikel 17 hat jetzt nichts geändert und die Befürchtung, die du da eben geäußert hast, was die Upload-Filter angeht, resultierte ja so ein bisschen daraus aus der Situation, dass man gesagt hat, okay, ich habe aktuell die Situation, dass Dinge online gestellt werden und dann auf Zuruf möglicherweise entfernt werden.
So ganz grob. Also jemand lädt ein Video hoch, ich sage, Momentchen mal, ich habe die Rechte an diesem Video und dann nimmt YouTube das runter. So, die Situation gibt es immer noch, aber es geht eben jetzt noch ein Stück weiter. Da gesagt wird, okay, ich kann eben auch Dinge hinterlegen als Rechteinhaber, mit der bereits im Vorhinein verhindert wird, dass überhaupt Sachen hochgeladen werden.
Das ist ja so ein bisschen dieser Unterschied, den wir uns da auch gleich im Detail nochmal ein bisschen angucken. Aber das war ja dieser Punkt, wo gesagt wird, naja gut, aber ich kann nicht vorher schon sagen, dass Dinge nicht online gestellt werden, wenn möglicherweise diese Prüfung durch so ein großes Unternehmen erfolgt, das wenig berücksichtigt, welche rechtlichen Feinheiten es eben geben kann, die das Ganze doch zulässig erscheinen lassen. Ja, und was man also, was im Prinzip unter diesem Begriff der Upload-Filter zu verstehen ist, ist ja eigentlich eine Art präventiver Schutz von Urheberrechten. Das heißt, vorher war es, wie du gesagt hast, nur auf Zuruf.
Also erst wenn ein Video hochgeladen wurde, das gegen Urheberrechte verstößt und mir fällt das auf als Rechteinhaber, dann sage ich YouTube, ey, das Video verstößt gegen meine Rechte, bitte nehmt das runter, YouTube überprüft das und sagt, stimmt, du hast recht und löscht das Video oder sperrt das Video. Jetzt soll auch dazu kommen, ein präventiver Schutz und klar, die Befürchtung war, dass das so durch zu generelle Upload-Filter geschieht, die dann alles rausfiltern, was möglicherweise aber auch unter Schranken fällt, die ja diese Nutzung oder diese Art des Werkes erlauben. Beispielsweise eine Parodie ist urheberrechtlich privilegiert und darf benutzt werden. Und da war natürlich dann die vielleicht auch berechtigte Sorge, dass diese Filter zu allgemein sein würden und auch jegliche Nutzung sozusagen rausfiltern.
Und das wollen wir uns jetzt im Einzelfall nochmal anschauen. Wie funktionieren Urheberrechte auf Plattform? Ganz genau. Und da starten wir, glaube ich, insofern mal kurz mit der Struktur, dass das URDAG, Urheberrechtsdienstanbietergesetz, ich kürze das jetzt mal ein bisschen ab, sonst wird die Folge noch länger.
Grundsätzlich ist es jetzt vorgesehen, dass urheberrechtlich geschützte Werke auf solchen Plattformen genutzt werden können, wenn die Plattform eine Lizenz erworben hat. Also wir haben auch da resultierend aus der Richtlinie eine entsprechende Umsetzung, dass wir den grundsätzlichen Fall haben, dass die Plattform beim Rechteinhaber bzw. in der Regel bei größeren Anbietern oder bei größeren Kreativen ist es ja so, dass diese Rechte meist übertragen sind an ein Unternehmen, an eine Unternehmung, die diese Rechte verwaltet und die dann auch en bloc quasi Rechte dafür vergeben kann, die sich dann zusammensetzt. Das kriegt man dann immer mal wieder mit, dass es da entweder Abschlüsse gab oder keine Abschlüsse gab, die sich mit den Plattformen zusammensetzen und sagen, so pass mal auf, unser ganzes Repertoire kannst du nutzen, wenn du eine Lizenz erwirbst, so dann wird verhandelt über den Preis und wie kann es genutzt werden etc.
Und wenn es zu einer Lizenz kommt, dann ist es so, dass diese Werke eben auf der Plattform von den dort befindlichen Nutzern genutzt werden können. Das ist so der, ja für wen das jetzt tatsächlich der Idealfall ist, das weiß ich nicht. Jedenfalls wäre es rechtlich damit alles klar und wir müssten uns nicht weiter mit allen anderen Punkten beschäftigen, wenn es eben eine solche Lizenz gibt. Das ist in der Vergangenheit auch erfolgt.
Also YouTube hat da in Teilen Lizenzen abgeschlossen, Meta für Instagram auch, aber bei weitem noch nicht für, ich sag mal, alles. Das wäre jetzt vielleicht auch ein bisschen zu weit gefasst. Also jedenfalls ist das der Idealfall für alle Content Creator selber, weil sie sich sozusagen darauf verlassen können, dass wenn sie sich innerhalb dieser Lizenzen befinden, sie nicht irgendwie Sorge haben müssen, dass die Videos doch wieder runtergenommen werden oder gesperrt werden. Und eigentlich auch für die Lizenzgeber ist das ein sehr guter Zustand, weil sie jetzt Sicherheit haben und vielleicht auch so ein bisschen diese Überprüfung der Plattform nicht mehr so in dem Umfang machen müssen, weil sie ja wissen, okay, die Nutzung dort ist jetzt erlaubt und wir werden dafür schon entschädigt.
Wichtiger und vielleicht auch relevanter für die Praxis ist so ein bisschen der Fall, was ist, wenn keine Lizenz erworben wurde. Und dann ist das so eine Art mehrstufiger Aufbau. Zuallererst schauen wir uns an oder muss sich angeschaut werden, ob die Plattform alle Anstrengungen unternommen hat, die ihr zuzumuten sind, um eine Lizenz zu erwerben. Wenn das nicht der Fall ist oder wenn das der Fall ist, dann muss ebenfalls auch, dass es vermieden werden, möglichst vermieden werden, dass Inhalte hochgeladen werden, die nach dem Erhalt von einschlägigen und notwendigen Infos von den Rechteinhabern wiederum gegen die Rechte dieser Rechteinhaber verstößen.
Was ist damit gemeint? Gemeint ist, dass der Rechteinhaber, also der Inhaber eines Werkes, das urheberrechtlich geschützt ist, der Plattform Informationen gibt, anhand derer die Plattform einfach und sozusagen in zumutbarer Weise und angemessener Weise erkennen kann, wann eine Rechtsverletzung in einem anderen dritten Werk vorliegen würde. Das heißt zum Beispiel Samples eines Musikstücks werden geliefert und es wird gesagt, dieses Musikstück darf nicht verwendet werden. Dann ist es jetzt für YouTube relativ einfach zu erkennen, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, wenn, wie gesagt, dieses Sample sozusagen verwendet wird.
Und da ist dann am Beispiel von YouTube, YouTube dazu verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, dass solche verletzenden Werke nicht hochgeladen werden. Ja, also ich sage mal, ein klassisches Praxisbeispiel dafür ist ja das System Content-ID bei YouTube, wo Rechteinhaber entsprechende Informationen hinterlegen können, wo dann anhand von oder anderen Hash-Werten geguckt wird, okay, diese Dateien dürfen da nicht auftauchen, auch präventiv. Und das ist dann ja der Punkt, der gleich, wenn wir uns gleich hingucken, wo es vielleicht ein bisschen schwieriger werden kann, als dritte Voraussetzung oder dritten Punkt, der dann, wenn keine Lizenz erworben wurde, auftaucht, der Punkt, der dann auftaucht, ist ja im Prinzip das bekannte System. Dass man sagt, okay, wenn ich vom Rechteinhaber aber unabhängig von allem anderen begründeten Hinweis bekomme, dass da Rechte verletzt werden, muss ich unverzüglich sperren und entfernen.
Das gilt auch für den Fall, dass ich vorher schon Informationen hochgeladen habe. Das heißt, ich habe möglicherweise irgendwie mein Musikstück oder Sample meines Musikstücks zur Verfügung gestellt, habe Hashwerte zur Verfügung gestellt etc. Und trotzdem ist es irgendwie, sagen wir mal, durch den Filter gerutscht und ist hochgeladen worden. Dann muss es natürlich unverzüglich entfernt werden, unverzüglich gesperrt werden, wenn ich einen entsprechenden Hinweis vom Rechteinhaber bekomme.
Und dann wird man wahrscheinlich an den Punkt kommen, wo man darüber diskutiert, warum ist es denn überhaupt da durchgerutscht. Und an der Stelle gibt es dann natürlich auch, wie in jedem Fall, für den Creator die Möglichkeit, nicht nur bei YouTube, aber auch auf anderen Plattformen zu sagen, okay, du, liebe Plattform, hast jetzt eine Entscheidung getroffen, weil du irgendwelche Infos vom Rechteinhaber entweder nachträglich oder präventiv bekommen hast. Dagegen möchte ich aber irgendwie vorgehen. Und möchte einen Widerspruch einlegen oder möchte mich auf klassischem rechtlichen Wege dagegen wehren.
und die Möglichkeit besteht, weil die Problematik, die im Vorhinein schon für diese großen Diskussionen gesorgt hat, die diese Filter mit sich bringen, ist in der Tat die, dass diese rechtlichen Nuancen nicht berücksichtigt werden können. Das heißt also, jetzt ist es natürlich so, die lassen sich in ihre Algorithmen alle nicht reingucken, aber ein Beispiel, das ja vorstellbar ist, ist, dass ich präventiv ein Sample oder ein Hashwert zur Verfügung stelle. Dann habe ich also einen Ablauf, eine Tonabfolge, die da nicht auftauchen darf. Jetzt ist es aber so, dass es rechtlich eine Konstruktion gibt, wo ich sage, okay, ich zitiere dieses Werk nur, mache drumherum ganz viel, setze mich damit auseinander und verwende eben dieses Sample, um damit etwas zu belegen.
Das kann in rechtlicher Art und Weise zulässig sein. Das für einen Upload-Filter zu erkennen ist, ich behaupte mal, unmöglich will man nicht sagen, aber sehr, sehr, sehr, sehr schwierig. Und an der Stelle kommt eben der Punkt, wie wehrt man sich dagegen und welche Möglichkeiten gibt es da. Und ich glaube, in diese Ausnahmefälle müssen wir mal ein bisschen tiefer reinschauen, um rauszufinden, in welchen Bereichen können solche Filter dann versagen und in welchen Bereichen kann ich dann auch sagen, okay, da ist eine Sperrung, egal ob präventiv oder nachträglich, zu Unrecht erfolgt.
Ja, und dabei gucken wir uns ja automatisch eigentlich sozusagen Standard, nein, nicht Standard, aber so Grundprinzipien des Urheberrechts an. Und dafür kann man vielleicht einmal ganz kurz erklären, wie das Urheberrecht in der Hinsicht funktioniert. Und zwar, sobald ich eine gewisse Schöpfungshöhe mit einem Werk erreicht habe, dann ist das urheberrechtlich geschützt, dann ist das ein Werk, also ein Musikstück beispielsweise ist einfach als Werk urheberrechtlich geschützt. Und dann kann ich aufgrund dieses Urheberrechts auch sagen, bestimmen wie und inwieweit Dritte dieses Werk verwenden dürfen.
Und wenn ich jetzt, aber dieser Urheberrechtsschutz hat halt auch Schranken. Und die erste Schranke, die wir uns sozusagen anschauen müssen, ist diejenige der Bearbeitung. Es ist möglich, eine freie Bearbeitung zu haben. Das wäre dann der Fall, wenn das neue Werk, das aus dem alten Werk entsteht, einen hinreichenden Abstand zu dem benutzten Werk aufweist.
Dann ist das privilegiert, das steht in dem Paragrafen 23 Urheberrechtsgesetz. Davon abzugrenzen natürlich ist die unfreie Bearbeitung, die ich sozusagen auch als Urheber verhindern kann. So und jetzt ist natürlich klassische Frage, wann habe ich denn hinreichenden Abstand zum benutzten Werk? Also dieser hinreichende Abstand ist nicht erst seit dieser Richtlinie oder seit dem URDAC irgendwie ein Punkt, sondern seit hierher ist es so, dass natürlich das ein sehr weicher Bereich ist und dieser weiche Bereich ist nicht nur für Juristen dann oder für die Parteien danach schwierig, im Einzelfall genau herauszuarbeiten, sondern er macht es umso schwieriger, für einen Filter zu sagen, okay, das ist hier offensichtlich eine freie Bearbeitung dieses Samples, das ist zulässig.
Es gibt einfach keine harten Kriterien, die das festlegen, was Vor- und Nachteile hat. Also natürlich muss alles im Einzelfall entschieden werden, das ist auch richtig so, aber ich kann häufig nicht auf einen Blick sagen, ach prima, diese beiden Bilder, wenn ich die nebeneinander halte, das eine ist eine freie Bearbeitung, weil das ist ein ausreichender Abstand, man erkennt das vielleicht gar nicht mehr. Es gibt einzelne Rechtsprechungen dazu, die das so ein bisschen versuchen, klarer zu fassen, aber es sind halt dann doch immer Einzelfälle und gerade bei der Musik ist das, meine Sachen zuerst sehr schwierig. Man könnte jetzt natürlich auch sagen, wenn man so ein bisschen unjuristisch herangeht, könnte man bestimmt sagen, ja gut, aber der perfekt eingestellte Uploadfilter würde ja das alte Werk gar nicht erkennen in dem neuen Werk und dann muss es ja ein Fall der freien Bearbeitung sein, denn dann besteht ja auch der hinreichende Abstand zu diesem ursprünglichen Werk.
Aber wer sagt denn, dass die Parameter des Uploadfilters wirklich so perfekt eingestellt sind? Ja, und wer findet, also er würde es ja dann, wenn er es gar nicht erkennt, würde es ja gar nicht unter diesen, wäre es für ihn gar kein Pfade, sondern es würde halt einfach so durchgehen. Genau, und das ist halt so ein bisschen das Problem und wir sind auch bestimmt noch lange, lange nicht an einem Punkt, wo wir uns in solch einer Form auf Technik verlassen können bei der Beantwortung juristischer, erstmal primär juristischer Fragestellung. Also klar, das hat auch einen tatsächlichen Aspekt, ob jetzt ein hinreichender Abstand zum benutzten Werk vorliegt oder nicht, aber das ist ja auch etwas, was sozusagen in der Rechtsprechung dann eine Einzelfallbetrachtung jedes einzelnen Werkes dann hervorrufen würde.
Und da sind wir einfach noch nicht so weit, dass man sich, auch wenn ein Upload-Filter KI-basiert wäre, wären wir nicht so weit, dass man sagen würde, oh ja, das kann ein digitales Sein Wesen sozusagen übernehmen. Ja, also ein Fall dieser freien Bearbeitung kann einschlägig sein, wenn es sich um Memes handelt. Wobei dafür, das muss man sagen, insbesondere in Bezug auf Memes und diese klassischen Memes, die hier irgendwie so eine gewisse Auseinandersetzung mit bestimmten vorbestehenden Werken auch beinhalten und die dann irgendwie entweder humoristisch oder kritisch oder wie auch immer neu aufsetzen oder nutzen, die würden eigentlich ja einer anderen Schranke unterfallen. Nämlich eben dieser Frage nach, handelt es sich um eine Parodie oder handelt es sich um, das ist ein relativ, im Urhebergesetz jedenfalls ein neuer Rechtsbegriff, der da eingeführt wird, ein neuer Begriff, um ein sogenanntes Pastiche.
Also da geht es um § 51a. Karikaturen, Parodien und Pastiche sind eben als urheberrechtliche Schranke, beschränken sie das Recht des Urhebers zu sagen, hey, du darfst das nicht benutzen, sondern wenn es sich gerade um einen dieser drei Fälle handelt, dann darfst du das benutzen. Und auch da haben wir die gleiche Problematik, dass wir schon in der juristischen Bewertung ohne irgendwelche Filterschwierigkeiten haben, das zu fassen. Und dann einem Filter diese Punkte mitzugeben, wann er es erkennt, ist fast unmöglich.
Ja, und ich möchte das nur nochmal klarstellen, weil ich selber, als ich das gelernt habe damals im Studium, Probleme immer habe mit dem Begriff der Schranke. Also hier ist es ja so, damit man die Blickrichtung richtig versteht, das Urheberrecht geht bis zu dieser Schranke, aber nicht weiter. Das heißt, das Urheberrecht an einem Werk könnte verhindern, dass ich das andere Werk verwende bis zur Parodie. Das heißt, wenn es sich aber bei dem anderen Werk um eine Parodie handelt, dann kann ich mit meinem Urheberrecht nichts mehr dagegen tun.
So kann man das vielleicht plakativ oder plastisch darstellen. Und genau, so funktionieren diese Schranken. Genau. Und wie gesagt, zur Parodie haben wir in der Vergangenheit eine Rechtsprechung, glaube ich, gehabt.
Und haben auch Anhaltspunkte dafür bekommen, wann eine solche Parodie zulässig sein kann. Problem ist aber auch hier, diese einem Upload-Filter mitzugeben, ist einfach super schwierig. Und das setzt sich fort bei dem Begriff der Pastiche, weil zum einen ist es jetzt für uns noch keine so wahnsinnig gebräuchliche Bezeichnung für bestimmte Sachen. Also bei einer Parodie hat man irgendwie Humor drin, hat man Verspottung drin, das kann man irgendwie vielleicht klarer erkennen.
Wenn ich eine Karikatur nehme, dann habe ich in der Regel jedenfalls eine bildliche Darstellung, die das Ursprüngliche sehr übertrieben darstellt und besondere, wenn ich jetzt Personen habe, besondere charakteristische Züge vielleicht hervorhebe oder besondere körperliche Situationen ein bisschen verstärke. Aber eine Pastiche ist es ein bisschen schwieriger. Ja, da können auch so Sachen wie Elemente einer Hommage drin sein. Das heißt, ich kann auch so eine Form von Ehrerbietung dann diesem ursprünglichen Werk zukommen lassen.
Ich kann das Ganze aber auch in eine andere Richtung bringen und eben nicht die Wertschätzung herausbringen. Es ist super schwierig, das zu fassen, weil es auch dazu relativ wenig Rechtsprechung gibt bisher. ist es noch schwieriger zu sagen, okay, dieses und jenes ist ein Pastiche, das darf in dieser Form genutzt werden, auch wenn es grundsätzlich erstmal urheberrechtlich relevant ist. Memes, Sampling, Remakes und sowas sind ja alles Beispiele dafür, die das Ganze sein können, GIFs etc.
Aber es ist sehr schwer, die Aspekte so zu fassen, dass man der Technik einen Weg zeigen kann, wann der Fall vorliegt und wann nicht. Vielleicht zu dem Begriff der Pastiche kann man noch zurückerinnern an diesen, einen der längsten Rechtsstreite, der immer noch läuft in Deutschland. Das ist der Rechtsstreit um das Sampling von Metall auf Metall. Das ist mehrmals zum BGH, dann zum EuGH und wieder zurück zum BGH gekommen.
Inzwischen gibt es überhaupt erst diesen 51a, der die Pastiche auch in deutsches Recht mit aufgenommen hat. Und daran erkennt man, glaube ich, ganz gut, dass der Begriff sehr schwer auszulegen ist und da auch noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Und wie das halt immer so bei solchen Einzelfallentscheidungen ist, ist das halt umso schwerer, daraus allgemeine Regeln abzuleiten. Und allgemeine Regeln brauchen wir aber eigentlich, um einen funktionierenden Filter zu haben, der ja, das muss man einfach sagen, weniger Raum lässt für Einzelfallentscheidungen.
Was ich noch sagen wollen würde, ist, diese Schranken, wenn ein Werk unter so eine Schranke fällt, dann, das muss man einfach mal so klarstellen, dann sind die Plattformen verpflichtet oder die Diensteanbieter sind verpflichtet, die Nutzung zuzulassen. Und das ist eigentlich auch ein Automatismus. Es ist nicht so, dass ich dann das eigentlich einfordern muss, hey, mein Werk ist eine Parodie und deswegen ist das die Nutzung zuzulassen, sondern eigentlich müssen die Diensteanbieter von sich aus erkennen, das ist eine Parodie, die muss ich zulassen. Genau, da schließt sich nämlich der Kreis, warum wir uns das überhaupt angucken, weil auf diese allgemeinen urheberrechtlichen Regelungen nimmt das Gesetz oder nimmt das Urdach dann ja auch Bezug und sagt, okay, wenn du keine Lizenz eingeräumt bekommen hast oder was auch immer, dann musst du jedenfalls zulassen, dass solche Werke, die eben in Form, Zitat haben wir jetzt nicht im Detail besprochen, bei denen es sich um ein Zitat handelt, Karikatur, Parodie, Pastiche, dann musst du das zulassen.
Und das steht in § 5 des Urdag und das ist eben der Teil, wo die Musik spielt, will ich mal sagen, weil es einfach super schwierig ist, das zu erfassen. Vielleicht ergänzend dazu, das findet sich sowohl im Urheberrecht als auch jetzt hier an dieser Stelle wieder, Diese Schranken bedeuten für den Urheber zwar eine Einschränkung seines Urheberrechts, es ist aber so, dass er dafür auch vergütet werden soll. Das heißt, er hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für solche Nutzungen. Dafür müssen solche Nutzungen natürlich auch festgestellt werden können.
Das ist ja auch so ein Punkt. Und diese Ansprüche können nur geltend gemacht werden von Verwertungsgesellschaften, sprich GEMA oder andere größere Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder die jeweiligen Urheber sind, die sich dann wiederum mit den Plattformen, in Anführungsstrichen, rumschlagen müssen, um herauszufinden, in welchem Umfang wird denn da genutzt und welche Form von Vergütung ist dafür dann zu zahlen. Ja, nur um das klarzustellen, Urheber haben einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung von Parodien auf der Plattform, also nicht für generelle Parodien. Also wenn ich jetzt irgendwie eine Parodie erschaffe von einem Kunstwerk und diese in einer Galerie ausstelle, dann ist dafür nicht erstmal eine angemessene Vergütung zu zahlen, dass dieser Anspruch auf angemessene Vergütung, der findet sich in dem Urdag und genau wie du gesagt hast, hat halt die Einschränkung, dass der nur über die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.
Jetzt haben wir, glaube ich, so im Grundsatz die Problematik dargestellt und diesen Ablauf. Einen Punkt können wir gleich noch erörtern. Das können wir, glaube ich, im Rahmen dieses Urteils, was wir uns rausgesucht haben, was uns zu dieser Folge geführt hat, machen. Nämlich geht es in dem Urteil, was wir rausgesucht haben, was jetzt in diesem Bereich tatsächlich das erste prominentere Urteil ist vom Landgericht München 1.
Und zwar war dort TikTok als Plattform beklagte und auf der anderen Seite stand als Kläger, als Klägerin ein Medienunternehmen, das eben in der Tat ein gewisses Repertoire an Werken unter sich hat und die weltweite Lizenzierung dieser Werke, in dem Fall Filme, organisiert und vornimmt. sich also die Rechte daran hat einräumen lassen und eben dafür sorgt, dass das Ganze einheitlich eben lizenziert werden kann. Und es gab diverse Nebenschauplätze, wie das dann alles abgelaufen ist, vorgerichtlich etc. Das kann man insofern zusammenfassen, als dass man sagt, okay, dieses Unternehmen hatte bei TikTok mehrere Filme sperren lassen in der Vergangenheit und im Rahmen dessen auch da bei TikTok angefragt, wie es denn ausschaut mit einer Lizenzierung von Rechten dieser Produktion.
Und dann hat man ein einzelnes Angebote erstellt. TikTok hat tatsächlich kein Gegenangebot erstellt. Da hat man gesagt, nee, das reicht nicht und wir brauchen noch mehr. Und da ging es viel hin und her.
Und die Klägerin hat sich da, jedenfalls nach der Auffassung des Gerichts, relativ stark bemüht und ihr Angebot konkretisiert. Hat auch Files, also Referenzfiles übersendet. Und da kam man vorgerichtlich jedenfalls nicht zu einer Lösung. Und also nur um sozusagen den Kontext und Rückanknüpfung zu betreiben zu dem, was wir eingangs gesagt haben.
Also wo wir uns hier befinden ist, TikTok ist ein Dienstanbieter, also eine Plattform, die theoretisch eine Lizenz erwerben könnte für die Nutzer der Plattform. Und eine solche Lizenz wurde noch nicht erworben, final, aber man befand sich sozusagen in diesem Stadium, möglicherweise zumindest, in dem der Diensteanbieter alle Anstrengungen unternimmt oder versucht zu unternehmen, um eine Lizenz zu erwerben. Und darüber wurde sozusagen gestritten, oder das war zumindest eine der Verteidigungslinien, die TikTok versucht hat zu nutzen, ist die Aussage, naja, nach dem Urdag bzw. der DSM-Richtlinie, wir unternehmen doch gerade alle Anstrengungen, um eine Lizenz zu erwerben, dann kann uns das ja sozusagen nicht die Nutzung untersagt werden.
Genau. Und das war eben dann der Punkt, den das Unternehmen, das Medienunternehmen gerichtlich verfolgt hat. Ich habe gesagt, okay, du verstößt hier bezüglich einzelner Werke gegen das Urheberrecht, du machst die öffentlich zugänglich und das tust du, obwohl du keine Lizenz hast. Das war rundstreitig, eine Lizenz gab es nicht, aber, und das war dann der Punkt, wo man darüber diskutieren konnte und worüber das Gericht auch diskutiert hat, Sind denn die Maßnahmen, die hier betrieben werden, ausreichend, um zu sagen, naja, einen Unterlassungsanspruch hast du nicht?
Und wie du es eben gesagt hast, die bestmöglichen Anstrengungen, die TikTok da als Diensteanbieter zu erfüllen hat, insofern kann man spoilern, hat das Gericht nicht gesehen. Im Vorhinein musste dann aber auch noch darüber gesprochen werden, ob dieses Medienunternehmen denn überhaupt ein Lizenzangebot unterbreiten kann und als Vertragspartner in Frage kommt nach dem Urdag. Aber auch das wurde gesehen, weil es ging ein bisschen darum, die Voraussetzungen, die das UDAG da macht, sind die, dass derjenige, der da eine Lizenzierung anbietet, mehr als geringfügige Mengen, nee, andersrum, der Dienstanbieter macht mehr als geringfügige Mengen öffentlich zugänglich, dann nutzt die. Und das ist bei TikTok natürlich der Fall.
Und jetzt andersrum, der Rechteinhaber verfügt auch über ein erhebliches Repertoire. Und dieses erhebliche Repertoire, also in diesem Fall waren das irgendwie knapp 1000 Produktionen, die da wohl nachgewiesen werden konnten und auch die Rechte daran dort lagen. Und dann hat das Gericht gesagt, ja, das ist also durchaus ein erhebliches Repertoire. Und ihr kommt jetzt beide schon in Frage für solche Lizenzverhandlungen.
Für die Frage, ob jetzt TikTok die angemessenen Anstrengungen unternommen hat, wurde dann ganz klassisch ausgelegt und dafür auch die Erwägungsgründe bzw. Leitlinien des Artikel 17 der DSM-Richtlinie angewendet. Dann wurde angeguckt, wie müssen Verhandlungen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern aussehen, damit wir zu einem Schluss kommen, dass diese angemessenen Anstrengungen entsprechen. und unter anderem sind diese fair und zügig zu führen, das heißt die notwendigen Informationen sind auszutauschen und unverzüglich sind auf Anfragen der anderen Seite zu reagieren, welche Angaben für ein Vertragsangebot benötigt werden und dann müssen die anderen Informationen auch durch die Rechteinhaber gegeben werden, da sind wir wieder bei dem Punkt, den du gerade genannt hast, also es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Werke zu dem Repertoire gehören.
Und im Ergebnis wurde dann halt gesagt, naja, also TikTok hat einfach gar nicht reagiert, hat selber kein Gegenangebot gemacht und das reicht halt einfach nicht aus, um sozusagen zu fernen und zügigen Verhandlungen zu gehören. Ja, es war so ein bisschen erkennbar, also im Urteil sind einige E-Mails drin, die so ein bisschen immer auf dieses Nein, das reicht uns nicht, nein, das reicht uns nicht, nein, wir wollen das, wir wollen jenes, aber es war immer so ein bisschen diese ablehnende Haltung von TikTok, die aber selber konstruktiv nicht viel dazu beigetragen haben, um zu sagen, naja, gut, okay, wir würden aber 1000 Euro bieten. Ich glaube, das hätte schon gereicht, wenn es da ein Angebot gegeben hätte, um das voranzutreiben. Das war eben nicht der Fall, es war immer so ein, nein, dieses Angebot nicht, aber keine Zugabe von Aspekten, womit man dann tatsächlich in der Sache vorangekommen wäre, während dieses Unternehmen tatsächlich da aktiv immer dran geschraubt hat.
Und eine Sache, auf die man jetzt nochmal zurückverweisen kann, ist, wir haben ja eingangs auch gesagt, wenn keine Lizenz erworben ist durch den Diensteanbieter, dann müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Also es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, aber es müssen auch kumulativ dazu die Vermeidung dieses Hochladens vorliegen und das Sperren und Entfernen von Inhalten nach Hinweis muss vorliegen. Aber auf diese zweiten beiden Punkte, dass das möglicherweise TikTok getan hat oder nicht getan hat, darauf kommt es gar nicht an, wenn schon gar nicht die angemessenen Anstrengungen unternommen werden. Und das wurde auch nochmal klargestellt und ist vielleicht auch ganz hier nochmal ganz sinnvoll festzustellen, also der Paragraph 4 im Urtrag, der sozusagen die angemessenen Anstrengungen normiert, der muss kumulativ zu den 7 bis 11, die wiederum die sonstigen Pflichten festlegen, vorliegen.
Ja, vielleicht sollten wir da dann einmal kurz einen Exkurs machen, weil das im Urteil tatsächlich dann nicht mehr besprochen wurde, aber tatsächlich von Relevanz ist nämlich diese beiden Punkte, die wir auch eben schon angerissen haben, dass man sagt, okay, ich muss mich darum kümmern oder ich als Plattform, das ist richtig nicht als Rechteinhaber, sondern ich als Plattform, muss dieses Hochladen vermeiden, zu einem Punkt und ich muss sperren und entfernen bei hinreichend begründetem Hinweis. ist. Und wir haben daraus aus der DSM-Richtlinie resultierend zwei Normen im Urdag, die sich damit beschäftigen. Das ist zum einen die sogenannte qualifizierte Blockierung, das ist Paragraf 7 und dann haben wir die einfache Blockierung nach Paragraf 8 des Urdag.
Das sind so die zwei Wege, die eine Plattform da technischer Ebene bereitstellen müssen. Das Sperrung oder Entfernung des Inhalts, um das es geht. Und dort findet halt auch die Problematik statt, dass ich abgleichen muss mit den Informationen, die ich vom Rechteinhaber habe, ob etwas hochgeladen wird, das diesen Informationen entspricht. Und nicht doch im Einzelfall vielleicht eine erlaubte Nutzung vorliegt, eben das, was wir genannt haben, Zitate, Karikatur, Pastiche etc.
Das ist der Teil, wo es einfach letztlich sehr, sehr schwierig ist. Und vom Zeitpunkt her ist es so, dass ich also zum einen natürlich gucken muss, was habe ich aktuell auf der Plattform, das muss von dieser qualifizierten Blockierung umfasst sein und das, was künftig kommt. Was dann ja der, ich sage mal, der jedenfalls politisch und gesellschaftlich schwierige Punkt ist, wenn ich jetzt zu scharf an diesem Filter drehe, betreibe ich dann Overblocking, werden dann einfach zulässige Werke verhindert, verhindere ich damit, dass ich kreativ mit Sachen umgehen kann. Was habe ich möglicherweise für Aspekte da drin, die dann eine Plattform erstmal vorgibt, dass bestimmte Inhalte nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können, die vielleicht rechtlich zulässig sind, weil sie sich in gesellschaftlich-politischer Art und Weise mit etwas auseinandersetzen, was ein Filter nicht erkennen kann.
Und das ist aber alles Teil dieser sogenannten qualifizierten Blockierung. Voraussetzung des Ganzen ist eben, dass ich auf Seiten der Dienstanbieter natürlich geeignete technische Mittel zur Verfügung stelle, aber auf der anderen Seite auch als Rechteinhaber die erforderlichen Informationen dieser Plattform zur Verfügung stelle. Und das muss den Dienstanbieter in die Lage versetzen, das Ding tatsächlich auch blockieren zu können. Das können eben Bitfolgen sein, das kann das Werk selber sein, bestimmte Hash-Werte oder identifizierende Daten, damit dieses Material auch tatsächlich erkannt werden kann.
Da muss der Rechtsinhaber also auch mitwirken. Wenn er das nicht tut, kann er sich später auch nicht darauf berufen, dass es nicht erfolgt ist. Ich muss also schon geeignete Mittel zur Verfügung stellen. Und da das bei der Menge an hochgeladenen Inhalten auf zum Beispiel einer Plattform wie YouTube fast unmöglich ist, händisch oder manuell zu machen, kommen natürlich automatisierte Blockierungen in Betracht, also Uploadfilter.
Und da sind dann die weiteren Normen des Urdag zu beachten. Und da ist es im Prinzip so, dass ein automatisiertes Verfahren, also so ein Uploadfilter, muss so ausgestaltet sein, dass eine mutmaßlich erlaubte Nutzung potenziell identifiziert werden kann und die qualifizierte Blockierung mutmaßlicher erlaubter Nutzung muss verhindert werden. Also das heißt keine Blockierung von erlaubten Nutzungen. Wie das sozusagen in der Realität aussieht, also ob das jetzt effektiv auch stattfindet und ob die Uploadfilter solche sozusagen das erkennen können, das wird wahrscheinlich mal in Zukunft irgendwie, wahrscheinlich auch mal sich ein Gericht mit beschäftigen müssen.
Das ist nicht auszuschließen, ja. Die einfache Blockierung, die wir da noch als, ja, in Paragraphen 8 haben, das ist dann eben so, wenn man so möchte, so ein bisschen der klassische Fall dessen, was wir auch bisher schon haben, dass wir eben auch hier zu einer Blockierung kommen oder zur Wiedergabe oder zur Beendigung der Wiedergabe eines Werkes, aber erst, sobald der rechte Inhaber das verlangt. Und da muss ich dann zum einen natürlich der Plattform erstmal Kenntnis geben, welches Werk handelt es sich denn. Und ich muss einen behinderreichend begründeten Hinweis auf die auch unerlaubte öffentliche Wiedergabe geben.
Das ist so ein bisschen, man kennt diese Formulare da, also ich weiß nicht, zum Beispiel bei Instagram, bei YouTube, bei TikTok, wenn ich irgendwie eine Urheberrechtsverletzung melden möchte, dann gibt es da verschiedene Dinge drin, die ich mitteilen muss. Da geht es dann zum Beispiel einmal darum, dass ich natürlich sagen muss, wer ich bin, ob ich das jetzt irgendwie, ob ich selber Rechteinhaber bin oder ob ich irgendwie, weiß nicht, ich vertrete die Rechte von Dritten. Dann muss ich sagen, welchen Inhalt geht es denn hier gerade. Ich muss am besten auch die URL dazu beifügen oder habe eben die Möglichkeit zu sagen, okay, ich lade was hoch und kann dann auch noch zusätzliche Informationen angeben, worum es denn geht, um das zu erläutern.
Und vor allen Dingen muss ich aber eben auch bestätigen, dass nach meinem Wissen und nach meinem guten Glauben ich der festen Überzeugung bin, dass das unzulässig ist. Weil, das muss man auch sagen, die Entscheidung darüber, ob das jetzt gesperrt wird, ist relativ automatisiert und dann löse ich natürlich auch eine gewisse Folge aus. Und wenn ich so eine Sperrung vornehme, dann kann das ja auf der anderen Seite, bei einem anderen Creator zum Beispiel, dazu führen, dass eben Werbeeinnahmen flöten gehen, dass eben auch Werbepartner abspringen, dass da einfach Inhalte verschwinden, die möglicherweise nach einer rechtlichen Bewertung, die dann durch ein Gericht zu erfolgen hat, zulässig ist. Schaden herbeiführt.
Und da muss man natürlich immer ein bisschen gucken, dass man das nicht vorschnell tut, sage ich mal. Und das heißt eigentlich, wenn man das jetzt zusammenfassen wollen würde, wie sozusagen diese Blockierungsverfahren, das qualifizierte und das einfache Blockierungsverfahren funktionieren, ist es nie so, dass ein vollständig automatisierter Prozess stattfindet, der einfach so vonstatten geht. Also es ist immer eigentlich eine Handlung der Rechteinhaber, ein Mitwirkenden der Rechteinhaber notwendig, damit überhaupt etwas gesperrt oder von vornherein präventiv geblockt wird und nachträglich auch heruntergenommen wird, also dieses Takedown-Verfahren der einfachen Blockierung. Und das heißt, um vielleicht ganz zu Anfang zurückzukehren, wo wir die damaligen Befürchtungen von 2019 dargelegt haben und gesagt haben, naja, man hatte Angst, Uploadfilter kommen, jetzt kann ich nie wieder etwas hochladen.
Ganz so schlimm ist es jetzt eigentlich nicht gekommen. Weil, erstens, wenn automatisierte Blockierungsverfahren verwendet werden, dann unter großen Einschränkungen eigentlich müssen mutmaßlich erlaubte Nutzungen, wie beispielsweise Parodie oder Pastiche, müssen in diesem Upload-Filter sich wiederfinden. Und zweitens, es ist nicht so, dass die Plattform für sich einfach sagt, nee, nee, wir blockieren alles, sondern eigentlich passiert das nur in einem Zusammenspiel zwischen Rechteinhabern und Plattform. Ja, man muss da aber auch sagen, dass die, also wenn ich in irgendeiner Form von einer Sperre oder einer Blockade betroffen bin, habe ich ja als User immer die Möglichkeit zu sagen, okay, ich lege Widerspruch ein oder Einspruch dagegen ein und löse dann ein, auch da einigermaßen automatisiertes Verfahren aus, das zu einem Ergebnis führt.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob die Plattformen sich da positioniert haben, an welcher Stelle tatsächlich da Menschen drauf gucken. Aber erfahrungsmäßig ist es schon so, dass ich diese Möglichkeit des Einspruchs wahrnehmen sollte, weil ich damit also durchaus erreichen kann, dass eine Plattform diese Sperre wieder wegnimmt. Und dann ist eben die Frage, ab welchem Punkt muss ich vielleicht meine Rechte auf anderem Wege durchsetzen oder wie komme ich dann weiter? Weil natürlich haben die Plattformen kein Interesse daran, sich massenhaften Verfahren auszusetzen, auf der einen Seite, gegenüber entweder Rechteinhabern, weil sie die Sachen nicht runternehmen.
Weil da muss man auch sagen, wir haben eine Haftung der Rechteinhaber, sobald sie Kenntnis von einer unzulässigen Zugänglichmachung haben. Und auf der anderen Seite haben wir natürlich Content Creator, die mindestens ein vertragliches Verhältnis zu den Plattformen haben und einen gewissen Anspruch darauf, dass zulässige Inhalte auch veröffentlicht werden. Auf der anderen Seite haben wir aber natürlich auch eine Rechtslage, die den Plattformen Sachen aufbürdet, die meiner Einschätzung nach jedenfalls automatisiert nicht vollständig umsetzbar sind. Und angesichts der Masse der veröffentlichten Werke auch nahezu unmöglich mit Menschenhand überprüft werden können.
Also es gibt da irgendwie einen Gap zwischen. Das kann man nicht wegdiskutieren. Ja, aber ich glaube auch, dass bis zum gewissen Grad die Zeit, wir sind ja jetzt 2024 im Jahr 2024 und wir haben ja sozusagen jetzt schon drei Jahre, die gefürchteten Uploadfilter sind ja jetzt schon drei Jahre da oder zumindest die Verpflichtung zu ihnen wäre da und YouTube scheint es immer noch gut zu gehen, Content Creator gibt es auch immer noch. Also ich glaube, die ganz großen Befürchtungen haben sich wahrscheinlich nicht bewahrheitet.
Wahrscheinlich hat man einen guten Kompromiss gefunden. Vielleicht, ich meine, wir sind auch, muss man ganz ehrlich sagen, oder vielleicht geht es dir da anders, aber wir sind auch keine absoluten Experten, was die Algorithmen und die KI, die jetzt zum Beispiel bei Content ID verwendet werden, angeht. Und das heißt, es mag sein, dass YouTube einfach wirklich einen sehr, sehr, sehr, sehr guten Algorithmus hat, mit dem sie das bearbeiten können. Und dass dieser einfach auf so hohem Niveau arbeitet, dass eigentlich fast 100, 200 Prozent das Urdag umgesetzt wird.
Das mag auch eine Möglichkeit sein. Aber ich glaube, womit du eigentlich ganz gut angefangen hast und was ja auch unser letzter Punkt ist, ist nochmal so ein bisschen darstellen, was sind eigentlich die Vorgehensweisen für jetzt einmal Content Creator in dieser Konstellation, dass ihr Video nicht hochgeladen wird oder vielleicht auch runtergenommen wird nachträglich und was sind die Vorgehensweisen für Rechteinhaber, wenn sie eine Rechtsverletzung auf einer Plattform sehen? Ja, also bei Content Creators ist relativ klar, dass ich natürlich, bevor ich irgendwie was veröffentliche, mir mal einen kurzen Gedanken darüber mache, mit was für Material arbeite ich da. Das ist immer die Frage, wenn ich mit Material arbeite, was irgendwie von Dritten kommt oder was eben nicht von mir stammt, dann habe ich grundsätzlich die Gefahr, dass ich urheberrechtlich da vielleicht in Rechte eingreife.
Das ist ja nicht pauschal unzulässig, aber ich sollte es auf dem Schirm haben. Wenn ich dann damit arbeite, dann habe ich natürlich die Möglichkeit zu sagen, okay, ich schaffe ein eigenes Werk, indem ich das benutze. Dann komme ich vielleicht dahin, dass ich sage, ja, wenn ich weit genug von dem Ursprungswerk entfernt bin, dann bin ich im Bereich der freien Bearbeitung, dann erkennt es vielleicht kein Algorithmus mehr oder ich bin eben in dem Bereich, dass ich in dieser Grauzone bin, wo ich grundsätzlich schon ein bisschen die Gefahr habe, dass ein Filter zuschlägt. Ich aber nachher sagen kann, okay, nee, das ist hier rechtlich aber zulässig.
Also wenn das passiert, auf jeden Fall den Einspruch nutzen. Wenn ich im Bereich, also ich sage mal, es ist ja auch so, wir sehen auch immer noch GIFs, wir sehen auch immer noch Memes. Es ist nicht so, dass die einfach pauschal verschwunden sind, seitdem es da technische Vorkehrungen gibt. Und auch da muss ich natürlich ein bisschen schauen, wenn es einfach gar keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ich mich mit diesem verwendeten Werk auseinandersetze, egal in welcher Weise, ob jetzt humoristisch oder kritisch oder wie auch immer, dann kann es durchaus sein, dass das Ganze nicht hochgeladen werden kann.
Aber, das muss man auch sagen, also es ist natürlich gerade oder verstärkt im Bereich der Musikindustrie, der Filmindustrie ein Interesse der Rechteinhaber da, dass diese Dinge dort nicht erscheinen. Das heißt, da findet sich auch ein Großteil der Informationen bei YouTube oder bei anderen Plattformen. Da werden Informationen zur Verfügung gestellt in diesem Bereich. Also du sagst, okay, den neuesten Blockbuster wäre schön, wenn er den nicht veröffentlicht.
Also klar, im Bereich dieser kleineren Sachen, wo man vielleicht mal einen Ausschnitt verwendet, wo man irgendwie ein paar Sachen verwendet, da ist natürlich auch eine gewisse Werbung immer mit drin. Das heißt also, es ist ja nicht immer nur negativ, wenn ich ein anderes Werk verwende, sondern ich mache dafür vielleicht auch eine ganz gute Werbung. Das heißt auch auf Seiten der Rechteinhaber ist natürlich das Interesse oder kann das Interesse ganz unterschiedlich sein. Welche Informationen stelle ich denn zum Sperren überhaupt zur Verfügung?
dementsprechend, was ich als Creator auf dem Schirm haben muss, ist das zum einen, was verwende ich denn da, habe ich denn überhaupt vielleicht da überhaupt einen Kontakt zum Urheberrecht und wenn dann eine Sperre kommt, auf jeden Fall diese Einspruchsmöglichkeit nutzen, indem man die Dinge darstellt, wie sie sind oder wie man sie selber empfindet und tatsächlich die Fälle, in denen es da nicht zu einer Lösung kommt, sind jedenfalls nicht massenhaft vorhanden. Und vielleicht würde ich noch einen Zwischenschritt einfügen und zwar, wenn man jetzt den Fall hat, ich habe ein Video und ich möchte das musikalisch untermalen, dann vielleicht auch die Lizenzdatenbanken von der Plattform, auf der man das hochladen möchte, überprüfen, weil möglicherweise wurden ja schon Lizenzen erworben durch die Plattform und dann findet sich dort etwas, was sozusagen verwendbar ist und auch den Effekt erzielt, den man erzielen möchte. Ich glaube, für Rechteinhaber kann es ein bisschen gefährlich sein, in der Hinsicht, dass man zwei Personen hat oder zwei Parteien hat, an die man sich richten kann und auch darf. Sozusagen einmal die Plattform als solche und auf der anderen Seite auch den Rechtsverletzer.
Das haben wir eben gar nicht so angesprochen, aber da muss man manchmal sich überlegen, gerade wenn es dann Richtung Prozess gehen könnte, wenn man eine Handlung unterbinden möchte und die Plattform und der Rechtsverletzer beide handeln sozusagen nicht, wie man das möchte, dann muss man da schon, glaube ich, überlegen, inwieweit man das Risiko eingeht. Und das weiß ich dann nicht so genau, inwieweit man da, oder das muss man sich dann gut überlegen, gegen wen man dann vorgeht und wie man da vorgeht. Aber was sozusagen immer festzuhalten ist, es sind beide Parteien mögliche Adressaten von Unterlassungsansprüchen. Das heißt, einerseits die Plattform hat zu unterlassen, dass es veröffentlicht wird, da ist das Urtag sehr hilfreich den Rechteinhabern.
Aber auf der anderen Seite ist es natürlich auch der Rechtsverletzer selber, der ein Video nicht hochladen darf, das gegen Urheberrechte des Rechteinhabers verstößt. Ja, das ist natürlich, also wenn ich als Rechteinhaber dann schaue, was mache ich denn jetzt, dann habe ich natürlich, muss ich abwägen, wo ist es wahrscheinlicher, dass ich mit meinen Rechten auch durchdringe und wo kann ich vielleicht auch etwas breiter etwas erreichen. Das heißt, wenn ich gegen den rechten Inhaber vorgehe, dann häufig ist festzustellen, dass das das letzte Mittel ist, wenn ich es mit der Plattform nicht hinkriege, beziehungsweise wenn ich vielleicht eine sehr, auch sehr, sehr eingriffsintensive Verletzung habe, dass ich sage, okay, die Nutzung ist sehr umfangreich, die Nutzung ist sehr individuell und meiner Meinung nach trotzdem unzulässig, dann komme ich vielleicht über die Plattform gar nicht so weit, dass ich das mit einer Meldung zwar dann irgendwie hinkriege, aber ab einem gewissen Punkt ist es ja auch so, dass die Meinung zwischen Plattformbetreiber und Rechteinhaber abweichen können. Es ist ja nicht immer nur so, dass diese Spannung zwischen Creator und Plattform besteht, sondern auch andersrum.
Und da gibt es halt bestimmte Bemühungen, die die Plattform dann betreiben muss, aber irgendwo ist dann auch mal Schluss. Also da muss der Rechteinhaber dann tatsächlich sagen, okay, ich gehe den klassischen gerichtlichen Weg, weil eine belastbare Entscheidung bekomme ich von so einer Plattform natürlich nicht. Ich bekomme dann den Zustand geschaffen, es wird gesperrt oder nicht gesperrt, aber etwas langfristig verbindlich ist, bekomme ich dann nicht. Insbesondere muss sich die Plattform nicht an die Meinung anschließen, die der Rechteinhaber hat, ob etwas möglicherweise unter eine Parodie fällt oder nicht.
Also der Rechteinhaber wird natürlich eher immer dazu tendieren, oh, das ist keine Parodie, das ist nicht privilegiert, das muss weg. Und die Plattform könnte natürlich auch irgendwo ein Interesse daran haben, zu sagen, naja, wir lassen möglichst viel zu, damit unsere Plattform halt belebt ist von Videos oder Inhalten. Und deswegen kann es da auch schon zum Auseinanderfallen der Meinung kommen. Ja, ich glaube, dieses Spannungsverhältnis Urheber und Rechtsverletzer, potenzielle Rechtsverletzer, wird einfach nochmal komplexer und eigentlich auch spannender dadurch, dass jetzt diese Plattformen so weit verbreitet sind und eigentlich eine Vielzahl der Verletzungen sich auf Plattformen abspielen.
Und ich glaube, dieses Dreiecksverhältnis mit Plattformen, Betreibern, also Diensteanbietern, Rechtsverletzer und Rechteinhabern, ich glaube, das ist noch nicht abschließend geklärt. Also ich glaube, da kann auch noch viel passieren, insbesondere wenn mal das dann zu Rechtsprechung führt, wie dann einzelne Normen im Urdag ausgelegt werden, das kann noch ganz interessant werden abzuwarten. Ja, das wird sicherlich wieder Material für eine weitere Folge geben. Den Teil, den wir mit der bestehenden Rechtsprechung jetzt füllen konnten, haben wir, glaube ich, gefüllt und haben das versucht, irgendwie so ein bisschen einzuordnen und darzustellen, wie diese Wege sind.
Und auch tatsächlich die Frage, die wir ursprünglich jetzt als Titel gewählt haben, warum Inhalte denn bei TikTok, YouTube und Co. gesperrt werden, so ein bisschen zu beantworten. Da sind aber in der Tat einfach noch einige Fragen offen, ob die irgendwann mal endgültig geklärt werden. Das glaube ich ehrlich gesagt nicht, weil gerade so im Bereich dieses, wann liegt eine freie Bearbeitung vor und wann haben wir eine Parodie, wann ein Prestige.
Letzteres jetzt, es ist noch nicht so lange auf dem Markt, sage ich mal, aber auch die Frage nach einer freien Bearbeitung ist, die gibt es ja nicht erst seit gestern und seit dem Urtag. Und da gibt es halt manchmal kein Schwarz und kein Weiß, das ist auch ganz vernünftig. Aber eine gewisse Einschätzung konnten wir hoffentlich schon vermitteln. Und damit würde ich sagen, haben wir auch das Ende dieser Folge erreicht.
Ich habe keine weiteren Notizen hier und freue mich, wenn es euch lieben Zuhörerinnen und Zuhörer gefallen hat. Und wenn ihr Fragen dazu habt, Themenvorschläge, die ihr gerne mal besprochen haben möchtet, dann meldet euch gerne bei uns an podcast.tvw.loh. Und ich sage auf Wiederhören und freue mich auf die nächste Folge. Ich sage auch auf Wiederhören.
Es ist wieder eine runde Zahl, die wir geschafft haben, 30. Folge. Ich freue mich auch auf die nächste Folge in zwei Wochen und auf Wiederhören.
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