Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Ansprüche von Fotografen beim Fotoklau

Selbst in der Welt der kreativen Fotografie lauert die unangenehme Realität des „Fotoklaus“. Doch Fotografen müssen nicht tatenlos zusehen, wie ihre Werke unrechtmäßig verwendet werden. In unserer neuen Podcastfolge erfahren Sie, welche rechtlichen Ansprüche im Falle eines „Fotoklaus“ bestehen.  

Überblick über Fotografenrechte 

Fotografen haben das Recht, die unerlaubte Nutzung ihrer geschützten Werke zu verfolgen. Dabei sind grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar. Die erste Konstellation liegt vor, wenn ein Lizenznehmer die ihm eingeräumten Nutzungs- oder Verwertungsrechte überschreitet oder nicht urheberrechtskonform ausübt. Ein Beispiel für letzteres wäre, wenn ein Lizenznehmer es unterlässt, den Urheber in zuordenbarer Weise auf dem Bild zu nennen. Der zweite Fall liegt vor, wenn eine unberechtigte Person das Foto nutzt. So kommt es vor, dass das Bild schlicht von einem anderen Ort (z.B. einer anderen Website) kopiert oder von einem eigentlich berechtigten Lizenznehmer herausgegeben wird.

Generell kann man sagen, dass der Fotograf in solchen Situationen eigentlich immer Rechte hat. Dies liegt daran, dass der Zugang zum Rechtsschutz des Urheberrechtsgesetzes für den Fotografen relativ einfach ist. Zum einen ist die Schöpfungshöhe für eine Fotografie schnell erreicht und selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte – wie z.B. bei einem Schnappschuss – gibt es immer noch den Lichtbildschutz als Form des Leistungsschutzes. Hinzu kommt, dass – zumindest für einen Teil der Ansprüche – kein Verschulden erforderlich ist und letztlich auch die Rechtsprechung zu urheberfreundlichen Entscheidungen tendiert.

Die Ansprüche im Einzelnen 

Im Folgenden werden die dem Fotografen zustehenden Ansprüche im Einzelnen dargestellt. Grundvoraussetzung für alle Ansprüche ist das Vorliegen einer Verletzungshandlung. Eine Verletzungshandlung kann zum einen die Verwertungsrechte des Urhebers – wie z.B. das Verbreitungsrecht – betreffen, zum anderen aber auch das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers – wie z.B. die bereits erwähnte Namensnennung.

Unterlassung und Beseitigung 

Wenn entweder die Erstbegehungsgefahr oder die Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung besteht, kann der Urheber bzw. Fotograf die Unterlassung und Beseitigung dieser Verletzungshandlung verlangen.  

Neben dem Täter kann grundsätzlich auch der Störer in Anspruch genommen werden. Klassisches Beispiel für einen Störer sind Plattformbetreiber wie Google oder eBay. Sie können aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie von der Rechtsverletzung auf ihrer Plattform Kenntnis erlangt haben – etwa durch eine Mitteilung des Urhebers – und dennoch nicht handeln, also den Beitrag nicht löschen.

Der Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich mit der Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer erfüllt werden. 

Auskunft 

Erfolgt die Nutzung in gewerblichem Ausmaß hat der Fotograf ein Recht auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke. Die Auskunft kann Informationen über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer und Verkaufsstellen der betroffenen Produkte sowie über Mengen und Preise umfassen. Der Auskunftsanspruch kann hilfreich sein, um weitere Verletzer zu identifizieren oder einen Schadensersatzanspruch zu beziffern. 

Daneben kann auch ein Anspruch auf Vernichtung der urheberrechtsverletzenden Kopien oder Vervielfältigungen geltend gemacht werden. Das bedeutet auch, dass die Datei gelöscht werden und dies dokumentiert werden muss.  

Kostenersatz 

Darüber hinaus besteht ein Kostenersatzanspruch. Dieser umfasst u.a. den Ersatz der Aufwendungen, die für die Rechtsverteidigung erforderlich waren (klassischerweise Anwaltsgebühren). Diese Kosten sind jedoch auf die gesetzlich normierten Gebühren beschränkt, die sich wiederum nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert berechnen. Daneben können z.B. auch die Kosten der Sicherung der Rechtsverletzung, etwaige Übersetzungskosten oder auch die Kosten eines Testkaufs verlangt werden. 

Schadensersatz 

Schließlich können Fotografen Schadensersatz verlangen, wenn ihre Urheberrechte verletzt wurden. Der konkrete Betrag wird in den meisten Fällen mittels der sog. Lizenzanalogie berechnet. Diese sieht vor, dass dasjenige Lizenzentgelt, das bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung gezahlt worden wäre, zu ersetzen ist. Dazu können Aufschläge oder Abschläge kommen. Beispielsweise wird nach ständiger Rechtsprechung der Schadensersatz pauschal verdoppelt, wenn es an einer Urhebernennung fehlt. 

Der Urheber ist gut geschützt!  

Insgesamt sind die Rechte von Fotografen vielfältig und können in unterschiedlichen Situationen entstehen. Es ist wichtig, dass Fotografen sich dieser Rechte bewusst sind und im Falle von Verletzungen die entsprechenden rechtlichen Schritte unternehmen, um ihre Werke zu schützen. 

Shownotes


Recht am Bild – Informationen rund um das Urheber- und Fotorecht

Das Wichtigste zum Urheberrecht im Überblick – urheber.law

Weitere Folgen

Die Urhebernennung im Urheberrecht

In dieser Episode widmen wir uns dem essentiellen Thema des Urheberrechts in der Fotografie, speziell dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das die tiefe Verbindung zwischen Fotografen und ihren Werken schützt. Wir beleuchten die Bedeutung der Urhebernennung – eine nicht nur aus Respekt gebotene, sondern auch gesetzlich geforderte Praxis, die die Anerkennung der kreativen Leistung des Fotografen sichert. Dabei diskutieren wir, dass die Nennung des Urhebers in verschiedenen Formen erfolgen kann, von anonym bis hin zu einem Pseudonym, und erörtern die Unterschiede zwischen der Nennung des Urhebers und der Quellennennung, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bildherkunft zu gewährleisten.

Wir gehen auch auf die aktuellen Herausforderungen und Richtlinien für die Urhebernennung ein, die sich durch die Nutzung von Microstock-Portalen und die Digitalisierung ergeben. Ein besonderer Fokus liegt auf einer jüngsten Entscheidung des BGH, die unter bestimmten Umständen einen Verzicht auf die Urhebernennung in AGBs zulässt – ein Punkt, der viel Diskussionsstoff bietet und die Landschaft des Urheberrechts möglicherweise nachhaltig verändert.

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Dubai-Schokolade und die Grenzen des Rechts

In Folge 43 von Kaffeerecht widmen wir uns einem hochaktuellen Thema: der Dubai-Schokolade. Was als viraler Social-Media-Trend begann, hat sich zu einer rechtlichen Kontroverse entwickelt. Wir beleuchten die Hintergründe, die Urteile des Landgerichts Köln und die Konsequenzen für Händler und Verbraucher. Erfahre, warum Herkunftsangaben eine zentrale Rolle spielen und welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Vermarktung haben könnten.

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Buchmesse Spezial – Rechtliches rund ums Buch

In dieser Spezialfolge von „Kaffeerecht“ werfen wir einen umfassenden Blick auf die rechtlichen Aspekte rund um die Buchveröffentlichung – passend zur Frankfurter Buchmesse 2024. Themen wie Urheberrecht, Verlagsverträge, Self-Publishing und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Bucherstellung stehen im Mittelpunkt. Außerdem gehen wir auf den Schutz von Buchtiteln und Marken in Büchern ein. Ein Muss für Autoren, Verlage, und Kreative, die sich auf die rechtlichen Herausforderungen der Buchbranche vorbereiten wollen.

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