Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Dubai-Schokolade und die Grenzen des Rechts

Die Dubai-Schokolade erlangte über TikTok und Instagram internationale Aufmerksamkeit. Ihr luxuriöses Image basiert auf Zutaten wie Pistaziencreme und Engelshaar. Das Problem: Das Original wird nur in Dubai hergestellt, viele imitierte Produkte stammen jedoch aus der Türkei oder Deutschland.

Rechtliche Entscheidungen des LG Köln

Rechtlich wurde entschieden, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ nur verwendet werden darf, wenn ein Produkt tatsächlich aus Dubai stammt oder einen direkten Bezug hat. Hinweise auf andere Produktionsorte auf der Verpackung reichen nicht aus. Verstöße gegen diese Regelung können hohe Strafen nach sich ziehen. Diese Auffassung ist zwar nachvollziehbar, aber nicht pauschal auf alle Fälle zu übertragen. Die Werbung mit “Dubai-Schokolade” dürfte daher keineswegs pauschal unzulässig sein.

Auswirkungen und offene Fragen

Die Urteile schaffen eine erste Grundlage bezüglich der Frage wie die Rechtsprechung mit konkreten Werbemaßnahmen zur Dubai-Schokolade umgeht. Sie wirft aber auch Fragen auf. Ist „Dubai-Schokolade“ eine Herkunftsangabe oder eine Beschreibung der Rezeptur? Die Entscheidungen könnten Präzedenzfälle für ähnliche Produkte schaffen. Unternehmen wie Lindt versuchen, durch Umbenennungen rechtliche Konflikte zu umgehen. Wie sich der Markt weiterentwickelt, bleibt spannend; wir geben in dieser Podcast-Folge einen Überblick zum Stand der Dinge.

Shownotes

Warum ist „Dubai-Schokolade” ein Rechtsproblem?

Der weltweite Hype um die „Dubai-Schokolade” — ein virales Produkt mit Pistazien-Kadayif-Füllung — hat eine typische rechtliche Begleiterscheinung: Sobald ein Produkt viral geht, gibt es Dutzende von Nachahmern. Die Frage, die sich dann stellt: Darf jeder diese Schokolade verkaufen, und darf er sie auch so nennen? Hier berühren sich Lebensmittelrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht auf interessante Weise.

Geographische Herkunftsangaben und irreführende Bezeichnungen

Der Begriff „Dubai-Schokolade” ist keine geschützte geografische Angabe im Sinne der EU-Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Die Bezeichnung verweist zwar auf Dubai, ist aber nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Das bedeutet: Jeder darf Schokolade mit Pistazien und Kadayif herstellen und verkaufen. Allerdings kann die Bezeichnung „Dubai” wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Verbraucher die falsche Vorstellung erweckt, das Produkt stamme tatsächlich aus Dubai.

Markenrecht: Wer hat sich „Dubai Chocolate” schützen lassen?

Rund um den Hype haben mehrere Unternehmen versucht, Marken mit dem Begriff „Dubai” in Verbindung mit Schokolade anzumelden. Solche Anmeldungen scheitern häufig daran, dass beschreibende Bezeichnungen nicht markenfähig sind (§ 8 MarkenG): Eine Marke, die lediglich auf die Herkunft oder Art eines Produkts hinweist, ist dem Freihaltegebot unterworfen — sie darf nicht monopolisiert werden, damit alle Anbieter vergleichbarer Produkte die Bezeichnung frei nutzen können.

Was lehrt das Dubai-Schokoladen-Phänomen über virales Marketing und Recht?

Virale Produkte zeigen regelmäßig: Rechtlicher Schutz lässt sich nicht nachträglich über einen viralen Hype stülpen. Wer ein Produkt früh schützen will, muss rechtzeitig handeln — Markenschutz, Designrecht, Urheberrecht. Wer dagegen auf einen fremden Hype aufspringt und sich dabei zu nahe an der Originalgestaltung oder irreführenden Bezeichnungen bewegt, riskiert Abmahnungen. Das Phänomen Dubai-Schokolade ist damit ein Lehrstück für alle, die im Lebensmittelbereich oder im Trend-Food-Markt tätig sind.

Betrifft Sie dieses Thema? Trendprodukte zeigen, wie schnell ein fehlendes Schutzrecht teuer werden kann. Wenn Sie ein Produkt oder Konzept marken- oder wettbewerbsrechtlich absichern möchten, beraten wir Sie frühzeitig. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zur 43. Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Wie gewohnt an diesem Mikrofon Dennis Tölle und am anderen Mikrofon Marvin Irifay.

Hallo auch von meiner Seite. Heute mit einem markenrechtlichen Thema, endlich mal wieder, in der zweiten Folge des neuen Jahres. Oder zumindest im weitesten Sinne markenrechtlichen Thema. Ich glaube, die genaue Einstufung sollte ich vielleicht nicht so einfach vornehmen.

Es handelt sich um Dubai-Schokolade. Wir beschäftigen uns endlich auch damit, vielleicht sogar ein bisschen verspätet. Ich finde es trotzdem spannend. Ich würde gerne darüber mal eine knappe Stunde reden und bin gespannt, wo uns die Reise hinführt.

Ich weiß nicht, das klang noch nicht so richtig überzeugend. Nicht? Aber okay, alles gut. Ich bin jedenfalls überzeugt, ich habe durch Zufall heute auch meinen Kaffee schon aus einer Dubai-Tasse getrunken.

Keine Werbung, aber ich habe eine umfangreiche Sammlung von Starbucks-Tassen und unter anderem heute zufällig die Dubai-Tasse gewählt. Kam aber nicht aus Dubai und hatte auch nichts mit Dubai zu tun. Der Instinkt hat sich geleitet, ja. So in der Richtung wird es gewesen sein.

Nein, wir haben das Thema natürlich schon etwas länger auf dem Schirm gehabt. Allerdings ist Anlass, dass wir jetzt hier auch mal darüber sprechen wollen, eine beziehungsweise zwei Entscheidungen des Landgerichts Köln, die zu dem Thema Dubai-Schokolade in den vergangenen Tagen, kann man durchaus sagen, ergangen sind. Und deswegen wollen wir mal so ein bisschen versuchen, das einzuordnen. Das hat ja dann doch medial ein paar Wellen geschlagen.

Und ja, vielleicht magst du einmal kurz einen kleinen Einstieg in das Thema geben. Gerne, aber zuerst muss ich dich auch was fragen. Und zwar, hast du sie probiert? Hast du Dubai-Schokolade jemals probiert?

Wir sind kein Geschmackspodcast, das sage ich ganz ehrlich. Also Food-Podcast ist nicht unser Thema, aber trotzdem, vielleicht sind die Leute daran interessiert. Wir haben trotzdem Geschmack, aber nein, in der Tat nicht. Vielleicht hast du es auch deswegen nicht probiert, weil du Geschmack hast.

Nein, ich weiß es nicht. Das war ein böser Scherz. Nein, ich glaube nicht. Also nach allem, was ich jetzt gesehen und gelesen habe, würde es durchaus meinen Geschmack treffen.

Aber ich habe keine Ahnung. Ich bin dem im Laden nicht so aktiv über den Weg gelaufen, wie ich das vielleicht medial bin. Und naja gut, jetzt wird es ohnehin im Moment etwas unwahrscheinlicher, dass ich dem über den Weg laufe. Ja, das stimmt.

Die Gründe kommen gleich. Ja, worum geht es eigentlich? Also letztes Jahr, ich würde sagen, so richtig aufmerksam darauf geworden bin ich so im November, glaube ich. Also so kurz vor der Weihnachtszeit gab es einen neuen Hype, insbesondere losgetreten über TikTok.

Und zwar den der Dubai Schokolade. Und dabei handelt es sich im Prinzip um eine Schokoladenspezialität, die man auf jeden Fall so der, sag ich mal, hochwertigeren, luxuriöseren Seite zuordnen kann. Insbesondere auch aufgrund ihres Preises. Und was diese Dubai Schokolade ausmacht, ist, dass sie halt eine bestimmte Schokoladenart ist.

und da drin findet sich Pistaziencreme, gefüllt mit Cunefe, das nennt man auf Deutsch Engelshaar und in den meisten Fällen auch irgendeine Form von Sesam. Tahin kann das dann beispielsweise sein, also Sesam in flüssiger Form oder eben geröstete Sesamkörner. Und diese Schokolade sollte wohl, können wir jetzt leider beide nicht bestätigen, Bestechen über ihren tollen Geschmack und wurde sozusagen als Luxusprodukt sehr gehypt. Hat einen Riesenhype ausgelöst.

Plötzlich war Pistaziencreme überall ausverkauft, weil die Leute sogar auf die Idee gekommen sind, es einfach selbst zu machen. Ich habe gesehen, vielleicht noch eine lustige Anekdote, die Kosten für Schokoladenformen, in die man die sozusagen füllen kann und dann selber Schokolade herstellen kann, sind von 50 Cent das Stück. bei Amazon auf irgendwie 4 Euro das Stück gestiegen, innerhalb weniger Wochen, weil die Nachfrage plötzlich so groß war. Die Leute haben gesagt, ach, die Schokolade ist so teuer, ich möchte es trotzdem selber probieren.

Ich habe hier ein Rezept gefunden, vielleicht auf irgendeinem Foodblog. Jetzt mache ich das selber. Und dann plötzlich ist die Nachfrage nach so Schokoladenformen, Pistals in Creme, ist riesig gestiegen. Also irre Sache eigentlich, so wie krass so ein Hype sich auswirken kann.

Das ist natürlich aber nicht unser Thema. Unser Thema ist so ein bisschen mehr, darf Dubai-Schokolade, insbesondere wenn sie nicht aus Dubai kommt, eigentlich Dubai-Schokolade heißen? Also da kann ich noch ergänzen, was die Auswirkungen angeht. Wo es mir tatsächlich über den Weg gelaufen ist, das war in einer Pizzeria.

Das war so Pizza mit Dubai-Schokolade. Wo ich dann auch so, also das wäre jetzt nicht meins, aber da ist es mir auch über den Weg gelaufen. Da habe ich auch gedacht, naja, das ist ja interessant. Ich habe bisher noch keine andere Schokolade auf einer Pizza gesehen.

Und nun ja, nee, aber in der Tat, das ist nicht unser Thema. Wir machen es dann, versuchen es dann ein bisschen juristisch hier. Und wir haben vielleicht vorab noch als Ergänzung, also es gibt, ich sage mal, die ursprüngliche Schokolade, die ursprüngliche Dubai-Schokolade, die stammt auch aus Dubai, die ist eben dort hergestellt worden oder wird dort hergestellt und ist jedenfalls offiziell wohl nicht international erhältlich. Ich weiß nicht, ob das ein bisschen aufgeweicht wird durch entsprechende Importeure.

Aber gerade zu Beginn des Hypes war es so, dass das tatsächlich ein insofern exklusiv dort verfügbares Produkt war, weil die Hersteller oder die war zu Beginn eine Herstellerin, die hat es einfach nicht exportiert. Und jetzt ist es aber eben so, dass durch die, durch ich meine, zwei Influencerinnen so gewesen ist, dass das Ganze viral gegangen ist und dass sich dieser Hype dann hier einfach durch Schilderung der eigenen Erfahrung, ich habe in Dubai folgende Schokolade gegessen, das war total lecker, verbreitet hat. Und daraufhin hat das eben dazu geführt, dass auch große Unternehmen diese Schokolade vertrieben haben und vertreiben, aber auch andere. Es sind nicht nur die großen Unternehmen, sondern es gibt eben viele Personen, die das aktuell vertreiben.

Und die Problematik, an der sich mancher dann stört, ist die, dass gesagt wird, okay, wenn ich auf ein Produkt draufschreibe, dass es ein, in diesem Fall Dubai-Produkt ist oder ich könnte auch ein, weiß ich nicht, die Mönchengladbach-Schokolade sein, dann geht der Verbraucher davon aus, dass die aus Mönchengladbach oder Dubai kommt oder hergestellt wurde etc. Und das führt dazu, dass man hier darüber diskutieren kann, ob nicht basierend tatsächlich auf einer markenrechtlichen Regelung Mitbewerber gegen solche Bezeichnungen vorgehen können. Da gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das Landgericht Köln hat sich eine angeschlossen.

Bevor wir uns damit im Kern beschäftigen, vielleicht aber noch vorab, was diese ganze Diskussion so ein bisschen begleitet hat oder diesen Hype begleitet hat, ist ein Aspekt, der, weiß ich nicht, ob der dann in den Hintergrund gerückt ist, aber relativ zu Beginn gab es auch schon Untersuchungen von der Lebensmittelaufsicht in unterschiedlichen Bundesländern, die sich damit beschäftigt haben, ob diese Produkte denn irgendwie aus Lebensmittelsicht in Ordnung sind. und da gab es wohl eklatante Unterschiede zwischen den Sachen, die importiert worden sind und den Sachen, die hier, in dem Fall war es glaube ich in NRW, hergestellt worden sind, weil es da eben unterschiedliche Kennzeichnungen gab, da fehlten Angaben, da waren Angaben falsch, waren Dinge enthalten, die da eigentlich nicht reingehören etc. Und dass man da dahingehend, Verbraucherzentrale etc. sind die, die da entsprechend aktiv berichten, gesagt haben, okay, seid grundsätzlich vorsichtig, wenn ihr euch solche Produkte kauft, aus welcher Quelle das kommt, was ist drin, was steht drauf und das lief so ein bisschen, man ist auch neben dieser Frage, darf das denn überhaupt Dubai-Schokolade heißen?

Ja, es ging ja so weit, dass sogar importierte Produkte, also die nicht in Deutschland hergestellte Dubai-Schokolade als gesundheitsschädlich eingestuft wurde, teilweise und dementsprechend nicht mehr vertrieben werden durfte, also schon relativ schwerwiegend sogar Aber eigentlich ganz interessant, das sollte eigentlich niemals in den Hintergrund rücken sozusagen, auch wenn natürlich für uns persönlich die rechtliche Seite sehr interessant ist. Deswegen an dieser Stelle nennen wir das auch und können sozusagen nur nochmal wiederholen, was die Verbraucherzentralen gesagt haben. Also wenn man an Dubai Schokolade interessiert ist und diese auch kaufen will, dass man da besonders vorsichtig ist, vielleicht die Zutatenliste mal genau prüft, was da eigentlich genau drin ist. und nicht, dass man irgendwie allergische Reaktionen hervorruft, die man eigentlich vermeiden sollte, weil man beispielsweise auf irgendwas wie Erdnüsse oder sowas allergisch ist und plötzlich ist das doch in der Schokolade enthalten.

Also da dann lieber vorsichtig sein beim Genuss von Dubai-Schokolade. Die klassische Angabe kann Spuren von Erdnüssen enthalten. Das scheint ja in jedem Produkt drin zu sein. Wirklich, ja.

Gefühlt zumindest. Nun, also es gibt zwei Urteile, die sich mit der Frage beschäftigen, ob man Dubai-Schokolade als Dubai-Schokolade bezeichnen darf, wenn sie denn nicht aus Dubai stammt. Und da würde ich vielleicht direkt zu Beginn sagen, aber das nachher nochmal einordnen wollen, es ist zweimal das Landgericht Köln, das hier entschieden hat. Das spielt so ein bisschen gleich für uns eine Rolle, wenn wir einschätzen wollen, was eigentlich diese Beschlüsse bzw.

Urteile für Gesamtdeutschland, wenn man so will, aussagen, weil es eben nur ein spezifisches Landgericht ist und noch nicht mal sozusagen das dazugehörige nächstinstanzliche Oberlandesgericht auch in Köln. Ja, ganz genau. Auch da vorab ganz kurz so ein bisschen zum Einordnen, ich hatte das eben schon mal kurz erwähnt, Grundlage dieses Vorgehens ist das Wettbewerbsrecht, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das UWG und darauf oder auf die darin enthaltenden Ansprüche können sich Unternehmer und Unternehmerinnen berufen, wenn sie unter anderem gegen einen Mitbewerber vorgehen. Das heißt also, salopp gesagt, ich muss jemanden haben, der sich an die gleichen Verbraucher mit den gleichen Produkten oder Dienstleistungen richtet.

Das heißt, wenn ich zwei Hersteller oder zwei Produzenten von Dubai Schokolade habe, die das an den Verbraucher verkaufen oder auch an Unterhändler, dann könnten die gegeneinander vorgehen. So ist es teilweise auch erfolgt und genauso kann es aber auch sein, dass so ein Importeur zum Beispiel gegen einen Discounter vorgeht oder so, auch das ist passiert und gestartet hat das alles mit einer vorgerichtlichen Aufforderung, einer Abmahnung, das ist so der in Anführungsstrichen klassische Weg, mit dem da begonnen wird. Man schickt eine Abmahnung und sagt, wir haben hier folgendes festgestellt und wir halten das für unzulässig, lass das, so im Groben. Und wenn der Betroffene, der Empfänger dieser Abmahnung dann sagt, ich lasse das nicht, ich bin eine andere Auffassung oder aus anderen Gründen eben nicht entsprechend diesen Anspruch, diesen Unterlassungsanspruch erfüllt, dann gibt es die Möglichkeit, dass man dagegen gerichtlich weiter vorgeht.

Ja, und zu meiner eigenen Verteidigung sozusagen, weil ich ja einleitend gesagt habe, dass es sich um ein markenrechtliches Thema handelt und das so ein bisschen zurückgezogen habe, das ist schon noch immer ein bisschen richtig, denn ja, der Anspruch befindet sich sozusagen im UWG und im unlauteren Wettbewerbsrecht. Der Verstoß, wegen dem hier vorgegangen wird, der wiederum befindet sich im Markenrecht, so ein bisschen nicht, weil es sich um eingetragene Schutzzeichen handelt, sondern weil diese geografische Herkunftsbezeichnung, diese geografische Herkunftsangabe, wie es das Gesetz in § 126, 27 sagt, die findet sich eben im Markengesetz. Und nach dem Markengesetz, also den genannten Paragraphen, ist es nämlich geschützt, Oder muss eine geografische Herkunftsangabe nur dann benutzt werden, wenn die Ware oder die Dienstleistung wirklich aus diesem Ort, aus der Gegend, aus dem Gebiet stammt. Und dann dürfen sozusagen geografische Herkunftsangaben genutzt werden.

Also zumindest ist das eine Grundlage, auf die das Ganze gestützt wird und es gibt eine alternative Begründung dafür, der sich jetzt das Landgericht Köln nicht angeschlossen hat, wenn ich das richtig gesehen habe. Denn es ist ja immer so, dass zum einen, also ich sage mal, der direkte Weg ist der, ich schreibe auf ein Produkt, das kommt aus statt XY und das stimmt nicht. Dann komme ich natürlich auf die Idee, dass man sagt, okay, geografische Herkunftsangabe ist hier drauf und das stimmt aber nicht. Dann ist da irgendwie was verkehrt.

Dann kann ich auch nach dem Markengesicht 126, 127, 28 kann ich dann über das Wettbewerbsrecht als Mitbewerber dagegen vorgehen im beschriebenen Weg. Und die alternative Möglichkeit wäre die, wenn ich sage, okay, ich stütze das jetzt aber nicht aufs Markenrecht, sondern ich stütze es eben allein aufs Wettbewerbsrecht, dann könnte man überlegen, ob man auf die Frage der allgemeinen, in Anführungsstrichen, Irreführung zurückgreift. Denn auch allein im Wettbewerbsrecht ist es nicht zulässig, wenn ich irreführende Angaben tätige. Das steht in § 5 relativ detailliert drin, da sind ganz viele Punkte drin geregelt, nach denen gesagt wird, okay, wenn ich folgende Handlungen tätige, dann ist es irreführend.

Und es ist durchaus denkbar, dass man einen Anspruch, wie er hier jetzt erstmal belastbar durchexerziert hat, auch auf diesen Paragrafen stützt. Ja, dann lass uns doch vielleicht einfach, bevor wir zu der markenrechtlichen Einschätzung kommen, Lass uns vielleicht einmal kurz darüber reden, was das Gericht an dieser Stelle sozusagen gesagt hat, also beim Paragraphen 5 UWG. Vielleicht um unseren HörerInnen das ein bisschen vor Augen zu führen, worum geht es hier eigentlich genau? weil möglicherweise steht ja nicht auf jeder Packung direkt oben drauf Dubai Schokolade.

Doch, auf einigen schon. Also auf einigen steht das dann direkt angepriesen, dass da steht Dubai Schokolade. Auf anderen steht aber auch andere Slogans, wie beispielsweise The Taste of Dubai. Und jetzt musste sich das Gericht also das angucken und sich fragen, ist das irreführend im Sinne dieses Paragrafen 5 UWG?

Und dafür guckt man sich an, wie der durchschnittliche Verbraucher solche Werbeslogans, solche Aussagen oder solche Produktnamen wahrnimmt. Und ich kann es gerne gleich deine Einschätzung geben. Ich persönlich würde, ohne dass ich behaupte, dass ich ein durchschnittlicher Verbraucher bin, würde erstmal denken, okay, Dubai Schokolade kommt aus Dubai. Und wenn ich The Taste of Dubai schmecken darf, dann wird das wohl etwas sein, was aus Dubai gekommen ist.

Die Einschätzung teile ich. So ganz persönlich würde ich das auch so empfinden. Jetzt ist es natürlich so, jetzt hat man sich mit diesem Thema etwas intensiver beschäftigt und hat so ein paar Punkte, die da bei der Einschätzung eine Rolle spielen. Ich habe manchmal sowieso diesen Gedanken, naja gut, in der Werbung wird viel erzählt, das steht viel drauf, das muss man immer ein bisschen kritisch hinterfragen und ist das nun wirklich so?

Also da bin ich schon relativ kritisch, aber in der Tat, wenn ich also sowohl die Benennung dieses Produkts als Dubai Schokolade, als auch die, ich sag mal, diese ergänzenden Slogans, dass etwas eben einen bestimmten Taste vermittelt oder einen Hauch von Dubai nach Hause bringt und sowas, dann habe ich da schon irgendwo, oder dann erwarte ich schon einen gewissen Bezug dazu. Und der darf nicht sein, dass ich mich orientiert habe an einem Rezept, das ursprünglich in Dubai mal gefunden wurde etc., sondern ich erwarte dann schon, dass das mehr ist, dass da einem, ja, wie soll ich sagen, dass da eine Zutat herstammt, dass die Herstellung dort erfolgt ist, dass es eben unter besonderen Bedingungen, die vielleicht an diesem Ort nur herrschen, weiß ich nicht, irgendwelche besonderen Wetterbedingungen etc., das habe ich schon. Und dann würde man in der Tat dahin kommen, dass man sagt, ja, das ist ganz konkret in § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist einer der gelisteten Punkte, über die man eben irreführend etwas erzählen kann, nämlich geografische oder betriebliche Herkunft. Wenn ich darüber unwahre Angaben mache oder eben zur Täuschung geeignete Angaben, dann bin ich im Bereich der Irreführung allein nach dem Wettbewerbsrecht.

Da brauche ich dann kein Markenrecht mehr. Das wäre eben so diese alternative Argumentation. Ja, und da möchte ich nochmal kurz weiterführen, vielleicht so das Bild vervollständigen, denn wir können uns ja jetzt vorstellen, dass das gar keine gewollte Irreführung ist, sondern dass auf der Rückseite der Schokoladenpackung steht Herkunftsland Deutschland, Herkunftsland Türkei. Und vielleicht sogar auch noch der Zusatz, alle Produkte oder alle Bestandteile stammen nicht aus Dubai.

Das könnte man ja sich vorstellen, dass das noch irgendwie, vielleicht nicht auf der Vorderseite der Schokolade, aber zumindest auf der Rückseite der Schokolade dann steht. Was dann natürlich die Frage hervorruft, reicht das aus, um diese potenzielle Irreführung, die wir gerade schon festgestellt haben, die du ja schon gerade festgestellt hast und das Gericht ja genauso, Also reicht das aus, um diesen Eindruck wieder zu korrigieren? Und du kannst gerne die Antwort geben. Jein, also die Sache ist ja die, ich habe bestimmte Pflichtangaben, die ich ohnehin bei Lebensmitteln machen muss.

Das dient dem Verbraucherschutz, das dient der Transparenz etc. Und das dient im Wege dieser Transparenz eben auch der Vermeidung von Irreführung, weil die Angaben, die ich bei Lebensmitteln mache, die bewegen sich im Groben ja auch im Wettbewerbsrecht. Das heißt, auch da, wenn ich da irgendwie eine fehlerhafte Angabe mache, dann gehe, egal welcher Art, ob das jetzt eine geografische Herkunft ist oder was auch immer, dann kann ich als Mitbewerber oder als, weiß ich nicht, Verbraucherschutzzentrale, als entsprechender Verband, der da registriert ist, gegen vorgehen und sagen, okay, pass mal auf, das ist nicht in Ordnung. Und das führt dazu, dass die Angabe nach unterschiedlichen Verordnungen, Lebensmittelinformationsverordnung zum Beispiel, dass ich angebe, aus welchem Land mein Lebensmittel stammt.

Und das mache ich kenntlich. Das ist also eine Angabe, die muss auf jeden Fall dahin. Wenn ich aber, jetzt komme ich schon so ein bisschen dahin, dass ich auch sage, was das Landgericht da entschieden hat und wie sich das da so ein bisschen die Sache argumentiert hat. Wenn ich einmal den Punkt habe, dass ich das Produkt Dubai Schokolade nenne, also dann ist es das eine.

Wenn ich dann zusätzlich Angaben habe, das waren in diesem Fall, der da jetzt entschieden wurde oder in diesen Fällen, in die da entschieden worden sind, die Sätze mit einem Hauch von Dubai und den Zauber Dubais direkt zu ihnen nach Hause. Und dann habe ich, das war prominent auf der Vorderseite dargestellt, sondern habe ich hinten auf der Rückseite in Kleinherkunftsland Türkei. dann steht das natürlich in einem ungleichen Verhältnis. Also kriege ich es hin, dass ich den Eindruck, den ich vorne prominent erwecke, mit einer kleinen Pflichtangabe hinten wieder weg?

Das Landgericht hat hier gesagt nein, basierend auf den markenrechtlichen Erwägungen, auf die es sich gestützt hat. Ich kann dem folgen, weil ich, also man muss ja immer so ein bisschen gucken, Also der Verbraucher ist es, glaube ich, mittlerweile gewohnt, dass er eine Menge von Pflichtinformationen bekommt auf Lebensmitteln und auf diversen anderen Dingen. Und wenn er interessiert ist, kann er sich die Dinge da dann angucken und erschließen. Und ich glaube aber trotzdem, dass es dem tatsächlichen Eindruck, den ich beim Erwerb dieser Produkte, gerade wenn sie neu sind, wenn ich nicht daran gewohnt bin, dass ich Dubai-Schokolade kaufe und weiß aber, naja gut, das wird überall produziert, das hat nichts mit Dubai zu tun, das heißt nur noch so, dann bin ich einer solchen Fehlvorstellung relativ einfach ausgesetzt.

Und ich glaube, dann kann ich nachvollziehen, dass das nicht reicht, wenn ich da hinschreibe, Herkunftsland Türkei, wenn ich das nicht irgendwie in gleicher Art und Weise darstelle. Oder eben, es gibt hier ganz unterschiedliche Art und Weise, wie versucht wird, solchen Irreführungen entgegenzuwirken, aber von der Marketingwirkung noch zu profitieren. Das ist ja immer so ein bisschen diese Waage, die da gespielt wird. Ich möchte möglichst stark davon profitieren von diesem Hype Dubai-Schokolade.

Das ist ja nachvollziehbar. Das ist in wirtschaftlichen Interessen, alles gut. Aber auf der anderen Seite habe ich diesen Zwang, dass ich natürlich nichts erzählen darf, was nicht stimmt. Und da ist eben, wie du schon gesagt hast, entscheidend, dass der Verbraucher, der Durchschnittsverbraucher eben oder was der versteht.

Das ist immer so ein bisschen schwierig. In solchen Fällen würde ich behaupten, dass das Gericht auch gesagt hat, okay, wir sind durchaus in der Lage, als Empfänger oder als potenzielle Käufer selber einzuschätzen, wie der Verbraucher das empfindet. Das kann man sicherlich nachvollziehen, weil auch die Richter am Landgericht Köln werden Schokolade essen und werden sicherlich das entsprechend einschätzen können. Aber ich teile die Einschätzung, dass das hier vielleicht ein bisschen zu knapp ist, aber ich könnte mir vorstellen, dass es zum Beispiel mit einer deutlichen Sternchenangabe auf der Vorderseite anders ist.

Dass ich sage, okay, hier hinterm Dubai ist ein Sternchen und dann steht auf der gleichen Seite unten, vielleicht ein bisschen kleiner, aber stammt nicht aus Dubai. Könnte ich mir vorstellen, dass das die Bewertung ändert. Ich finde, das ist etwas vergleichbar mit dem Kleingedrucken in AGBs. Also auch da ist es ja so, je nachdem, wie klein das Kleingedruckte ist und wie lang der Text ist sozusagen, kann theoretisch sind alle Informationen da, nur wird der durchschnittliche Verbraucher diese auch wirklich wahrnehmen können oder wahrnehmen wollen sozusagen.

und diese Erwägung, die wir da ja schon kennen und jeder hat da so ein eigenes, also ich glaube jeder Mensch hat ein Judiz, wenn es darum geht, keine Ahnung, ob AGB so in Ordnung sind, wie sie sind und sollten sie in Schriftgröße 3 geschrieben sein oder nicht. Ich glaube, da hat jeder eine Vorstellung, ob das in Ordnung ist und rechtlich in Ordnung sein sollte und ganz häufig stimmt das Judiz meistens auch mit der Rechtslage überein, ganz erstaunlicherweise. Dafür muss man auch keine juristische Ausbildung genossen haben. und hier ist es ein bisschen ähnlich.

Wenn auf der Rückseite versteckt irgendwo in einem Volltext, wo erst die Lebensmittelangaben kamen und dann steht da noch übrigens alle Produkte aus der Türkei, so in einer ganz kleinen Schriftgröße, dann ist es einfach für den durchschnittlichen Verbraucher, wird das nicht wahrgenommen. Der nimmt die Schokolade aus dem Regal, sieht Dubai-Schokolade, will die endlich probieren, denkt sich, aha, jetzt habe ich endlich diese heiß begehrte Schokolade, sozusagen die überall sonst ausverkauft ist, habe ich mal eine Tafel in der Hand und achtet nicht darauf, dass sie eben nicht aus Dubai ist. Und deswegen verstehe ich da auch die Argumentation des Gerichts sehr gut, was uns, auch wenn wir es jetzt ein bisschen vermischt haben, wegbringt von dem Paragrafen 5 UWG und so ein bisschen hinbringt zu dem Markengesetz, weil wir ja auch da sozusagen diese geografische Herkunftsangabe haben. Und ich glaube, da können wir auf vieles zurückgreifen, was wir ja jetzt gerade schon eigentlich gesagt haben.

Nur, dass hier noch mehr im Fokus stehen kann die Fragestellung, ist es eine geografische Herkunftsangabe oder ist vielleicht was ganz anderes damit gemeint? Denn man könnte sich ja auch vorstellen, dass Dubai-Schokolade einfach der Begriff ist für ein bestimmtes Rezept und nicht dafür, dass das aus Dubai kommt. Ja, ganz genau. Und das ist eben der Punkt, der vertreten wird und auch vertretbar ist, dem sich das Landgericht Köln offensichtlich hier jetzt nicht angeschlossen.

sondern es hat gesagt, okay, die geografischen Herkunftsangaben sind hier von Relevanz. Dann eben die, die in § 126 fortfolgende Markengesetz geregelt sind. Das ist eben eine relativ klare Regelung, mit der ich da vorankomme, wenn ich diesen Anspruch begründen möchte. Aber wie gesagt, es wäre auch nach dem UWG möglich mit entsprechender Begründung.

Aber in der Tat, dafür muss ich mich vorher dazu entscheiden, dass es sich bei Dubai Schokolade um eine geografische Herkunftsangabe handelt. Das heißt, es bezeichnet die Herkunft eines Produkts. Und das kann man bei dem Hype, den es im Moment gibt, bei den Produktionen, die parallel stattfinden in Deutschland etc. auch anders sehen.

Ja und ich, also hier muss ich auch sagen, man kann hier schon viel aus den äußeren Umständen herausziehen, meiner Meinung nach. Das heißt, wenn es wirklich sozusagen nur Dubai Schokolade anstatt der alternativen Bezeichnung Pistazien-Engelshaar-Schokolade wäre, dann könnten wir darüber reden. Aber wenn dann nebenbei auch noch mit Slogans gearbeitet wird, wie du eben genannt hast, mit einem Hauch Dubai, der Zauber Dubai ist direkt zu ihnen nach Hause. Das sind ja so Sätze, die direkt diesen geografischen Bezug nochmal in den Vordergrund ziehen und dann ist es sehr schwer zu sagen, nee, nee, hier handelt es sich nur um ein Rezept.

Das wäre wirklich, also aus meiner Sicht zumindest könnte man anders argumentieren, wenn wirklich nur Dubai Schokolade da stehen würde. Weil dann könnte man sagen, okay, Dubai-Schokolade, das bezieht sich eben nicht explizit auf die Stadt, sondern halt auf das Rezept, das dahinter steht. Pistaziencreme mit Engelshaarfüllung. Aber das kann, und das Gericht stimmt mir da zufälligerweise zu, das kann man einfach nicht mehr so sehen, wenn dann auch der ganze Kontext sozusagen mit Dubai als Herkunft Werbung macht.

Und dann ist es sehr schwer zu argumentieren, ah ja übrigens, meine in der Türkei oder in Deutschland produzierte Schokolade ist Dubai-Schokolade. Ich mache Werbung damit, dass sie aus Dubai ist oder mir Dubai nach Hause bringt, aber das ist ja gar kein Problem, hat keinen geografischen Bezug. Das ist sehr, sehr schwer zu argumentieren. Das Gericht konnte dem nicht folgen und ist dementsprechend zu dem Schluss gekommen, dass es sich um eine geografische Herkunftsangabe handelt.

Was ist das Schöne? In diesen zwei konkreten Einzelfällen, wie sie hier denn nun mal immer entschieden werden, was auch völlig gut ist, ist es so und auch nachvollziehbar. Aber es gibt andere Hersteller und Anbieter von Dubai Schokolade, die ausdrücklich in Deutschland hergestellt ist, die auch sagen, dass sie in Deutschland hergestellt ist, die auch keine, also jedenfalls meines Wissens nach und den Angaben nach, keine Zutaten verwenden, die jetzt irgendwie exklusiv aus Dubai importiert werden und zur Herstellung verwendet werden. Und sagen, okay, das ist Dubai-Schokolade.

Und das kann okay sein. Da geht immer noch ein gewisses Risiko mit einher, dass man sagt, okay, das Gericht oder auch andere Gerichte und zweitinstanzliche Gerichte werden das vielleicht trotzdem als geografische Herkunftsangabe sehen. dann kann es schwierig sein. Wenn man aber jetzt schon mal dahin kommt, dass es vielleicht gar keine Herkunftsangabe ist, sondern eben eine bestimmte Schokoladensorte bezeichnet, dann wird es im Folgenden darauf ankommen, was versteht denn der Verbraucher unter dieser bestimmten Schokoladensorte?

Was erwartet er denn? Und dann kommen wir wieder dahin, dass es in diesem Fall wahrscheinlich so Bestandteile sind, die da eben enthalten sein müssen. Und wenn die drin sind, wird man vielleicht sagen können, ja. Also ich glaube nicht, dass wir hier schon in, es gibt ja noch krassere Sachen, Beispiel Champagner.

Da geht es eben nicht nur darum, dass es aus einer bestimmten Region kommt, sondern auch zusätzlich ein bestimmtes Produkt. Das heißt, wenn ich sage Sekt aus der Champagne, das geht dann trotzdem nicht, wenn ich den dann entsprechend bezeichne, weil ich eben auch nicht nur die Herkunft haben muss, sondern auch ein bestimmtes Produkt, bestimmte Herstellung etc. Und ja, hier hat das Gericht eben diesen einen Weg gewählt und das führt aber nicht dazu, dass Pauschalwerbung mit Duber Schokolade unzulässig ist. Sie ist nicht ganz ungefährlich, das muss man sicherlich sagen, weil auch im Moment eine gewisse Aktivität am Markt herrscht, weil man sich natürlich gerne sichern möchte, dass das vielleicht nicht aus allzu vielen Händen kommt, aber ja, es ist ja gut, wenn die Gerichte anfangen zu entscheiden und das Ganze einzuordnen, dann hat man mit der Zeit so ein bisschen Rechtssicherheit.

Ja, Dubai-Schokolade und Champagner zu vergleichen, ist glaube ich gar nicht mal so schlecht, ehrlich gesagt, weil auch hier ist es ja möglich, dass wenn wir die Herkunftsangabe sozusagen erstmal auf den ersten Blick so ein bisschen ausschließen würden und sagen würden, Okay, Dubai-Schokolade muss nicht unbedingt aus Dubai oder beziehungsweise anders gesagt, vielleicht ist es ja sogar die Kombination aus eine bestimmte Herstellungsart beziehungsweise bestimmte Inhaltsstoffe plus dem Vorhandenkommen aus Dubai, das zusammenkommen muss. Und nicht jede Schokolade aus Dubai darf ab jetzt irgendwann demnächst Dubai-Schokolade heißen, sondern nur diejenige, die dann auch eine Pistaziencreme-Füllung plus Engelshaar hat. Wäre eine ganz interessante Wandlung, wenn das so wäre. Muss man mal schauen.

Eher unwahrscheinlich natürlich auch. Aber das sind dann so Veränderungen bzw. auch Rechtsauffassungen, die sich ja dann nochmal ändern können. Das liegt ja auch ganz, ganz stark daran, wie die Verbraucher das wahrnehmen, wie zum Beispiel auch der Fokus auf Social Media dann gelegt werden könnte.

Das heißt, man guckt sich dann an, wie nehmen denn diejenigen, die irgendwie diesen Hype verfolgt haben, die diese Videos schauen, wie nehmen die eigentlich diese Schokolade wahr? Kommt es für diejenigen, die das so groß gemacht haben, wo das dann plötzlich hergekommen ist, kommt es für diejenigen darauf an, dass es sich um Schokolade handelt, die aus Dubai kommt? oder kommt es auf diese bestimmten Inhaltsstoffe an? Weil ich zum Beispiel, um das so ein bisschen zu unterfüttern, Dubai-Schokolade wurde ja ganz groß durch eine deutsche TikTokerin, wenn ich mich nicht ganz enttäusche, die ja das selbst gemacht hat.

Die hat selber diese Dubai-Schokolade sozusagen aus Pistaziencreme, Engelshaar, Tahin und Schokolade hergestellt. Das heißt, man könnte sagen, ja gut, aber wenn es das ist, worauf es ankommt, dann muss die ja eigentlich nicht aus Dubai kommen, weil wir wissen ja alle, die ist in Deutschland entstanden. So ein bisschen wie der Döner, der eigentlich nicht ursprünglich türkisch ist, sondern aus Berlin kommt. Wenn man jetzt sagen würde, okay, ich nenne den jetzt Istanbul-Döner und berufe mich auf diese Herkunftsangabe, dann könnte man auch sagen, naja, ist das wirklich eine Herkunftsangabe?

Also, weil der kommt ja ursprünglich aus Berlin. So, und das sind so Diskussionen, die man dann führen kann und deswegen ist es eigentlich super interessant, wenn sich Gerichte damit beschäftigen und auch ausführlich damit beschäftigen, weil man da wirklich sehr, sehr viel rausholen kann und einfach auch, ja, Rechtssicherheit schaffen kann. Genau, und das ist so ein bisschen der Punkt. Also bei vielen dieser Entscheidungen, die es schon gibt zu anderen Produkten, steht oder liegt dem eine lange Produkttradition zugrunde.

Und weiß ich nicht, irgendwie, es gibt unterschiedliche Marzipan-Sorten, Biere oder diverse andere Dinge, zu denen es Entscheidungen gibt. Bei der Frage nach geografischen Herkunftsangaben ist es eine bestimmte Zusammensetzung etc. Und hier haben wir ja, also wie gesagt, du sagtest, letztes Jahr im November bist du darauf aufmerksam geworden. Ich weiß nicht ganz genau, wann der Hype losging, aber er ist jedenfalls kein halbes Jahr alt.

Und das führt natürlich dazu, dass es jetzt eine lange Produkttradition, auch wenn ich den, ich sag mal in Anfangstrichen, die Geschichte der Erfindung dieser Dubai-Schokolade richtig verstanden habe, das ist noch gar nicht so alt. Also da gibt es jetzt noch vielleicht gar kein so wahnsinnig rausgebildetes Verständnis und vielleicht gibt es auch einen Großteil der potenziellen Kaufinteressenten, die das gar nicht kennen oder die da gar nichts mit verbinden, weil sie diesem Hype gar nicht gefolgt sind. Und das alles sind so tatsächliche Punkte, die man dann auch immer im Bereich solcher, ja der Frage nach der Beweislast, wer muss was beweisen, wer trägt welches Risiko, wenn ich wie vorgehe. Da ist natürlich derjenige, der ja aktiv vorgeht, auch immer so ein bisschen belastet.

Ja, der muss dann auch sein, die Sachen, die er dann eben behauptet, auch darlegen und beweisen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren reicht es, wenn es glaubhaft gemacht wird. Da sind die Hürden nicht so hoch, aber wenn es dann nachher zu einer Hauptsache kommt, dann sieht es wieder anders aus. Und insofern kann man auf jeden Fall sagen, dass eine gewisse Gefahr man da schon sehen kann.

Und die ja dann auch zum Beispiel, ich glaube Lidl und Lindt waren das, gesehen haben. Und nach einem außergerichtlichen Vorgehen dann gesagt haben, okay, wir benennen das um. Also zumindest Lindt hat das, glaube ich, umbenannt. Um dieser Gefahr vielleicht aus dem Weg zu gehen, vielleicht war es auch eine wirtschaftliche Entscheidung, okay, komm, wir nennen es um, wir streiten darüber jetzt nicht, weil natürlich dann letztlich die Gefahr vielleicht da ist, dass es untersagt wird, vielleicht aber auch nicht, aber vielleicht ist dann da der Punkt auch gewesen, dass man sagt, okay, inwieweit lohnt es sich wirtschaftlich?

Und das ist ganz spannend zu sehen. Während hingegen zum Beispiel Aldi Süd, meine ich, ist es, glaube ich, untersagt worden, auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Ich finde, hier kann man auch noch zwei ganz interessante Sachen beobachten. Also zu Lindh würde ich auch gerne nochmal kommen, weil die ja dann aus Dubai Schokolade Dubai Style Schokolade gemacht haben, was ein ganz schlauer Gimmick ist oder Move ist, um zu umgehen, dass man sagt, dass es da aus Dubai kommt.

Können wir ja gleich nochmal ganz kurz drüber reden und unsere Einschätzung geben, ob das ausreicht. Das andere, worüber ich reden wollen würde, ist das Wettbewerbsrecht. Wir haben es ja auch gerade gesagt, man guckt dann auf den durchschnittlichen Verbraucher und dann kommt man natürlich auf die Idee und hat das Gefühl, hier handelt es sich sozusagen um Verbraucherschutz in erster Linie. Aber das ist auch nicht ganz richtig eigentlich, denn eigentlich wird der Markt geschützt.

Also es soll ja sozusagen der freie Wettbewerb geschützt werden und eben der Markt davor geschützt werden, dass Akteure am Markt sich einen unfairen Vorteil verschaffen durch unwahre Aussagen zum Beispiel oder irreführende Aussagen. Und ob das sozusagen passiert, wird nur dadurch ermittelt, ob diejenigen am Markt, die kaufen würden, also die Verbraucher, ob die dann wirklich beeinflusst sind durch diese Aussagen. Und das heißt, eigentlich wird so ein bisschen der Markt geschützt in erster Linie und das merkt man ja auch dadurch, dass es sich hier ja um Mitbewerberverhalten handelt. Das heißt, ein Mitbewerber geht gegen den anderen Mitbewerber vor und da sind natürlich auch immer wirtschaftliche Interessen mit dabei.

Das heißt, diejenigen, die das hier vertrieben haben und echte Dubai-Schokolade aus Dubai importiert haben, die wollen bestimmt auch möglichst alleine am Markt sein und sagen, okay, wir sind halt die Einzigen, die das können und die echte Dubai-Schokolade hier vertreiben. Und deswegen möchte ich das sozusagen nur nochmal klarstellen, es handelt sich halt eben nicht originär um reinen Verbraucherschutz, sondern immer hat es so diese wirtschaftliche Komponente, was ja auch vollkommen in Ordnung ist. Nur das darf man nicht vergessen, dass das sozusagen auch ein wichtiger Bestandteil dieser Verfahren zwischen den Unternehmen ist. Da werden wir sicherlich, also die Entscheidung, die jüngste Entscheidung vom Landgericht Köln ist, meine ich, ergangen am 20.

Dezember. Das heißt, da können wir vielleicht im Laufe dieses Monats auch damit rechnen, dass wir wissen, wie es da weitergeht. Und dann muss man mal gucken, inwieweit es andere Gerichte gibt, die da etwas zu entscheiden, inwieweit es auch vor allen Dingen die nächsten Instanzen gibt und inwieweit vielleicht auch andere Anbieter sagen, okay, ich schaue mal, wie ich das Ganze jetzt definiere, wie ich dann auch sage, wie ich meine Werbung definiere, weil wie du gerade gesagt hast, Dubai Style Schokolade ist vielleicht ein ganz interessanter Move, mit dem ich eine ganz andere Argumentation hinbekomme, dass ich jedem ganz aktiv sage, naja, das ist gar nicht, das kommt nicht aus Dubai, weil das ist ja nur Dubai Style. Also ich stütze mich hier gerade auf die Zusammensetzung, die dann ja wieder stimmen kann.

Das kann ja eben genau der Move sein, der vielleicht notwendig ist. Ja, muss ich auch ganz ehrlich sagen, ich finde es überzeugend. Also ich finde die Idee gut, weil Dubai Style ganz klar für mich, also für mich sagt, okay, hier ist es jetzt nur noch, wir haben nur noch das behalten, was wir sozusagen gelernt haben aus Dubai. Das haben wir beibehalten, aber wir haben nichts aus Dubai.

Für mich sagt es das aus. Und ich will hier auch jetzt wirklich keine Werbung oder das liegt auch nicht daran, dass es von Lindt kommt oder sonst irgendwas. Keine Werbung, aber ich finde die Idee dahinter sehr gut, weil man so wirklich ein bisschen besser klarstellt und auch sehr präsent klarstellt, dass es sich eben nicht mehr um echte, in Anführungsstrichen, Dubai-Schokolade handelt. Trotzdem an dem Hype ja teilnehmen kann.

Klar, ja. Durch die Begrifflichkeit Dubai. Das ist ja so ein bisschen der Punkt. Also daran ist es ja, daran hängt es ja.

Es ist eben nicht egal, ob ich das Wort Dubai verwende oder nicht verwende. So, und dann muss ich es eben so verwenden, dass da keiner durch in die Irre geführt wird. Und dann ist das sicherlich ein Weg, der ganz realistisch erscheint, dass das rechtlich halten kann. Ja, aber auch da kann es natürlich dazu kommen, dass ein Gericht sagt, nee, das reicht uns noch nicht.

Also das ist möglich. Wir würden das jetzt vielleicht so einschätzen, dass auch das Gerichtsfest sein könnte. Aber wissen tut man das nie, ehrlich gesagt, bis wir im besten Fall natürlich höchstrichterliche Rechtsprechung haben, die das dann vielleicht bestätigt oder sonst irgendwie aufgreift. Das dürfte dann allerdings noch ein bisschen dauern.

Bis dahin kann noch relativ viel Dubai-Schokolade hergestellt, importiert und gegessen werden. Ja, vielleicht, weil du es gerade auch angesprochen hast und man ja auf sozusagen das weitere Verfahren wartet und wir da ja vielleicht Ende Januar besser Bescheid wissen, wie es weitergeht in diesen LG Köln Sachen. Wie wäre denn der weitere Verfahrensweg? Weil also vielleicht einige unserer HörerInnen sind da vielleicht nicht so versiert im Prozessrecht, dass wir wissen, was da noch passieren kann.

Ja, also grundsätzlich ist es so, dass wenn so eine einstweilige Verfügung ergangen ist, wie das jetzt hier der Fall ist, dann hat derjenige, den diese einstweilige Verfügung betrifft, die Möglichkeit, eine Abschlusserklärung abzugeben. Das heißt, salopp gesagt, erklärt er sich mit dieser Entscheidung einverstanden und akzeptiert die auch so und erklärt auch, dass er dagegen nicht weiter vorgeht. dann ist es so in der Form tatsächlich erledigt und verpflichtet den Betroffenen dauerhaft. Ansonsten hat er die Möglichkeit, wenn er sagt, naja, da bin ich nicht mit allen verstanden, dass er Widerspruch einlegt, dann gibt es in der Regel eine mündliche Verhandlung und dann kann er nachdem in dieser mündlichen Verhandlung oder auf diese mündliche Verhandlung dann eine Entscheidung ergangen ist, die das Ganze dann in Urteilsform entweder bestätigt oder eben nicht bestätigt, das kann ja auch aufgehoben werden, die einstweilige Verfügung, Dann gibt es die Möglichkeit, je nachdem, wer dann da gewonnen hat, für die jeweils andere Seite dann Berufung einzulegen, damit sich eine zweite Instanz damit beschäftigt.

Das wäre in diesem Fall dann das Oberlandesgericht Köln. Das kann sich dann dazu äußern und kann da eben das Ganze bestätigen oder die Entscheidung auch abändern. Und dann ist es insofern noch eine Besonderheit, dass das hier tatsächlich eben ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist. Das heißt, es ist eine einstweilige Regelung, die eben nicht vergleichbar ist mit einer sogenannten Hauptsache.

Denn wenn keine Abschlusserklärung abgegeben wird, das heißt, ich erkenne diese Regelung, wenn sie mich betrifft, nicht als dauerhaft an, dann muss parallel ein Hauptsacheverfahren geführt werden, indem dann unter normalen, in Anführungsstrichen, prozessrechtlichen Regelungen das Ganze geführt wird. Das kann am gleichen Gericht, bei der gleichen Kammer, bei den gleichen Richtern laufen. Man kann also manchmal davon ausgehen, dass vielleicht die gleiche Entscheidung dabei rumkommt. Allerdings habe ich dann die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren andere Beweismittel noch zu nutzen.

Und da könnte es tatsächlich interessant sein, Hier, wenn man auf die Frage kommt, was versteht denn ein Verbraucher unter XY? Da kann man in den Bereich kommen, dass das Gutachten einzuholen sind zum Verständnis der entsprechenden Verbraucher etc. Das kann relativ umfangreich werden und das kann dann für die jeweils belastete Partei ein Risiko darstellen, sowohl finanziell als auch vom zeitlichen Ablauf her, Dass man sagt, das Risiko möchte ich gerne anders umgehen und finde vielleicht entweder eine Einigung oder löse das marketingtechnisch eben anders. Ja, also es ist natürlich auch immer möglich, dass jetzt, wie du es ganz am Anfang schon gesagt hast, beim prozessrechtlichen 1×1, kann es natürlich immer sein, dass es jetzt einfach vorbei ist.

Dass alle Beteiligten sozusagen das Verfahren so akzeptieren, wie es ist, vielleicht andere Wege gefunden haben oder aber auch dadurch, dass der Hype so ein bisschen abflacht, sagen, okay, hier ist jetzt sowieso wirtschaftlich auch nicht mehr das ganz große Interesse, noch teilzunehmen an dem Markt und wir lassen die Sache einfach ruhen. Das ist alles denkbar. Aber ja, du hast es, finde ich, sehr, sehr gut dargestellt, wie es theoretisch noch weitergehen könnte, was noch alles passieren könnte. Genau, der wichtigste Punkt halt in dem Hauptsacheverfahren wäre, dass es halt mehr Zeit gibt, mehr Zeit gibt zu argumentieren, mehr Zeit gibt eben halt ein Gutachten einzuholen, wenn denn diese Kosten getragen werden wollen.

Bis auf relativ viel Hunger auf Schokolade habe ich jetzt tatsächlich auch nichts mehr auf meinem Zettel. Die ganze Zeit irgendwelche Schokoladenbilder vor Augen gehabt. Ich gucke mal, was ich so finde. Aber ansonsten gibt es zu der Thematik tatsächlich im Moment nichts zu sagen.

Da bleibt abzuwarten, jedenfalls aus rechtlicher Perspektive, was sich da weiterentwickelt. Da halten wir euch gerne hier auf dem Laufenden. Vielleicht gibt es da ja in absehbarer Zeit auch eine insofern vielleicht gefestigte Meinung, wo man sagen kann, okay, das ist dann das abschließende Fazit, was man ziehen kann. Im Moment ist es so, das Landgericht Köln hat gesagt, okay, das ist eine geografische Herkunftsbezeichnung.

Das funktioniert nicht, jedenfalls in dieser konkreten Form. Die Werbung damit ist nicht zulässig. Aber wie gesagt, das ist eine Entscheidung, oder es sind zwei Entscheidungen eines Gerichts im ein-zweiligen Verfügungsverfahren. In der Regel ist dann das letzte Wort noch nicht gesprochen, aber es zeigt auf, dass diese Argumentation durchaus gesehen wird von den Gerichten.

Es sind aber bei anderer Werbung, anders gestalteter Werbung, es sind durchaus andere Meinungen vertretbar, wie wir finden. Wir werden sehen, wir sehen ja die Werbung noch. Also es ist ja so, es gibt ja Dubai-Schokolade zu kaufen, die in Deutschland hergestellt ist und die entsprechend beworben wird, aber eben mit abweichenden Formulierungen. Und sie ist noch da.

Sie ist also offensichtlich noch nicht untersagt. Insofern warten wir mal ab, wie sich das Ganze entwickelt. Ich würde sagen, wenn euch das Thema bewegt, interessiert oder ihr betroffen seid, dann meldet euch gerne, lasst gerne Kommentare da. Wenn euch das Ganze gefallen hat, dass wir uns jetzt mit aktuelleren Themen mal so ein bisschen beschäftigen, dann auch da gerne Hinweis.

Dann nehmen wir das auf in unseren Themenkalender. Und ansonsten würde ich sagen, eine schöne Woche bis in zwei Wochen. Und ich sage auf Wiederhören. Ja, diese Folge kommt am 17.

Januar. Die nächste Folge kommt ja dann zwei Wochen darauf am 31. Januar. Sollten wir bis dahin entweder Dubai Schokolade probiert haben, dann kommt natürlich der Food-Podcast-Teil doch noch nachträglich am 31.

Januar. Oder sollte es bis dahin Neuigkeiten geben, wie möglicherweise das Verfahren weitergeht, dann würden wir auch da sozusagen eine kurze Info geben. Das würde aber niemals eine ganze Folge werden, bis dann sozusagen nächstinstanzliche Urteile kommen würden. Aber wir halten das bei uns auf dem Schirm, damit wir euch da draußen sozusagen die Informationen dann auch weitergeben.

Mich hat es sehr gefreut, dieses Thema zu besprechen und ich freue mich auch auf die nächste Folge und auf Wiederhören. Untertitelung des ZDF, 2020

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

More episodes

Teaser – Kaffeerecht Podcast by TWW.LAW

In lockerer Runde besprechen wir aktuelle Themen aus den Rechtsgebieten der Kanzlei in unserem Podcast Kaffeerecht. Seid gespannt auf den Start des Podcast und die Veröffentlichung der ersten Folge am 28. April 2023. Wir freuen uns!

Listen "

Buchmesse Spezial – Rechtliches rund ums Buch

In dieser Spezialfolge von „Kaffeerecht“ werfen wir einen umfassenden Blick auf die rechtlichen Aspekte rund um die Buchveröffentlichung – passend zur Frankfurter Buchmesse 2024. Themen wie Urheberrecht, Verlagsverträge, Self-Publishing und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Bucherstellung stehen im Mittelpunkt. Außerdem gehen wir auf den Schutz von Buchtiteln und Marken in Büchern ein. Ein Muss für Autoren, Verlage, und Kreative, die sich auf die rechtlichen Herausforderungen der Buchbranche vorbereiten wollen.

Listen "

Zwischen Kölsch und Kündigung – Alkohol am Arbeitsplatz an Karneval

Karneval gilt unter anderem im Rheinland als Ausnahmezustand – im Arbeitsrecht jedoch nicht. In dieser Folge von „Kaffeerecht“ klären wir, ob Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt ist, welche Rolle das Direktionsrecht des Arbeitgebers spielt und wann aus einem Glas Sekt eine Abmahnung oder sogar Kündigung werden kann.

Wir sprechen über betriebliche Übung, Gleichbehandlung, Rosenmontag als Nicht-Feiertag und darüber, was gilt, wenn Alkoholkonsum krankheitsbedingt ist. Außerdem werfen wir einen Blick auf ein kurioses Urteil zur abgeschnittenen Krawatte an Weiberfastnacht – und was es rechtlich bedeutet. Praxisnah, verständlich und mit klaren Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Beschäftigte.

Listen "

Subscribe to our newsletter

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.