Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Conni und das Recht am Meme – Zwischen Urheberrecht und Internetkultur

Die Kinderbuchfigur Conni sorgt derzeit nicht nur im Kinderzimmer für Gesprächsstoff, sondern auch in den sozialen Medien: Unzählige sogenannte „Conni-Memes“ kursieren online – viele davon humorvoll, manche überzogen, fast alle mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt. Doch was sagt das Recht dazu?

In der aktuellen Folge unseres Podcasts Kaffeerecht beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und werfen einen differenzierten Blick auf das, was erlaubt ist – und was nicht.

Zwischen Internetkultur und Urheberrecht

Auch wenn viele Memes harmlos wirken: Die Figur Conni ist urheberrechtlich geschützt – ebenso wie ihre charakteristische Darstellung. Das gilt auch dann, wenn Memes durch KI-Tools erstellt werden. Entscheidend ist, ob das Ausgangsmaterial ausreichend verändert wurde – oder ob eine bloße Kopie vorliegt.

Parodie, Pastiche & § 51a UrhG

Eine zentrale Rolle spielt dabei die neue gesetzliche Schranke in § 51a UrhG, die Parodien, Karikaturen und sogenannte Pastiches erlaubt – also humorvolle oder stilistische Auseinandersetzungen mit bestehenden Werken. Viele Conni-Memes könnten unter diese Schranke fallen – allerdings ist das im Einzelfall nicht immer eindeutig.

Und was sagt der Carlsen Verlag?

Der Verlag hat sich bereits zur Meme-Welle geäußert und signalisiert: Humorvolle, nicht-kommerzielle Memes werden aktuell toleriert – solange sie keine menschenverachtenden oder diskriminierenden Inhalte enthalten. Wer Conni jedoch zu Werbezwecken nutzt, bewegt sich schnell außerhalb des rechtlich Zulässigen.

5681eef3d3b64b86b133293588d753b5 Conni Meme Recht

Shownotes

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Oktober 2025 eine viel beachtete Entscheidung zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern gefällt. In der aktuellen Folge von Kaffeerecht sprechen wir über den sogenannten „Paarvergleich“ und erklären, wann Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Nachvergütung haben – und was Arbeitgeber jetzt besonders beachten müssen.

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